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Zürich Obergericht Strafkammern 27.02.2014 UH130373

27 febbraio 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·1,101 parole·~6 min·1

Riassunto

Ausschreibung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH130373-O/U/HEI

Verfügung vom 27. Februar 2014

in Sachen

A._____,

vertreten durch B._____,

gegen

Statthalteramt Bezirk Bülach, Beschwerdegegner

betreffend Ausschreibung Beschwerde gegen den Entscheid des Statthalteramtes des Bezirkes Bülach vom 31. Oktober 2013, ST.2013.8113

- 2 - Erwägungen: 1.1. Das Statthalteramt Bezirk Bülach (nachfolgend: Statthalteramt) erliess am 4. Oktober 2013 gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) einen Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Urk. 5 = 7/6). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2013 Einsprache (Urk. 3/1 = 7/7). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 forderte das Statthalteramt den Vertreter der Beschwerdeführerin zwecks Durchführung einer Einvernahme auf mitzuteilen, wann die Beschwerdeführerin wieder in die Schweiz einreise (Urk. 3/2 = 7/8). Der Vertreter der Beschwerdeführer antwortete darauf, dass die Beschwerdeführerin – wenn überhaupt – am wahrscheinlichsten im Sommer 2015 wieder in die Schweiz einreisen werde (Urk. 3/3 = 7/9). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 teilte das Statthalteramt dem Vertreter der Beschwerdeführerin in der Folge zu Handen der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerdeführerin zur Fahndung ausgeschrieben werde zwecks Befragung bei der Einreise in den Schengen- Raum (Urk. 3/4 = 7/10 = 10). Mit Schreiben vom 11. November 2013 erklärte das Statthalteramt, dass die Ausschreibung im Fahndungssystem bereits veranlasst worden sei (Urk. 3/7). 1.2. Gegen die Ausschreibung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. November 2013 fristgerecht Beschwerde und beantragte deren Aufhebung, eventualiter die Verpflichtung des Vertreters der Beschwerdeführerin zur Bekanntgabe des Einreisetermins, allenfalls unter Androhung von Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB (Urk. 2). Mit Schreiben vom 19. November 2013 wurden in der Folge die Akten des Statthalteramts beigezogen (Urk. 6, 7). 1.3. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist keine Stellungnahme des Statthalteramts einzuholen (Art. 390 Abs. 2 StPO). Der Fall ist spruchreif. 2.1. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, die Ausschreibung sei unverhältnismässig. So habe sich ihr Vertreter verpflichtet, dem Statthalteramt die Einreise rechtzeitig mitzuteilen. Mögliche Einvernahmetermine würden

- 3 von ihr mindestens 30 Tage im Voraus zur Einreise mitgeteilt werden. Sie sei aufgrund der langen Reise und Gesundheit zu einer Einvernahme anlässlich der Einreise nicht in der Lage. Auf die weiteren Lösungsvorschläge wie internationale Rechtshilfe, Zustellung der Fragen an ihren Vertreter zur Weiterleitung an sie sowie freies Geleit gemäss Art. 204 StPO sei das Statthalteramt nicht eingegangen. Die Ausschreibung sei denn auch untauglich, da diese höchstwahrscheinlich die Verweigerung eines Visums zur Folge habe und es sich somit um eine Einreisesperre handle. Auch sei die Begründung des Statthalteramts widersprüchlich, erkläre dieses doch, die Einvernahme müsse so schnell wie möglich erfolgen und begründe in der Folge die Ausschreibung mit der Tatsache, dass sie erst wieder im Sommer 2015 in die Schweiz einreise (Urk. 2 S. 1 ff.). Auf diese Ausführungen der Beschwerdeführerin ist – soweit entscheidrelevant – nachfolgend einzugehen. 2.2. Den Argumenten der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Ausschreibung der Beschwerdeführerin rechtswidrig ist. Die Beschwerdeführerin hat Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, weshalb ein gegen sie geführtes Strafverfahren pendent ist und sie zur Sache zu befragen sein wird. Auf entsprechende Nachfrage des Statthalteramts nach ihrer Einreise zwecks Durchführung der notwendigen Einvernahme liess die Beschwerdeführerin mitteilen, sie werde – wenn überhaupt – wahrscheinlich erst wieder im Jahr 2015 in die Schweiz einreisen, da ihr die finanziellen Mittel hierzu fehlen würden (Urk. 3/3). Dementsprechend ist davon auszugehen, sie würde zum jetzigen Zeitpunkt einer Vorladung nicht Folge leisten, weshalb eine Ausschreibung zwecks Einvernahme bei Einreise in den Schengen-Raum als rechtmässig erscheint (siehe Art. 207 Abs. 1 lit. b StPO). Die Begründung des Statthalteramts, wonach die Ausschreibung im Schengen-Raum erfolge, da die Beschwerdeführerin erst wieder allenfalls im Sommer 2015 in die Schweiz einreise (Urk. 10), erweist sich denn auch nicht als widersprüchlich, sondern vielmehr als nachvollziehbar. Durch diese Massnahme kann die Beschwerdeführerin, falls sie bis zum Eintritt der Verjährung am 7. September 2016 in den Schengen-Raum einreist, polizeilich befragt werden, wodurch die Fortsetzung des Strafverfahrens vor Eintritt der Verjährung zumindest für den Fall der Einreise in den Schengen- Raum sichergestellt wird. Die von der Beschwerdeführerin eventualiter vorge-

- 4 schlagene Verpflichtung ihres Vertreters zur Bekanntgabe des Einreisetermins samt Gewährung des freien Geleits gemäss Art. 204 StPO wäre angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht plant, in nächster Zeit in die Schweiz einzureisen, zum jetzigen Zeitpunkt nicht zielführend. Auch die weitere von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Alternative der schriftlichen Befragung ist ungeeignet, würde diese Vorgehensweise doch nicht den Formvorschriften entsprechen (Art. 78 StPO), da kein Anwendungsfall von Art. 145 StPO zur Einholung eines schriftlichen Berichts vorliegt (siehe BSK StPO-Häring, Art. 145 N 2 f. und N 6). Die Inanspruchnahme der internationalen Rechtshilfe zur Durchführung einer Einvernahme in Russland würde schliesslich einen unangemessenen Aufwand darstellen. Da sich daher weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten mildere geeignete Massnahmen ergeben, erweist sich die Ausschreibung auch als verhältnismässig. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss wären die Kosten dieses Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse ist jedoch von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Urk. 3/3). Eine Entschädigung ist ihr nicht auszurichten. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Beschwerdeführerin zweifach für sich und zu Handen der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt Bezirk Bülach, ad ST.2013.8113 (gegen Empfangsbestätigung)

- 5 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt Bezirk Bülach, ad ST.2013.8113 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 27. Februar 2014

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tagmann

Verfügung vom 27. Februar 2014 Erwägungen: Es wird verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Vertreter der Beschwerdeführerin zweifach für sich und zu Handen der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  das Statthalteramt Bezirk Bülach, ad ST.2013.8113 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  das Statthalteramt Bezirk Bülach, ad ST.2013.8113 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffent...

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