Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 19.10.2015 UH150188

19 ottobre 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·3,239 parole·~16 min·1

Riassunto

Entschädigungsfolgen

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH150188-O/U/HON

Verfügung vom 19. Oktober 2015

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, Beschwerdeführer

1, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerin

betreffend Entschädigungsfolgen Beschwerde gegen die Entschädigungsregelung der Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. Juni 2015, A-6/2011/151103215 (ND 4-7)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte eine Strafuntersuchung gegen A._____ sowie B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer; Urk. 12/1-6). Mit Einstellungsverfügungen vom 9. Juni 2015 wurde das Strafverfahren betreffend Hausfriedensbruch (ND 4), Diebstahl etc. (ND 5), Sachbeschädigung (ND 6) sowie Diebstahl (ND 7) eingestellt. Die Kosten der Verfügungen wurden auf die Staatskasse genommen; den Beschwerdeführern wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Urk. 5, Urk. 6, Urk. 7, Urk. 8). Am selben Tag wurde gegen die Beschwerdeführer wegen Nötigung etc. Anklage erhoben (Urk. 12/5-6). 2. Mit Eingabe vom 25. Juni 2015 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Entschädigungsfolgen der besagten Einstellungsverfügungen und stellten folgende Anträge (Urk. 2 S. 2): "1. Die Dispositiv-Ziffern 4 der Einstellungsverfügungen vom 09.06.215 (ND 4: Hausfriedensbruch; ND 5: Diebstahl etc.; ND 6: Sachbeschädigung; ND 7: Diebstahl) seien aufzuheben und den Beschwerdeführern sei eine Prozessentschädigung von insgesamt CHF 3'354.20, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, aus der Staatskasse auszurichten; 2. eventuell sei die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Bemessung und Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdeführer zurückzuweisen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und die Beschwerdeführer seien für ihre Umtriebe im Beschwerdeverfahren mit CHF 2'800.00, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, zu entschädigen." 3. Mit Verfügung vom 29. Juni 2015 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 9). Diese nahm mit Eingabe vom 13. Juli 2015 Stellung und beantragte das Folgende (Urk. 11 S. 2): "1. Die Beschwerde vom 25. Juni 2015 gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Einstellungsverfügungen der Staatsan-

