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Zürich Obergericht Strafkammern 08.07.2016 UH150341

8 luglio 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·2,922 parole·~15 min·5

Riassunto

Wiederaufnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH150341-O/U/HEI

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Gerichtsschreiberin Dr. A. Murer Mikolásek

Beschluss vom 8. Juli 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Wiederaufnahme Beschwerde gegen die Wiederaufnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 30. Oktober 2015, A-3/2013/427

- 2 - Erwägungen: I. 1. 1.1 Am 9. Januar 2013 erstattete die Beschwerdegegnerin 1 B._____ bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Betrugs (Art. 146 StGB) und Veruntreuung (Art. 138 StGB). Sie schilderte zusammengefasst, sie habe den Beschwerdeführer ca. im Jahr 2010 als Vertreter für Bücherhandel der Firma C._____ kennengelernt und nachher mit ihm eine freundschaftliche Beziehung gepflegt. Sie habe damals zwei Bücher bei diesem Verlag gekauft, welche er ihr gebracht habe. In der Folge habe der Beschwerdeführer ihr weitere Faksimile-Bücher "aufgeschwatzt". Letztendlich habe sie dem Beschwerdeführer Fr. 17'000.– ausgehändigt zum Kauf eines Faksimile-Druckes, den sie jedoch nicht erhalten habe. Weiter habe sie ihm einen Faksimile-Druck im Wert von Fr. 13'000.– zum Verkauf übergeben, wofür sie weder den Erlös noch das Buch zurückerstattet erhalten habe. Schliesslich habe sie dem Beschwerdeführer auf seine Bitte hin Fr. 90'000.– übergeben, da er ihr gesagt habe, dass er sich für sie scheiden lassen werde und dafür das Geld benötige. Daraufhin habe er weitere Fr. 170'000.– für die Scheidung verlangt, worauf sie misstrauisch geworden sei und Anzeige erstattet habe (Urk. 6/1 und 6/3). 1.2 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte die Untersuchung mit Verfügung vom 17. Januar 2014 ein mit der Begründung, den bestreitenden Aussagen des Beschwerdeführers stünden nur diejenigen der Beschwerdegegnerin 1 gegenüber und es fehle an unbeteiligten Tatzeugen, Spuren, objektivierbaren Beweismitteln oder schlüssigen Indizien, welche die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 zu stützen vermöchten (Urk. 6/16). 1.3 Am 2. September 2015 erstattete D._____ bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Betrugs (Art. 146 StGB) und Veruntreuung (Art. 138 StGB). Er macht zusammengefasst geltend, den Beschwerdeführer im Jahr 2009/2010 als Verkäufer von Faksimile-Drucken kennengelernt zu

- 3 haben und ihm in der Folge mehrere hunderttausend Franken zur Weiterleitung an eine gemeinsame Bekannte in den USA übergeben zu haben, welche sich in einer Notsituation befunden habe. 2. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wieder auf (Urk. 3). Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 12. November 2015 Beschwerde (Urk. 2). Da die Zustellung in den Akten nicht dokumentiert ist, ist zugunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen. Der Beschwerdeführer beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei das Verfahren wegen Betrugs zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 1 einzustellen. In der Folge reichte die Staatsanwaltschaft auf Aufforderung der Kammer (Urk. 5) ihre Akten ein (Urk. 6 und 7). Die Beschwerdegegnerin 1 nahm am 16. Dezember 2016 Stellung (Urk. 12). Sie beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft reichte am 18. Dezember 2016 ihre Vernehmlassung ein (Urk. 15). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Eingabe vom 12. Februar 2016 (Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin 1 erstattete am 8. März 2016 eine weitere Stellungnahme (Urk. 21). Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. April 2016 zugestellt (Urk. 25), worauf er sich nicht mehr äusserte. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 23). 3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit zur Entscheidfindung notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. II. 1. 1.1 Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Betrugs etc. zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 1 sei angezeigt, nachdem D._____ ebenfalls Anzei-

