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Zürich Obergericht Strafkammern 14.10.2015 UH150158

14 ottobre 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·5,044 parole·~25 min·2

Riassunto

Akteneinsicht

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH150158-O/U/HON

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder

Beschluss vom 14. Oktober 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

1. Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich, 2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Akteneinsicht Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Mai 2015, A-1/2014/171100518

- 2 - Erwägungen: I. 1. Gegen A._____, von Beruf Notar-Stellvertreter, läuft derzeit eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung. Am 19. Januar 2015 ersuchte die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich um Einsicht in die Protokolle der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen des Beschuldigten. Die Verwaltungskommission gab als Begründung an, sie benötige die Akten, weil im parallel zur Strafuntersuchung geführten Administrativverfahren personalrechtliche Entscheide getroffen werden müssten und weil die Frage zu beurteilen sei, ob dem Beschuldigten das Notarpatent entzogen werden müsse. 2. Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 (Urk. 3/1 = Urk. 5) hiess die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich das Akteneinsichtsgesuch, ausgenommen betreffend ein Einvernahmeprotokoll vom 27. November 2014, gut mit der Begründung, dass das Obergericht durch die Akteneinsicht wesentliche Informationen für die Administrativuntersuchung erhalten könne und der Beschuldigte nicht dargelegt habe und auch nicht erkennbar sei, inwiefern die Einsichtnahme in die Strafakten die privaten Geheimhaltungsinteressen des Beschuldigten tangiere und weshalb diese privaten Interessen höher zu gewichten wären als die Interessen der Administrativbehörde. 3. Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 (Urk. 2) erhob der Beschuldigte bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2015 sei aufzuheben und das Akteneinsichtsgesuch der Verwaltungskommission abzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdegegner 1 Gelegenheit zu geben, Abdeckungen bzw. Weglassungen in den Einvernahme-Protokollen vorzunehmen bzw. zu beantragen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Fer-

- 3 ner beantragte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt werde. 4. Mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2015 (Urk. 6) wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. 5. Die Staatsanwaltschaft und die Verwaltungskommission nahmen am 26. bzw. 29. Mai 2015 Stellung mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 8 und Urk. 10). Nach bewilligter Fristerstreckung (vgl. Urk. 12) liess der Beschwerdeführer am 26. Juni 2015 eine Replik einreichen (Urk. 15). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 2. Juli 2015 auf Stellungnahme (Urk. 19). Die Verwaltungskommission nahm am 10. Juli 2015 nochmals Stellung (Urk. 20). Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. II. 1. Die Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft ist unbestritten, dass die Verwaltungskommission aus den Einvernahmeprotokollen Informationen beziehen könnte, welche ihr die Entscheidfindung im gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Administrativverfahren erleichtern würden. Der Beschwerdeführer habe einzig geltend gemacht, dass das Protokoll der Hafteinvernahme ausreichend sei, um einen Entscheid in der Administrativuntersuchung fällen zu können. Er habe aber nicht erläutert, weshalb eine über die Einsicht in das Haftprotokoll hinausgehende Akteneinsicht seine privaten Geheimhaltungsinteressen tangieren könnte und weshalb diese privaten Interessen die Interessen der Administrativbehörde überwiegen würden. Lediglich zu Beginn der Einvernahme vom 27. November 2014 habe er darum gebeten, dass das betreffende Einvernahmeprotokoll nicht ohne Weiteres an Notariatsvertreter oder Dritte herausgegeben werde. In der besag-

- 4 ten Einvernahme habe sich der Beschwerdeführer zu sehr persönlichen Angelegenheiten geäussert. Indessen sei nicht erkennbar und der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, dass die übrigen Einvernahmeprotokolle ebenfalls derart private Informationen enthielten, dass sich daraus ein Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers ergeben würde. Die Verwaltungskommission habe sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit bereit erklärt, gewisse Abdeckungen in den Protokollen zu akzeptieren. Der Beschwerdeführer habe aber nicht angegeben, welche Passagen der Einvernahmeprotokolle abgedeckt werden könnten, um seine Geheimhaltungsinteressen zu wahren. Der Verwaltungskommission sei die Einsichtnahme in die Strafakten, vorbehältlich des Einvernahmeprotokolls vom 27. November 2014, daher zu gewähren (Urk. 3/1 = Urk. 5 S. 2-3). 2.2 Der Beschwerdeführer wandte in der Beschwerde ein, das Protokoll der Hafteinvernahme vom 24. September 2014 enthalte genügend Informationen, um personalrechtliche Entscheide treffen zu können. Er habe in der Hafteinvernahme gestanden, dass er aus diversen Konkursverfahren Gelder in noch unbestimmter Höhe, mindestens aber in der Höhe von vorläufig rund CHF 100'000.-- zu seinen Gunsten abgezweigt habe. Der Verwaltungskommission liege das besagte Protokoll seit Februar 2015 vor. Eine weitergehende Einsichtnahme in die Akten sei nicht erforderlich und folglich unverhältnismässig. Zudem habe er, der Beschwerdeführer, bereits am 31. Oktober 2014 die Rücknahme des Notarpatents beantragt. Da die weitere Verwendung des Notarpatents nicht streitig sei, benötige die Verwaltungskommission zur Begründung ihres diesbezüglichen Entscheids keine Einsicht in die Strafakten. Dasselbe gelte mutatis mutandis für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er wehre sich nicht gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Aufhebungsvertrag. Die Verwaltungskommission habe folglich gar kein Interesse an der Einsichtnahme in die Strafakten (Urk. 2 Ziff. 20- 22). Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, es könne von ihm nicht verlangt werden, dass er angebe, welche Passagen in den Einvernahmeproto-

