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Zürich Obergericht Strafkammern 24.03.2015 UH150075

24 marzo 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·1,944 parole·~10 min·2

Riassunto

Aktenbeizug / Akteneinsicht

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH150075-O/U/HEI

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. T. Graf

Beschluss vom 24. März 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

sowie B._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Aktenbeizug / Akteneinsicht Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 6. März 2015, DG140380

- 2 - Erwägungen: 1. Vor der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) ist ein Strafverfahren gegen A._____ (Beschwerdeführer) wegen versuchter Vergewaltigung anhängig. Mit Schreiben vom 6. März 2015 wies der Vorsitzende der Vorinstanz ein vom Verteidiger des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 4. März 2015 gestelltes Gesuch um Aktenbeizug bzw. Akteneinsicht ab (Urk. 3). 2. Gegen dieses Schreiben, welches inhaltlich eine verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO darstellt, reichte die Verteidigung des Beschwerdeführers innert zehn Tagen nach Erhalt eine Beschwerde bei der hiesigen Kammer ein (Urk. 2). Darin wird der Hauptantrag gestellt, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Akten Nr. … beim Büro A-5 der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beizuziehen und dem Verteidiger des Beschwerdeführers zur Einsicht zur Verfügung zu stellen (Urk. 2 S. 2). Zudem wird beantragt, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu verleihen und es sei anzuordnen, dass die von der Vorinstanz auf den 11. Mai 2015 angesetzte Hauptverhandlung abzusagen ist, sofern das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht bis 15. April 2015 rechtskräftig entschieden sein sollte. 3. Da sich sofort ergibt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, kann von der Durchführung eines Schriftenwechsels abgesehen werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). Weil sogleich der Entscheid über die Beschwerde ergeht, ist die Behandlung des vorgenannten prozessualen Antrags hinfällig. 4.1 In der Beschwerde wird ausgeführt, beim Schreiben der Verteidigung vom 4. März 2015 habe es sich um ein Wiedererwägungsgesuch gehandelt. Die Verteidigung habe bereits am 23. Januar 2015 bei der Vorinstanz das Gesuch um Akteneinsicht gestellt. Die Vorinstanz habe jenes Gesuch mit Schreiben vom 13. Februar 2015 abgewiesen (Urk. 2 Ziff. 4-7). Dieses Schreiben - so die Beschwerde - sei "eventualiter bei Rechtsverweigerung ebenfalls Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren" (Urk. 2 Ziff. 9). 4.2 Gegen das Schreiben der Vorinstanz vom 13. Februar 2015 wurde innert Frist keine Beschwerde erhoben. Abgesehen davon wäre eine entsprechende Be-

- 3 schwerde aus dem gleichen Grund wie die vorliegende Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung ohnehin unzulässig gewesen. Sollte hinsichtlich des Schreibens vom 13. Februar 2015 von einer "eventualiter" erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerde auszugehen sein, wäre die Frist versäumt. Zwar ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde grundsätzlich nicht an eine fixe Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO), doch kann auch bei Rechtsverweigerung nicht jederzeit Beschwerde erhoben werden. Vielmehr darf auch in diesen Fällen der Zeitpunkt der Rechtsmittelergreifung nicht gegen Treu und Glauben verstossen. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben liegt vor allem dann vor, wenn eine Rechtsverweigerung nach dem Ereignis geltend gemacht wird, obwohl eine Beschwerde dagegen möglich und auch zumutbar gewesen wäre. Denn auch bei Rechtsverweigerung ist die Beschwerde nach Kenntnisnahme des entsprechenden Sachverhalts ohne Verzug zu erheben (BSK StPO-Guidon, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 396 N 19; Keller in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2014, Art. 396 N 8; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2013, Art. 396 N 6). Abgesehen davon kann im Ergebnis ohnehin keine Rechtsverweigerung geltend gemacht werden und eine solche liegt auch nicht vor. Eine Rechtsverweigerung ist dann gegeben, wenn eine Behörde es ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist (BGer 2C_152/2014 vom 5. September 2014 Erw. 2.1 m.H.). Die Vorinstanz hat das am 23. Januar 2015 gestellte erste Gesuch um Aktenbeizug bzw. Akteneinsicht mit Schreiben vom 13. Februar 2015 abgewiesen, mithin abschlägig behandelt (vgl. auch Urk. 3 S. 1). In der Beschwerde wird im Ergebnis auch hinsichtlich dieses Schreibens geltend gemacht, die Vorinstanz habe das darin gestellte Gesuch zu Unrecht abgewiesen bzw. durch die Abweisung des Gesuchs eine klare Rechtsverletzung begangen (Urk. 2, insb. Ziff. 14). 5.1 Das zur Diskussion stehende Gesuch bezieht sich auf die Akten des gegen "C._____" und "D._____" geführten Strafverfahrens wegen Menschenhandels etc., welche Personen die "Zuhälter" der Privatklägerin B._____ (Verfahrensbeteiligte) sein sollen (Urk. 2 Ziff. 2-6 und Urk. 3).