- 3 waltschaft See/Oberland vom 9. Juni 2015 bezüglich der Nebendossiers ND 4, ND 5, ND 6 und ND 7 des Verfahrens STASO/2011/151103215 sei abzuweisen. 2. Eventuell seien die Dispositivziffern 4 der angefochtenen Einstellungsverfügungen aufzuheben und durch Dispositivziffern wie folgt zu ersetzen: 2.1 ND 4: "4. Die Festlegung allfälliger Entschädigungen oder Genugtuungen wird dem Endentscheid im Verfahren vor Bezirksgericht Pfäffikon gestützt auf die Anklagen vom 9. Juni 2015 in Sachen STASO/2011/151103215 vorbehalten." 2.2 ND 5: "4. Die Festlegung allfälliger Entschädigungen oder Genugtuungen wird dem Endentscheid im Verfahren vor Bezirksgericht Pfäffikon gestützt auf die Anklagen vom 9. Juni 2015 in Sachen STASO/2011/151103215 vorbehalten." 2.3 ND 6: "4. Die Festlegung allfälliger Entschädigungen oder Genugtuungen wird dem Endentscheid im Verfahren vor Bezirksgericht Pfäffikon gestützt auf die Anklagen vom 9. Juni 2015 in Sachen STASO/2011/151103215 vorbehalten." 2.4 ND 7: "4. Die Festlegung allfälliger Entschädigungen oder Genugtuungen wird dem Endentscheid im Verfahren vor Bezirksgericht Pfäffikon gestützt auf die Anklagen vom 9. Juni 2015 in Sachen STASO/2011/151103215 vorbehalten." 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Über die Entschädigungsfolgen sei ausgangsgemäss zu entscheiden." 4. Innert der mit Verfügung vom 22. Juli 2015 angesetzten Frist replizierten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2015, wobei sie die beantragte Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren um Fr. 1'050.00 zzgl. 8% MwSt. erhöhten (Urk. 14, Urk. 15 S. 7). Mit Verfügung vom 4. August 2015 wurde in der Folge der Staatsanwaltschaft Frist zur Duplik angesetzt (Urk. 17), worauf diese dem mit Eingabe vom 17. August 2015 nachkam (Urk. 19). Die Duplik wurde den Beschwerdeführern daraufhin mit Schreiben vom 20. August 2015 zugestellt (Urk. 21); diese liessen sich innert Frist nicht mehr vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 4 - 5. Die Beschwerdeführer machten geltend, die angefochtenen Einstellungsverfügungen am 18. Juni 2015 entgegengenommen zu haben (Urk. 2 S. 4). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist trotz fehlender Empfangsbestätigung in den Akten davon auszugehen, dass die Beschwerde innert der zehntägigen Beschwerdefrist und somit rechtzeitig erhoben wurde. 6. Wie von den Beschwerdeführern vorgebracht (Urk. 2 S. 4 f.), rechtfertigt es sich vorliegend, die Entschädigungsfrage hinsichtlich sämtlicher Einstellungsverfügungen in einem Beschwerdeverfahren zu behandeln, auch wenn bezüglich der Nebendossier 6 und 7 jeweils nur einer der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert ist, da hinsichtlich der Sachbeschädigung (ND 6; Urk. 7) nur dem Beschwerdeführer und hinsichtlich des Diebstahls (ND 7; Urk. 8) nur der Beschwerdeführerin als beschuldigter Person im Strafverfahren keine Entschädigung zugesprochen worden ist. Schliesslich mandatierten die beiden Beschwerdeführer denselben Rechtsanwalt und beantragten vorliegend eine Gesamtentschädigung für die eingestellten Nebendossiers, welche thematisch eng zusammenhängen und unter derselben Verfahrensnummer geführt wurden. II. 1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtzusprechung einer Entschädigung in sämtlichen Einstellungsverfügungen zusammengefasst damit, dass den Beschwerdeführern durch die Vorwürfe, bezüglich welcher eine Einstellung erfolgt sei, kein wesentlicher zusätzlicher Umtrieb entstanden sei, weshalb über allfällige Entschädigungsansprüche im Endentscheid der anzuklagenden Sachverhalte zu befinden sein werde (Urk. 5 S. 2, Urk. 6 S. 2, Urk. 7 S. 2, Urk. 8 S. 2). 2. Die Beschwerdeführer wandten hiergegen in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen ein, dass in den jeweiligen Dispositiv-Ziffern der Einstellungsverfügungen entgegen der Begründung der Staatsanwaltschaft festgehalten sei, dass keine Entschädigung ausgerichtet werde. Bei Nichtanfechtung der besagten Ziffern würden diese in Rechtskraft erwachsen und eine Geltendmachung einer Prozessentschädigung für die eingestellten Untersuchungen im gerichtlichen Verfah-

