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Zürich Obergericht Strafkammern 16.10.2014 UH140223

16 ottobre 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·3,586 parole·~18 min·1

Riassunto

Beschlagnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH140223-O/U/PFE

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin Dr. A. Murer Mikolásek

Beschluss vom 16. Oktober 2014

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin

betreffend Beschlagnahme Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 8. Juli 2014, F-4/2014/1114

- 2 - Erwägungen: I. Verfahrensgang Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt mehrere Strafuntersuchungen gegen den Beschwerdeführer, unter anderem wegen Gefährdung des Lebens sowie Fahrens ohne Berechtigung. Sie wirft ihm namentlich vor, am 12. Februar 2014 eine Beamtin in Zürich angefahren zu haben und im Zeitraum zwischen dem 8. Februar 2014 und dem 4. Mai 2014 mehrfach den auf ihn registrierten Personenwagen "Alfa Romeo I, 146, 1.6 TS 16V" mit den Kontrollschildern ZH … gelenkt zu haben, obwohl ihm der Führerausweis seit dem 5. Februar 2014 entzogen gewesen sei (vgl. Urk. 10/HD, ND 1, ND 2, ND 6, ND 7 und ND 9). Die Staatsanwaltschaft ordnete mit Verfügung vom 8. Juli 2014 die Beschlagnahme des Personenwagens "Alfa Romeo I, 146, 1.6 TS 16V" an (Urk. 3 = 10/ND7/6). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 15. Juli 2014 (Datum des Poststempels: 17. Juli 2014) fristgerecht Beschwerde (Urk. 2). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Beschlagnahme. Am 22. Juli 2014 reichte er sodann eine "Zusätzliche Information" vom 16. Juli 2014 zur Beschwerde vom 15. Juli 2014 nach (Urk. 5). Die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2014 (Urk. 9) ging am 31. Juli 2014 zusammen mit den Untersuchungsakten (Urk. 10) ein. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 3. September 2014 an seinen Anträgen fest (Urk. 13). Da sich das Verfahren als spruchreif erweist, ist auf die Einholung von weiteren Vernehmlassungen zu verzichten (Art. 390 Abs. 2 StPO). Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit zur Entscheidfindung notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

- 3 - II. Materielles 1. Standpunkte Die Staatsanwaltschaft stützt die Beschlagnahme auf Art. 263 Abs. 1 lit. a, b und d StPO sowie Art. 69 StGB. Sie erwägt im Wesentlichen, der Beschwerdeführer werde verdächtigt, mit seinem Fahrzeug am 12. Februar 2014 eine Beamtin in Zürich angefahren zu haben. Daraufhin sei das Fahrzeug mit Verfügung vom 24. Februar 2014 erstmals beschlagnahmt worden. Da davon ausgegangen worden sei, dass der Beschwerdeführer sich inskünftig wohlverhalten werde, sei es ihm am 28. März 2014 wieder ausgehändigt worden. Kurze Zeit später sei der Beschwerdeführer jedoch unter Verdacht geraten, trotz dem verhängten Führerausweisentzug sein Fahrzeug weitergelenkt zu haben, und zwar am 4. Mai 2014, am 21. April 2014 sowie am 8. Mai 2014. Das Fahrzeug habe somit zur Begehung mehrerer Straftaten gedient und die Sicherheit von Menschen und die öffentliche Ordnung gefährdet, zumal dem Beschwerdeführer der Führerausweis nicht nur infolge vermuteter Medikamenteneinnahme, sondern auch infolge charakterlicher Fehleignung entzogen worden sei. Die öffentliche Ordnung erscheine sowohl aufgrund der fehlenden Fahreignung des Beschwerdeführers als auch aufgrund dessen, dass er sich offenbar in keinster Weise um Verfügungen und Anordnungen der hiesigen Behörden zu kümmern scheine, als gefährdet. Es erscheine zudem zur Sicherung der künftigen Vollstreckung des Urteils als geboten, vom Vermögen des Beschwerdeführers zur Deckung der Verfahrenskosten, einer allfälligen Geldstrafe und/oder Busse und des verursachten Schadens den voraussichtlich erforderlichen Betrag mit Beschlag zu belegen. Da das Fahrzeug offenbar einen geringen Wert aufweise, solle es nach Eintritt der Rechtskraft der Beschlagnahmeverfügung vorzeitig verwertet werden (Urk. 3 + 9). Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm vorgeworfenen Delikte. Zudem führt er an, es sei nicht zutreffend, dass er Medikamente oder illegale Substanzen zu sich nehme. Weiter zeige der Umstand, dass er Rekurs gegen den Führerscheinentzug erhoben habe, dass er den Behörden und Institutionen mit Respekt begegne und sein Fahrzeug bis zum definitiven Entscheid lediglich als Passagier benutze.

