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Zürich Obergericht Strafkammern 17.11.2015 UH150339

17 novembre 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·1,391 parole·~7 min·2

Riassunto

Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft im Jugendstrafverfahren. Zuständigkeiten. Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft.

Testo integrale

Art. 26 f. JStPO; Art. 39 Abs. 3 JStPO. Art. 382 StPO. Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft im Jugendstrafverfahren. Zuständigkeiten. Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft. Für die Anordnung und die Verlängerung von Ersatzmassnahmen im Jugendstrafrecht im Stadium der Untersuchung ist die Untersuchungsbehörde zuständig. Für dagegen erhobene Beschwerden ist die Beschwerdeinstanz zuständig. Die Privatklägerschaft ist zur Anfechtung von Zwangsmassnahmen im Bereich Haft und Ersatzmassnahmen für Haft nicht legitimiert. Sachverhalt: Im Rahmen einer von der Jugendanwaltschaft gegen X. wegen sexueller Nötigung zum Nachteil von Y. geführten Strafuntersuchung wurde X. nach sieben Tagen aus der Untersuchungshaft entlassen. Die Jugendanwaltschaft belegte X. jedoch mit einem Kontaktverbot bezüglich Y. sowie - da X. und Y. dieselbe Schule besuchten - mit einem Rayonverbot betreffend das Schulareal; beide Ersatzmassnahmen wurden befristet. Die Jugendanwaltschaft verlängerte in der Folge das (modifizierte) Kontaktverbot zweimal um je einen Monat. In der zweiten Verlängerungsverfügung hielt die Jugendanwaltschaft fest, dass das Kontaktverbot nur ausserhalb des Schulgebäudes gelte; es sei vorzumerken, dass innerhalb der Schule ein entsprechendes Kontaktverbot durch die Schule gewährleistet sei und durchgesetzt werde. Gegen diese Einschränkung des Kontaktverbots liess Y. Beschwerde beim Zwangsmassnahmengericht erheben. Dieses überwies die Beschwerde der III. Strafkammer des Obergerichts, da es sich für die Behandlung der Beschwerde als nicht zuständig erachtete.

Aus den Erwägungen: "3.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt in seinem Überweisungsschreiben zusammengefasst aus, es sei gemäss Art. 39 Abs. 3 JStPO nur bei Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft Beschwerdeinstanz, nicht jedoch bei

Anordnung von Ersatzmassnahmen; insofern sei das Obergericht Beschwerdeinstanz. Sollte das erlassene Kontaktverbot anstatt als Ersatzmassnahme als Schutzmassnahme im Sinne von Art. 16a JStG aufgefasst werden, wäre ebenfalls das Obergericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig. 3.3 Die angefochtene Verfügung steht unter der Überschrift "Anordnung von Ersatzmassnahmen, Art. 27 JStPO, Art. 237 ff. StPO" und im Rubrum führt sie den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO an. Am Ende der Erwägungen verweist die Jugendanwaltschaft auf Art. 26 Abs. 1 lit. b JStPO und Art. 27 Abs. 1 JStPO sowie auf die Art. 237 ff. StPO. Aus der Verfügung ergibt sich eindeutig, dass die Jugendanwaltschaft anstelle von Untersuchungshaft (in welcher sich der Beschwerdegegner 1 am Anfang der Untersuchung befunden hatte) erneut eine Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 237 StPO erlassen bzw. die in der Verfügung vom 30. September 2015 bis zum 31. Oktober 2015 angeordnete Ersatzmassnahme verlängert hat. Sie hat nämlich (erneut) die Haftgründe des dringenden Tatverdachts und der Kollusionsgefahr sowie die Verhältnismässigkeit einer Ersatzmassnahme anstelle von Untersuchungshaft geprüft und bejaht. Sie hat kein Kontaktverbot im Sinne von Art. 16a JStG erlassen; solche Kontaktverbote werden gemäss Gesetz angeordnet, wenn die Gefahr der Begehung von Straftaten durch den Jugendlichen besteht. In der angefochtenen Verfügung geht die Jugendanwaltschaft nicht von einer solchen Gefahr aus, sondern ihrer Ansicht nach ist das Kontaktverbot deshalb notwendig, weil die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken könnte, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. 3.4 a) Vorab stellt sich von Amtes wegen die Frage, ob die Jugendanwaltschaft für die Verlängerung des Kontaktverbots zuständig war. Dabei ist einleitend zu bemerken, dass sich - soweit ersichtlich - das Bundesgericht zu dieser sowie zu der nachfolgend unter lit. b zu erörternden Frage bis heute nicht geäussert hat. Die Untersuchungsbehörde ist unter anderem zuständig zur Anordnung jener Zwangsmassnahmen, die gemäss den Bestimmungen der StPO durch die