- 5 ren sei ausgeschlossen. Da die Kosten auf die Staatskasse genommen worden seien, liege konsequenterweise auch kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vor und sie hätten Anspruch auf vollen Ersatz der ihnen entstandenen Kosten. Es treffe auch nicht zu, dass es keine zusätzlichen Umtriebe gegeben habe. Die polizeiliche Einvernahme vom 7. Juli 2011 habe lediglich die eingestellten Vorwürfe zum Gegenstand gehabt. Der geltend gemachte Aufwand beziehe sich ausschliesslich auf die eingestellten Nebendossiers und sei nicht geringfügig. Der Beizug eines Anwalts sei auch geboten gewesen, bestehe doch gemäss Bundesgericht und Lehre bei Eröffnung eines Strafverfahrens wegen eines Vergehens oder eines Verbrechens stets ein Anspruch auf einen Rechtsbeistand (Urk. 2 S. 5 ff.). 3. Die Staatsanwaltschaft brachte in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen vor, dass bei der Verfahrenseinstellung als reine Prozessentscheidung die Schuldfrage ungeklärt bleibe, womit faktische Verdachtsgründe gleichwohl weiterbestehen könnten. Die erhobenen Anschuldigungen hätten sich lediglich betreffend Nebendossier 4 als unbegründet erwiesen, während die Einstellung betreffend Nebendossier 5 und 6 wegen nicht anklagegenügenden Nachweises und betreffend Nebendossier 7 wegen eines fehlenden Strafbedürfnisses im Sinne von Art. 52 StGB erfolgt sei. Die Übernahme der Kosten auf die Staatskasse betreffend die Nebendossiers 4 bis 7 sei aus reinen Billigkeitsüberlegungen erfolgt. Den Beschwerdeführern hätten die Kosten durchaus auferlegt werden können. So hätten ihnen die Kosten aufgrund des Verbots des Handelns gegen Treu und Glauben gemäss Art. 2 Abs. 1 ZGB (Abriss der Pferdeboxen, ND 5), eines Verstosses gegen die Eigentumsgarantie gemäss Art. 641 ff. ZGB und Art. 926 ff. ZGB (Verfütterung fremden Heus, ND 7), des allgemeinen Schädigungsverbots "neminem laedere" oder des Gefahrensatzes (Abschleppen des Wohnwagens, ND 6) auferlegt werden können. Die Übernahme der Kosten auf die Staatskasse ziehe daher nicht die Zusprechung einer Entschädigung nach sich. Zudem seien mit der Formulierung der Übernahme der Kosten der Verfügung auf die Staatskasse nicht die "eigentlichen" Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen worden, womit die Absicht unterstrichen worden sei, dass über die allenfalls anteilsmässige Kostenauflage sowie Entschädigungsforderungen im Endentscheid zu den angeklagten

- 6 - Dossiers zu befinden sei. Es sei jedoch "einleuchtend", dass dies nicht möglich sei, wenn diesbezüglich ein rechtskräftiger Entscheid vorliege, weshalb eventualiter die Abänderung der Dispositivziffern beantragt werde (Urk. 11 S. 1 ff.). 4. Die Beschwerdeführer erwiderten in ihrer Replik zusammengefasst, dass das Stellen von Eventualanträgen durch die Staatsanwaltschaft prozessual unzulässig sei, da sie den Entscheid selbst nicht angefochten habe. Aus welchen Überlegungen heraus die Kosten auf die Staatskasse genommen worden seien, sei irrelevant. Die Interpretation der Dispositivziffer betreffend Kostenauflage sei absurd, eine derartige Aufsplittung der Kosten sehe die Strafprozessordnung nicht vor. Aus der Übernahme der Kosten auf die Staatskasse folge ein unbedingter Anspruch auf Zusprechung der geltend gemachten Entschädigung, zumal die Umtriebe von der Staatsanwaltschaft nicht bestritten worden seien. Des Weiteren sei ein Nachschieben einer neuen Begründung betreffend Kostenauflage im Beschwerdeverfahren unzulässig, wobei die Begründung ohnehin aktenwidrig sei und gegen die Unschuldsvermutung verstosse. Über die Entschädigungsansprüche sei vorliegend zu entscheiden und nicht im Entscheid betreffend die zur Anklage gebrachten Vorwürfe (Urk. 15 S. 2 ff.). 5. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Duplik im Wesentlichen aus, dass es sich beim Eventualantrag um einen "Antrag im Sinne eines Vorschlages der Staatsanwaltschaft für eine sachgerechte Lösung" handle, der "beschwerdegegnerische Antrag" laute auf Abweisung der Beschwerde. Sie habe in ihrer Stellungnahme keine strafrechtliche Schuld der Beschwerdeführer missbilligt, sondern lediglich festgehalten, dass in den fraglichen Dossiers der Verdacht eines zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens bestehen bleibe. Es sei richtig, dass den Beschwerdeführern die Kosten nicht auferlegt worden seien, dies sei vorliegend jedoch nicht präjudizierend für die Entschädigungsfrage. Auch sei eine Unterscheidung der Kosten der Verfügung von den übrigen Kosten keinesfalls absurd, sondern in solchen Fällen Usus. Gemäss Art. 421 Abs. 1 StPO sei zudem grundsätzlich eine einheitliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen anzustreben, während es der Strafbehörde gemäss Art. 421 Abs. 2 StPO freistehe, bereits in einer Teileinstellung darüber zu befinden. Bestehe zwischen dem einzu-

