Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH150081-O/U/HEI
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Hardegger
Beschluss vom 6. Juli 2015
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin
betreffend Abweisung Beweisantrag Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. März 2015, C-5/2014/201100057
- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Vergewaltigung etc. Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 beantragte der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers, es sei ein Glaubwürdigkeitsgutachten betreffend die Geschädigte B._____ (fortan: Privatklägerin) einzuholen (Urk. 3/19 S. 3). 2. Mit Verfügung vom 10. März 2015 lehnte die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag des Beschwerdeführers ab (Urk. 5). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 16. März 2015 Beschwerde. Er beantragt deren Aufhebung (Urk. 2). 3. Da sich das Verfahren als spruchreif erweist, ist auf die Einholung von Vernehmlassungen zu verzichten (Art. 390 Abs. 2 StPO). II. 1.1 Die Staatsanwaltschaft verwies in der angefochtenen Verfügung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (u.a. Urteil BGer vom 3. Februar 2010, 6B_936/2009). Besondere Umstände, welche das Einholen eines Glaubwürdigkeitsgutachtens gemäss dieser Rechtsprechung notwendig erscheinen liesse, lägen hier nicht vor. Vielmehr obliege die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Privatklägerin dem Sachgericht (Urk. 5 S. 2). 1.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Privatklägerin sei offenbar geisteskrank, in welcher Form auch immer, und sei beispielsweise bei den Einvernahmen mit viel Getöse und immer theatralisch zusammengebrochen. Ihre Vertretung habe denn auch am 16. Dezember 2014 der Staatsanwaltschaft eine Beweismitteleingabe über ihren Gesundheitszustand eingereicht, das eine schwere Geisteskrankheit diagnostiziere. Im vorlie-
- 3 genden Fall seien die vom Bundesgericht genannten Voraussetzungen der Besonderheiten gegeben. In der Folge setzt sich der amtliche Verteidiger mit den "Widersprüchen in der Argumentation der angeblich Geschädigten" auseinander (Urk. 2 S. 3 ff.). 2.1 Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Nicht zulässig ist die Beschwerde gemäss Art. 394 lit. b StPO gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. 2.2 Nach der Rechtsprechung ist der in Art. 394 lit. b StPO genannte Rechtsnachteil gleichbedeutend mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Von einem solchen Nachteil wird gesprochen, wenn dieser auch durch ein nachfolgendes günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 135 I 261 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2013 vom 7. März 2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Dies ist im Zusammenhang mit der Ablehnung eines gestellten Beweisantrags der Fall, wenn ein Beweisverlust droht (Urteile des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1; 1B_92/2013 vom 7. März 2013 E. 2.3). Beispiele für einen Beweisverlust sind der Zeuge, der lebensbedrohlich erkrankt ist oder kurz vor der Ausschaffung in sein Heimatland steht, eine Unfallkreuzung, an welcher noch ein Augenschein durchgeführt werden soll, bevor sie umgebaut wird, oder der Ablauf der Aufbewahrungsfrist für Akten (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 394 N 3; Stephenson/Thiriet, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 394 N 6). Der Nachweis eines solchen Nachteils bzw. Beweisverlusts obliegt dem Beschwerdeführer, ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; BGE 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen). Somit muss er einerseits darlegen, weshalb der abgelehnte Beweisantrag für das Verfahren von entscheidender Bedeutung ist, und andererseits den Nachweis erbringen, dass ein Zuwarten
- 4 mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (Beschlüsse der hiesigen Kammer UH120006 vom 23. Januar 2012 E. II/3.3; UH130318 vom 11. Dezember 2013 E. 3.5; je mit Hinweisen; Beschluss der Beschwerdekammer des Bundestrafgerichts BB.2012.186 vom 27. Dezember 2012 E. 1.2 mit Hinweis). 3. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht dar, inwiefern ihm ein Beweisverlust droht. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Ein Glaubwürdigkeitsgutachten bzw. ein Glaubhaftigkeitsgutachten hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin könnte ohne Weiteres durch das Gericht erfolgen, sollte sich dies als erforderlich erweisen. Diesbezüglich ist schliesslich auf das kürzlich ergangene Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 2015 (6B_1251/2014) zu verweisen. Das Bundesgericht hält fest, dass die persönliche Einvernahme einer Geschädigten notwendig sei, um über den Antrag auf deren psychologische Begutachtung zu entscheiden. Es sei zwar zutreffend, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Aufgabe des Gerichts sei. Es sei jedoch nicht einsichtig, wie ohne persönlichen Eindruck der Geschädigten beurteilt werden könne, ob bei dieser Anzeichen ersichtlich seien, dass sich eine psychische Störung auf ihr Aussageverhalten auswirken könnte (6B_1251/2014, Urteil BGer vom 1. Juni 2015 E. 1.4). Die Staatsanwaltschaft, welche sich anlässlich der Einvernahmen einen persönlichen Eindruck von der Privatklägerin machen konnte, ging offensichtlich nicht vom Vorliegen einer psychischen Störung der Privatklägerin, welche sich auf ihr Aussageverhalten auswirken könnte, aus. Eine solche psychische Störung ergibt sich denn auch nicht bereits aus der von der amtlichen Verteidigung erwähnten Beweismitteleingabe der Geschädigtenvertretung (Urk. 3/3). Somit wird das Sachgericht - sollte der Beschwerdeführer an seinem Beweisantrag festhalten - nachdem es sich einen persönlichen Eindruck von der Privatklägerin verschafft hat, erneut darüber entscheiden können, ob eine Begutachtung überhaupt erforderlich erscheint, oder ob es die Aussagenwürdigung ohne das Vorliegen eines Glaubhaftigkeitsgutachtens vornehmen kann. Wie bereits erwähnt ist mithin kein Beweisverlust ersichtlich. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
