Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH130337-O/U/KIE/PRI
Verfügung vom 31. Oktober 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerin
betreffend Kostenfolgen Beschwerde gegen die Einstellungs- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. Oktober 2013, C-6/2013/4234
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Am 18. August 2013 wurde der Beschwerdeführer als Lenker des Personenwagens BMW 528, ZH …, in B._____ einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, in deren Rahmen ein Betäubungsmittelvortest durchgeführt wurde. Der Speicheltest reagierte positiv auf Opiate und Kokain, worauf die Polizei eine Blut- und Urinprobe anordnete. Gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich konnte der Konsum von Cannabis zwar nachgewiesen werden, allerdings lag der THC-Wert unter der Nachweisgrenze. Somit war zum Zeitpunkt der Fahrt keine Verminderung der Fahrfähigkeit gegeben. Gestützt auf dieses Ergebnis stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Strafuntersuchung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 ein und überwies die Akten dem Statthalteramt Hinwil zur Beurteilung des Konsums von Betäubungsmitteln; die Kosten des Strafverfahrens betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand wurden dem Beschwerdeführer unter dem Vorbehalt weiterer Auslagen auferlegt (Urk. 3). Gegen diese Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2013 innert Frist Beschwerde und stellte folgenden Antrag (Urk. 2): "Es sei die Verfügung in Bezug auf die Kostenauflage aufzuheben und es seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen." Die Staatsanwaltschaft See/Oberland verzichtete in ihrer Eingabe vom 16. Oktober 2013 betreffend Weiterleitung der Beschwerdeschrift auf eine Stellungnahme (Urk. 5). II. Materielle Beurteilung 1. Begründung der Staatsanwaltschaft See/Oberland zur Kostenauflage Die Beschwerdegegnerin begründete die Auferlegung der Kosten des Strafverfahrens betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand (bestehend aus einer Gebühr in
- 3 der Höhe von Fr. 400.– für das Vorverfahren und insgesamt Fr. 852.– für Auslagen im Zusammenhang mit den Abklärungen zur Feststellung der Fahrfähigkeit) damit, die Abklärungen zur Feststellung der Fahrfähigkeit seien zwingend notwendig gewesen, da der Beschwerdeführer Cannabis konsumiert und der Drogenschnelltest positiv reagiert habe. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten die Einleitung dieses Verfahrens verursacht, weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen seien (Urk. 3 S. 1).
2. Begründung der Beschwerde Zur Begründung seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, anlässlich der Polizeikontrolle sei kein Cannabisgeruch festgestellt worden. Der Schnelltest der Polizei habe lediglich erhöhte Werte bezüglich Kokain und Opiate, nicht jedoch bezüglich Cannabis ergeben, weshalb die Blutuntersuchung nur wegen der erhöhten Kokain- und Opiatwerte durchgeführt worden sei. Erst nach der Durchführung sämtlicher Untersuchungen habe er anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme angegeben, vor einigen Tagen Cannabis konsumiert zu haben. Demzufolge sei der Cannabiskonsum nicht die Ursache für die vorgenommenen Untersuchungen gewesen. Da sich unzweifelhaft ergeben habe, dass die erhöhten Werte bezüglich Kokain und Opiate durch die Einnahme des Medikamentes "Tramal" entstanden seien, bestehe kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten, weshalb ihm die Verfahrenskosten nicht auferlegt werden könnten (Urk. 2).
3. Rechtliches und Folgerungen Nach Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person im Fall, dass das Verfahren eingestellt oder sie freigesprochen wird, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn
- 4 dem Beschuldigten in der Begründung des Kostenentscheides direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und EMRK vereinbar, einem nicht verurteilten Beschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Urteil vom 9. März 2006, 1P.802/2005; BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 116 Ia 162 E. 2e S. 175). Gemäss dem Polizeirapport von PS C._____ vom 22. August 2013 wurde anlässlich einer Verkehrskontrolle Cannabisgeruch im Fahrzeug des Beschwerdeführers festgestellt und in der Folge ein Drogenschnelltest durchgeführt (Urk. 7/1 S. 2). Diese Sachverhaltsdarstellung von PS C._____ wird durch die (Schutz-) Behauptung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerdeschrift, es sei anlässlich der Polizeikontrolle kein Cannabisgeruch festgestellt worden, nicht widerlegt. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der festgestellte Cannabisgeruch zumindest eine (Mit-) Ursache für die Einleitung des Strafverfahrens betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand sowie für die damit zusammenhängenden Kosten (insbesondere des pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 6. September 2013) gewesen ist. Da aufgrund dieses Gutachtens feststeht, dass der Beschwerdeführer Cannabis konsumiert hat (Urk. 7/5 S. 3), er dies auch eingestanden hat und ein solcher Konsum rechtswidrig ist (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), hat er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt, weshalb ihm die Kosten jenes Verfahrens mit Einstellungs- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. Oktober 2013 zu Recht auferlegt wurden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
- 5 - III. Kostenfolge des Beschwerdeverfahrens Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 200.– und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der Untersuchungsakten (gegen Empfangsbestätigung) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 6 - Zürich, 31. Oktober 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. A. Brüschweiler
Verfügung vom 31. Oktober 2013 Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. Materielle Beurteilung 1. Begründung der Staatsanwaltschaft See/Oberland zur Kostenauflage 2. Begründung der Beschwerde 3. Rechtliches und Folgerungen III. Kostenfolge des Beschwerdeverfahrens Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 200.– und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der Untersuchungsakten (gegen Empfangsbestätigung) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...