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Zürich Obergericht Strafkammern 25.02.2015 UH140328

25 febbraio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·2,142 parole·~11 min·1

Riassunto

Sistierung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH140328-O/U/HEI

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli

Beschluss vom 25. Februar 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin

betreffend Sistierung Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 29. September 2014, DAST3/2014/2531

- 2 - Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Beschwerdegegnerin) führt gegen A._____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von B._____ (Geschädigter). Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am Mittwoch, 16. April 2014, 18.40 Uhr, beim Asylzentrum "C._____" an der D._____-Strasse … in … Zürich mit einem Schraubenzieher gegen den Hals des Geschädigten gestochen und ihn dabei am Hals verletzt zu haben. E._____ konnte den Vorfall beobachten. Er lebte wie der Beschwerdeführer und der Geschädigte im besagten Zeitpunkt im Asylzentrum "C._____" als Asylsuchender (vgl. Urk. 7/1). 2. Der Geschädigte hätte am 17. Juni 2014 von der Beschwerdegegnerin befragt werden sollen. Er blieb der Einvernahme jedoch unentschuldigt fern. Hierauf hätte er für die neu anberaumte Einvernahme vom 1. Juli 2014 polizeilich vorgeführt werden sollen. Indessen stellte sich heraus, dass der Geschädigte zwischenzeitlich die Schweiz an einem nicht bekannten Datum freiwillig verlassen hatte. Am 2. Juli 2014 wurde er zur Aufenthaltsnachforschung im RIPOL ausgeschrieben, damit er staatsanwaltschaftlich als Auskunftsperson oder - falls er sich nicht als Privatkläger konstituieren sollte - als Zeuge befragt werden kann. Der Zeuge E._____ wurde am 16. April 2014 polizeilich befragt. Eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme konnte jedoch nicht durchgeführt werden, da er seit dem 23. Mai 2014 untergetaucht ist. E._____ wurde daher am 16. Juni 2014 ebenfalls im RIPOL zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben. 3. Die Beschwerdegegnerin sistierte das Strafverfahren mit Verfügung vom 29. September 2014. Dies mit der Begründung, der Geschädigte und der Zeuge hätten noch nicht in beweisverwertbarer Form befragt werden können und es müsse abgewartet werden, bis die eingeleiteten Massnahmen zur Aufenthaltsnachforschung greifen würden. In zeitlicher Hinsicht merkte die Beschwerdegeg-

- 3 nerin vor, dass die Bemühungen zur Ermittlung des Geschädigten und des Zeugen bis zum Eintritt der Verjährung (konkret bis 16. April 2029) fortgesetzt würden (Urk. 3). 4. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 erhob der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers bei der hiesigen Kammer rechtzeitig Beschwerde (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Sistierungsverfügung. Zudem sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Strafuntersuchung - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Entschädigungs- und/oder Genugtuungsansprüche - im Sinne von Art. 319 StPO einzustellen (a.a.O., S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2014 wurde die Beschwerdeschrift der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme innert zehn Tagen übermittelt (Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin nahm hierauf mit Zuschrift vom 27. Oktober 2014 Stellung und beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Diese Eingabe wurde dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers mit Präsidialverfügung vom 4. November 2014 zur freigestellten Replik übermittelt (Urk. 9). Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers replizierte mit Eingabe vom 10. November 2014 unter Aufrechthaltung der bisherigen Anträge (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 8. Dezember 2014 auf eine Duplik (Urk. 14), nachdem ihr zuvor mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2014 die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war (Urk. 12). 5. Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif. 6.1 Angefochten ist eine Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH; vgl. OMLIN, BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 und N 44 f. zu Art. 314 StPO). 6.2 Nach Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, zur Einlegung eines Rechtsmittels befugt.