- 4 ge gegen den Beschwerdeführer erstattet habe. Dieser mache – wie die Beschwerdegegnerin 1 – geltend, den Beschuldigten als Verkäufer von Faksimile-Drucken kennengelernt und ihm im Zeitraum 2009-2015 immer wieder Geld übergeben zu haben, dies zur Weiterleitung an eine gemeinsame Bekannte in den USA, welche sich in einer Notsituation befunden habe. Es habe sich um eine Summe von mehreren hunderttausend Franken gehandelt. Diese Anzeige von D._____ stelle eine neue Entwicklung im ursprünglich eingestellten Verfahren dar, welche jedoch nicht direkt die Tat oder die strafrechtliche Bewertung an sich betreffe. Ein zweites Verfahren mit einem gleichgelagerten Sachverhalt stütze die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 1. Anders als noch vor Einstellung des Verfahrens stehe nun nicht mehr nur Aussage gegen Aussage, sondern es existiere ein zweiter Geschädigter, welcher mit der Beschwerdegegnerin 1 in keiner Verbindung stehe und den Beschwerdeführer eines gleichartigen Vorgehens bezichtige. Zwischen den Vorwürfen bestünden Parallelen, so beispielsweise, was die Person des Geschädigten anbelange (geistig oder körperlich beeinträchtigt, beeinflussbar), als auch was das Vorgehen des Beschwerdeführers betreffe (Aufbauen einer Beziehung, Kümmern um den Geschädigten). Der Umstand, dass ein zweiter, ähnlicher Fall vorliege, stärke die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Betroffenen erheblich und sei ein gewichtiges Indiz, welches für die Schuld des Täters spreche. Entsprechend handle es sich beim Umstand, dass ein zweites Verfahren eingeleitet worden sei, um ein neues Beweismittel oder eine neue Tatsache im Sinne von Art. 323 StPO. Es könne bereits zum jetzigen Zeitpunkt gesagt werden, dass der Verfahrensabschluss mit Anklageerhebung als realistische Möglichkeit betrachtet werde und folglich auch eine Verurteilung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei vorliegend offensichtlich, dass die Einstellung des Verfahrens nicht auf einer umfassenden Prüfung der tatsächlichen Grundlagen beruht habe, weshalb die Wiederaufnahme nicht an allzu hohe Voraussetzungen zu knüpfen sei (Urk. 3 S. 2; Urk. 15). 1.2 Die Beschwerdegegnerin 1 erläutert zusammengefasst den von ihr geltend gemachten Anzeigesachverhalt und stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe ihre Naivität schamlos ausgenutzt und sie betrogen und hintergangen. Nachdem nun auch noch ein anderer Geschädigter Strafanzeige ein-

- 5 gereicht habe, habe sich nicht mehr das Gefühl, die einzig Dumme zu sein. Sie habe zwar keine Quittungen oder Zeugen, dies heisse jedoch nicht, dass es sich nicht wie von ihr geschildert zugetragen habe (Urk. 12 und 21). 1.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das neue Strafverfahren stehe mit dem ursprünglich eingestellten Verfahren in keinem direktem Zusammenhang und betreffe auch nicht die strafrechtliche Wertung an sich. Das neue Verfahren stelle weder ein Beweismittel noch eine Tatsache im Sinne von Art. 323 Abs. 1 StPO dar. Der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer erneut ein Verfahren wegen Vermögensdelikten geführt werde, könne höchstens ein sehr schwaches Indiz darstellen, auf welchem ein Schuldspruch nicht werde beruhen können, zumal vorliegend weder ein gleicher noch ähnlicher modus operandi erkennbar sei. Ein Indiz rechtfertige die Wiederaufnahme eines rechtskräftig eingestellten Verfahrens nicht. Neue Hinweise müssten überdies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von gewisser konkreter Wesentlichkeit sein, damit neue Untersuchungshandlungen gerechtfertigt seien. Eine Wiederaufnahme sei nur möglich, wenn die neuen Tatsachen oder Beweismittel gerade für die strafrechtliche Verantwortung der beschuldigten Person im eingestellten Verfahren sprächen. Dies sei hier nicht der Fall. Ähnliche Vorwürfe verschiedener Belastungszeugen würden sodann nicht vor einer einlässlichen Untersuchung der einzelnen Vorwürfe entbinden (Urk. 2 S. 4; Urk. 18). 2. Nach Art. 320 Abs. 4 StPO kommt eine rechtskräftige Einstellungsverfügung einem freisprechenden Endentscheid gleich. Art. 11 StPO verbietet in diesem Fall eine erneute Strafverfolgung wegen der gleichen Tat (Abs. 1); vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht an Hand genommenen Verfahrens und die Revision (Abs. 2). Art. 323 Abs. 1 StPO sieht die Wiederaufnahme des Verfahrens vor, wenn der Staatsanwaltschaft neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und sich nicht aus den früheren Akten ergeben. Die Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens ist grundsätzlich an geringere Voraussetzungen geknüpft als die Revision eines rechtskräftigen Urteils gemäss Art. 410 ff. StPO. Gleichwohl stimmt der Begriff der neuen Beweismittel oder Tat-

