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Zürich Obergericht Strafkammern 17.06.2013 UH130069

17 giugno 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·4,936 parole·~25 min·1

Riassunto

Verlängerung der stationären Massnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH130069-O/U/BUT

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und Dr. iur. D. Schwander, die Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen

Beschluss vom 17. Juni 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin

sowie

Amt für Bewährungs- und Vollzugsdienste, Verfahrensbeteiligte

betreffend Verlängerung der stationären Massnahme Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Pfäffikon, 1. Abteilung, vom 19. Februar 2013, DA120003

- 2 - Erwägungen: I. 1. Das Bezirksgericht Pfäffikon stellte am 4. März 2008 das Strafverfahren gegen A._____ wegen versuchter Tötung (an seiner Ehefrau) infolge Schuldunfähigkeit ein. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an (Urk. 31/5). Am 25. November 2008 trat A._____ in die Justizvollzugsanstalt B._____ ein (Urk. 31/22). Das Amt für Justizvollzug (Bewährungs- und Vollzugsdienste, Straf- und Massnahmenvollzug 3) beantragte dem Bezirksgericht die Verlängerung der stationären Massnahme um drei Jahre, da diese am 3. März 2013 endete (Urk. 11/1). Am 19. Februar 2013 verlängerte das Bezirksgericht die stationäre Massnahme um drei Jahre (Urk. 5). 2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksgerichts. Ihm sei die Rückkehr in sein Heimatland (Dominikanische Republik) zu gestatten mit der Verpflichtung, sich dort während einer vom Gericht festzusetzenden Probezeit einer ambulanten psychiatrischen Behandlung zu unterziehen, verbunden allenfalls mit zusätzlichen Weisungen und Auflagen. Eventualiter sei der Verurteilte aus dem stationären Vollzug bedingt zu entlassen mit der Verpflichtung, sich während einer vom Gericht festzusetzenden Probezeit ambulant im Kanton Zürich behandeln zu lassen, verbunden allenfalls mit Weisungen und Auflagen. Subeventualiter sei die stationäre Massnahme um höchstens ein Jahr zu verlängern, zwecks Vorbereitung der Rückkehr von A._____ in sein Heimatland. Falls für die Beschlussfindung im vorliegenden Fall notwendig, sei eine neue Begutachtung von A._____ durch einen unabhängigen, spanischsprachigen medizinischen Gutachter anzuordnen.

- 3 - Das Bezirksgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich hat sich vernehmen lassen (Urk. 13). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. In der Replik hält A._____ an seinen Anträgen fest (Urk. 17). Mit Verfügung vom 18. März 2013 lehnte das Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung von A._____ ab (Urk. 19). A._____ hat dazu Stellung genommen (Urk. 22 und Urk. 24). Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 30). Wegen Abwesenheit eines Richters ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien ursprünglich angekündigten Besetzung. II. 1. Angefochten ist ein Entscheid eines Bezirksgerichts betreffend die Verlängerung einer stationären Massnahme. Es handelt sich um einen selbständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts nach Art. 363 ff. StPO (vgl. Christian Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N. 2 zu Art. 363 StPO). Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (vgl. Urteil 6B_293/2012 vom 21. Februar 2013 E. 2; § 49 GOG/ZH). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.

