Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH150005-O/U/HEI
Verfügung vom 3. Juli 2015
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerin
betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Dezember 2014, C-9/2014/144400406
- 2 - Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (vorliegend: Beschwerdegegnerin) führte gegen A._____ (vorliegend: Beschwerdeführerin) eine Strafuntersuchung wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG [SR 514.54]). Konkret wurde ihr vorgeworfen, eine Schlagrute ohne Bewilligung erworben und besessen zu haben (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d WG [vgl. Urk. 5 S. 1]). 2. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 (Urk. 5) stellte die Beschwerdegegnerin das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin ein (Disp.-Ziff. 1) und überwies die Akten zuständigkeitshalber an das Statthalteramt Winterthur zwecks Überprüfung allfälliger Übertretungen gegen das WG (namentlich wegen unsorgfältigen Aufbewahrens einer Waffe im Sinne von Art. 26 Ziff. 1 WG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. e WG [vgl. Urk. 9/10]) (Disp.-Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Disp.-Ziff. 4) und richtete ihr weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus (Disp.-Ziff. 7). 3. Gegen die Einstellungsverfügung legte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Januar 2015 rechtzeitig Beschwerde ein (vgl. Urk. 2 S. 2 i.V.m. Urk. 3/3 und 3/4). Sie lässt beantragen, es seien die Kosten in Aufhebung von Disp.-Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihr für das Untersuchungsverfahren sowie für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. Weiter sei das Verfahren vollständig einzustellen bzw. es sei von der Überweisung des Verfahrens an das Statthalteramt Winterthur in Aufhebung von Disp.- Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung abzusehen (Urk. 2 S. 1/2). Mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2015 wurde die Beschwerdeschrift der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 22. Januar 2015 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 26. Februar 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Replik ein, unter Aufrechterhaltung der bisher gestellten Anträge (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin duplizierte mit Eingabe vom 24. März
- 3 - 2015, ebenfalls unter Aufrechterhaltung der bisher gestellten Anträge (Urk. 20). Mit Schreiben vom 27. März 2015 wurde die Duplikschrift dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt, verbunden mit dem Hinweis, dass allfällige Bemerkungen innert einer Frist von 10 Tagen zu erfolgen hätten (Urk. 22). Mit Eingabe vom 10. April 2015 liess die Beschwerdeführerin weitere Bemerkungen einreichen (Urk. 23). Diese wurden mit Brief vom 17. Juni 2015 wiederum der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 25). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 18. Juni 2015 ausdrücklich auf weitere Bemerkungen (OG Prot. S. 7). 4.1 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 4.2 Der angefochtene Entscheid ist beschwerdefähig im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. 4.3 a) Zur Einlegung der Beschwerde sind jedoch nur jene Parteien legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). b) Die Beschwerdeführerin hat die Überweisung der Akten an das Statthalteramt Winterthur zur Prüfung allfälliger Übertretungen (im Zusammenhang mit der Aufbewahrung der Schlagrute) angefochten und strebt eine vollständige Einstellung des Strafverfahrens an (Urk. 2 S. 5, Urk. 16 S. 2 oben, Urk. 23 S. 2). Die Durchführung eines Strafverfahrens begründet nach konstanter Rechtsprechung keinen Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4). Entsprechend werden durch die Überweisung an das Statthalteramt keine rechtlich geschützten, sondern allein faktische Interessen der Beschwerdeführerin tangiert (Praxis der hiesigen Kammer; zuletzt etwa: UE 140067, Beschluss vom 17. Juni 2014 E. II.3.2.1; UH140392, Beschluss vom 22. April 2015, E. II.4.1). Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht einzutreten. 4.4 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keine Bemerkungen Anlass; auf die Beschwerde ist im Übrigen einzutreten.