- 7 stellenden Komplex und den weiter gegen die beschuldigten Personen zu verfolgenden Delikten ein Zusammenhang, erscheine ein Kostenentscheid im Endentscheid zweckmässiger (Urk. 19 S. 1 ff.). 6. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen seitens der Beschwerdeführer und die Begründung der Staatsanwaltschaft näher einzugehen. III. 1. Der beschuldigten Person können bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens die Kosten auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Diese Formulierung gibt die frühere Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK wieder, wonach einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten überbunden werden können, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise – d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze – gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 116 Ia 162 E. 2e). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a). Unter den gleichen Voraussetzungen kann der beschuldigten Person die Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte verweigert oder herabgesetzt werden (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat. Dieser Grundsatz gilt aber nicht absolut (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Ein nicht gerechtfertigter Verzicht auf eine Kostenauflage, obschon die betroffene Person die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat, verschafft keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_331/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 2.8; Urteil des Obergerichts des Kantons

- 8 - Zürich SB140208 vom 3. November 2014 E. 3.1, Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB140303 vom 19. Januar 2015 E. 3.4). 2. Vorab ist festzuhalten, dass auf die Ausführungen der Parteien hinsichtlich Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügungen (Nichtauferlegung von Kosten der Verfügungen) nicht einzugehen ist. Diese Dispositivziffern wurden nicht angefochten und bilden somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Es ist ohnehin nicht ausschlaggebend, ob sämtliche Kosten betreffend die Nebendossiers 4 bis 7 auf die Staatskasse genommen worden sind; denn selbst wenn dem so wäre, hätte dies – wie zuvor ausgeführt – keine absolute präjudizierende Wirkung. Nachfolgend ist daher unabhängig von der Frage der Kostenauflage zu prüfen, ob ein Verweigerungsgrund für eine Entschädigung vorliegt. In den Einstellungsverfügungen berief sich die Staatsanwaltschaft sinngemäss auf die Geringfügigkeit der Aufwendungen hinsichtlich der eingestellten Nebendossiers und somit auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO; in der Stellungnahme machte sie schliesslich Verweigerungsgründe im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO geltend. 3.1. Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO kann der beschuldigten Person im Falle von Geringfügigkeit der Aufwendungen eine Entschädigung verweigert werden. Die Beschwerdeführer machten einen nur für die besagten Nebendossiers entstandenen Aufwand ihrer Rechtsvertretung von 10 Stunden und 35 Minuten geltend, so unter anderem deren Anwesenheit an der polizeilichen Befragung vom 7. Juli 2011 (Urk. 3/6, Urk. 12/1/ND4/6 = Urk. 12/2/ND5/4 = Urk. 12/3/ND6/6 = Urk. 12/4/ND7/3). Die Staatsanwaltschaft bestritt nicht, dass die in der Honorarabrechnung aufgeführten Positionen lediglich Tätigkeiten hinsichtlich der Nebendossiers 4 bis 7 betreffen. Von Geringfügigkeit im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO kann daher keine Rede sein. 3.2. Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann – wie zuvor ausgeführt (E. III. 1.) – eine Entschädigung verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Ob die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme andere Gründe zur Verweigerung einer Entschädigung nachschieben kann, kann vorlie-