- 4 - 3. Das Bezirksgericht erwog (Urk. 5 S. 11 ff.), der Verlauf der stationären Massnahme sei grundsätzlich positiv. Die Behandlung habe zu einer verbesserten Legalprognose geführt. Die weitere therapeutische Behandlung sei dringend notwendig, insbesondere in Bezug auf die bis anhin unbehandelte wahnhafte Störung des Beschwerdeführers. Die Behandlung der Störung stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Risiko weiterer Delikte. Bei Belastungssituationen könne das Rückfallrisiko unmittelbar ansteigen. Bei einer Rückkehr in die Heimat des Beschwerdeführers sei selbst bei einer optimalen Vorbereitung des sozialen Empfangsraumes mit einer Belastungssituation zu rechnen. Der Beschwerdeführer habe sich während der gesamten bisherigen Massnahmendauer im Normalvollzug befunden. Vollzugslockerungen seien ihm nicht gewährt worden. Er habe zunächst die Lockerungsschritte zu durchlaufen. Eine direkte bedingte Entlassung komme nicht in Frage. Dass der Beschwerdeführer keine Einsicht bezüglich seiner wahnhaften Störung zeige, sei kein Misserfolg der Therapie, da die Störung bisher nicht behandelt worden sei. Die Familie des Beschwerdeführers wünsche sich, dass dieser unter ihrer Obhut wieder voll in die Gesellschaft integriert werden könne. Die Familie sei aber weder über die Tatumstände noch über den psychischen Zustand des Beschwerdeführers orientiert. Sie sei zuerst vollständig zu informieren und auf seine Entlassung vorzubereiten. Vor dem Hintergrund der Therapie, den geplanten Vollzugsöffnungen und der Vorbereitung des sozialen Empfangsraumes sei eine Verlängerung der Massnahme um drei Jahre sinnvoll. Vor kurzem sei ein Staatsvertrag zwischen der Schweiz und der Dominikanischen Republik zur Vollstreckung von Freiheitsstrafen und Massnahmen unterzeichnet worden. Wann dieser in Kraft trete, sei offen. Der Vertrag biete derzeit keine Möglichkeit, die Durchführung einer ambulanten Massnahme in der Dominikanischen Republik sicherzustellen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Urk. 17 S. 2). Das Bezirksgericht habe alle Argumente zugunsten des Beschwerdeführers ausgeblendet. Es habe sich hauptsächlich auf das Gutachten von Dr. C._____ vom 22. Oktober 2012 und die Einschätzung des Fallverantwort-

- 5 lichen des Vollzugsdienstes gestützt. Gewichtige entlastende Argumente anderer Experten habe es nicht gewürdigt (Urk. 2 S. 7). 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Urteil 6B_590/2012 vom 12. März 2013 E. 4). 4.3 In den Akten des Bewährungs- und Vollzugsdienstes (Urk. 31) ist das Gutachten von Dr. C._____ vom 22. Oktober 2012 das aktuellste (Urk. 31/78). Wenn das Bezirksgericht zur Hauptsache auf dieses abstellt, ist dies nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist das Gericht grundsätzlich an das Gutachten gebunden (vgl. dazu Urteil 6B_305/2012 vom 22. Januar 2013 E. 1.5 mit Hinweisen). Es hat sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dass es zur Begründung der Verlängerung der stationären Massnahmen nur diejenigen Argumente erwähnt, auf welche es den Entscheid stützt, verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Es war dem Beschwerdeführer möglich, den Entscheid des Bezirksgerichts sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2 S. 4 f.), aufgrund der Feststellungen von Dr. D._____ seien verschiedene Krankheiten für seine Defizite im kognitiven Bereich verantwortlich. So das Vorliegen einer Zystizerkose (Bandwurm) und einer hirnorganischen Störung (Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung I vom 8. September 2010 S. 5 f.). Gemäss Dr. D._____ seien diese Krankheiten medikamentös zu behandeln. Im Gutachten von Dr. C._____ seien die Krankheiten nicht thematisiert. Sie seien mitentscheidend für das Verhalten des

- 6 - Beschwerdeführers gewesen. Sie liessen sich auch ausserhalb einer geschlossenen Anstalt behandeln. 5.2 Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis einen Experten bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Dieses hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Gericht darf aber in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom eingeholten Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen (BGE 136 II 539 E. 3.2 und BGE 133 II 384 E. 4.2.3 je mit Hinweisen; Urteile 6B_758/2010 vom 4. April 2011 E. 2.2; 6B_87/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2.2.2; 6B_305/2012 vom 22. Januar 2013 E. 1.5 mit weiteren Hinweisen). 5.3 Das Gutachten vom 22. Oktober 2012 wurde vom Bewährungs- und Vollzugsdienst eingeholt (vgl. Urk. 31/76). Dass das Gutachten Mängel aufweisen könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Mit seinen Einwänden sind auch keine Zweifel am Gutachten zu wecken. Anhand der Akten des Bewährungs- und Vollzugsdienstes lässt sich die Entwicklung des Beschwerdeführers seit dem Gutachten vom 22. Oktober 2012 nachvollziehen. Es besteht kein Anlass, für die vorliegende Beschlussfindung ein erneutes Gutachten anzuordnen. Anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung I vom 20. Mai 2011 wurde festgehalten, dass die Diagnose "Zystizerkose" nach entsprechenden Tests nicht aufrechterhalten werden könne (Urk. 31/64 S. 6). Im Gutachten vom 22. Oktober 2012 wird ausgeführt, "dass die im Gutachterzeitpunkt im Jahre 2006 offen Frage, ob die hirnorganischen Veränderungen des Beschwerdeführers allenfalls infektiös bedingt seien, mittlerweile geklärt werden konnten, indem breite Untersuchungen auf Zystizerkose und andere Parasitosen unauffällig verliefen" (vgl. Urk. 31/78 S. 55 und S. 71). Weshalb diese Befunde unzutreffend sein sollen, begründet der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich. Im Gutachten wird die unlösbare Beziehungsdynamik sowie eine wahnhafte Störung als Hauptursache für