- 5 kollen abgedeckt werden müssten, da er die Einsichtnahme gänzlich verweigere. Wenn die Beschwerdekammer aber entgegen seinen Argumenten zum Schluss kommen sollte, dass die Verwaltungskommission über das Hafteinvernahmeprotokoll hinaus Akteneinsicht erhalte, müsse ihm Gelegenheit gegeben werden, diejenigen Passagen zu bezeichnen, welche abgedeckt werden sollten (Urk. 2 Ziff. 23). Im Übrigen sei es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, von Amtes wegen diejenigen Passagen abzudecken, die für das personalrechtliche Verfahren keine Rolle spielten (Urk. 2 Ziff. 24). 2.3 In der Vernehmlassung vom 26. Mai 2015 wandte die Staatsanwaltschaft ein, es sei nicht Sache der Strafverfolgungsbehörde, darüber zu befinden, ob die Geständnisse des Beschwerdeführers für einen personalrechtlichen oder disziplinarischen Entscheid ausreichten oder nicht. Wenn die Verwaltungskommission zum Schluss komme, dass die Entscheidungsgrundlagen erweitert werden müssten, dann habe die Staatsanwaltschaft dies lediglich zur Kenntnis zu nehmen. Hinzu komme, dass das Administrativverfahren mit der Kündigung und der Rückgabe des Notarpatents nicht abgeschlossen sei. So sei etwa zu bedenken, dass Dritte gegenüber dem Kanton staatshaftungsrechtliche Forderungen geltend machen oder Korrekturen in den sie betreffenden Dossiers verlangen könnten (Urk. 8 S. 2). Weiter führte die Staatsanwaltschaft aus, es sei schwierig, eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, welche privaten Interessen durch die Akteneinsicht tangiert würden. Es sei jedenfalls nicht erkennbar, dass private Interessen des Beschwerdeführers einer weitergehenden Akteneinsicht der Verwaltungskommission entgegenstünden (Urk. 8 S. 2). Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer in der Hafteinvernahme nur in allgemeiner Form zu einzelnen Vorwürfen geäussert. Aus diesem Grund seien die weiteren Einvernahmeprotokolle für das Administrativverfahren bedeutsam (Urk. 8 S. 2-3). Ferner ist nach Ansicht der Staatsanwaltschaft der Eventualantrag zu wenig konkret. Solange nicht klar sei, welche privaten Interessen der Beschwerdeführer als überwiegend erachte, könne über eine allfällige Abdeckung der

- 6 - Passagen nicht befunden werden. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde im Eventualantrag müsse dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben werden, diejenigen Passagen unter Angabe von Seitenzahlen und Nummern zu bezeichnen, die nicht an die Verwaltungskommission weitergegeben werden dürften. Es müsse im laufenden Beschwerdeverfahren darüber entschieden werden, ob die privaten Interessen des Beschwerdeführers höher zu gewichten seien als die Interessen an der Durchführung des Administrativverfahrens. Ansonsten sei absehbar, dass man nach Gutheissung der Beschwerde im Eventualantrag damit beschäftigt sein werde, über die Einsichtnahme resp. Abdeckung einzelner Passagen zu streiten. Im Übrigen sei es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, höherwertige private Geheimhaltungsinteressen herauszufiltern. Solche seien auch nicht erkennbar (Urk. 8 S. 3). 2.4 Die Verwaltungskommission machte in der Beschwerdeantwort geltend, sie benötige Einsicht in die vollständigen Akten, da sie über die Frage des Entzugs des Notarpatents aufgrund fehlender Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu entscheiden habe. Für das hängige Administrativverfahren sei von Bedeutung, wie der Beschwerdeführer vorgegangen sei, wie viele Konkursverfahren von seinen mutmasslich unrechtmässigen Geschäftstätigkeiten erfasst worden seien, wie viele Gläubiger betroffen seien, in welchem Zeitraum sich die Verfehlungen zugetragen hätten, wie hoch ein allfälliger Deliktsbetrag ausfalle, welche Beweggründe der Beschwerdeführer geltend mache etc. Um dem Beschwerdeführer das Notarpatent entziehen zu können, benötige die Verwaltungskommission einen hinreichenden Nachweis des deliktischen Verhaltens unter Angabe des ungefähren Deliktsbetrages (Urk. 10 Ziff. 2.2). Dasselbe gelte für die Frage, ob der Beschwerdeführer einen wichtigen Grund zur fristlosen Entlassung gesetzt habe (Urk. 10 Ziff. 2.3). Weiter vertrat die Verwaltungskommission die Ansicht, der Beschwerdeführer habe in der Hafteinvernahme kein genügend klares Geständnis abgelegt, auf das sich der Entzug des Notarpatents und die fristlose Kündigung ab-