- 6 sachen von Art. 323 Abs. 1 StPO mit demjenigen von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO überein. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht. Eine Meinung, eine persönliche Würdigung oder eine neue Rechtsauffassung vermag die Wiederaufnahme nicht zu rechtfertigen (BGE 141 IV 93 E. 2.3 m.w.H.). 2.1 Nach der Rechtsprechung zu den entsprechenden revisionsrechtlichen Begriffen sind Tatsachen und Beweismittel neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.1). Gemäss der Botschaft stellt Art. 323 Abs. 1 lit. b StPO bei der Frage, welche Tatsachen und Beweismittel als neu zu betrachten sind, darauf ab, ob diese seinerzeit bekannt oder unbekannt waren, d.h. ob bereits entsprechende Hinweise in den Akten vorhanden waren oder nicht (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1274 f.; vgl. auch Grädel/Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., Basel 2014, Art. 323 N 5; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 323 N 21 je mit Hinweisen). 2.2 Grundvoraussetzung für eine Wiederaufnahme ist, dass sich die Sach- bzw. Beweislage gegenüber dem Zeitpunkt der Einstellung geändert hat, das heisst, dass die neuen Tatsachen und Beweismittel allein oder in Verbindung mit den bereits damals bekannten und gewürdigten Tatsachen voraussichtlich zu einem erheblich anderen Ausgang des Verfahrens geführt hätten (Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 323 N 15 mit Hinweisen). 2.3 Erforderlich ist die Wahrscheinlichkeit, dass die neuen Beweismittel und Tatsachen zu einer anderen Beurteilung der relevanten Umstände führen, als dies in der Einstellungsverfügung der Fall war. An diese Wahrscheinlichkeit sind keine hohen Ansprüche zu stellen (Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 323 N 13; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 323 N 6). Das Bundes-