- 4 - 4.5 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden zur Hauptsache die wirtschaftlichen Nebenfolgen des Einstellungsentscheids mit einem strittigen Betrag unter Fr. 5'000.–. Zuständig für die Behandlung der Beschwerde ist daher die Verfahrensleitung bzw. der Präsident der Beschwerdeinstanz (Art. 395 lit. b StPO). Daran ändert der eben behandelte Antrag betreffend Nichtüberweisung der Akten an das Statthalteramt Winterthur nichts, zumal der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin selber erklärt, es handle sich dabei nur um einen "Nebenpunkt" der Beschwerde bzw. wesentlich sei die Aufhebung der Kostenauflage in der Einstellungsverfügung (Urk. 23 S. 2 unten). 5.1 Zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin kam es, nachdem ihr Sohn B._____ (geboren am tt.mm.1998) am 16. Dezember 2013 von der Polizei kontrolliert worden war und bei ihm eine Schlagrute sichergestellt werden konnte. Im Rahmen der von der Jugendanwaltschaft Winterthur gegen B._____ geführten Strafuntersuchung (wegen unberechtigten Tragens einer Waffe nach Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG [vgl. Urk. 10/3/2]) ergaben sich Hinweise auf den Waffenbesitz der Mutter bzw. der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 10/3/1). 5.2 a) Die Beschwerdeführerin verweigerte in der gegen sie geführten Strafuntersuchung die Aussagen (Urk. 10/2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf weitergehende Ermittlungshandlungen, da den möglichen Zeugen bzw. den in Frage kommenden Auskunftspersonen (Sohn und Ehemann der Beschwerdeführerin) ebenfalls ein Aussageverweigerungsrecht zugestanden hatte. Entsprechend begründete die Beschwerdegegnerin die Einstellung des Verfahrens unter Hinweis darauf, dass nicht anklagegenügend erstellt werden könne, wer die Schlagrute erworben und in wessen Besitz diese gestanden habe, bevor sie B._____ behändigt habe (Urk. 5 S. 1). b) Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsregelung der eingestellten Strafuntersuchung erwog die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe die Einleitung des Verfahrens durch ihr zivil- und verwaltungsrechtlich rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht. Zwar sei der notwendige Beweis für ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht zu erbringen. In zivilrechtlicher Hinsicht
- 5 habe die Beschwerdeführerin jedoch gemeinsam mit ihrem Ehemann zumindest Miteigentum an der verbotenen Waffe gehabt, was zur Einleitung dieses Verfahrens geführt habe. Der Beschwerdeführerin seien daher die Kosten dieser Verfügung aufzuerlegen. Aus diesem Grund sei ihr auch keine Entschädigung oder Genugtuung in diesem Verfahren zuzusprechen (Urk. 5 S. . 5.3 Die Beschwerdeführerin lässt gegen die Kostenauflage in der Beschwerdeschrift zusammengefasst das Folgende vorbringen (Urk. 2 S. 4): Es sei durch nichts belegt, dass die Beschwerdeführerin zumindest Miteigentum an dieser Waffe (Schlagrute) gehabt habe. B._____ habe lediglich angegeben, die Schlagrute von zu Hause mitgenommen zu haben. Seine Eltern hätten eine Schlagrute, um sich bei einem allfälligen Einbruch zu schützen. Ohnehin müsse grundsätzlich in Frage gestellt, ob auf eine Aussage von B._____ abgestellt werden könne, die dieser im Rahmen eines gegen ihn (separat) geführten Jugendstrafverfahrens gemacht habe. Zudem stehe ihm ein Aussageverweigerungsrecht zu. Die Unterstellung von Miteigentum sei unzulässig und verstosse gegen die Unschuldsvermutung. Genau aus diesem Grund sei das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin ja eingestellt worden. 5.4 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Vernehmlassung aus, sie sei zumindest von gemeinsamen zivilrechtlichen Besitz der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten ausgegangen. B._____ habe bei der Polizei ausgesagt und bei der Jugendanwaltschaft bestätigt, die Schlagrute von zu Hause mitgenommen und gewusst zu haben, dass "dies verboten ist". Seine Eltern, d.h. seine Mutter und sein Vater, hätten die Schlagrute in der Nachttischschublade gehabt, um sich vor einem allfälligen Einbruch zu schützen. Vorliegend sei gestützt auf das Eherecht von Miteigentum beider Ehegatten auszugehen (Art. 200 Abs. 1 und 2 ZGB). Alleineigentum einer Drittperson oder des Vaters sei im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht worden. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte hätten die elterliche Sorge über B._____, die dem Wohl des Kindes diene (Art. 296 Abs. 1 und 2 ZGB). Diesbezüglich habe es der Beschwerdeführerin insbesondere oblegen, das Kind seinen Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen (Art. 302 Abs. 1
