Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 26.07.2013 UH130179

26 luglio 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·2,024 parole·~10 min·2

Riassunto

Akteneinsicht

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH130179-O/U/PFE

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen

Beschluss vom 26. Juli 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerin

betreffend Akteneinsicht Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 31. Mai 2013, D-3/2013/3317

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 3. März 2013 ereignete sich auf der Autobahn A1 in B._____ Fahrtrichtung Bern eine Auffahrkollision zwischen zwei Fahrzeugen, wobei Sachschaden entstand. A._____ soll mit seinem Fahrzeug in das Heck des vor ihm von C._____ gelenkten Fahrzeugs gefahren sein. A._____ macht geltend, dass C._____ zunächst dicht hinter ihm gefahren sei, rechts überholt und nach links vor ihm auf die Überholspur zurückgewechselt habe. A._____ habe darauf auf den Normalstreifen gewechselt, das Fahrzeug von C._____ rechts überholt und dann wieder auf die Überholspur gewechselt. C._____ habe darauf dasselbe getan. Schliesslich sei es zur Auffahrkollision gekommen. Die Kantonspolizei Zürich rapportierte gegen beide Fahrzeuglenker wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Urk. 9/1). Sie befragte A._____ am 11. März 2013 (Urk. 9/2). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eröffnete in der Folge eine Strafuntersuchung und lud die beiden beschuldigten Personen auf den 25. Juni 2013 zur Einvernahme vor (Urk. 9/7-8). Am 30. Mai 2013 ersuchte A._____ die Staatsanwaltschaft um Akteneinsicht (Urk. 9/5). Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 lehnte die Staatsanwaltschaft das Gesuch (einstweilen) ab (Urk. 5). 2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 31. Mai 2013. Es sei ihm vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den Termin der Beweisabnahme mit jeder beschuldigten Person einzeln und individuell durchzuführen. Es sei der Staatsanwaltschaft zu untersagen, den Termin der Beweisabnahme in Form einer Konfrontationseinvernahme durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 7). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. Gleichentags nahm sie gegenüber den beiden be-

- 3 schuldigten Personen die Vorladung ab (Urk. 9/9). A._____ hat nicht repliziert (Urk. 11-12). 3. Wegen der Abwesenheit eines Richters ist die den Parteien angekündigte Zusammensetzung des Gerichts (Urk. 6) angepasst worden. II. 1. Angefochten ist eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher der beschuldigten Person die Akteneinsicht (einstweilen) verwehrt wird. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 49 GOG/ZH). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 5 und Urk. 7), sie habe beide beschuldigten Personen zur ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vorgeladen. Die Einvernahmen seien im vorliegenden Fall wichtige Beweismittel. Das Interesse an der unbeeinflussten Beweisabnahme sei höher als das Interesse des Beschwerdeführers, die Akten vor der Beweisabnahme einzusehen. Ihm sei nach der Durchführung der Beweisabnahmen Einsicht in die Akten zu gewähren. Die Akteneinsicht setze die erste Einvernahme der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft und die Erhebung der wichtigsten Beweise voraus. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2), nach der ersten polizeilichen Einvernahme seien die Voraussetzungen der staatsanwaltschaftlichen Beweisführung erfüllt. Der Beschwerdeführer habe sein Interesse an der Klärung des Vorfalls bekundet. Die pauschale Stellungnahme der Staatsanwaltschaft widerspreche der Absicht des Beschwerdeführers. Dieser habe der Staatsanwaltschaft telefonisch mitgeteilt, er wolle Akteneinsicht, um sich rechtlich beraten zu lassen. Er wolle die Anschuldigungen des zweiten Beschuldigten entkräften und sich vor Schäden schützen. Soweit die Staatsanwaltschaft auf Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO abstelle, verstosse sie gegen Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO und handle willkürlich. Die