- 7 gericht hielt hierzu fest, die neuen Hinweise müssten "von gewisser konkreter Wesentlichkeit" sein, damit neue Untersuchungshandlungen gerechtfertigt erschienen (Urteil des Bundesgerichts 1B_662/2011 vom 26. Januar 2012, E. 3.1). Die Aussicht auf eine Verurteilung muss gemäss herrschender Lehre aufgrund neuer Hinweise derart nahe liegen, dass das Interesse des Staates an der Strafverfolgung gegenüber den entgegenstehenden Interessen des Beschuldigten, nicht ein weiteres Mal mit denselben Vorwürfen konfrontiert zu werden, überwiegen. Je schwerer der Vorwurf wiegt, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit zu stellen. Die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs darf jedoch nicht wesentlich grösser sein als die eines Schuldspruchs (Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 323 N 17; Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 323 N 13). 3. 3.1 D._____ beschreibt einen ähnlichen Tatvorgang wie die Beschwerdegegnerin 1. So haben beide mutmasslich Geschädigten den Beschwerdeführer als Verkäufer von Faksimile-Drucken kennengelernt, worauf sich ein regelmässiger Kontakt ergeben hat. Beide mutmasslich Geschädigten schildern, anfänglich Bücher über den Verlag mit einem Vertrag gegen Einzahlungsschein bestellt zu haben, in der Folge aber auch Bücher direkt dem Beschwerdeführer gegen Barzahlung und ohne Vertrag abgekauft zu haben (Urk. 6/3 S. 2; Urk. 7/7/2 S. 4). In beiden Fällen freundete sich der Beschwerdeführer mit den mutmasslichen Geschädigten an. D._____ bezeichnet das Verhältnis zum Beschwerdeführer als kollegial und es sei eine gewisse Herzlichkeit vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer habe immer aufmerksam zugehört und auf seine Sehbehinderung Rücksicht genommen. D._____ habe ihm vertraut (Urk. 7/2/ S. 13). Die Beschwerdegegnerin 1 schilderte, der Beschwerdeführer sei häufig zu Besuch gekommen und sie hätten sich auch oft in E._____ [Ortschaft] getroffen. Er habe sich für sie scheiden lassen wollen (Urk. 6/3 S. 3 f.). Auch der Beschwerdeführer schildert selbst ein freundschaftliches Verhältnis mit D._____, den er regelmässig zum Mittagessen einlud (Urk. 7/6/2 S. 2 f.). Er gab sodann zu, dass D._____ ihm, aufgrund der guten Freundschaft, seine Kontoauszüge gezeigt habe (Urk. 7/6/2 S. 3). In Bezug auf die Beschwerdegegnerin 1 schilderte der Beschwerdeführer, er habe sie mit sei-

- 8 ner Familie besucht und ihr unter anderem kleine Geschenke zum Geburtstag gebracht (Urk. 6/11 S. 4 f.). Sowohl D._____ als auch die Beschwerdegegnerin 1 werfen dem Beschwerdeführer vor, er habe von ihnen wiederholt Geld verlangt. Bei der Beschwerdegegnerin 1 ging es um einen Betrag von Fr. 90'000.– und sodann Fr. 170'000.– für die angebliche Scheidung des Beschwerdeführers (Urk. 6/3 S. 3). Gegenüber D._____ soll der Beschwerdeführer die Geschichte einer gemeinsamen Bekannten, Frau F._____, vorgebracht haben, welche zu ihrer Schwester in die USA gegangen sei und dort im Stadtteil … in New York gewohnt habe. Dort sei es vor einigen Jahren zu einem heftigen Wirbelsturm gekommen, von dem auch Frau F._____ betroffen gewesen sei. In diesem Zusammenhang habe D._____ wiederholt Darlehen gewährt, wobei er das Geld jeweils dem Beschwerdeführer übergeben habe, welcher es an Frau F._____ hätte weiterleiten sollen. Es habe sich insgesamt um eine Summe von mehreren hunderttausend Franken gehandelt. D._____ sei nicht davon ausgegangen, dass es solche Dimensionen annehmen würde. Er habe Frau F._____ helfen wollen und habe gedacht, dass dieses Geld irgendwann zurückbezahlt werde. Der Beschwerdeführer habe ihn jeweils angerufen und ihm gesagt, wann er Geld brauche. Dann habe der Beschwerdeführer ihn zum Mittagessen eingeladen und nach dem Mittagessen zur Bank gebracht. Der Beschwerdeführer habe draussen gewartet, D._____ habe das Geld geholt und dann seien sie nach Hause. Meistens habe er dem Beschwerdeführer das Geld im Auto übergeben (Urk. 6/11 S. 5 ff.). Schliesslich leiden beide mutmasslichen Geschädigten unter geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen und scheinen besonders leichtgläubig und beeinflussbar. D._____ hat eine starke Sehbehinderung und kann sich gemäss eigenen Angaben Zahlen nur schlecht merken (Urk. 7/2 S. 18 Frage 142). Die Beschwerdegegnerin 1 war im mutmasslichen Tatzeitraum ca. 72 bis 74 Jahre alt und wurde in Bezug auf die Verwaltung des Einkommens und des Vermögens am 24. Oktober 2012 verbeiständet (Urk. 6/2/3). Die Beschwerdegegnerin 1 beschreibt sich selbst als naiv und gutgläubig und schildert einen Nervenzusammenbruch, den sie aufgrund des Vorgefallenen erlitten habe und der in einer stationären Hospita-