- 6 - ZGB). Durch die offen zugängliche Aufbewahrung einer Schlagrute im elterlichen Schlafzimmer im Nachttisch, habe die Beschwerdeführerin gegen ihre zivilrechtliche elterliche Sorgepflicht verstossen. Diese Pflichtverletzung habe zur Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens geführt (Urk. 9 S. 1-2). 5.5 In der Replik wird dagegen das Folgende eingewendet (Urk. 16 S. 2-4): Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die zivilstandsmässigen Verhältnisse der Eltern abzuklären. Die Eltern von B._____, die Beschwerdeführerin (A._____) und C._____, seien nicht verheiratet. Damit seien die Ausführungen der Beschwerdegegnerin hinfällig. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb gemeinsamer zivilrechtlicher Besitz vorliegen sollte. Dies stehe auch im Widerspruch zur Begründung der Einstellung des Verfahrens, wonach sich nicht anklagegenügend erstellen lasse, wer die Schlagrute erworben und in wessen Besitz diese gestanden habe. B._____ habe hierzu ebenfalls keine Angaben gemacht. Abgesehen davon seien seine Aussagen auch nicht verwertbar, da er nicht auf das gegenüber seinen Eltern zustehende Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden sei. Grundsätzlich sei nicht einmal erstellt, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Kenntnis von einer Schlagrute gehabt habe. Der Nachttisch könne allenfalls dem Lebenspartner zugeteilt sein und nur dieser brauche den Inhalt zu kennen. 5.6 In der Duplik (Urk. 20 S. 1-2) hält die Beschwerdegegnerin an ihrem zuvor vertretenen Standpunkt fest, insbesondere an der Verletzung der elterlichen Sorgepflicht gegenüber B._____. Weiter ergänzt sie, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern der Beschwerdeführerin im Untersuchungsverfahren entschädigungspflichtige Aufwendungen entstanden seien, zumal sie einzig für eine polizeiliche Einvernahme habe zur Verfügung stehen müssen und sie damals noch keine anwaltliche Vertretung gehabt habe. Auch eine besonders schwere Verletzung in ihren persönlichen Verhältnissen sei nicht zu erkennen. 5.7 Die Beschwerdeführerin lässt hierzu bemerken, dass eine Parteientschädigung mindestens für das Beschwerdeverfahren geschuldet sei, da die Beschwerdeführerin einen Rechtsanwalt habe beiziehen müssen, um zu ihrem Recht zu gelangen. Eine Genugtuung sei nie verlangt worden (Urk. 23 S. 2-3).
- 7 - 6.1 Nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach der Rechtsprechung verstösst es gegen Verfassung und Konvention, in der Begründung des Entscheids, mit dem ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung erfolgt und der beschuldigten Person Kosten auferlegt werden, dieser direkt oder indirekt vorzuwerfen, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise – d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze – gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Jeder Verstoss gegen eine derartige Verhaltensnorm wird grundsätzlich als widerrechtlich aufgefasst (BGE 116 Ia 162 E. 2/c; BGE 1B_39/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.3; differenzierend insoweit: GRIESSER, Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich u.a. 2014, N 9 ff. zu Art. 426 StPO; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2013, N 1787-1789). Zwischen dem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten der beschuldigten Person und der Einleitung oder Erschwerung des Verfahrens muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Die Kostenauflage wird durch den Vorbehalt eingeschränkt, dass es sich um einen klaren Verstoss gegen die fragliche Verhaltensnorm handeln muss. Voraussetzung ist daher, dass sich ein solcher Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützt. Diese Grundsätze gelten auch für die Verweigerung einer Prozessentschädigung (zuletzt etwa: BGE 6B_187/2014 vom 5. Februar 2015 E. 1.3.1; DOMEISEN, BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 34 zu Art. 426 StPO m.w.H.; GRIESSER, a.a.O., N 10 zu Art. 426 StPO). 6.2 a) Aus den Akten ergibt sich nicht in rechtsgenügender Weise, dass die Beschwerdeführerin ihre zivilrechtliche elterliche Sorgepflicht gegenüber B._____ nicht pflichtgemäss wahrgenommen hatte. Hierfür hätte in tatsächlicher Hinsicht unbestritten oder bereits klar nachgewiesen sein müssen, dass die Beschwerdeführerin (zumindest) Mitbesitz an der Schlagrute hatte oder wenigstens von der http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=14&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22BGE+116+Ia+162%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-IA-162%3Ade&number_of_ranks=0#page162
