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Zürich Obergericht Strafkammern 12.02.2015 UH140150

12 febbraio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·1,950 parole·~10 min·3

Riassunto

Sistierung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH140150-O/U/bru

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Oberrichterin lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiber Dr. U. Bruggmann

Beschluss vom 12. Februar 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner

betreffend Sistierung

Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 28. April 2014, C-2/2013/8938

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 28. November 2013 bei der Kantonspolizei Zürich, Polizeistation Rümlang, mündlich Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB und Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch nach Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (vgl. dazu HD 1). 2. Nach ersten Ermittlungen ging die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdegegner 1 habe bei der Einzelfirma Lebensmittel C._____ als Chauffeur gearbeitet. Am 26./27. November 2013 habe er mit dem Lastwagen Mercedes-Benz Actros, Kontrollschild …, Lebensmittel an den D._____ Supermarkt in Basel, den D._____ Supermarkt in Delémont sowie das E._____ in Oftringen ausgeliefert, wobei er den Kaufpreis von Fr. 11'523.–, Fr. 3'680.– bzw. Fr. 1'651.– (insgesamt Fr. 16'854.–) jeweils in bar entgegengenommen habe. In der Folge sei er jedoch mit dem Auto sowie dem Geld nicht zum seinem Arbeitgeber zurückgekehrt. Statt dessen habe er den Wagen auf einer Autobahnraststätte in Pratteln abgestellt, das Geld an sich genommen und sei nach Portugal ausgereist (vgl. dazu HD 7 S. 1). 3. Mit Verfügung vom 28. April 2014 sistierte die zuständige Staatsanwältin das Verfahren. Dies mit der Begründung, der Beschuldigte sei zwar im automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben worden, indessen habe die Ausschreibung nicht zum gewünschten Erfolg geführt, weshalb das Verfahren bis zum Eintritt dieses Erfolges zu sistieren sei. Der Leitende Staatsanwalt genehmigte diesen Entscheid am 29. April 2014 (vgl. dazu HD 7 S. 2 f.). Dem Beschwerdeführer wurde die Sistierungsverfügung am 14. Mai 2014 zugestellt (Urk. 5). 4. Mit Eingabe an das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. Mai 2014 – der Post übergeben am gleichen Tag – erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers rechtzeitig – die Beschwerdefrist lief am 24. Mai 2014 ab, bei

- 3 diesem Tag handelte es sich um einen Samstag, weshalb die Frist erst am darauffolgenden Montag, den 26. Mai 2014 ablief (Art. 90 Abs. 2 StPO) – Beschwerde (Urk. 2). Er beantragte die Aufhebung der Sistierungsverfügung. Zudem sei die Beschwerdegegnerin 2 anzuweisen, die Strafuntersuchung voranzutreiben und die rechtshilfeweise Befragung des Beschwerdegegners 1 in Portugal in die Wege zu leiten (a.a.O., S. 2). Der Kammerpräsident setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Juni 2014 eine Frist von zehn Tagen an, um zur Deckung der allfällig ihn treffenden Verfahrenskosten eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'500.– zu leisten (Urk. 7). Diese Verfügung wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 16. Juni 2014 zugestellt. Am 23. Juni 2014 wurde die Kaution rechtzeitig auf der Obergerichtskasse eingezahlt (Urk. 8). Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2014 wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme innert zehn Tagen übermittelt (Urk. 9), worauf sich diese mit Zuschrift vom 14. Juli 2014 – der Post übergeben am nächsten Tag – vernehmen liess (Urk. 10). Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde (a.a.O., S. 1). Zur Begründung führte sie an, es gebe keine gesicherten Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdegegner 1 tatsächlich in Portugal aufhalte. Darüber hinaus wurden prozesstaktische Gründe ins Feld geführt, welche gegen ein Rechtshilfegesuch sprächen (a.a.O., S. 2). Schliesslich wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2014 zur freigestellten Replik innert zehn Tagen übermittelt, worauf sich dieser nicht weiter vernehmen liess. 5. Damit erweist sich das Beschwerdeverfahren als spruchreif.

II. Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Staatsanwaltschaft geltend. Es könne nur gemutmasst werden, dass die Staatsanwaltschaft der Ansicht sei, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes sei und deshalb ihre Verfügung auf Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO stütze. Aufgrund der fehlenden Begründung habe die Staatsanwaltschaft Art. 81 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 3 lit. b StPO verletzt (Urk. 2 S. 4 f.). Dass in der Sistierungsverfügung Art.

- 4 - 314 Abs. 1 lit. a StPO nicht ausdrücklich erwähnt wird, trifft zwar zu. Indessen ergibt sich aus der Begründung ohne weiteres, dass das Verfahren aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdegegners 1 – und somit gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO – eingestellt wurde. Eine unzureichende Begründung und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen nicht erkennbar. Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich mithin als unbegründet.

III. 1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, "namentlich wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen". Mögliches Verfahrenshindernis ist mit anderen Worten der unbekannte Aufenthalt des Beschuldigten. Dabei unterscheidet das Gesetz nicht zwischen einem unbekannten Aufenthalt in der Schweiz und einem unbekannten Aufenthalt im Ausland. Entscheidend ist vielmehr, ob die beschuldigte Person greifbar ist (vgl. dazu Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. A., Zürich 2013, N 1236). 2. Die Staatsanwaltschaft liess den Beschwerdegegner 1 am 21. Januar 2014 im RIPOL zur Verhaftung ausschreiben (HD 4). Diese Personenfahndung erstreckte sich auf das Gebiet der Schweiz (vgl. dazu Art. 13 RIPOL-Verordnung [SR 361.0]). Sie zeitigte keinen Erfolg. 3. Der Beschwerdeführer monierte, der Beschwerdegegner 1 sei nicht unbekannten Aufenthaltes, er wohne vielmehr an der … [Strasse], in … [PLZ] … [Ortschaft], Portugal. Ferner wurde die Überprüfung der genannten Adresse sowie die rechtshilfeweise Befragung des Beschwerdegegners 1 in Portugal beantragt (Urk. 2 S. 5). 4. Die Staatsanwaltschaft wandte demgegenüber ein, es gebe keine gesicherten Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdegegner 1 in Portugal aufhalte (Urk. 10 S. 2).

- 5 - 5. Gesichert sind die Angaben des Beschwerdeführers zum Aufenthaltsort des Beschwerdegegners 1 zwar nicht. In Anbetracht dessen, dass er eine vollständige Adresse nennen konnte, scheint es jedoch angezeigt, den mutmasslichen Wohnresp. Aufenthaltsort des Beschwerdegegners 1 in Portugal – mit Hilfe der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation Interpol – ermitteln bzw. bestätigen zu lassen. 6. Zwar bestünde – unter der Voraussetzung des bekannten Wohn-/Aufenthaltsortes – die Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdegegner 1 eine Vorladung zustellen könnte (vgl. dazu Art. 7 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen [SR 0.351.1]; ferner Art. 52 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen [Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 22. September 2009, 0019-0062], welches gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SR 0.362.31] anwendbar ist). Indessen ist zu beachten, dass der Beschwerdegegner 1 die Schweiz gemäss den Angaben von F._____ überraschend verliess (vgl. dazu HD 2 S. 2). Dies ist ein Hinweis auf eine Flucht, mit welcher der Beschwerdegegner 1 sich und seine Beute vor dem Zugriff der Polizei sichern wollte. Dass der Beschwerdegegner 1 unter solchen Umständen einer Vorladung in die Schweiz ohne weiteres Folge leisten würde, ist nicht anzunehmen. Ein Vorgehen dieser Art ermöglichte den Untersuchungsbehörden demnach nicht, das Verfahren weiterzuführen. 7. Was die Frage anbelangt, ob – wiederum unter der Voraussetzung des bekannten Wohn- resp. Aufenthaltsorts – die Möglichkeit besteht, den Beschwerdegegner 1 mit Hilfe eines Rechtshilfegesuchs in Portugal verhaften und an die Schweiz ausliefern zu lassen, ist Folgendes zu beachten: Gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (SR 0.353.1) ist jede Vertragspartei berechtigt, die Auslieferung ihrer Staatsangehörigen abzulehnen. Art. 33 Abs. 3 der Portugiesischen Verfassung sieht denn auch die Auslieferung eines portugiesischen Staatsangehörigen – der Beschwerdegegner 1 ist Portugiese –