- 4 - 5.2 In der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2015 wird unter Bezugnahme auf das Schreiben bzw. Wiedererwägungsgesuch der Verteidigung vom 4. März 2015 ausgeführt, das (erste) Gesuch um Aktenbeizug bzw. Akteneinsicht sei mit Schreiben vom 13. Februar 2015 abgewiesen worden. Die Ablehnung von Beweisanträgen sei nicht anfechtbar, doch könnten abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden. Es stehe der Verteidigung frei, den Beweisantrag an der Hauptverhandlung erneut zu stellen (Urk. 3 S. 1). Das Wiedererwägungsgesuch wurde somit abgewiesen. 5.3 In der Beschwerde wird zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht, es liege kein Anwendungsfall des Ausschlusses der Beschwerde gemäss Art. 394 StPO vor. Bei der angefochtenen Verfügung handle es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, der vor der Hauptverhandlung ergangen sei. Solche Entscheide seien der Beschwerde zugänglich, wenn sie einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirkten. Diese Voraussetzung sei vorliegend gegeben. Der Ablehnung des Anspruchs auf Akteneinsicht bewirke einen rechtlichen Nachteil. Gegen die angefochtene Verfügung sei die Beschwerde daher zulässig (Urk. 2 Ziff. 10-16). 5.4 a) Es trifft zu, dass vorliegend kein Anwendungsfall von Art. 394 StPO gegeben ist, da weder die Staatsanwaltschaft noch eine Übertretungsstrafbehörde einen Beweisantrag abgelehnt hatten. Zutreffend ist auch, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen verfahrensleitenden Entscheid eines erstinstanzlichen Gerichts handelt. Dagegen kann gemäss Praxis (entgegen dem Gesetzeswortlaut von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO) die Beschwerde unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein (vgl. dazu unten lit. c). Dies gilt indessen bei allen Anfechtungsobjekten gemäss Art. 393 Abs. 1 StPO nur dann, wenn in anderen Normen der StPO eine Beschwerde nicht explizit ausgeschlossen wird. Art. 380 StPO hält unmissverständlich fest, dass gegen Entscheide, welche die StPO als endgültig oder nicht anfechtbar bezeichnet, kein Rechtsmittel gemäss StPO zulässig ist. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Erstinstanz Beweisanträge ablehnt (Art. 331 Abs. 3 StPO). b) In der Beschwerde wird vorgebracht, das gestellte Gesuch stelle keinen Beweisantrag dar. Beweisanträge seien Anträge, mit denen eine Tatsache verifiziert