- 7 stützen liessen. Die Aussagen des Beschwerdeführers in der besagten Hafteinvernahme seien insgesamt zu vage. Auch die Festlegung der Schadenssumme von rund CHF 100'000.-- reiche für die zu treffenden personalrechtlichen Anordnungen nicht aus. Nach heutigem Kenntnisstand sei von einem mutmasslichen Fehlbetrag in der Höhe von über 1 Mio. Franken auszugehen. Eine allein auf die Hafteinvernahme gestützte Annahme, der Beschwerdeführer sei nicht vertrauenswürdig und habe einen wichtigen Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gesetzt, würde auf blossen Vermutungen basieren. Die Verwaltungskommission habe daher ein erhebliches und hinreichend dargelegtes Interesse an der Akteneinsicht (Urk. 10 Ziff. 2.4). Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Verwaltungskommission die Rücknahme des Notarpatents verweigern könne, da ein Patententzug wegen einer strafrechtlichen Verurteilung bevorstehe. Der Patententzug schränke die Wiedererteilung des Patents in erheblichem Masse ein, weshalb an der Prüfung des Entzugs festzuhalten sei (Urk. 10 Ziff. 2.5). Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses erübrige sich aufgrund des Angebots eines Aufhebungsvertrages, weshalb kein Grund zu einer weitergehenden Akteneinsicht bestehe, sei ebenfalls nicht zutreffend. Ein Aufhebungsvertrag setze die Zustimmung beider Parteien voraus. Es stehe dem Arbeitgeber frei, bei gegebenen Voraussetzungen die fristlose Entlassung auszusprechen. Die fristlose Entlassung ziehe andere Folgen nach sich als eine Aufhebungsvereinbarung. Da die Verwaltungskommission die Voraussetzungen der fristlosen Entlassung überprüfen wolle, habe sie auch aus diesem Grund ein erhebliches Interesse an der Akteneinsicht (Urk. 10 Ziff. 2.6). 2.5 In der Replik brachte der Beschwerdeführer vor, das Arbeitsverhältnis sei bereits beendet, da er um die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses in einem Aufhebungsvertrag ersucht und gleichzeitig die ordentliche Kündigung ausgesprochen habe. Die ordentliche sechsmonatige Kündigungsfrist sei spätestens am 30. Juni 2015 abgelaufen gewesen. Das Arbeitsverhältnis

- 8 sei daher aufgelöst und könne durch eine fristlose Kündigung nicht nochmals aufgelöst werden. Folglich habe die Verwaltungskommission im heutigen Zeitpunkt an der Akteneinsicht kein Interesse mehr. Im Übrigen stehe aufgrund der Hafteinvernahme fest, dass er, der Beschwerdeführer, straffällig geworden sei. Aufgrund seiner Delinquenz hätte die Verwaltungskommission die fristlose Kündigung längstens aussprechen können. Da die Verwaltungskommission seit anfangs Februar 2015 von seinen Straftaten wisse, wäre eine fristlose Kündigung im heutigen Zeitpunkt treuwidrig. Auch aus diesem Grund habe die Verwaltungskommission im Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung kein Akteneinsichtsinteresse mehr (Urk. 15 Ziff. 8 ff.). Weiter vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, die Verwaltungskommission sei gesetzlich verpflichtet, dem Beschwerdeführer das Notarpatent bereits im jetzigen Zeitpunkt vorübergehend zu entziehen, da der Vorwurf der Veruntreuung im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit genüge, um die Vertrauenswürdigkeit eines Notars in Frage zu stellen. Nach Abschluss des Strafverfahrens könne das Patent gestützt auf das Strafurteil dauerhaft entzogen werden. Die Verwaltungskommission benötige daher keine weitergehende Akteneinsicht (Urk. 15 Ziff. 13 ff.). Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die Rückgabe des Patents bereits vor acht Monaten angeboten. Die Verweigerung der Rücknahme im jetzigen Zeitpunkt wäre nach Ansicht des Beschwerdeführers treuwidrig. Im Zusammenhang mit der Frage des Entzugs des Notarpatents benötige die Verwaltungskommission somit insgesamt keine weitergehende Akteneinsicht (Urk. 15 Ziff. 20). In Bezug auf allfällige Regressforderungen brauche die Verwaltungskommission derzeit ebenfalls keine Akteneinsicht. Wenn sie ihre Entscheide nicht auf blosse Vermutungen abstützen wolle, müsse sie das rechtskräftige Strafurteil abwarten. Erst im Strafurteil werde darüber befunden, ob und in welchem Umfang er, der Beschwerdeführer, delinquiert habe und ob er vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt habe. Aufgrund der Vorakten allein könnten diese Fragen nicht geklärt werden. Eine weitergehende Aktenein-