- 4 - Art. 29 Abs. 1 BV gibt jeder Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen einen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Der Beschwerdeführer bestreitet im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Vorliegen eines Sistierungsgrundes im Sinne von Art. 314 StPO (vgl. Urk. 2 S. 3 [Rz 7]) und hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren zügig durchgeführt wird. Folglich hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids; die Legitimation zur Einlegung der Beschwerde ist zu bejahen. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Beschwerde ist einzutreten. 6.3 Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Beschwerdegegnerin und die Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen. 7.1 a) Der amtliche Verteidiger wendet im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorab ein, es könne nicht auf ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen werden. Es mangle am notwendigen Tatverdacht. Auch künftige Beweismittel würden daran nichts zu ändern vermögen, da es höchst unwahrscheinlich sei, dass die beiden Personen jemals wieder aufgegriffen und sie gegebenenfalls ihr Aussageverhalten ändern würden. Bei dieser Sachlage falle eine Sistierung von vornherein nicht in Betracht. Vielmehr sei eine Einstellung des Verfahrens geboten (Urk. 2 S. 2-5). b) Die hiesige Kammer hat sich in der vorliegenden Sache im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend Haftentlassung/Verlängerung der Untersuchungshaft (Geschäfts-Nr. UB140103) bereits eingehend mit der Frage des dringenden Tatverdachts auseinandergesetzt. Sie gelangte in ihrem das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abweisenden Beschluss vom 18. August 2014 (Urk. 7/19/26) aufgrund der - seither unveränderten - Aktenlage zum Ergebnis, dass ein hinreichender Tatverdacht betreffend versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB bestehe. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die dort angestellten, nach wie vor gültigen

- 5 - Überlegungen verwiesen werden (a.a.O., S. 4-14, Art. 82 Abs. 4 StPO analog). Die auf unveränderter Aktenlage vorgebrachten Argumente der amtlichen Verteidigung vermögen den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften. Namentlich haben die den Beschwerdeführer belastenden polizeilichen Aussagen von E._____ sowie die damit korrespondierenden objektiven Beweise (Verletzungsbild, Tatwerkzeug, sichergestellte Jacke) nach wie vor Bestand. Eine Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts (anstatt der Sistierung) fällt daher entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung nicht in Betracht. 7.2 a) Gemäss Art. 314 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn: a) die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen; b) der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten; c) ein Vergleichsverfahren hängig ist und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten; d) ein Sachentscheid von der weiteren Entwicklung der Tatfolgen abhängt. Ein Anwendungsfall von Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO "andere vorübergehende Verfahrenshindernisse" bildet insbesondere auch der unbekannte Aufenthalt eines wichtigen Zeugen (OMLIN, a.a.O., N 13 zu Art. 314 StPO m.H.). b) Es kann nicht ausgeschlossen werden oder scheint nicht unmöglich, dass der Geschädigte und/oder der Zeuge noch aufgegriffen werden können. Die Beschwerdegegnerin ist in strafprozessualer Hinsicht gehalten, dem Beschwerdeführer in Nachachtung von Art. 147 Abs. 1 StPO das Teilnahmerecht an den ausstehenden Einvernahmen der zurzeit nicht auffindbaren Aussagepersonen zu gewähren. Einvernahmen, die unter Nichtwahrung des Teilnahmerechts erfolgen, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Das Nichtauffinden des Geschädigten und des Zeugen E._____ stellt somit grundsätzlich ein vorübergehendes Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO dar. 7.3 a) Der amtliche Verteidiger erachtet es als höchst unwahrscheinlich, dass die beiden Aussagepersonen jemals wieder in die Schweiz einreisen und