- 4 - Konfrontationseinvernahme sei für den Verlauf des Verfahrens entscheidend. Dem Beschwerdeführer werde nicht ausreichend Zeit für das Einholen einer Rechtsberatung gewährt. Damit werde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, dem zweiten Beschuldigten sachdienliche Fragen zu stellen. Mit Blick auf Art. 29 Abs. 2 BV genüge es nicht, wenn der Beschwerdeführer nach Durchführung der Beweisabnahme die Akten einsehen und danach noch Ergänzungsfragen stellen könne. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist zum Einholen einer Rechtsberatung vor der Konfrontationseinvernahme zu gewähren. 2.3 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie haben namentlich das Recht Akten einzusehen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Diese allgemeine Regel hat der Gesetzgeber in Art. 101 Abs. 1 StPO für Fälle der Akteneinsicht bei hängigen Verfahren präzisiert (vgl. BGE 137 IV 172 E. 2.3). Danach können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 StPO bleibt vorbehalten. Gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO können die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn: a) der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht; b) dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist. Art. 101 Abs. 1 StPO schränkt die Akteneinsicht in zeitlicher Hinsicht ein. Beim Anspruch auf Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO handelt sich insofern um einen bedingten Minimalanspruch. Die Bestimmung behält Art. 108 StPO vor. Dies bedeutet, dass die Akteneinsicht nach Art. 108 StPO eingeschränkt werden kann, selbst wenn die Voraussetzungen der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO erfüllt sind. Art. 108 StPO ist mit anderen Worten auf Fälle anwendbar, die über Art. 101 Abs. 1 StPO hinausgehen (vgl. auch Markus Schmutz, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 18 f. zu Art. 101 StPO).

- 5 - 3. 3.1 Die Strafprozessordnung sieht ein Recht auf Akteneinsicht vor der polizeilichen Befragung nicht vor (vgl. BGE 137 IV 172 E. 2.3). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer durch die Polizei, aber noch nicht durch die Staatsanwaltschaft befragt. 3.2 Art. 101 Abs. 1 StPO liesse die Einsicht in die Akten grundsätzlich ab Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft zu. Die Bestimmung räumt der Verfahrensleitung einen gewissen Ermessensspielraum ein (vgl. BGE 137 IV 280 E. 2.3). Der Gesetzgeber verzichtete darauf, den Verfahrensbeteiligten, namentlich auch den Beschuldigten, einen unbedingten Anspruch auf Akteneinsicht ab Eröffnung der Untersuchung im Sinne von Art. 309 StPO einzuräumen. Ein derartiges Recht könnte in der Tat die Wahrheitsfindung und damit den Zweck der Untersuchung erheblich gefährden. Zum Zweck einer flexiblen Handhabung im Interesse einer ungestörten Untersuchung wurden daher in Art. 101 Abs. 1 StPO zwei Voraussetzungen definiert, die kumulativ erfüllt sein müssen. Danach ist die Akteneinsicht - unter Vorbehalt der Einschränkung des rechtlichen Gehörs gem. Art. 108 StPO - spätestens zu gewähren, wenn die Staatsanwaltschaft (1.) die erste Einvernahme der beschuldigten Person durchgeführt und (2.) die übrigen wichtigsten Beweise erhoben hat (Schmutz, in: Basler Kommentar StPO, N. 13 zu Art. 101 StPO). Im vorliegenden Fall ist die Untersuchung noch nicht weit fortgeschritten. Die Staatsanwaltschaft hat weder die beschuldigten Personen noch allfällige Zeugen oder Auskunftspersonen einvernommen. Vor ihrer Befragung des beschuldigten Beschwerdeführers ist sie jedenfalls nicht verpflichtet, diesem Akteneinsicht zu gewähren. Daran ändert - wie nachfolgend dargelegt wird (Ziff. 3.3) - auch der Umstand nichts, dass einem Beschuldigten zuvor das Teilnahmerecht an der Einvernahme von Mitbeschuldigten oder weiteren Personen eingeräumt wird. Vorliegend gewichtet die Beschwerdegegnerin das Interesse an der unbeeinflussten Einvernahme höher als das Interesse des Beschwerdeführers an der Akteneinsicht vor der Einvernahme. Damit verletzt sie ihren Ermessensspielraum nicht. Der Stand des Verfahrens lässt eine einstweilige Verweigerung der Akteneinsicht