- 9 gend offen gelassen werden (vgl. BSK StPO-Domeisen, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 426 N 33). Denn selbst wenn dem so wäre, könnte den Beschwerdeführern eine Entschädigung gestützt auf die nachgeschobene Begründung der Staatsanwaltschaft nicht verweigert werden, da es sich bei den geltend gemachten Gründen weder um unstrittige noch um klar nachgewiesene Umstände handelt. Vorweg ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft betreffend Nebendossier 4 selbst ausführte, die Strafanzeige sei unbegründet gewesen (Urk. 11 S. 3); sie machte dementsprechend diesbezüglich gar keine Verweigerungsgründe gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO geltend. Was die Nebendossiers 5 und 6 anbelangt, erklärte sie, das "Gebot des Handelns nach Treu und Glauben gemäss Art. 2 Abs. 1 ZGB (Abriss von Pferdeboxen, ND 5)" resp. "das allgemeine Schädigungsverbot "neminem laedere" oder der Gefahrensatz (Abschleppen des Wohnwagens)" seien verletzt worden (Urk. 11 S. 3). Weshalb die entsprechenden Verstösse gegen zivilrechtliche Normen ausgewiesen sein sollten, erläuterte sie nicht. Aus den Einstellungsverfügungen ergibt sich dies nicht. In der Einstellungsverfügung betreffend Nebendossier 5 hielt sie selbst fest, der durch die Beschwerdeführer erfolgte Abbau der Pferdeboxen sei rechtmässig gewesen und es stünde hinsichtlich der weiteren Vorwürfe betreffend die beim Abbruch der Pferdeboxen entstandenen Sachschäden Aussage gegen Aussage und dementsprechend könne der Beweis nicht anklagegenügend erbracht werden (Urk. 6 S. 2 f.). Worin nun ein Verstoss gegen Treu und Glauben durch den Beschwerdeführer liegen sollte, legt sie nicht dar. Gleich verhält es sich betreffend Nebendossier 6; die Staatsanwaltschaft hielt diesbezüglich fest, dass sich der Kausalzusammenhang zwischen dem Abschleppmanöver und allfälligen Schäden am Wohnwagen nicht anklagegenügend erstellen lasse, da sich insbesondere aufgrund des Zeitablaufs nicht mit Bestimmtheit feststellen lasse, wann allfällige Schäden entstanden seien bzw. sich nicht ausschliessen liesse, dass solche nicht schon vor dem Abschleppen vorhanden gewesen seien, jedoch zuvor mangels eingehender Überprüfung nicht festgestellt worden seien oder gar nach dem Abschleppmanöver entstanden seien (Urk. 7 S. 2). Was die geltend gemachte Verletzung der Eigentumsgarantie (Verfütterung fremden Heus) betreffend Nebendossier 7 anbelangt, so ist auch dies nicht erwiesen. Wie die Beschwerdeführer zutreffend ausführten (Urk. 15