Staatsanwaltschaft angeordnet werden können sowie zur Anordnung von Untersuchungshaft (Art. 26 Abs. 1 lit. a und lit. b JStPO). Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig zur Anordnung oder Genehmigung der übrigen Zwangsmassnahmen (Art. 26 Abs. 2 JStPO). Anders als im Erwachsenenstrafprozessrecht kann die Untersuchungsbehörde somit die Untersuchungshaft (für höchstens sieben Tage) anordnen; für die Verlängerung der Untersuchungshaft ist jedoch das Zwangsmassnahmengericht zuständig (Art. 27 Abs. 2 und Abs. 3 JStPO). Die JStPO regelt die Zuständigkeit bezüglich Anordnung und Verlängerung von Ersatzmassnahmen nicht explizit. Zwar ist das Zwangsmassnahmengericht - wie erwähnt - zuständig zur Anordnung oder Genehmigung derjenigen ("übrigen") Zwangsmassnahmen, für deren Anordnung die Untersuchungsbehörde gemäss Art. 26 Abs. 1 JStPO nicht zuständig ist (Art. 26 Abs. 2 JStPO). Daraus, dass die Ersatzmassnahmen in Art. 26 Abs. 1 JStPO nicht genannt sind, kann nicht abgeleitet werden, für die Anordnung oder die Verlängerung von Ersatzmassnahmen sei das Zwangsmassnahmengericht zuständig. Wenn die Untersuchungsbehörde für die Anordnung von Untersuchungshaft zuständig ist (Art. 26 Abs. 1 lit. b JStPO), muss sie - wovon die Jugendanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf diese Norm ausgeht - in maiore minus auch für die weit weniger einschneidende Zwangsmassnahme (die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft) zuständig sein. In der Literatur wird denn auch dafür gehalten, für die Anordnung von Ersatzmassnahmen sei im Jugendstrafrecht im Stadium der Untersuchung die Untersuchungsbehörde zuständig (Riedo, Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, Basel 2013, Rz. 2058; Hug/Schläfli, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 26 JStPO N 3; Jositsch/Riesen-Kupper/Brunner/Murer Mikolàsek, Schweizerische Jugendstrafprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, Art. 26 JStPO N 12). Es ist davon auszugehen, dass die Untersuchungsbehörde generell im Bereich Ersatzmassnahmen und damit auch für die Verlängerung von Ersatzmassnahmen zuständig ist.