- 9 sicht erübrige sich auch bezüglich allfälliger Regressforderungen (Urk. 15 Ziff. 22). Der Beschwerdeführer ist schliesslich der Ansicht, die Staatsanwaltschaft müsse von Amtes wegen prüfen, ob die Verwaltungskommission Akteneinsicht tatsächlich benötige. Dies verlange der Gesetzeswortlaut von Art. 101 Abs. 2 StPO. Allein die Wahrscheinlichkeit, dass die Verwaltungskommission die Akten benötigen könnte, reiche nicht aus, um die Akteneinsicht zu bewilligen (Urk. 15 Ziff. 25). Er selber müsse die privaten Geheimhaltungsinteressen nicht darlegen, da die Verwaltungskommission kein Akteneinsichtsinteresse habe (Urk. 15 Ziff. 27). Die Staatsanwaltschaft hätte ihn aber auffordern müssen, seine Interessen zu bezeichnen. Dieses Vorgehen habe die Staatsanwaltschaft nicht eingeschlagen (Urk. 15 Ziff. 28). Der Antrag der Staatsanwaltschaft, dem Beschwerdeführer sei im Falle der Bewilligung der vollumfänglichen Akteneinsicht der Verwaltungskommission im vorliegenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit zu geben, die Passagen zu bezeichnen, welche abzudecken seien, gehe über den Beschwerdegegenstand hinaus. Dies sei nicht zulässig (Urk. 15 Ziff. 31). 2.6 Die Verwaltungskommission machte in der Duplik geltend, massgeblich sei, dass das Obergericht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien, die Befugnis habe, das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers fristlos aufzulösen und ihm das Notarpatent zu entziehen. Es könne im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass das Obergericht von dieser Befugnis Gebrauch mache. Damit weise das Gericht ein hinreichendes Interesse an der Akteneinsicht aus. Es sei nicht Sache der Staatsanwaltschaft bzw. der Beschwerdekammer, über die Voraussetzungen der fristlosen Entlassung oder des Entzugs des Notarpatents zu befinden (Urk. 20 Ziff. 3). Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass sich das Obergericht des Kantons Zürich infolge der Schadenersatzpflicht (des Beschwerdeführers) am 18. bzw. 22. Juni 2015 als Privatkläger im Sinn von Art. 118 StPO konstituiert habe. Als Verfahrenspartei stehe ihm daher ein unbeschränktes Akten-

- 10 einsichtsrecht zu, ohne dass ein Interessennachweis erforderlich wäre (Urk. 20 Ziff. 4). 3. 3.1 Das Obergericht des Kantons Zürich, vertreten durch die Verwaltungskommission, hat im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als Verfahrenspartei das Recht auf Akteneinsicht, wenn es sich als Privatklägerschaft konstituiert hat (Art. 101 Abs. 1, Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 118 Abs. 1 StPO) und die Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts nicht erfordert (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO). Als Verfahrenspartei kann es das Akteneinsichtsrecht ohne Interessennachweis geltend machen (ZR 113/2014 Nr. 12 E. 3.4). Das Interesse des Obergerichts als Straf- und/oder Zivilkläger an der Akteneinsicht ist evident. Als Behörde im Sinn von Art. 101 Abs. 2 StPO hat das Obergericht Einsicht in die Strafakten des Beschwerdeführers, wenn es diese für die Bearbeitung eines hängigen Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahrens benötigt und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Allerdings hat das Obergericht als Strafbehörde aufgrund der Vorschriften über die nationale Rechtshilfe in Strafsachen (Art. 43 ff. StPO) einen separat geregelten Anspruch auf Aktenbeizug (Art. 194 Abs. 1 StPO) und damit auch auf Akteneinsicht. Die Akteneinsicht des Obergerichts als Behörde wird von einem Interessennachweis abhängig gemacht (ZR 113/2014 Nr. 12 E. 3.4). 3.2 Das Obergericht tritt im vorliegenden Verfahren in erster Linie als Verwaltungsbehörde auf. Die Gewährung der Akteneinsicht gegenüber dem Obergericht als Verwaltungsbehörde gestützt auf Art. 101 Abs. 2 StPO stellt einen Akt der Amtshilfe dar (vgl. NADINE ZURKINDEN, Akteneinsicht von Versicherungen im Strafverfahren, in: AJP 2012 333 ff., 337). Art. 101 Abs. 2 StPO steht in engem Zusammenhang mit den Vorschriften über die nationale Rechtshilfe in Strafsachen (Art. 43 ff. StPO), insbesondere mit Art. 194

