Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH130323-O/U/br
Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Dr. T. Graf sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 7. März 2014
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
Bezirksgericht Zürich, Gesuchsgegner
betreffend Entschädigung amtliche Verteidigung
Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 10. September 2013, DG120375
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 15. April 2013 wurde die durch Rechtsanwältin lic. iur. A._____ amtlich verteidigte B._____ der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 Ziff. 2 lit. a BetmG sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren (unter Anrechnung der erstandenen Haft) sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bestraft. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, wurden der Beschuldigten B._____ auferlegt, jedoch erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 2.1 Mit Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 10. September 2013 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin auf Fr. 31'221.77 festgesetzt unter dem Hinweis, dass nur gerundete Beträge zur Auszahlung gelangten (Urk. 3). 2.2 Gegen diesen Beschluss erhob die amtliche Verteidigerin in eigenem Namen Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts (Urk. 2). Da sich damals ergab, dass die Verteidigerin gegen das genannte Urteil Berufung angemeldet hatte, wurde das Beschwerdeverfahren mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2013 (Urk. 6) unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 19. April 2013 (6B_611/2012, 6B_693/2012, nunmehr BGE 139 IV 199) bis zum Entscheid der Berufungsinstanz (II. Strafkammer) betreffend Eintreten auf die Berufung sistiert (Disp.-Ziff. 1); die II. Strafkammer wurde um entsprechende Mitteilung im Sinne von Disp.-Ziff. 1 der Verfügung ersucht. 3. Da die von der Verteidigerin (wie auch von der Staatsanwaltschaft) angemeldete Berufung anschliessend erklärt wurde, wurde bei der II. Strafkammer das Berufungsverfahren SB130425 eröffnet und hernach das Berufungsverfahren durchgeführt. Die II. Strafkammer machte der hiesigen Kammer jedoch keine Mitteilung im
- 3 - Sinne der Verfügung vom 14. Oktober 2013. Mit Urteil vom 21. Januar 2014 wurde über die Berufungen entschieden (Urk. 8). 4. Wenn die hiesige Kammer vom Eintreten auf die Berufung Kenntnis gehabt hätte, hätte sie das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 139 IV 199 und Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2013 vom 13. Juni 2013, Erw. 2) die Beschwerde in das pendente Berufungsverfahren überwiesen und das Beschwerdeverfahren als dadurch erledigt abgeschrieben. Es oblag der Berufungskammer, im Rahmen des Berufungsentscheides auch über die beanstandete Entschädigung für die Verteidigung zu befinden. Daran ändert nichts, dass inzwischen ein Berufungsurteil erging, welches diesen Entscheid offen liess und insofern einer Ergänzung bedarf. Die Akten sind dazu der II. Strafkammer zu überweisen und das Beschwerdeverfahren ist als erledigt abzuschreiben. 5. Für das vorliegende Verfahren UH130323-O ist keine Gerichtsgebühr zu erheben. Über Kosten- und Entschädigungsfolgen in der Sache wird die II. Strafkammer zu entscheiden haben. Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen, die Beschwerde von Rechtsanwältin lic. iur. A._____ gegen den Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 10. September 2013 im Verfahren DG120375 zur weiteren Behandlung an die II. Strafkammer zuhanden des Berufungsverfahrens SB130425-O überwiesen und das Beschwerdeverfahren UH130323-O als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Eine Gerichtsgebühr für das Verfahren UH130323-O fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. A._____, per Gerichtsurkunde − die 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich ad DG120375, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, gegen Empfangsbestätigung
- 4 - − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Büro A-1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, gegen Empfangsbestätigung − die Kanzlei der II. Strafkammer des Obergerichts, unter Beilage der Akten des vorliegenden Verfahrens UH130323-O, gegen Empfangsbestätigung 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 7. März 2014
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 7. März 2014 Erwägungen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen, die Beschwerde von Rechtsanwältin lic. iur. A._____ gegen den Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 10. September 2013 im Verfahren DG120375 zur weiteren Behandlung an die II. Str... 2. Eine Gerichtsgebühr für das Verfahren UH130323-O fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin lic. iur. A._____, per Gerichtsurkunde die 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich ad DG120375, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, gegen Empfangsbestätigung die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Büro A-1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, gegen Empfangsbestätigung die Kanzlei der II. Strafkammer des Obergerichts, unter Beilage der Akten des vorliegenden Verfahrens UH130323-O, gegen Empfangsbestätigung 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...