- 4 - Sofern die Beschlagnahme zur allfälligen Kostendeckung erfolgt sei, sei diese schliesslich unzweckmässig, da das Fahrzeug gemäss EuroTax lediglich Fr. 40.– Wert sei. Die Staatsanwaltschaft habe sein Fahrzeug willkürlich bereits zum zweiten Mal beschlagnahmt, um ihre Autorität zu demonstrieren. Dies sei nicht verhältnismässig (Urk. 2 + 13). 2. Einziehungsbeschlagnahme 2.1. Rechtliches Als Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme gemäss Art. 263 StPO nur angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und sie sich als verhältnismässig erweist (Art. 197 StPO). Eine Beschlagnahme ist unter anderem im Hinblick auf eine allfällige Einziehung durch den Strafrichter zulässig (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Diese sog. Einziehungsbeschlagnahme richtet sich nach den Vorgaben des materiellen Rechts. Vorausgesetzt ist, dass die Einziehung durch den Strafrichter nicht bereits aus materiellrechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint (BGE 139 IV 250 E. 2.3.4; Urteile des Bundesgerichts 1B_406/2013 vom 16. Mai 2014 E. 3; 1B_326/2013 / 1B_327/2013 vom 6. März 2014 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Art. 69 Abs. 1 StGB verlangt zum einen, dass der einzuziehende Gegenstand einen Deliktskonnex aufweist, also zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient hat oder bestimmt war oder durch eine strafbare Handlung hervorgebracht wurde. Zum anderen ist vorausgesetzt, dass der Gegenstand die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Das Bundesgericht lässt während der Untersuchung die "Wahrscheinlichkeit" der Einziehung als Zulässigkeitsvoraussetzung genügen. Die Anordnung der Beschlagnahme setzt also nicht voraus, dass sich in diesem Zeitpunkt eine künftige Einziehung bereits mit Gewissheit prognostizieren lässt (Bommer/Goldschmid, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 263 N 37 mit Hinweisen; Heimgartner, Strafprozessuale

- 5 - Beschlagnahme, Habil., Zürich/Basel/Genf 2011, S. 132 f. mit Hinweis und S. 144 f.; vgl. auch Pra 90 [2001] Nr. 37 E. 2.b). Seit dem 1. Januar 2013 gilt die im Rahmen des Handlungsprogramms des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr ("Via sicura") in Kraft getretene neue Bestimmung über die Sicherungseinziehung von Motorfahrzeugen (Art. 90a Abs. 1 SVG). Nach Art. 90a Abs. 1 SVG kann der Strafrichter die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn (lit. a) damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde, und (lit. b) der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann. Die Bestimmung wurde mit dem Ziel geschaffen, insbesondere bei schweren Verstössen gegen die Geschwindigkeitsvorschriften die Einziehung und Verwertung von Motorfahrzeugen einheitlich zu regeln (Botschaft zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, BBl 2010 8484; Urteil des Bundesgerichts 1B_406/2013 vom 16. Mai 2014, E. 3.4). Die Einziehung von Motorfahrzeugen war allerdings bereits nach Art. 69 StGB möglich. Das Bundesgericht hat gestützt auf Art. 69 StGB sogar die Einziehung von Fahrzeugen für zulässig gehalten, die bei der Begehung der Anlasstat gar nicht verwendet worden sind (BGE 137 IV 249). Dies ist nach der neuen Regelung von Art. 90a SVG nicht mehr zulässig, da diese Norm lediglich die Einziehung des bei der konkret in Frage stehenden Tat verwendeten Fahrzeugs vorsieht (vgl. Baumann/Stengel, Jusletter vom 25. November 2013, N 14 m.w.H.; Wohlers/Cohen, Verschärfte Sanktionen bei Tempoexzessen und sonstigen "elementaren" Verkehrsregelverletzungen, in: Strassenverkehr 4/2013, S. 5 ff., 20; vgl. auch Beschluss der hiesigen Kammer UH140207-O vom 4. September 2014, E. 2). Art. 90a SVG stellt im Vergleich zur Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB jedoch insofern eine Verschärfung dar, als dass bei einer Einziehung nach Art. 69 StGB der Resterlös aus der Verwertung des Fahrzeugs dem Eigentümer auszuhändigen ist, während nach Art. 90a Abs. 2 SVG das Gericht über die Verwendung des Resterlöses bestimmen kann. Gemäss Botschaft soll der Erlös in erster Linie der Deckung der verursachten Kosten dienen (Art. 442 StPO). Ein