- 11 - Abs. 2 StPO betreffend die Pflicht der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, den Strafbehörden ihre Akten zur Verfügung zu stellen (vgl. NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 101 N. 14 und Art. 194 N. 3; ISABELLE PONCET CARNICÉ, Commentaire romand du Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 194 N. 3). 3.3 Nach dem Wortlaut von Art. 101 Abs. 2 StPO muss die ersuchende Verwaltungsbehörde die Akten für die Bearbeitung eines hängigen Verfahrens "benötigen". Wie gesagt (vgl. E. II/3.1 hiervor), wird von der ersuchenden Verwaltungsbehörde ein Interessennachweis verlangt. Die Verwaltungsbehörde benötigt die Akten, wenn sie ein Akteneinsichtsinteresse nachweisen kann. Nach Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Strafbehörden im Rahmen der Strafrechtshilfe Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) verpflichtet die Strafbehörden zum Beizug sämtlicher Akten, die zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich sind. Beizuziehen sind demnach sämtliche Akten, die zur Feststellung des Sachverhalts und zur Beurteilung der beschuldigten Person erheblich sein können (vgl. in diesem Sinn ANDREAS DONATSCH, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 194 N. 5 ff.). Gleich wie im Strafprozessrecht gelten auch im Verwaltungsrecht die Untersuchungsmaxime und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. für das Verwaltungsverfahren vor dem Obergericht Zürich § 7 Abs. 1 und 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Das Interesse der ersuchenden Verwaltungsbehörde an der Akteneinsicht ist daher gleichermassen zu bejahen, wenn die betreffenden Akten im hängigen Verwaltungsverfahren erheblich sein können. 3.4 Die ersuchende Verwaltungsbehörde muss das Akteneinsichtsinteresse bezeichnen und kurz darlegen, weshalb die Akten für ihr Verfahren voraussichtlich erheblich sind. Die ersuchte Strafbehörde kann die Akteneinsicht verweigern, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entge-

- 12 genstehen. Durch einen entsprechenden Interessennachweis der ersuchenden Verwaltungsbehörde wird der ersuchten Strafbehörde ermöglicht, allfällige divergierende Interessen gegeneinander abzuwägen (vgl. analog bei der Rechtshilfe BStGer, Beschluss BB.2015.30 vom 24.6.15 E. 2.1; DONATSCH, a.a.O., Art. 194 N. 9; MARTIN BÜRGISSER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 194 N. 4). Keinesfalls muss die ersuchende Verwaltungsbehörde aber nachweisen, dass sie die einzusehenden Akten tatsächlich benötigt. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Akteneinsicht nicht vereinbar, geht es doch gerade darum, aufgrund von Informationen und Unterlagen die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte erst noch aufzuklären. 3.5 Der Entscheid über die Gewährung der Akteneinsicht liegt bei der Verfahrensleitung der zuständigen Strafbehörde. Diese trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen (Art. 102 Abs. 1 StPO; vgl. das Pendant in Art. 194 Abs. 2 StPO). Darüber hinaus ergibt sich aus der Vorschrift von Art. 102 Abs. 1 StPO aber nicht auch die Befugnis, die Erheblichkeit der Strafakten im von der ersuchenden Verwaltungsbehörde geführten Verfahren zu überprüfen (vgl. ebenso Art. 49 Abs. 1 Satz 2 StPO, wonach die ersuchte Behörde die materiellen Voraussetzungen der Strafrechtshilfe nicht prüfen darf). Dies wäre der ersuchten Strafbehörde auch gar nicht möglich, da es sich bei der Frage, ob die Akteneinsicht im konkreten Fall geeignet ist, Beweise für rechtserhebliche Tatsachen im Verwaltungsverfahren zum Vorschein zu bringen, um eine materielle Frage handelt (vgl. BGE 121 IV 311 E. 2b) und die ersuchte Strafbehörde keinen umfassenden Einblick in das betreffende Verwaltungsverfahren hat (vgl. BGE 119 IV 86 E. 2c). Dasselbe gilt für die materielle Frage, ob die Verwaltungsbehörde verpflichtet ist, mit ihrem Entscheid bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils zuzuwarten, wenn der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung sein könnte (vgl. BGE 119 Ib 158 E. 2). Daraus folgt, dass es allein der ersuchenden Verwaltungsbehörde zu überlassen ist, aus den