- 6 überdies aufgegriffen würden. Es sei schleierhaft, wie die Beschwerdegegnerin eine Konfrontationseinvernahme durchführen wolle, zumal sich der Beschwerdeführer mittlerweile nicht mehr im Flughafengefängnis Zürich aufhalte, sondern nach Belgien zurückgeführt worden sei. Eine Sistierung sei unter diesen Umständen, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots, nicht gerechtfertigt (Urk. 2 S. 2-6, Urk. 10 S. 2). b) Die Beschwerdegegnerin geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass keine gesicherte Kenntnis darüber bestehe, ob der Geschädigte und/oder der Zeuge E._____ die Schweiz verlassen hätten. Insbesondere könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge in absehbarer Zeit in eine Polizeikontrolle gerate und sein Aufenthaltsort dadurch ermittelt werden könne. Im Falle des Auffindens des Geschädigten und/oder des Zeugen werde sie - die Beschwerdegegnerin - die notwendigen Vorkehrungen in die Wege leiten, selbst wenn sich der Beschwerdeführer nicht mehr in der Schweiz, sondern in Belgien aufhalten sollte (Urk. 3 S. 2 und Urk. 6 S. 3). c) Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat - wie schon erwähnt - jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Dem allgemeinen Beschleunigungsgebot kommt im Strafrecht eine besondere Bedeutung zu und es wird von Art. 5 Abs. 1 StPO wie folgt konkretisiert: Strafverfahren sind unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne begründete Verzögerung abzuschliessen. Nach der Rechtsprechung ist die Sistierung eines Verfahrens nur ausnahmsweise zulässig. Im Zweifelsfall kommt dem Beschleunigungsgebot der Vorrang zu (BGE 1B_67/2011 vom 13. April 2011 E. 4.1; BGE 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 2.2, je m.w.H.; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 314 StPO). d) Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass insbesondere eine Anhaltung des Zeugen E._____ in der Schweiz im Rahmen einer Polizeikontrolle nicht ausgeschlossen erscheint. Es ist nicht bekannt, dass der Zeuge die Schweiz nach F._____ [Staat in Afrika] bzw. ins Ausland verlassen hat. Seitens des Durchgangszentrums "C._____" konnte lediglich in Erfahrung gebracht werden, dass er untergetaucht sei. Jedenfalls erscheint es nicht per se als höchst unwahr-

- 7 scheinlich, dass er noch formell als Zeuge zur Sache befragt werden kann und sich der Verdacht gegen den Beschwerdeführer auf versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten anklagegenügend verdichten lässt. Offenbar bestehen aber Hinweise dafür, dass der Geschädigte die Schweiz verlassen haben könnte und unbekannten Aufenthalts ist (vgl. Urk. 3 S. 2). Insofern erscheint die Wahrscheinlichkeit, dass er noch formell zur Sache befragt werden kann, tatsächlich als gering. Letzteres ist aber auch nicht entscheidend, da - wie gesagt - nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Tatvorwurf losgelöst von den Aussagen des Geschädigten gestützt auf jene des Zeugen E._____ (sowie die weiteren im Recht liegenden Beweise) zumindest anklagegenügend erstellen lässt. Nach Angaben des amtlichen Verteidigers ist der Beschwerdeführer landesabwesend bzw. befindet sich in Belgien, das als Einreisestaat nach dem "Dublin System" für das Asylverfahren zuständig sei. Damit ist er nicht unbekannten Aufenthaltes. Der amtliche Verteidiger legt nicht dar, dass der Beschwerdeführer in Belgien untergetaucht sei. Die Schweiz und Belgien gehören dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen an (SR 0.351.1). Dies sollte es der Schweiz ermöglichen, den Beschwerdeführer bei Bedarf rechtshilfeweise einvernehmen zu lassen, sofern es nicht möglich sein sollte, dass der Beschwerdeführer (vorübergehend) in die Schweiz einreist, um an der vorgesehenen Zeugeneinvernahme teilnehmen zu können. 7.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Sistierung des Verfahrens aufgrund eines vorübergehenden Verfahrenshindernisses im Sinne von Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO als rechtens. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist aufgrund des zeitlichen Verlaufes der Strafuntersuchung gegenwärtig nicht ersichtlich (vgl. Urk. 6 S. 3-4). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8. Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 421 Abs. 2 lit. c StPO). Angesichts seiner wirtschaftlichen Situation ist eine moderate Gebühr anzusetzen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu

- 8 nehmen. Die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem (Nachtrags-)Beschluss nach Eingang der Honorarnote entschieden.

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.00 und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen; das Rückgriffsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad DAST3/2014/121102531 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad DAST3/2014/121102531 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei-

- 9 teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 25. Februar 2015

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

lic. iur. L. Künzli

Beschluss vom 25. Februar 2015 Erwägungen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.00 und dem Beschwerde-führer auferlegt. 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen; das Rückgriffsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad DAST3/2014/121102531 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad DAST3/2014/121102531 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7] (gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. ...

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