- 6 zu. Die Aussagen der beiden beschuldigten Personen sind im vorliegenden Strafverfahren von erheblicher Bedeutung, zumal noch keine Zeugen oder Auskunftspersonen von der Staatsanwaltschaft befragt wurden. Zutreffend führt die Staatsanwaltschaft aus, dass die Voraussetzungen zur Akteneinsicht gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO nicht gegeben sind. Stützt sich die vorläufige Verweigerung der Akteneinsicht auf Art. 101 Abs. 1 StPO, hatte die Staatsanwaltschaft den Verdacht im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO nicht zu begründen. Vorliegend lässt sich die Verweigerung der Akteneinsicht auf Art. 101 Abs. 1 StPO abstützen. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Inwiefern die Staatsanwaltschaft gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen soll, wie der Beschwerdeführer behauptet, ist nicht nachvollziehbar, zumal sich die Einschränkung der Akteneinsicht nicht auf Art. 108 Abs. 1 StPO stützt. 3.3 Gemäss Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Ohne Kenntnis der Akten ist das Fragerecht schwer auszuüben (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1161). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schreibt Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht vor, in welchem Zeitpunkt das zusätzliche Recht, Fragen an den Erstbefragten zu stellen, zu gewährleisten ist ("und einvernommenen Personen Fragen zu stellen"). Wann das Fragerecht ausgeübt werden darf, bestimmt die Verfahrensleitung (BGE 139 IV 25 E. 5.4.1). Die Rüge des Beschwerdeführers, mit der einstweiligen Verweigerung der Akteneinsicht werde ihm die Möglichkeit genommen, C._____ Fragen zu stellen, ist unbegründet. Wie die Staatsanwaltschaft ausführt, wird der Beschwerdeführer nach der Einvernahme die Akten einsehen und Ergänzungsfragen stellen können. Er wird demnach vor der Ausübung des Fragerechts Einsicht in die Akten nehmen können. Ein weitergehender Anspruch ergibt sich weder aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK noch aus Art. 32 Abs. 2 oder Art. 29 Abs. 2 BV. Gemäss diesen Bestimmungen ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Angeschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemes-

- 7 sene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (vgl. Urteile 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3.1; 6B_183/2013 vom 10. Juni 2013 E. 1.3; je mit Hinweisen). Besteht der Anspruch nur einmal während des ganzen Verfahrens, kann diesem nachgelebt werden, wenn dem Beschwerdeführer nach der Einvernahme Gelegenheit gegeben wird, Einsicht in die Akten zu nehmen und Ergänzungsfragen zu stellen. Mit der einstweiligen Verweigerung der Akteneinsicht wird der Beschwerdeführer nicht um dieses Recht gebracht. 3.4 Der Beschwerdeführer hat die Vorladung auf den 25. Juni 2013 im Mai 2013 erhalten. Gemäss Art. 202 Abs. 1 lit. a StPO sind im Vorverfahren Vorladungen mindestens drei Tage vor der Verfahrenshandlung zuzustellen. Der Beschwerdeführer hätte einen Monat Zeit gehabt, um sich auf die Einvernahme vorzubereiten und sich allenfalls rechtlich beraten zu lassen. Das entspricht der erwähnten gesetzlichen Bestimmung. Die Beschwerde ist insofern unbegründet. 3.5 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Staatsanwaltschaft habe jede Person einzeln und individuell zu befragen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die angefochtene Verfügung, mit welcher dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht verweigert wird. Wie die Staatsanwaltschaft die Einvernahme der beiden beschuldigten Personen durchführen wird, ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Ebenso verhält es sich mit dem Antrag, es sei der Staatsanwaltschaft zu untersagen, den Termin der Beweisabnahme in Form einer Konfrontationseinvernahme durchzuführen. Im Übrigen entspricht das Vorgehen der Staatsanwaltschaft grundsätzlich der Rechtsprechung (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.4.2). 4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG; LS ZH 211.11). Infolge Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO).

- 8 -

Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad D-3/2013/3317, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 9), gegen Empfangsbestätigung 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 26. Juni 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

Dr. iur. S. Christen

Beschluss vom 26. Juli 2013 Erwägungen: I. II. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad D-3/2013/3317, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 9), gegen Empfangsbestätigung 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. ...

UH130179 — Zürich Obergericht Strafkammern 26.07.2013 UH130179 — Swissrulings