- 13 potentiell relevanten Dokumenten diejenigen auszuscheiden, welche für das Verwaltungsverfahren tatsächlich erheblich sind. 3.6 Die Verfahrensleitung verweigert die Akteneinsicht, wenn der Einsichtnahme überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 2 StPO; vgl. ebenso Art. 194 Abs. 2 StPO). Die Gewährung der Akteneinsicht an Behörden setzt daher gegebenenfalls eine Interessenabwägung voraus. Die gänzliche Verweigerung der Akteneinsicht stellt aber die Ausnahme dar. In jedem Fall ist zunächst zu prüfen, ob berechtigten Geheimhaltungsinteressen nicht durch mildere Massnahmen Rechnung getragen werden kann (MARKUS SCHMUTZ, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., Art. 101 N. 22; SCHMID, a.a.O., Art. 194 N. 5; BÜRGISSER, a.a.O., Art. 194 N. 13). In Frage kommen in erster Linie die Entfernung gewisser Aktenstücke aus dem Dossier, die Einschwärzung von Namen oder die Abdeckung einzelner Passagen in den Kopien einzelner Dokumente. Aufgrund der prinzipiell bestehenden behördlichen Pflicht zur Gewährung der Akteneinsicht hat der Betroffene seine (angeblichen) berechtigten Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substantiieren (vgl. BGer, Urteil 1B_194/2013 vom 16.1.14 E. 4.2.2). Wenngleich die Verfahrensleitung zum Schutz berechtigter Geheimhaltungsinteressen die erforderlichen Massnahmen trifft (Art. 102 Abs. 1 StPO), kann ihr weder zugemutet werden noch wäre es ihr der Sache nach möglich, die Akten nach privaten Interessen an der Geheimhaltung einzelner Dokumente zu durchforsten. Eine Pflicht zur "Ermittlung" privater Interessen von Amtes wegen lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aus einem Entscheid der hiesigen Beschwerdekammer (OGer ZH, III. Strafkammer, Beschluss UH140274 vom 21.1.15 E. 6.1.c in fine) keinesfalls ableiten. Vielmehr ist es der betroffenen Person im Sinne einer Verfahrensobliegenheit anheim zu stellen, wenn sie sich der Akteneinsicht der Verwaltungsbehörde widersetzen will, jedes einzelne der betreffenden Aktenstücke genau zu bezeichnen und für jedes der bezeichneten Aktenstücke darzulegen, weshalb dieses auszusondern oder zu schwärzen ist.

- 14 - 4. 4.1 Die Verwaltungskommission des Obergerichts ist zur fristlosen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers und zum Entzug des Notarpatents grundsätzlich befugt (vgl. § 9 und § 18 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 9. Juni 1985 über das Notariatswesen [Notariatsgesetz; LS 242]; § 22 des Personalgesetzes des Kantons Zürich vom 27. September 1998 [PG; LS 177.10]). Die Verwaltungskommission legte das Interesse an der Einsichtnahme in die Strafakten betreffend den Beschwerdeführer und den Grund der voraussichtlichen Erheblichkeit dieser Akten in der Administrativuntersuchung sowohl in ihren Eingaben an die Staatsanwaltschaft (Urk. 9: Eingaben vom 19.1.15, 30.3.15 und 20.4.15) als auch in der Beschwerdeantwort (Urk. 19) und in der Duplik (Urk. 20) im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausführlich dar. Der Begründung ist zu entnehmen, dass die Verwaltungskommission einen hinreichenden Nachweis des deliktischen Verhaltens unter Angabe der ungefähren Höhe des Deliktsbetrages benötige, um eine fristlose Entlassung aussprechen oder das Notarpatent entziehen zu können. Aus dem Protokoll der Hafteinvernahme, das ihr vorliege, ergebe sich kein genügend klares Geständnis des Beschwerdeführers, um die erwähnten Administrativmassnahmen ergreifen zu können. Aus diesem Grund sei die Einsichtnahme in die vollständigen Strafakten unerlässlich. Diese Ausführungen der Verwaltungskommission reichen als Nachweis des Akteneinsichtsinteresses klarerweise aus. 4.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft resp. der hiesigen Beschwerdekammer zu prüfen, ob die Strafakten für die Administrativuntersuchung tatsächlich erheblich sind (vgl. E. II/3.4 hiervor). Die Frage, ob die Voraussetzungen der fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses und des Entzugs des Notarpatents tatsächlich gegeben sind und ob in den Strafakten diesbezügliche Beweise enthalten sind, ist rein materieller Natur und daher allein von der Verwaltungskommission als in der Sache zuständigen Behörde zu beantworten. Die Staatsanwaltschaft resp. die Beschwerdekammer prüft nur, ob überwiegende öffentli-