- 8 - Existenz einer solchen Rute in einem für B._____ zugänglichen Bereich Kenntnis hatte. Was der allfällige Mitbesitz an der fraglichen Schlagrute oder das Wissen der Beschwerdeführerin um die Existenz einer solchen anbetrifft, blieben die tatsächlichen Umstände jedoch nicht nur bestritten, sondern in der Strafuntersuchung auch gänzlich ungeklärt: Die Beschwerdeführerin verweigerte in der gegen sie geführten Strafuntersuchung die Aussagen und die Beschwerdegegnerin verzichtete auf weitergehende Ermittlungshandlungen. Die ungeklärten tatsächlichen Verhältnisse führten auch zur Einstellung des Verfahrens, wobei die Beschwerdegegnerin ausdrücklich erwogen hatte, dass nicht anklagegenügend habe erstellt werden können, wer die Schlagrute besessen habe. So gesehen leidet die angefochtene Verfügung an einem unauflösbaren Widerspruch. Zum einen wird im Rahmen der Begründung der Einstellung festgestellt, es lasse sich nicht anklagegenügend erstellen, wer die Schlagrute besessen habe, und zum andern führt die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung aus (vorstehend E. 5.4 bzw. Urk. 9 S. 1), sie sei im Rahmen der Begründung der Kostenauflage zumindest von Mitbesitz der Beschwerdeführerin an der Schlagrute ausgegangen. b) Die tatsächlichen Umstände rund um die Besitzverhältnisse an der Schlagrute präsentieren sich im Beschwerdeverfahren nach wie vor unverändert. Insbesondere vermag die vorliegend nachgeschobene Begründung der Beschwerdegegnerin nicht zu überzeugen bzw. den Widerspruch aufzulösen. So blieb die Behauptung in der Replik, die Eltern von B._____ seien nicht verheiratet, unwiderlegt, da die zivilstandsmässigen Verhältnisse der Eltern nicht abgeklärt worden sind. Soweit ersichtlich, sind die Beschwerdeführerin und C._____ tatsächlich nicht verheiratet. Es kann folglich nicht gestützt auf das Ehegüterrecht argumentiert werden, die Schlagrute habe im Miteigentum der Beschwerdeführerin gestanden. Ebenso wenig lässt sich ein Mitbesitz der Beschwerdeführerin rechtsgenügend erstellen. B._____ erklärte zwar in der gegen ihn geführten Strafuntersuchung, dass die Schlagrute aus der Nachttischschublade der Eltern stamme (Urk. 10/3/3 S. 2 und Urk. 10/3/4 S. 3). Insofern spricht tatsächlich Einiges dafür, dass die Beschwerdeführerin zumindest um die Existenz einer Schlagrute wusste oder Mitbe-
- 9 sitz daran gehabt haben könnte. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wendet aber zu Recht ein, dass der Nachttisch im ausschliesslichen Gebrauch des Lebenspartners gestanden haben könnte und die Beschwerdeführerin nicht zwingend vom Inhalt desselben (im Detail) Kenntnis gehabt haben musste. Mit anderen Worten ist nicht einmal rechtsgenügend erstellt, dass die Beschwerdeführerin um die Schlagrute im Nachttisch tatsächlich wusste, zumal auch B._____ letztlich keine substanziellen Angaben zu den Besitzverhältnissen machte, sondern gleich im Anschluss an die vorstehende Aussage gegenüber der Jugendanwaltschaft erklärte, er wisse nicht, wem die Schlagrute gehöre (Urk. 10/3/4 S. 3). c) Insgesamt betrachtet lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten nicht rechtsgenügend erstellen, dass die Beschwerdeführerin um die Schlagrute wusste bzw. zumindest Mitbesitz daran hatte. Jedenfalls kann in diesem Zusammenhang nicht von klar nachgewiesenen Umständen im Sinne der dargelegten Rechtsprechung ausgegangen werden. Mithin kann der Beschwerdeführerin auch nicht vorgeworfen werden, sie habe ihre elterliche Sorgepflichten gegenüber ihrem Sohn nicht ausreichend wahrgenommen. Bei dieser Sachlage fällt eine Auferlegung der Kosten an die Beschwerdeführerin ausser Betracht. Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern die erforderliche Widerrechtlichkeit aus einer anderen Verhaltensnorm abgeleitet werden könnte. Bei diesem Ausgang kann die Frage, ob die Aussagen von B._____, die er in der gegen ihn geführten Strafuntersuchung gemacht hatte, im vorliegenden Verfahren zum Nachteil der Beschwerdeführerin beweismässig überhaupt verwertet werden dürfen, offen bleiben. Ohne Weiteres glaubhaft sind sie keineswegs. 6.3 Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten des Untersuchungsverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen. 7.1 Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt und liegt kein Herabsetzungs- oder Verweigerungsgrund nach Art. 430 Abs. 1 lit. a - c StPO vor, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte.