- 7 die Deliktshandlung des Beschwerdeführers betrachtet. Die Gutachterin geht davon aus, dass der damalige Kokainkonsum die wahnhafte Störung verstärkte und die Kontrollmechanismen verminderte. Möglicherweise habe der Zustand nach dem Schädelhirntrauma mit Auffassungsstörungen zu Missverständnissen geführt, welche wiederum die Wahnwahrnehmungen verstärkt haben könnten (Urk. 31/78 S. 70). Mit den Einwänden des Beschwerdeführers lässt sich eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids demnach nicht begründen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2 S. 3 f.), bis heute sei die im Gutachten von Dr. E._____ vom 14. August 2007 festgestellte wahnhafte Störung nicht behandelt worden. Nun solle diese Störung innerhalb von drei Jahren therapiert werden. Die Störung sei offenbar nicht derart zentral, da sie bisher ausser Acht gelassen worden sei. Nebst Dr. F._____ habe auch Dr. G._____ in seinem Gutachten vom 16. September 2010 das wahnhafte Verhalten des Beschwerdeführers in Frage gestellt. Der behandelnde Therapeut habe im Jahr 2010 ausgeführt, dass es beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf psychotisches Erleben gebe. Der Beschwerdeführer habe während der ganzen Behandlung nichts Wahnhaftes gezeigt (Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung I vom 8. September 2010 S. 6). 6.2 Mit dem Gutachten vom 16. September 2010 meint der Beschwerdeführer offenbar den Therapiebericht vom 16. September 2010. Dieser ist in den Vollzugsakten sowohl in spanischer (Urk. 31/48) wie auch in deutscher Sprache vorhanden (Urk. 31/44). Er stammt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht von Dr. G._____, sondern wurde vom Therapeuten H._____ unterzeichnet und vom … Psychologen des PPD, lic. phil. I._____, visiert (vgl. Urk. 31/44 S. 7). 6.3 Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass gemäss dem Therapiebericht die von Dr. F._____ durchgeführte Exploration keine Hinweise für wahnhaftes Erleben ergab. Es handle sich um überwertige Ideen, welche einen Zusammenhang mit dem kulturellen Hintergrund des aus der Dominikanischen Republik stammenden Beschwerdeführers hätten. Die diagnostische Abklärung ergäben aktuell keine Hinweise auf eine wahnhafte Störung. Die im Gutachten