- 15 che oder private Interessen der Akteneinsicht entgegenstehen (vgl. E. II/3.5 hiervor). 4.3 Der Beschwerdeführer machte private Geheimhaltungsinteressen geltend, die seiner Ansicht nach der Akteneinsicht entgegenstehen. Weder in seinen Eingaben an die Staatsanwaltschaft noch im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer aber auch nur ansatzweise dar, um welche privaten Interessen es sich handelt, weshalb diese privaten Interessen schützenswert sind und weshalb sie das Interesse an der Durchführung der Administrativuntersuchung überwiegen. Vielmehr beschränkte er sich auf die pauschale Behauptung, die Einsichtnahme der Verwaltungskommission in das Protokoll der Hafteinvernahme sei ausreichend, um personalrechtliche Entscheide zu fällen. Gleichermassen unterliess es der Beschwerdeführer, einzelne Passagen oder Dokumente zu bezeichnen, die seiner Ansicht nach im Sinne einer weniger weit gehenden Beschränkung der Akteneinsicht abgedeckt resp. entfernt werden könnten, um seine Geheimhaltungsinteressen zu wahren, obschon er dazu im Strafuntersuchungs- und im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt hätte und dazu auch explizit aufgefordert worden war (vgl. Urk. 9: E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 21.1.15 und vom 31.3.15; Urk. 8 S. 3). Eine nochmalige Aufforderung kommt daher nicht in Frage und wäre mit dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO) auch nicht vereinbar. Aufgrund dieser Sachlage ist für die hiesige Kammer nicht erkennbar, welche (angeblich) schützenswerten privaten Interessen überhaupt auf dem Spiel stehen. Eine Abwägung der privaten Geheimhaltungsinteressen gegen das Interesse an der Administrativuntersuchung ist daher von vornherein nicht möglich. 4.4 Somit ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer hat keine privaten Geheimhaltungsinteressen bezeichnet, die das Interesse an der umfassenden Durchführung der Administrativuntersuchung überwiegen würden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Akteneinsicht der Verwaltungskommission keine überwiegenden privaten Interessen entgegenstehen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist sowohl im Hauptantrag (Verweigerung

- 16 der Akteneinsicht) als auch im Eventualantrag (Bezeichnung der Passagen, die abgedeckt werden sollen) abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich zu prüfen, ob das Obergericht Geschädigtenstellung im Sinn von Art. 115 StPO hat und als Privatklägerin nicht ohnehin Akteneinsicht verlangen könnte (vgl. zum Ganzen OGer ZH, Beschluss UH140346 vom 8.7.15 E. 4.1-4.3). 5. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf CHF 1'500.-- festzusetzen. Die Zusprechung von Entschädigungen fällt mangels Aufwendungen ausser Betracht. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'500.-festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde); − die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung); − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, unter Vermerk des Rückbehalts der Akten (A-…) für das Beschwerdeverfahren UB150125 (gegen Empfangsbestätigung). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in