- 5 - III. 1.1 Grundsätzlich würde der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei Säumnis oder anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen können die Verfahrenskosten jedoch ungeachtet des Verfahrensausgangs derjenigen verfahrensbeteiligten Person auferlegt werden, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO). Als verfahrensbeteiligte Person kann auch ein Rechtsbeistand kostenpflichtig werden, wenn er durch Verfahrensfehler, die mit einem Minimum an Vorsicht vermeidbar gewesen wären, unnötige Kosten verursacht hat (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 417 N 4 mit Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung kann das Rechtsmittelgericht namentlich dann dem Rechtsbeistand statt der unterliegenden Partei die Kosten auferlegen, wenn der Rechtsbeistand schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt hätte feststellen können, dass das Rechtsmittel nicht zulässig ist. Diese Rechtsprechung ist allerdings auf Kritik gestossen, da mit einer solchen Kostenauflage die Wertung eines Haftungsprozesses vorweggenommen wird, ohne die Abläufe und Entscheidungen im Innenverhältnis zwischen Klient und Anwalt vorgängig abgeklärt zu haben. Die Kostenauflage an den Rechtsbeistand ist daher nur auf dessen offenkundige Säumnisse sowie auf andere Extremfälle von anwaltlichem Fehlverhalten zu beschränken bzw. zurückhaltend anzuwenden (Domeisen, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 418 zu N 13, mit Hinweisen; Griesser, a.a.O., Art. 417 N 4). 1.2 Vorliegend erhob der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen, obwohl sich deren Unzulässigkeit klar aus dem Gesetz ergibt, welches eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen explizit ausschliesst bzw. nur ausnahmsweise zulässt, nämlich wenn ein Beweisverlust droht (Art. 394 lit. b StPO). Weiter besteht hierzu – wie gezeigt – publizierte Rechtsprechung, welche unmissverständlich festhält, dass der Nachweis eines drohenden Beweisverlustes dem Beschwerdeführer obliegt, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Nichtsdestotrotz äusserte sich der amtliche Verteidiger in seiner Beschwerde mit keinem Wort zur Frage eines drohenden Beweisverlusts, noch begründete er auf andere
- 6 - Weise, weshalb auf seine Beschwerde trotz gegenteiliger gesetzlicher Bestimmungen einzutreten sei. Dass eine solche Beschwerde aussichtslos ist, muss einem Rechtsanwalt sofort ins Auge springen. Das sorgfältige Abschätzen der Prozessaussichten und damit auch die Auseinandersetzung mit den Eintretensvoraussetzungen eines Rechtsmittels gehören zu den grundlegenden Pflichten eines Rechtsanwalts. Dass der amtliche Verteidiger, ohne sich auch nur ansatzweise mit der Eintretensfrage zu befassen, eine gesetzlich nur in Ausnahmefällen zulässige Beschwerde erhob, muss daher als eine Verletzung elementarster Sorgfalt gewertet werden. Unter diesen Umständen konnte der amtliche Verteidiger die vorliegende Beschwerde nicht in guten Treuen als erfolgsversprechend erheben. Es hätte ihm klar sein müssen, dass die hiesige Kammer auf die Beschwerde nicht eintreten wird, hätte er die Prozessaussichten auch nur einigermassen erfolgversprechend abgeschätzt. Dass dies nicht geschehen ist, gereicht ihm zu grobem Verschulden. Entsprechend sind durch das vorliegende Beschwerdeverfahren unnötige Kosten entstanden. Diese sind in Anwendung von Art. 417 StPO Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ aufzuerlegen. Selbstredend kann er sein im Rahmen der Beschwerdeerhebung entstandenes Verteidigerhonorar nicht in Rechnung stellen. 2. Gestützt auf Art. 422 StPO sowie § 2 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.– anzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.–. 3. Die Kosten werden Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ persönlich auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an:
- 7 - − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde), − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (ad C- 5/2014/201100057), unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung). 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 BGG Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG.
Zürich, 6. Juli 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Hardegger
Beschluss vom 6. Juli 2015 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.–. 3. Die Kosten werden Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ persönlich auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde), die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (ad C-5/2014/201100057), unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung). 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 BGG Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bunde...