- 9 lisation in der psychiatrischen Klinik … in … geendet habe (Urk. 12). D._____ beschreibt sich selbst als vertrauensselig. Er sei bemüht, korrekt mit anderen umzugehen und er erzähle schnell Persönliches (Urk. 7/7/2 S. 14). Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers sei D._____ geistig beeinträchtigt (Urk. 7/6/2 S. 4) und die Beschwerdegegnerin 1 psychisch krank (Urk. 6/11 S. 5). 3.2 Damit bezichtigt D._____ den Beschwerdeführer – unabhängig von der Beschwerdegegnerin 1 – eines gleichartigen strafrechtlich relevanten Vorgehens. Dies stellt eine Tatsache dar, von welcher die Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der Einstellung keine Kenntnis hatte und durch welche sich die Sach- und Beweislage gegenüber dem Zeitpunkt der Einstellung geändert hat: Während der bestreitenden Aussage des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Einstellung einzig die belastende Darstellung der Beschwerdegegnerin 1 gegenüberstand, wird der Beschwerdeführer nun durch einen weiteren mutmasslich Geschädigten mit einem gleichgelagerten Vorwurf belastet. Dies stützt die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 und könnte für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin 1 erhobenen Vorwürfe sprechen. Wäre die Strafanzeige von D._____ bereits vor der Einstellung des von der Beschwerdegegnerin 1 initiierten Verfahrens erhoben worden, wären die beiden Vorwürfe nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit gemeinsam verfolgt und beurteilt worden (Art. 29 Abs. 1 StPO). Damit hätten die Aussagen von D._____ sowie die im Zusammenhang mit seiner Anzeige erlangten Erkenntnisse Eingang in die Akten des von der Beschwerdegegnerin 1 veranlassten Verfahrens gefunden. Infolgedessen hätte eine umfassende Aussagewürdigung sämtlicher Aussagen des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin 1 sowie von D._____ und den weiteren einvernommenen Zeugen bzw. Auskunftspersonen vorgenommen werden müssen. Dabei wäre die Tatsache, dass die beiden mutmasslich Geschädigten unabhängig voneinander einen gleichartigen Sachverhalt schildern, zweifellos ins Gewicht gefallen, wodurch eine andere Beurteilung des Sachverhalts wahrscheinlich gewesen wäre. Entgegen dem Beschwerdeführer kann unter diesen Umständen nicht gesagt werden, das neue Strafverfahren stehe mit dem ursprünglich eingestellten Verfahren in keinem direktem Zusammenhang. Ebenso erscheinen die neuen Hinweise hinreichend

- 10 konkret und wesentlich. Jedenfalls erscheint unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass die von D._____ erhobenen gleichgelagerten Vorwürfe die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 stützen, eine Verurteilung des Beschwerdeführers als möglich. 4. Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Betrugs etc. zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 1 i.S.v. Art. 323 StPO wiederaufnahm. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. III. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist im Endentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO und Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde, − die Beschwerdegegnerin 1, per Gerichtsurkunde,

- 11 - − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad A-3/2013/427, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 6 und 7], gegen Empfangsbestätigung. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 8. Juli 2016

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

Dr. A. Murer Mikolásek

Beschluss vom 8. Juli 2016 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde,  die Beschwerdegegnerin 1, per Gerichtsurkunde,  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad A-3/2013/427, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 6 und 7], gegen Empfangsbestätigung. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesg...

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