- 6 einzig – und nur unter bestimmten Voraussetzungen – in Fällen von Terrorismus und internationaler organisierter Kriminalität vor. Da dem Beschwerdegegner 1 kein Delikt dieser Art vorgeworfen wird, entfällt vorliegend auch diese Möglichkeit. 8. Schliesslich stellt sich – bei bekanntem Wohn-/Aufenthaltsort – die Frage nach einer rechtshilfeweisen Befragung des Beschwerdegegners 1 durch die portugiesischen Behörden (vgl. zu dieser Möglichkeit Art. 1 sowie 14 ff. des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie das Art. 48 ff. des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen). Die Staatsanwaltschaft wandte ein, dass im Falle der Bestreitung der Vorwürfe durch den Beschwerdegegner 1 eine Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer erforderlich sei, was wiederum die Verfügbarkeit beider Parteien voraussetze (Urk. 10 S. 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdegegner 1 etwa auf Vorhalt eines Protokolls einer polizeilichen Befragung des Beschwerdeführers und/oder von Sachbeweisen ein Geständnis ablegt. Hinzu kommt, dass auch die Möglichkeit einer Videokonferenz (vgl. dazu Art. 8 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen [SR 0.351.12]) zu prüfen wäre. Die generelle Gefahr, dass der Beschwerdegegner 1 aufgrund der Vorladung zu seiner Befragung vom Verfahren erfährt und deshalb untertauchen könnte (so die Staatsanwaltschaft; vgl. dazu Urk. 10 S. 2), ist dabei hinzunehmen und steht einem Vorgehen der skizzierten Art nicht entgegen bzw. rechtfertigt allein nicht, das Verfahren bis auf weiteres zu sistieren. 9. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für eine Sistierung des Strafverfahrens nicht gegeben. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und die Sache an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der obigen Erwägungen zurückzuweisen.

IV.

- 7 - 1. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr sind die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falls zu berücksichtigen (vgl. dazu §§ 2 Abs. 1 lit. b-d und 17 Abs. 1 GebV OG). Im Ergebnis ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 700.– festzusetzen. 2. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird erst im Rahmen des Endentscheides zu befinden sein (vgl. dazu Art. 421 Abs. 1 StPO). Was die Verwendung der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution von Fr. 1'500.– betrifft, ist über deren Schicksal ebenfalls im Endentscheid zu befinden.

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der obigen Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt. 3. Der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie das Schicksal der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution von Fr. 1'500.– wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Vertreter des Beschwerdeführers (zweifach, für sich und den Beschwerdeführer; per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Unt.Nr. C-2/2013/8938; gegen Empfangsbestätigung) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Unt.Nr. C-2/2013/8938; unter Rücksendung der Akten; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

- 8 - 5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 12. Februar 2015

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

Dr. U. Bruggmann

Beschluss vom 12. Februar 2015 Erwägungen: I. 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der obigen Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt. 3. Der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie das Schicksal der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution von Fr. 1'500.– wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an  den Vertreter des Beschwerdeführers (zweifach, für sich und den Beschwerdeführer; per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Unt.Nr. C-2/2013/8938; gegen Empfangsbestätigung) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Unt.Nr. C-2/2013/8938; unter Rücksendung der Akten; gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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