- 6 darüber hinausgehender Betrag könne zugunsten der geschädigten Person (Art. 73 StGB) oder aber zugunsten von Opferhilfestellen in der Schweiz verwendet werden (BBl 2010 8513). Die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG dürften gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei qualifiziert groben Verkehrsdelikten im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG in der Regel erfüllt sein. Die Einziehung ist aber nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern fällt auch bei (nicht qualifiziert) groben Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Betracht (BGE 139 IV 250 E. 2.3.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_403/2013 vom 19. Juni 2014 E. 4.4; 1B_406/2013 vom 16. Mai 2014 E. 3.4; 1B_113/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.3; je mit Hinweisen). In der Literatur wird überwiegend die Meinung vertreten, bei Verstössen gegen die weiteren Strafnormen des SVG (vgl. Art. 91 ff. SVG) sei die neue Einziehungsbestimmung nach Art. 90a SVG nicht anwendbar; in diesen Fällen sei jedoch eine Einziehung nach Art. 69 StGB zulässig (Wohlers/Cohen, a.a.O., S. 18; Weissenberger, Reformpacket "Via sicura": Wichtigste Neuerungen und Anwendungsprobleme, in: Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2012, Bern 2012, S. 417 ff., 424; Maurer, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. A., Zürich 2013, Art. 90a SVG N 6; im Ergebnis ebenso Baumann/Stengel, a.a.O., Rz. 13). Es besteht jedoch auch die Minderheitsmeinung, wonach eine Einziehung gemäss Art. 90a SVG auch bei solchen Delikten zulässig sei, da diese Bestimmung generell von "Verkehrsregelverletzungen" spreche, ohne Einschränkungen bezüglich der Normen, welche diese unter Strafe stellten (Müller/Riske, in: recht 2013, S. 249 ff., 254; Jeanneret, Via sicura: le nouvel arsenal pénal, in: Strassenverkehr, 2/2013, S. 31 ff., 41). Das Bundesgericht hat sich zu dieser Frage soweit ersichtlich noch nicht geäussert. Der Wortlaut der neuen Bestimmung, welche als Anlasstat explizit eine "grobe Verkehrsregelverletzung" verlangt, legt jedoch nahe, dass sich die neue Einziehungsnorm (ausschliesslich) auf den Straftatbestand der groben und der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 und 3 SVG bezieht; andernfalls hätte der Gesetzgeber wohl eine offenere Formulierung wie bspw.

- 7 - "grobe Widerhandlung gegen das SVG" o.ä. gewählt. Der direkte Bezug zu Art. 90 SVG ergibt sich überdies aus der Systematik des Gesetzes, wurde der neue Art. 90a SVG doch direkt nach der Strafbestimmung von Art. 90 SVG eingefügt – und nicht etwa im Anschluss an die übrigen Strafbestimmungen. Auch die Botschaft nimmt explizit Bezug auf Art. 90 Abs. 2 SVG und hält fest, Voraussetzung für die Einziehung sei, dass bei groben Verkehrsregelverletzungen "im Sinn von Artikel 90 Abs. 2 SVG" zusätzlich ein skrupelloses Verhalten vorliege (BBl 2010 8513). Aus den Wortprotokollen der Beratung des Nationalrats ergibt sich schliesslich, dass der Gesetzgeber beim Erlass der neuen Bestimmung die Einziehung von "Raserfahrzeugen" vor Augen hatte (vgl. AB 2011 N 2152 f.: Markus Hutter: "Bei Artikel 90a geht es um den Einzug und um die Verwertung eines Raserfahrzeuges." Fabio Regazzi: "Cet article est la réponse à plusieurs interventions parlementaires demandant des mesures contre les chauffards […]." Franziska Teuscher: "Wir sind der Meinung, dass ein Einzug eine sinnvolle Massnahme sein kann, um skrupellose Raser zu bestrafen." Thomas Weibel: "In der Raserdebatte ist das Einziehen des Tatwerkzeuges ein zentraler Punkt." Max Binder: "Es ist klar, dass man mit diesem neuen Artikel sicherstellen will, dass ein Raser nicht wieder ans Steuer darf, nachdem er erwischt worden ist. Doris Leuthard: "Zur Anwendung dürfte Artikel 90a SVG somit vor allem in jenen Fällen kommen, in denen das Eigentum am Fahrzeug tatsächlich beim Raser liegt."). Von einer Anwendung des Art. 90a SVG auf andere SVG-Delikte war hingegen nie die Rede. Es ist somit, entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung, der Systematik des Gesetzes sowie der ratio legis davon auszugehen, dass sich die Anwendbarkeit von Art. 90a SVG auf Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 2 und 3 SVG beschränkt. Da dem Beschwerdeführer keine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG vorgeworfen wird, kommt eine Einziehung einzig gestützt auf Art. 69 StGB in Betracht. 2.2. Tatverdacht und Deliktskonnex Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer unter anderem vor, sein Fahrzeug "Alfa Romeo" trotz verhängtem Führerausweisentzug am 4. Mai 2014, am 21. April 2014 sowie am 8. Mai 2014 gelenkt zu haben, nachdem ihm dieses

