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Zürich Obergericht Strafkammern 23.10.2013 UH130168

23 ottobre 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·1,329 parole·~7 min·2

Riassunto

Sistierung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH130168-O/U/br

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. iur. P. Martin und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. J. Hürlimann

Beschluss vom 23. Oktober 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

1. C._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Sistierung Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 3. Mai 2013, G-3/2012/3659

Erwägungen: 1. C._____ (Beschwerdegegner 1) wurde mit Urteil des Tribunal de Grande Instance in Strasbourg vom 12. Januar 2011 verpflichtet, B._____ monatliche Un-

- 2 terhaltsbeiträge von EUR 400.-- für deren Sohn A._____ (Beschwerdeführer) zu bezahlen (Urk. 9/3/1 S. 4 unten). Der Beschwerdeführer liess am 7. Juni 2012 durch seinen Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Strafanzeige und Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten erheben, da der Beschwerdegegner letztmals Ende Juli 2011 den Unterhaltsbeitrag bezahlt habe (Urk. 9/1). Der Beschwerdegegner 1 erhob inzwischen beim Tribunal de Grande Instance in Paris Klage auf Anfechtung der Vaterschaft (Urk. 9/8). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sistierte mit Verfügung vom 3. Mai 2013 das Strafverfahren und wies die Rechtsvertreter sowohl des Beschwerdeführers wie des Beschwerdegegners 1 an, die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen eines in Frankreich gefällten rechtskräftigen Entscheids über die Vaterschaft des Beschwerdegegners 1 betreffend den Beschwerdeführer unter Beilage einer Kopie des betreffenden Gerichtsurteils zu informieren (Urk. 3 Dispositiv Ziff. 1 und 4). Der Beschwerdeführer beantragt mit vorliegender Beschwerde, die genannte Sistierungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Untersuchung weiterzuführen und abzuschliessen (Urk. 1 S. 2). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (Urk. 8). Der Beschwerdegegner 1 nahm innert Frist nicht Stellung. 2. Die Staatsanwaltschaft begründet die Sistierung damit, das vorliegende Strafverfahren könne nach Anhängigmachung der Vaterschaftsklage nicht fortgeführt werden (Urk. 3 S. 3 Ziff. 9). Der Beschwerdeführer rügt, mit dieser Argumentation übergehe die Staatsanwaltschaft die Tatsache, dass der Beschwerdegegner 1 aufgrund eines rechtskräftigen Urteils zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen verurteilt worden sei. Aus den von seinem französischen Anwalt eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass er am 3. September 2012 beim Tribunal de Grande Instance in Paris eine Klage auf Aberkennung der Vaterschaft eingeleitet habe. Als Begründung habe er angeführt, er habe seinerzeit selber die Speichelprobe bei ihm, der Kindsmutter und dem Kind entnommen und sie einem Labor zur Auswertung übergeben, welches seine

- 3 - Vaterschaft festgestellt habe. Aufgrund dieses Ergebnisses habe er das Kind anerkannt und sei gerichtlich zu den erwähnten Unterhaltszahlungen verpflichtet worden. Er habe inzwischen durch seinen Arzt und andere Fachleute erfahren, dass der von ihm privat durchgeführte Vaterschaftstest nicht zuverlässig sei, weil er selber die Wattestäbchen mit den Speichelproben abgenommen habe. Er habe daher starke Zweifel an seiner Vaterschaft. Diese Behauptung, so der Beschwerdeführer, erscheine als vorgeschoben. Der Beschwerdegegner 1 habe seine Zahlungen bereits ab August 2011 ohne Begründung eingestellt. Dass er erst nach mehr als einem Jahr plötzlich behaupte, nicht der Kindsvater zu sein, sei befremdlich, denn dieses Argument hätte er schon viel früher vorbringen müssen, um glaubwürdig zu wirken. Offensichtlich gehe es ihm nur darum, Zeit zu gewinnen, nachdem der Beschwerdeführer am 8. Juni 2012 eine Strafanzeige gegen ihn wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten eingereicht habe. Die Lebenserfahrung spreche dafür, dass der Beschwerdegegner 1 damals die Speichelproben den involvierten Personen mit der nötigen Vorsicht abgenommen habe, denn er habe zweifellos vermeiden wollen, dass das Wattestäbchen mit seinem Abstrich mit jenem des Kindes in Kontakt gekommen wäre, denn nur so wäre eine Überkreuzung der Spuren und damit eine Verfälschung der Ergebnisse möglich gewesen. Der Beschwerdegegner 1 sei seinerzeit allein für die richtige Abnahme der Speichelproben verantwortlich gewesen. Es mute seltsam an, dass er sich jetzt selber einer Manipulation "zeihen" wolle. Dass sodann das Labor eine falsche Auswertung vorgenommen habe, sei mehr als unwahrscheinlich, denn auch private Labors arbeiteten nach den geltenden Standards und achteten peinlich darauf, dass es zu keinen Spurenüberkreuzungen komme. Wenn es einen Austausch der Wattestäbchen des Beschwerdegegners 1 und des Beschwerdeführers gegeben hätte, wäre das Ergebnis anders gewesen. Bei einer blossen Spurenverunreinigung hätte die Vaterschaft nicht mit der nötigen Sicherheit bestätigt werden können. Die Behauptung des Beschwerdegegners 1, der Vaterschaftstest sei nicht zuverlässig gewesen, sei erstens nicht glaubhaft gemacht und würde zweitens auf ihn zurückfallen, da er es gewesen sei, der die Speichelproben abgenommen habe.