- 8 - [vom 14. August 2007; Urk. 31/2] festgestellte wahnhafte Störung zum Tatzeitpunkt sei damit noch nicht widerlegt, müsse aber aufgrund der wenig fluktuierenden, stabilen Natur einer solchen Störung zumindest in Frage gestellt werden (Urk. 31/44 S. 3). Wie im Bericht erwähnt, ist die diagnostizierte wahnhafte Störung nicht widerlegt. Im Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung I vom 20. Mai 2011 wird die diagnostizierte wahnhafte Störung gestützt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Drogenkonsum überwertige Ideen entwickelt habe. Der Beschwerdeführer sei nochmals zu begutachten (Urk. 31/64 S. 6). Dies geschah durch Dr. C._____, welche ihre Schlüsse im Gutachten vom 22. Oktober 2012 darlegt. Sie hält fest, beim Beschwerdeführer sei sowohl für den Tatzeitpunkt der ihm angelasteten Tat wie auch heute eine wahnhafte Störung, eine Persönlichkeitsveränderung nach schwerem Schädelhirntrauma sowie ein tatzeitbezogener Kokainmissbrauch mit aktueller Abstinenz zu diagnostizieren (Urk. 31/78 S. 75). Die Gutachterin hat den Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer wahnhaften Störung leide, nachvollziehbar begründet (vgl. Urk. 31/78 S. 67). Dabei wird berücksichtigt, dass es derzeit keine deutlichen Hinweise auf eine frische Wahnsymptomatik oder eine Wahndynamik gebe (Urk. 31/78 S. 67). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diesen gutachterlichen Schluss umzustossen vermag. Zwar wird im Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung I vom 8. September 2010 erwähnt, der Beschwerdeführer habe sich offenbar zur Tatzeit in einem Ausnahmezustand befunden (Urk. 31/47 S. 6). Im Gutachten vom 22. Oktober 2012 wird jedoch ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bereits im Jahr 2003, als er aus einem Fenster stürzte und sich dabei ein Schädelhirntrauma zuzog, an einem wahnhaften paranoid-psychotischen Zustand gelitten (Urk. 31/78 S. 66). Das Gutachten bestätigt die Persönlichkeitsveränderung nach dem Schädelhirntrauma. Der Beschwerdeführer habe jedoch schon vor dieser Schädelhirnverletzung deutliche Auffälligkeiten im Sinne einer ausgeprägten Wahnsymptomatik gezeigt (Urk. 31/78 S. 67). Aus dem Gutachten geht demnach hervor, dass der "Ausnahmezustand" auf die wahnhafte Störung zurückzuführen war. 7. Was der Beschwerdeführer zur Störungseinsicht ausführt (Urk. 2 S. 5), geht an der Sache vorbei. Es geht dabei nicht um die Einsicht in das Unrecht der be-

- 9 gangenen Tat, sondern um die Einsicht an einer wahnhaften Störung zu leiden. Daran ändert sich nichts, wenn sich diese derzeit nicht äussert. Im Gutachten wird festgehalten, die wahnhaften Überzeugungen des Beschwerdeführers seien auch nach Absetzen des Kokains im Vollzug Jahre später unverändert vorhanden, da diese in der Exploration nicht korrigierbar und deutlich affektiv besetzt gewesen seien. Aus diesem Grund sei eine drogeninduzierte wahnhafte Symptomatik sehr unwahrscheinlich, da in diesem Fall zu erwarten wäre, dass die Symptome nach Absetzen der Droge abklingen würden (Urk. 31/78 S. 67). Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er habe die Tat unter von Drogen ausgelösten Wahnvorstellungen verübt, widerspricht dies dem Schluss im Gutachten. Mit den entsprechenden Begründungen im Gutachten setzt er sich nicht auseinander. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2 S. 5ff.), er habe sein Verhalten erfolgreich geändert und sich vorbildlich verhalten. Während des Vollzugs habe er keine Drogen konsumiert, obschon diese in der Strafanstalt leicht erhältlich seien. Er habe gezeigt, dass er mit Stressfaktoren umzugehen wisse und mit Drogen nichts mehr zu tun haben wolle. Der Beschwerdeführer spreche schlecht deutsch und sein Therapeut schlecht spanisch. Das erschwere gemäss Dr. D._____ die Therapie deutlich (Protokoll vom 8. September 2010 S. 7). Trotz sprachlicher Verständigungsprobleme habe sich der Beschwerdeführer positiv entwickelt. Gemäss dem Gutachten vom 22. Oktober 2012 gehe vom Beschwerdeführer eine geringe Gefahr aus. Es müsse gewährleistet sein, dass er therapeutisch eng begleitet werde, wenn er aus der Anstalt herauskomme. Eine Entlassung in die Dominikanische Republik werde befürwortet, sofern der "soziale Empfangsraum" existiere. Schon im Jahr 2010 sei es als denkbar erwogen worden, den Beschwerdeführer ohne vorheriges Durchlaufen der Vollzugslockerungen in sein Heimatland bedingt zu entlassen, wenn sein Geisteszustand es erlaube und der "soziale Empfangsraum" vorliege (Protokoll vom 8. September 2010 S. 8). Diese beiden Voraussetzungen seien erfüllt, wie sich aus den Akten ergebe. Auch Dr. G._____ halte eine Ausschaffung des Beschwerdeführers für machbar. Dies stehe im Widerspruch zur Auffassung des Bezirksgerichts, wonach das Überspringen der Lockerungsstufen nicht in Frage komme. Der Verteidiger des Beschwerdeführers habe mit