- 8 nach erstmaliger Beschlagnahme am 28. März 2014 wieder ausgehändigt worden sei (Urk. 3 + 9). Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Tatvorwurf. Er macht geltend, seit ihm das Fahrzeug Ende März zurückgegeben worden sei, sei er nur als Passagier mitgefahren und seine Freundin B._____ bzw. seine Nachbarin C._____ seien am Steuer gewesen. Sein Fahrzeug sei zudem teilweise von seinen Freunden und Verwandten benutzt worden (Urk. 2 + 13). Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich, Administrativmassnahmen, wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis auf Probe vorsorglicherweise bis zur Abklärung von Ausschlussgründen ab dem 5. Februar 2014 entzogen (Urk. 10/HD/19/9). Ein entsprechender Rekurs des Beschwerdeführers wurde am 26. Mai 2014 abgewiesen (Urk. 10/HD/19/9). Der Beschwerdeführer verfügte somit im vorliegend fraglichen Zeitraum über keinen gültigen Führerausweis. Am 23. April 2014 erstattete D._____, Geschäftsführerin der BP Tankstelle an der E._____ in … Zürich, Strafanzeige gegen den Halter des Fahrzeugs "Alfa Romeo 146" mit dem Nummernschild ZH …, mithin gegen den Beschwerdeführer. Dieser habe am 21. April 2014 um 18.38 Uhr an der Tanksäule 5 seinen Personenwagen betankt und sei ohne Bezahlung des getankten Treibstoffs davongefahren (Urk. 10/ND8/1+2). Auf den Videoaufnahmen der Überwachungskamera der betreffenden Tanksäule ist das Fahrzeug des Beschwerdeführers eindeutig erkennbar (Urk. 10/ND7/3). Dies anerkannte der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Juni 2014 (Urk. 10/ND7/2 Frage 28). Damit besteht ein hinreichender Tatverdacht, der Beschwerdeführer habe an jenem Datum seinen Personenwagen ohne Berechtigung gelenkt. Seine Bestreitung, er sei an jenem Tag nicht gefahren, sondern in Genf gewesen (Urk. 10/ND7/2 Frage 14 f. + 43), vermag daran nichts zu ändern, zumal diese Behauptung durch keine weiteren Anhaltspunkte belegt ist. Gemäss Polizeirapport vom 6. Mai 2014 (Urk. 10/ND6/1) wurde der Beschwerdeführer am 4. Mai 2014 in der Gemeinde Vallorbe an der französischen Grenze von den Grenzwächtern am Steuer seines Fahrzeugs für eine Kontrolle angehalten. Damit liegt ein hinreichender Verdacht vor, er habe an jenem Datum sein