- 4 - Der Beschwerdegegner 1 wolle nun ein rechtskräftiges Zivilurteil umstossen, so der Beschwerdeführer weiter, weil ihm nach Einleitung des Strafverfahrens irgendwelche Zweifel an seiner Vaterschaft aufgekommen seien, die er nicht einmal ansatzweise konkretisieren könne. Es sei offensichtlich, dass er auf Zeit spiele. Dieses widersprüchliche Verhalten und seine im Grund sinnlosen Bestreitungen verdienten keinen Schutz. Die Interessen des von ihm anerkannten Kindes auf Unterhalt, der gemessen an den hiesigen Verhältnissen mit EUR 400.-- pro Monat als bescheiden bezeichnet werden müsse, wiege ungleich schwerer. Die Staatsanwaltschaft sei daher gehalten, das Strafverfahren weiterzuführen und abzuschliessen (Urk. 2 S. 2 - 5 Ziff. 2 und 3). 3. Zwar dient der Straftatbestand der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten und die entsprechende Strafverfolgung dazu, einen Unterhaltsverpflichteten zur Erfüllung seiner Pflichten zu veranlassen. Dies ändert aber nichts daran, dass Gegenstand des Strafverfahrens lediglich der strafrechtliche Aspekt des Verhaltens des Unterhaltsverpflichteten ist. Die Staatsanwaltschaften und die Strafgerichte sind weder Inkassostellen noch haben sie materiell darüber zu entscheiden, ob ein Beschuldigter tatsächlich der Kindsvater sei und welche Unterhaltspflichten sich daraus ergeben. Darüber, ob sich aus der Einleitung des Verfahrens betreffend Anfechtung der Vaterschaft in Paris Rechtsfolgen mit Bezug auf die durch das Strassburger Gericht festgesetzte Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdegegners 1 ergeben und ob allenfalls diese Unterhaltsverpflichtung rückwirkend aufzuheben sei, ist nicht durch die Staatsanwaltschaft zu befinden, auch nicht vorfrageweise. Unabhängig vom Verlauf und vom Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens besteht die Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdegegners 1 oder sie besteht nicht. Sollte es jedoch zu einer Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung als Folge des in Paris eingeleiteten Zivilrechtsverfahrens kommen, so erschiene der dem Beschwerdegegner gemachte Vorwurf der Vernachlässigung der Unterhaltsverpflichtung in einem andern Licht. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die neu aufgetauchten Zweifel des Beschwerdegegners an seiner Vaterschaft nicht auf Glaubhaftigkeit und Plausibilität überprüft, sondern das Strafverfahren bis zur Erledigung des diesbezüglichen Zivilprozesses sistiert.

- 5 - 4. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.-- festzusetzen.

Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erfolgt im Endentscheid. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro G-3, ad G-3/2012/3659 unter Rücksendung der Akten (Urk. 9), gegen Empfangsbestätigung. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 6 richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 23. Oktober 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

Dr. iur. J. Hürlimann

Beschluss vom 23. Oktober 2013 Erwägungen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erfolgt im Endentscheid. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro G-3, ad G-3/2012/3659 unter Rücksendung der Akten (Urk. 9), gegen Empfangsbestätigung. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. ...

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