- 10 - S. 5), bestritten sie den Vorwurf in der Strafuntersuchung (Urk. 12/4/ND7/3 S. 7, Urk. 12/4/ND7/1 S. 6). Die Anzeigeerstatter erklärten, sie "glaubten", dass die Beschwerdeführer drei Monate lang ihr Heu [der Anzeigeerstatter] an ihre eigenen Pferde verfüttert hätten (Urk. 12/4/ND7/1 S. 5). C._____ erklärte auf telefonische Anfrage, sie hätte gesehen, dass die Beschwerdeführerin ca. 1 Kilo Heu [Wert: 0.37 Fr.; Urk. 8 S. 2] aus der Box der Anzeigeerstatter genommen habe, sie jedoch nicht wisse, ob die Beschwerdeführerin nicht zuvor Heu hineingelegt und danach wieder herausgenommen habe (Urk. 12/4/ND7/1 S. 6). Alleine diese vage telefonische Erklärung reicht nicht aus, um eine Verletzung der Eigentumsgarantie im Sinne der Rechtsprechung klar nachzuweisen. 3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Verweigerungsgrund für eine Entschädigung vorliegt, weshalb die Beschwerde grundsätzlich gutzuheissen ist. In diesem Zusammenhang bleibt anzufügen, dass soweit die Staatsanwaltschaft eventualiter die Verweisung der Entschädigungsfrage auf den Endentscheid "beantragte", sie selbst – entgegen ihren Ausführungen in ihren Stellungnahmen, die im Widerspruch zu ihrem "Hauptantrag" auf Abweisung der Beschwerde stehen – entschieden hat, die Entschädigungsfrage im Sinne von Art. 421 Abs. 2 StPO in den Teileinstellungsverfügungen vorweg zu nehmen, was korrekt ist. Es gibt keinen Grund, darauf zurückzukommen. Es ist im Übrigen nicht Sache eines Strafgerichts, sich mit Sachverhalten auseinanderzusetzen, die nicht Gegenstand der Anklage sind. Ob sich aus einer von der Staatsanwaltschaft eingestellten Strafuntersuchung ein Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung ergibt, ist grundsätzlich von dieser zu beurteilen, allenfalls unter Berücksichtigung des Ergebnisses eines fortgesetzten Verfahrens, namentlich einer dort erfolgten Anrechnung von Haft an die zu verbüssende Strafe. 4. Die Staatsanwaltschaft hat die geltend gemachte Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'354.20 nicht überprüft. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, sich erstinstanzlich mit einzelnen Positionen der Honorarnote auseinanderzusetzen und diese auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen. Dies hätte für die Beschwerdeführer einen Instanzenverlust zur Folge. Daher sind in Gutheissung der der Beschwerde die Dispositivziffern 4 der angefochtenen Einstellungsverfügun-

- 11 gen aufzuheben und die Sache ist zur Beurteilung des Entschädigungsanspruchs der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. IV. 1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). 2. Sodann ist den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer beantragte eine Entschädigung von Fr. 3'850.00 zzgl. 8% MwSt. basierend auf seinem Zeitaufwand (Urk. 2 S. 8, Urk. 15 S. 7). Die Entschädigung bemisst sich jedoch in Beschwerdeverfahren betreffend Entschädigungsansprüche nach dem Streitwert (§ 19 Abs. 2 AnwGebV). Bei einem Streitwert von Fr. 3'354.20 zzgl. 8% MwSt. ist die Entschädigung in Anwendung von § 19 Abs. 2 i.V.m. § 9 und § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 800.00 zzgl. 8% MwSt. festzusetzen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 4 der Verfügungen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. Juni 2015 (Geschäfts- Nr. A-6/2011/151103215) betreffend ND 4, ND 5, ND 6 und ND 7 aufgehoben und die Sache wird zur Beurteilung des Entschädigungsanspruchs an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Den Beschwerdeführern wird für das Beschwerdeverfahren gesamthaft eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 864.00 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

- 12 - 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, dreifach für sich und zu Handen der Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland unter gleichzeitiger Rücksendung der Untersuchungsakten (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 19. Oktober 2015

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tagmann

Verfügung vom 19. Oktober 2015 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird verfügt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 4 der Verfügungen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. Juni 2015 (Geschäfts-Nr. A-6/2011/151103215) betreffend ND 4, ND 5, ND 6 und ND 7 aufgehoben und die Sache wird zur Beurteilung... 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Den Beschwerdeführern wird für das Beschwerdeverfahren gesamthaft eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 864.00 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, dreifach für sich und zu Handen der Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland unter gleichzeitiger Rücksendung der Untersuchungsakten (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art....

UH150188 — Zürich Obergericht Strafkammern 19.10.2015 UH150188 — Swissrulings