- 9 - Fahrzeug ohne Berechtigung gelenkt. Der Beschwerdeführer brachte hierzu vor, er habe gegen den Entzug der Fahrerlaubnis Rekurs eingelegt und sei der Meinung gewesen, dass das Rekursverfahren eine aufschiebende Wirkung habe (Urk. 10/ND6/1). In Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung vom 28. Januar 2014 des Strassenverkehrsamts wird jedoch in fetter Schrift darauf hingewiesen, dass dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses die aufschiebende Wirkung entzogen werde (Urk. 10/HD/19/9). Somit liegt auch in subjektiver Hinsicht ein hinreichender Tatverdacht vor. Am 9. Mai 2014, ca. 04.35 Uhr, wurde der Beschwerdeführer gemäss Polizeirapport vom 5. Juni 2014 an seiner Wohnadresse durch die Stadtpolizei Zürich aufgrund eines Haftbefehls verhaftet. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer die Polizeibeamten (Kpl F._____, Pol G._____ und Gfr H._____) gefragt, ob sie ihm sein Fahrzeug in der blauen Zone parkieren könnten. Er sei damit am gleichen Abend nach Hause gekommen, habe jedoch keinen Parkplatz finden können und habe daher bei der Strasse oberhalb seiner Wohnung parkiert. Er wolle während seiner Abwesenheit keine Busse erhalten. Gemäss Polizeirapport habe der Beschwerdeführer diese Darstellung auch auf der Wache Sonderkommissariat, nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung, gegenüber Kpl F._____ und Gfr H._____ wiederholt und sich bei den Beamten für das Umparkieren bedankt (Urk. 10/ND9/1). Damit besteht ein hinreichender Tatverdacht, der Beschwerdeführer habe am 8. Mai 2014 seinen Personenwagen ohne Berechtigung gelenkt. Daran ändert nichts, dass er dies im weiteren Verlauf der Befragung wiederum abstritt (Urk. 10/ND9/2 Frage 12). Zusammenfassend besteht ein hinreichender Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer nach der Herausgabe seines erstmals beschlagnahmten Fahrzeugs "Alfa Romeo" am 28. März 2014 dieses mindestens drei Mal lenkte, obwohl ihm der Führerausweis entzogen war. 2.3. Gefährdung der Sicherheit von Menschen Der Beschwerdeführer erhielt den Führerausweis am 16. November 2011 auf Probe, mit einer Probezeit bis am 15. November 2014 (Urk. 10/HD/19/9). Am

- 10 - 11. Juni 2012 wurde er vom Strassenverkehrsamt wegen Geschwindigkeitsübertretung verwarnt. Weiter wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Mai 2013 des Strassenverkehrsamts der Führerausweis aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von 2 Monaten (vom 20. Juli 2013 bis zum 19. September 2013) entzogen und die Probezeit des auf Probe ausgestellten Führerausweises um ein Jahr verlängert (Urk. 10/HD/19/4-5, 9). Schliesslich entzog das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Januar 2014 den Führerausweis auf Probe vorsorglicherweise ab dem 5. Februar 2014 bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Anlass für diesen Führerausweisentzug war, dass der Beschwerdeführer gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 4. Dezember 2013 am 25. Oktober 2013 seinen Personenwagen "Alfa Romeo" mit abgedecktem Front-Kontrollschild zur BP-Tankstelle in … [Stadtteil in Zürich] lenkte, dort sein Fahrzeug auftankte und schliesslich ohne zu bezahlen wegfuhr und hierbei die Sicherheitslinie bei der E._____-Strasse überquerte. Weiter wurde ihm vorgeworfen, bei der Verzweigung mit der I._____-Strasse beim Rechtsabbiegen ein Rotlichtsignal missachtet zu haben (vgl. Rekursentscheid Nr. 2014.0094 vom 26. Mai 2014 der Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, Urk. 10/HD/19/9). Im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2014 sind zwei Vorstrafen wegen Strassenverkehrsdelikten vermerkt: Das Ministère public de l'arrondissement du Nord vaudois, Yverdon, bestrafte ihn am 4. Juni 2012 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 400.–. Mit Strafbefehl vom 17. Mai 2013 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wurde der Beschwerdeführer sodann wegen mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit gemeinnütziger Arbeit von 180 Stunden bestraft. Gleichzeitig wurde in Bezug auf die Vorstrafe vom 4. Juni 2012 eine Verwarnung ausgesprochen (Urk. 10/HD/19/1). Nebst den im Strafregister eingetragenen Vorstrafen wurde der Beschwerdeführer zudem mehrfach beim Statthalteramt wegen Widerhandlung gegen das SVG verzeigt (vgl. Urk. 10/HD/19/4).