- 10 - 7.2 a) Die Beschwerdeführerin liess für das Untersuchungsverfahren eine angemessene Entschädigung beantragen, unterliess es aber, den behaupteten Anspruch zu substanziieren. Gegenteils schien sie sich vom ursprünglich gestellten Antrag distanziert zu haben, indem sie im Rahmen der Bemerkungen zur Duplik der Beschwerdegegnerin ausführen liess, dass eine Parteientschädigung zumindest für das Beschwerdeverfahren geschuldet sei (Urk. 23 S. 2). b) Tatsächlich ist nicht ersichtlich, inwiefern der als Hausfrau tätigen Beschwerdeführerin in der gegen sie geführten Strafuntersuchung entschädigungspflichtige Aufwendungen (z.B. in Form von Erwerbsausfall oder Verteidigerkosten) entstanden sein sollten. Die Strafuntersuchung wurde nach Durchführung der (einzigen) polizeilichen Befragung der Beschwerdeführerin vom 26. November 2014 (Urk. 10/2) sogleich eingestellt. Die Einvernahme dauerte 15 Minuten. Sie fand nur wenige Kilometer von ihrem Wohnort D._____ entfernt statt (Kantonspolizei Zürich, Station Winterthur-Stadt/West). Ihren Rechtsvertreter hat die Beschwerdeführerin ohnehin erst nach Abschluss der Strafuntersuchung im Hinblick auf den Weiterzug der Einstellungsverfügung beigezogen. Bei dieser Sachlage ist ein Anspruch auf Entschädigung zu verneinen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, S. 1329; WEHRENBERG/ BERNHARD, BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 12 ff. zu Art. 429 StPO). Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. 7.3 Eine Genugtuung liess die Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht geltend machen, und ein dahingehender Anspruch ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Disp.-Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und im Sinne der vorstehenden Erwägungen neu zu fassen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom
- 11 - 8. September 2010 (GebV OG) und hängt bei rein wirtschaftlichen Interessen der beschwerdeführenden Partei von der Höhe des Streitwerts ab. Bei vorliegendem Streitwert von Fr. 500.– (vgl. Urk. 5 S. 3) resultiert in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 und § 4 GebV eine (minimale) Grundgebühr von Fr. 150.–. Diese ist aufgrund des Zeitaufwandes des Gerichts in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG auf das Doppelte, d.h. Fr. 300.–, zu erhöhen. Sodann dringt die Beschwerdeführerin im Hauptpunkt (Kostenauflage) mit ihrem Antrag durch, unterliegt aber in den beiden Nebenpunkten (Entschädigungsanspruch und Aktenüberweisung). Es rechtfertigt sich daher, die Kosten zu 2/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu 1/3 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 9.2 Der erbeten vertretenen Beschwerdeführerin ist weiter eine angemessene Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Grundgebühr richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung (§ 19 Abs. 2 i.V.m. § 9 i.V.m. § 4 AnwGebV) und ist – ausgehend von einem Streitwert von Fr. 500.– (vgl. Urk. 5 S. 3) – auf Fr. 125.– festzusetzen. Diese ist in ergänzender Anwendung von § 2 Abs. 2 und 3 AnwGebV auf Fr. 450.– (zuzüglich 8 % MwSt) zu erhöhen, womit sich aufgrund des Verfahrensausganges für die Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 300.– (zuzüglich 8 % MwSt) ergibt. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Dezember 2014 (C-9/2014/144400406) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"4. Die Kosten dieser Verfügung werden auf die Staatskasse genommen."
- 12 - Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen Fr. 300.– und werden zu 1/3 der Beschwerdeführerin auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 324.– ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) - die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Untersuchungsakten, Urk. 10 (gegen Empfangsbestätigung) - die zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 13 - Zürich, 3. Juli 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
lic. iur. L. Künzli
Verfügung vom 3. Juli 2015 Erwägungen: Es wird verfügt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Dezember 2014 (C-9/2014/144400406) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Die Kosten dieser Verfügung w... 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen Fr. 300.– und werden zu 1/3 der Beschwerdeführerin auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 324.– ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) - die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Untersuchungsakten, Urk. 10 (gegen Empfangsbestätigung) - die zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...