- 5 werde. Im vorliegenden Fall wolle sich die Verteidigung in den beizuziehenden Akten erst sachkundig machen. Beweisanträge könnten erst gestellt werden, nachdem Einsicht in die Akten genommen worden sei (Urk. 2 Ziff. 14 und 17 f.). Diese Argumentation verfängt nicht. Unter der Überschrift "Sachliche Beweismittel" wird in Art. 192 Abs. 1 und Abs. 3 StPO festgehalten, dass die Strafbehörden die Beweisgegenstände vollständig im Original zu den Akten nehmen und die Parteien im Rahmen der Vorschriften über die Akteneinsicht die Beweisgegenstände einsehen können. Art. 194 Abs. 1 StPO hält fest, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte die Akten anderer Verfahren unter anderem dann beiziehen, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts erforderlich ist. Akten anderer Verfahren sind daher ein Beweismittel. Die Verteidigung hat den Beizug von Akten eines anderen Verfahrens beantragt und diesen Antrag auch im Beschwerdeverfahren wiederholt. Würde dem Antrag entsprochen, würden die Akten in die Akten des gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahrens eingegliedert und sie wären ein Beweismittel. Daher handelt es sich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht bei dem von der Verteidigung gestellten Antrag um einen Beweisantrag (vgl. auch Urteile BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 passim sowie 6B_579/2011 vom 24. November 2011 E. 4 ["Beweisantrag auf Aktenbeizug"]). Daran ändert nichts, dass die Verteidigung den Aktenbeizug zwecks Akteneinsicht beantragt hat. Gegen die Ablehnung dieses Beweisantrags durch die Vorinstanz kann - wie erwähnt - keine Beschwerde erhoben werden (Art. 331 Abs. 3 StPO). Letztlich wird auch in der Beschwerde eingeräumt, dass von einem Beweisantrag auszugehen ist, wird doch ausgeführt, die Verteidigung benötige die Akteneinsicht im Hinblick auf das erstinstanzliche Plädoyer (Urk. 2 Ziff. 12 a.E. und Ziff. 21); die Akteneinsicht sei notwendig, um die Aussagen von Zeugen beurteilen zu können (Urk. 2 Ziff. 18), mithin zur Beweisführung und Beweiswürdigung. c) Doch selbst wenn davon ausgegangen würde, beim beantragten Aktenbeizug handle es sich nicht um einen Beweisantrag, wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten. Verfahrensleitende Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte sind nur dann ausnahmsweise beschwerdefähig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken können (Urteile Bundesgericht 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 Erw. 2 m.H. und 1B_678/2012 vom

- 6 - 9. Januar 2013 Erw. 1; ZR 113 Nr. 12 Erw. 1.1). Davon geht auch die Beschwerde aus (Urk. 2 Ziff. 12). In der angefochtenen Verfügung wird ausdrücklich festgehalten, der Antrag auf Aktenbeizug bzw. Akteneinsicht könne an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erneut gestellt werden. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Vorinstanz einen erneut gestellten entsprechenden Antrag prüfen und ihm allenfalls stattgeben würde. Insofern ist nicht von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil auszugehen. Dies gälte auch dann, wenn die Vorinstanz den Antrag ablehnen würde, denn im Rahmen eines allfälligen Berufungsverfahrens könnte der Antrag erneut gestellt bzw. die Ablehnung des Antrags durch die Erstinstanz gerügt werden. Die genannte Voraussetzung ist daher nicht gegeben. Daran ändert nichts, wenn in der Beschwerde in diesem Kontext auch eine Verletzung der Begründungspflicht und des Willkürverbots (Urk. 2 Ziff. 14), eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Urk. 2 Ziff. 19) und ein überspitzter Formalismus (Urk. 2 Ziff. 15) geltend gemacht wird. 5.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 6. Die StPO geht vom Grundsatz aus, dass die Kostenfolgen im Endentscheid festgelegt werden (Art. 421 Abs. 1 StPO). Dieser Grundsatz findet auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1325, sowie Schmid, a.a.O., Art. 421 N 1). Daher ist im vorliegenden Zwischenentscheid keine Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen vorzunehmen. Es ist indessen zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren festzusetzen; sie ist nach Massgabe von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.-- zu bemessen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist durch die das Verfahren abschliessende Strafbehörde festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Diese wird dabei zu beurteilen haben, inwieweit die Verteidigung für die Erhebung der klarerweise unzulässigen Beschwerde zu entschädigen ist, da grundsätzlich nur sachgerechte, notwendige und verhältnismässige Aufwendungen entschädigungspflichtig sind (Urteil BGer 6B_730/2014 vom 2. März 2015 Erw. 3.1).

- 7 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an: den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers, per Gerichtsurkunde die Beschwerdegegnerin, gegen Empfangsbestätigung die Rechtsvertreterin der Verfahrensbeteiligten, zweifach, für sich und die Verfahrensbeteiligte, per Gerichtsurkunde die 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich, gegen Empfangsbestätigung 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 24. März 2015

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

Dr. iur. T. Graf

Beschluss vom 24. März 2015 Erwägungen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an: 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffen...

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