- 11 - Schliesslich wurde das Fahrzeug "Alfa Romeo" des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung wegen Gefährdung des Lebens bereits mit Verfügung vom 24. Februar 2014 der Staatsanwaltschaft erstmals beschlagnahmt (Urk. 10/HD/13/4) und ihm am 28. März 2014 wieder herausgegeben (Urk. 10/HD/13/6/2). Weder die Vorstrafen noch die vom Strassenverkehrsamt getroffenen Massnahmen noch die erstmalige Beschlagnahme des Fahrzeugs konnten den Beschwerdeführer davon abhalten, trotz Führerausweisentzug erneut sein Fahrzeug "Alfa Romeo" zu lenken. Der Beschwerdeführer erscheint somit in dieser Hinsicht als uneinsichtig und es ist zu befürchten, dass er weiterhin Motorfahrzeuge lenken könnte, ohne über den erforderlichen Führerausweis zu verfügen. Dies stellt eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer dar, denn der Führerausweis wurde ihm gemäss Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 28. Januar 2014 entzogen, weil einerseits Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung und andererseits auch an seiner charakterlichen Fahreignung als Motorfahrzeugführer bestehen, was gutachterlich abzuklären sei. Insbesondere habe er zu Protokoll gegeben, dass er eine grössere Menge an verschreibungspflichtigen Medikamenten einnehme, unter anderem Ritalin. Er leide an ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung), an Konzentrationsschwierigkeiten sowie an Depressionen. Ein IV-Antrag sei in Bearbeitung (Urk. 10/HD/19/9). Wie im Rekursentscheid Nr. 2014.0094 vom 26. Mai 2014 der Sicherheitsdirektion Kanton Zürich (Urk. 10/HD/19/9, S. 8 f.) ausführlich dargelegt wird, ist unter diesen Umständen nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer an den erwähnten Krankheiten, insbesondere an ADHS, leidet und entsprechende Medikamente einnimmt, was die Fahrfähigkeit beeinträchtigen kann. Des Weiteren ergibt sich aus dem der Untersuchung wegen Gefährdung des Lebens zugrunde liegenden Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer als Fahrzeuglenker bereits tatsächlich eine erhebliche, konkrete Gefahr für einen anderen Menschen darstellte. So hat er am 12. Februar 2014 Anweisungen einer Beamtin des polizeilichen Assistenzdienstes der Stadtpolizei Zürich missachtet, diese angefahren und verletzt und ist sodann geflüchtet (Urk. 10/HD/1+2). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die

- 12 - Beamtin habe sich ihrerseits unprofessionell verhalten (vgl. Urk. 13 S. 2), ändert daran nichts. Zusammengefasst ist voraussehbar, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft versucht sein könnte, sein Fahrzeug "Alfa Romeo" zu lenken, womit die Sicherheit von Menschen gefährdet würde. Damit fällt die Einziehung des "Alfa Romeo" aus materiellrechtlichen Gründen nicht von vornherein ausser Betracht, womit die Voraussetzungen für die Einziehungsbeschlagnahme erfüllt sind. 2.4. Verhältnismässigkeit Mildere Massnahmen, mit denen der Beschwerdeführer inskünftig vom Führen eines Motorfahrzeugs ohne gütigen Führerausweis abgehalten werden könnte, sind nicht ersichtlich. In Anbetracht der absehbaren Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer im Falle einer Herausgabe erscheint die Beschlagnahme des Fahrzeugs "Alfa Romeo" verhältnismässig, zumal es sich um das Fahrzeug des Beschwerdeführers handelt, mithin von der Beschlagnahme keine Drittpersonen betroffen sind. 3. Ergebnis Nach dem Gesagten ist die von der Staatsanwaltschaft verfügte Einziehungsbeschlagnahme nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die Beschlagnahme auch nur als Beweismittel oder zur Sicherstellung allfälliger Kosten (Art. 263 Abs. 1 lit. a und b StPO) zulässig ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 422 StPO sowie § 2 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'100.– anzusetzen.

- 13 - Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'100.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde), − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-4/2014/1114, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 sowie unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbestätigung). 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 16. Oktober 2014

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

Dr. A. Murer Mikolásek

Beschluss vom 16. Oktober 2014 Erwägungen: I. Verfahrensgang II. Materielles 1. Standpunkte 2. Einziehungsbeschlagnahme 2.1. Rechtliches 2.2. Tatverdacht und Deliktskonnex 2.3. Gefährdung der Sicherheit von Menschen 2.4. Verhältnismässigkeit 3. Ergebnis III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'100.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde),  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-4/2014/1114, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 sowie unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbestätigung). 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlich...

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