- 17 der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 14. Oktober 2015

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. C. Schoder

Beschluss vom 14. Oktober 2015 Erwägungen: I. 1. Gegen A._____, von Beruf Notar-Stellvertreter, läuft derzeit eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung. Am 19. Januar 2015 ersuchte die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich um Einsicht in die Protokolle der polizeilichen und st... 2. Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 (Urk. 3/1 = Urk. 5) hiess die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich das Akteneinsichtsgesuch, ausgenommen betreffend ein Einvernahmeprotokoll vom 27. November 2014, gut mit der Begründung, dass das Obergericht durch ... 3. Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 (Urk. 2) erhob der Beschuldigte bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2015 sei aufzuheben und das Akteneinsichtsgesuch de... 4. Mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2015 (Urk. 6) wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. 5. Die Staatsanwaltschaft und die Verwaltungskommission nahmen am 26. bzw. 29. Mai 2015 Stellung mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 8 und Urk. 10). Nach bewilligter Fristerstreckung (vgl. Urk. 12) liess der Beschwerdeführer am 26. Jun... II. 1. Die Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft ist unbestritten, dass die Verwaltungskommission aus den Einvernahmeprotokollen Informationen beziehen könnte, welche ihr die Entscheidfindung im gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ad... 2.2 Der Beschwerdeführer wandte in der Beschwerde ein, das Protokoll der Hafteinvernahme vom 24. September 2014 enthalte genügend Informationen, um personalrechtliche Entscheide treffen zu können. Er habe in der Hafteinvernahme gestanden, dass er aus ... Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, es könne von ihm nicht verlangt werden, dass er angebe, welche Passagen in den Einvernahmeprotokollen abgedeckt werden müssten, da er die Einsichtnahme gänzlich verweigere. Wenn die Beschwerdekammer aber e... 2.3 In der Vernehmlassung vom 26. Mai 2015 wandte die Staatsanwaltschaft ein, es sei nicht Sache der Strafverfolgungsbehörde, darüber zu befinden, ob die Geständnisse des Beschwerdeführers für einen personalrechtlichen oder disziplinarischen Entscheid... Weiter führte die Staatsanwaltschaft aus, es sei schwierig, eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, welche privaten Interessen durch die Akteneinsicht tangiert würden. Es sei jedenfalls nicht erken... Ferner ist nach Ansicht der Staatsanwaltschaft der Eventualantrag zu wenig konkret. Solange nicht klar sei, welche privaten Interessen der Beschwerdeführer als überwiegend erachte, könne über eine allfällige Abdeckung der Passagen nicht befunden werd... 2.4 Die Verwaltungskommission machte in der Beschwerdeantwort geltend, sie benötige Einsicht in die vollständigen Akten, da sie über die Frage des Entzugs des Notarpatents aufgrund fehlender Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu entscheiden ha... Weiter vertrat die Verwaltungskommission die Ansicht, der Beschwerdeführer habe in der Hafteinvernahme kein genügend klares Geständnis abgelegt, auf das sich der Entzug des Notarpatents und die fristlose Kündigung abstützen liessen. Die Aussagen des ... Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Verwaltungskommission die Rücknahme des Notarpatents verweigern könne, da ein Patententzug wegen einer strafrechtlichen Verurteilung bevorstehe. Der Patententzug schränke die Wiedererteilung des Patents i... Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses erübrige sich aufgrund des Angebots eines Aufhebungsvertrages, weshalb kein Grund zu einer weitergehenden Akteneinsicht bestehe, sei ebenfalls nicht zutreffe... 2.5 In der Replik brachte der Beschwerdeführer vor, das Arbeitsverhältnis sei bereits beendet, da er um die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses in einem Aufhebungsvertrag ersucht und gleichzeitig die ordentliche Kündigung ausgesprochen habe. ... Weiter vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, die Verwaltungskommission sei gesetzlich verpflichtet, dem Beschwerdeführer das Notarpatent bereits im jetzigen Zeitpunkt vorübergehend zu entziehen, da der Vorwurf der Veruntreuung im Zusammenhang mit... In Bezug auf allfällige Regressforderungen brauche die Verwaltungskommission derzeit ebenfalls keine Akteneinsicht. Wenn sie ihre Entscheide nicht auf blosse Vermutungen abstützen wolle, müsse sie das rechtskräftige Strafurteil abwarten. Erst im Stra... Der Beschwerdeführer ist schliesslich der Ansicht, die Staatsanwaltschaft müsse von Amtes wegen prüfen, ob die Verwaltungskommission Akteneinsicht tatsächlich benötige. Dies verlange der Gesetzeswortlaut von Art. 101 Abs. 2 StPO. Allein die Wahrschei... 2.6 Die Verwaltungskommission machte in der Duplik geltend, massgeblich sei, dass das Obergericht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien, die Befugnis habe, das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers fristlos aufzulösen und ihm das No... Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass sich das Obergericht des Kantons Zürich infolge der Schadenersatzpflicht (des Beschwerdeführers) am 18. bzw. 22. Juni 2015 als Privatkläger im Sinn von Art. 118 StPO konstituiert habe. Als Verfahrenspartei s... 3. 4. 4.1 Die Verwaltungskommission des Obergerichts ist zur fristlosen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers und zum Entzug des Notarpatents grundsätzlich befugt (vgl. § 9 und § 18 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 9. Juni 1985 über da... 5. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17... Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde);  die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung);  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, unter Vermerk des Rückbehalts der Akten (A-…) für das Beschwerdeverfahren UB150125 (gegen Empfangsbestätigung). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...

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