Die Jugendanwaltschaft war somit für die Verlängerung des Kontaktverbots zuständig. b) Gemäss dem Wortlaut von Art. 39 Abs. 3 JStPO ist das Zwangsmassnahmengericht im Jugendstrafverfahren nur bei Beschwerden gegen die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft Beschwerdeinstanz. Im Übrigen ist das Obergericht bzw. die hiesige Kammer Beschwerdeinstanz. Art. 39 Abs. 3 JStPO spricht ausdrücklich nur von Beschwerden gegen die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft, bei welchen das Zwangsmassnahmengericht zuständig ist. In Art. 27 Abs. 1 JStPO hingegen, der die Überschrift "Untersuchungs- und Sicherheitshaft" trägt, wird festgehalten, dass Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur in Ausnahmefällen und erst nach Prüfung sämtlicher Möglichkeiten von Ersatzmassnahmen angeordnet werde. Es ist daher davon auszugehen, der Gesetzgeber hätte die Ersatzmassnahmen in Art. 39 Abs. 3 JStPO erwähnt, wenn er auch insofern für die Beurteilung von Beschwerden ausnahmsweise das Zwangsmassnahmengericht hätte für zuständig erklären wollen. In der Literatur wird denn auch festgehalten, die Beschwerdeinstanz sei für sämtliche Beschwerden, mit Ausnahme derjenigen gegen die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft, zuständig (Riedo, a.a.O., Rz. 2483; Bürgin/Biaggi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 39 JStPO N 8 f.; Jositsch/Riesen-Kupper/Brunner/Murer Mikolàsek, a.a.O., Art. 39 JStPO N 7). Daher ist davon auszugehen, dass die angefochtene Verfügung betreffend Verlängerung des Kontaktverbots (grundsätzlich) bei der hiesigen Kammer mit Beschwerde angefochten werden kann. 3.5 Allerdings stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist. Allgemein - mithin auch bezüglich der Privatklägerschaft - ist für die Rechtsmittelerhebung ein rechtlich geschütztes Interesse vorausgesetzt (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO).

Ersatzmassnahmen werden anstelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft angeordnet (Art. 237 Abs. 1 StPO; Art. 27 Abs. 1 JStPO). Sie sind somit ein Surrogat für die Haft; mithin handelt es sich bei Entscheiden über den Erlass, die Verlängerung oder die Aufhebung von Ersatzmassnahmen um Entscheide in Haftsachen. Gemäss Rechtsprechung ist die geschädigte Person, die sich als Privatklägerschaft konstituiert hat, nicht legitimiert, Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts im Bereich Haft und Ersatzmassnahmen für Haft anzufechten (BGE 139 IV 121 Erw. 4.8; Beschlüsse der hiesigen Kammer vom 8. Juli 2014 [UH140204] Erw. 3.3, vom 5. November 2014 [UB140137] Erw. 3.4 und vom 9. Juli 2015 [UH150185] Erw. 2.3). Auch die Lehre spricht der Privatklägerschaft eine Beschwer zur Anfechtung der (Nicht-)Anordnung von Zwangsmassnahmen ab, weil die Privatklägerschaft allenfalls ein faktisches, nicht jedoch ein rechtlich geschütztes Interesse habe (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 277 m.H.; Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 382 N 17b; vgl. auch Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 237 N 17). Schmid weist zudem darauf hin, dass das Bundesgericht regelmässig ein schützenswertes Interesse des Privatklägers, die Staatsanwaltschaft zu bestimmten Untersuchungsmassnahmen und vor allem zu Zwangsmassnahmen zu veranlassen, verneint, weil dies Bereiche seien, die dem Ermessen des Staatsanwalts anheim gestellt seien (Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 224 N 15 m.H.). Hat die Privatklägerschaft kein solches schützenswertes Interesse, ist ihr eine Beschwer betreffend die Nichtanordnung bzw. die Aufhebung von Zwangsmassnahmen im Bereich Haft generell abzusprechen (genannte Beschlüsse der Kammer, a.a.O.). Gemäss Rechtsprechung der Kammer ist dabei ohne Belang, ob die Untersuchungsbehörde oder das Zwangsmassnahmengericht die Zwangsmassnahme angeordnet hat (Beschluss der Kammer vom 8. Juli 2014 [UH140204] Erw. 3.3 lit. c). Diese Grundsätze müssen analog auch im Jugendstrafverfahren bzw. bei von der Jugendanwaltschaft angeordneten Zwangsmassnahmen Anwendung finden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zur Anfechtung der Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 28. Oktober 2015 nicht legitimiert ist." Obergericht III. Strafkammer Beschluss vom 17. November 2015, UH150339 (Mitgeteilt von Dr. Titus Graf)

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