Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 22.04.2014 UH140049

22 aprile 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·1,022 parole·~5 min·2

Riassunto

Entschädigung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH140049-O/U/PFE

Verfügung vom 22. April 2014

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin

betreffend Entschädigung Beschwerde gegen die Dispositivziffer 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 4. Februar 2014, F-4/2013/7468

- 2 - Erwägungen: 1. Gegen A._____ (Beschwerdeführer) wurde zunächst vom Untersuchungsrichteramt St. Gallen und später von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung wegen Hehlerei geführt (Urk. 10). Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. (Urk. 3/1 = 5 = 10/15). Dabei wurden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen und dem Beschwerdeführer wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen (Dispositiv-Ziffern 2 und 4; Urk. 5). 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 21. Februar 2014 rechtzeitig Beschwerde und beantragte im Wesentlichen, ihm sei für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'208.– zuzusprechen (Urk. 2). 3. Mit Verfügung vom 4. März 2014 wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 7). Diese verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 9). 4.1 Wird das Verfahren eingestellt, so hat die beschuldigte Person grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Botschaft zur neuen StPO, BBl 2006 1329). Wird ein Verfahren in einem Kanton eröffnet und an einen anderen Kanton abgetreten respektive in einem anderen Kanton eingestellt, so ist in analoger Anwendung von Art. 423 Abs. 1 StPO derjenige Kanton entschädigungspflichtig, in welchem das Strafverfahren eingeleitet wurde (BSK StPO- Wehrenberg/Bernhard, Art. 429 N 35). Dies rechtfertigt sich hier umso mehr, als der örtlich offensichtlich unzuständige Kanton St. Gallen einen Strafbefehl erlassen hatte, der Anlass zur Einsprache gab und auch materiell einer Prüfung nicht standhielt. 4.2 Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde im Kanton St. Gallen eingeleitet (vgl. u.a. Urk. 10/1). Entsprechend hat der Beschwerdeführer die

- 3 von ihm verlangte Entschädigung aufgrund des in obiger Ziffer Ausgeführten im Kanton St. Gallen geltend zu machen. 4.3 Auf die Beschwerde ist daher mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 5.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, ohne dieses Gesuch zu begründen (Urk. 2 S. 2). 5.2 Die Strafprozessordnung kennt indes das Institut einer unentgeltlichen Rechtspflege für eine beschuldigte Person – wie es der Beschwerdeführer in dem diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Strafverfahren war – nicht. Auf das entsprechende Gesuch ist daher nicht einzutreten. Wenn sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in beschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, kann diesen bei der Ansetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (vgl. Art. 425 StPO). Soweit der Beschwerdeführer mit dem Gesuch um "unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung" sinngemäss um Bewilligung der amtlichen Verteidigung ersuchen möchte, ist darauf hinzuweisen, dass eine amtliche Verteidigung nur dann zu bewilligen ist, wenn kein Bagatellfall vorliegt (Art. 132 Abs. 2 StPO; BSK StPO-Ruckstuhl, Art. 132 N 42). Ein Bagatellfall liegt unter anderem dann nicht vor, wenn eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Vorliegend handelte es sich offensichtlich um einen Bagatellfall. Dem Beschwerdeführer war vorgeworfen worden, ein gestohlenes Handy für Fr. 50.– "auf der Gasse" in Zürich erworben zu haben (u.a. Urk. 10/7). Praxisgemäss wäre dafür eine geringe Geldstrafe zu erwarten gewesen, wenn nicht sogar lediglich eine Busse gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB; das Untersuchungsrichteramt St. Gallen fällte jedenfalls in seinem (später aufgehobenen) Strafbefehl eine unbedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– aus (Urk. 10/7). Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer amtlichen Verteidigung beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. Dass die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO vorliegen würden, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht.

- 4 - 5.3 Damit ist das Gesuch "um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung" abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls), gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG sowie in Berücksichtigung der moderaten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 10/14/3) ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.– festzusetzen.

Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. Das Gesuch "um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung" wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachstehender Verfügung.

Sodann wird verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt und wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter des Beschwerdeführers, im Doppel, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad Verfahren F-4/2013/7468 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel:

- 5 - − an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad Verfahren F-4/2013/7468, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Empfangsbestätigung) 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 22. April 2014

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Hürlimann

Verfügung vom 22. April 2014 Erwägungen: Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. Das Gesuch "um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung" wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachstehender Verfügung. 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt und wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an:  den Vertreter des Beschwerdeführers, im Doppel, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad Verfahren F-4/2013/7468 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel:  an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad Verfahren F-4/2013/7468, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Empfangsbestätigung) 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

UH140049 — Zürich Obergericht Strafkammern 22.04.2014 UH140049 — Swissrulings