- 10 den dominikanischen Behörden telefonisch Kontakt aufgenommen. Diese hätten ihm bestätigt, dass eine Betreuung des Beschwerdeführers, wie sie von den Gerichten und Ärzten gefordert werde, gewährleistet werden könne. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit müsse dasjenige Mittel ergriffen werden, das den Betroffenen am wenigsten belaste. Die Voraussetzungen zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers nach Art. 62 bzw. 63 StGB seien erfüllt. Dank dem guten Auffangnetz in seiner Heimat durch die Familie und den therapeutischen Einrichtungen oder auch in der Schweiz sei der Beschwerdeführer kein Risiko für die Gesellschaft. Eine Weiterführung der stationären Massnahme für drei Jahre sei unverhältnismässig. Das Bezirksgericht gehe nicht auf das Protokoll vom 8. September 2010 ein. Die darin geäusserten Auffassungen und Meinungen (keine Wahnvorstellung/Rückführung ins Heimatland) blieben bis heute gültig. 8.2 Im Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung I vom 8. September 2010 wurde erwogen, eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers in sein Heimatland ohne vorheriges Durchlaufen der Vollzugslockerungsstufen sei denkbar, sofern sich seine Gefährlichkeit aufgrund therapeutischer Fortschritte positiv verändere. Ein weiteres Kriterium sei der soziale Empfangsraum (Urk. 31/47 S. 8). Im Therapiebericht vom 16. September 2010 kommt der Psychiatrisch- Psychologische Dienst zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe kurz bis mittelfristig ein moderates Rückfallrisiko für einschlägige Straftaten. Tendenziell sei bei einer weiteren Verringerung des Rückfallrisikos mit einer Ausschaffung zu rechnen (Urk. 31/44 S. 6 f.). Am 13. Mai 2011 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz aus (Urk. 31/60). Gemäss dem Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung I vom 20. Mai 2011 sei eine Planung von Vollzugsstufen nur bedingt möglich. Eine Versetzung in eine offene Institution sei aufgrund der Fluchtgefahr nicht möglich. Es bestehe eine moderate Rückfallgefahr. Eine bedingte Entlassung sei nur beschränkt möglich. Der soziale Empfangsraum im Heimatland müsse einen sehr starken protektiven Faktor darstellen, um eine bedingte Entlassung rechtfertigen zu können (Urk. 31/64 S. 8). Im Therapiebericht vom 20. September 2011 wird kurz bis mittelfristig von einem geringen bis moderaten Rückfallrisiko für einschlägige Straftaten ausgegangen (Urk. 31/73 S. 7). Die Wei-

- 11 terführung der stationären therapeutischen Massnahme wurde als sinnvoll und notwendig erachtet. Mittel- bis langfristig sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des fehlenden sozialen Umfelds in einer Institution unterzubringen sei, die eine betreute Wohnform anbiete (Urk. 31/73 S. 8). Im Gutachten vom 22. Oktober 2012 wird zur Legalprognose ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei es durch die bisherige Therapie und die Strukturen des Justizvollzugs gelungen, eine Drogenabstinenz einzuhalten und sich psychisch zu stabilisieren. Er habe keine neuen wahnhaften Symptome entwickelt. Unter der Voraussetzung, dass weiterhin eine engmaschige therapeutische Begleitung stattfinden könne, bestehe ein moderates strukturelles Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte. Kurzfristig bestehe ein geringes Risiko für weitere Gewaltdelikte. Ungünstig sei jedoch, dass es dem Beschwerdeführer bis anhin nicht möglich gewesen sei, eine Störungseinsicht in seine hoch deliktrelevante wahnhafte Symptomatik zu erarbeiten. Dies bedeute, dass das Rückfallrisiko unmittelbar ansteigen könne, falls der Beschwerdeführer Belastungssituationen oder erneutem Drogenkonsum ausgesetzt werde. Vollzugslockerungen (begleitete Ausgänge und in einem weiteren Schritt ein offenes Setting) seien aufgrund der sehr stabilen Situation des Beschwerdeführers vertretbar. Empfehlenswert sei, die therapeutische Arbeit auf die wahnhafte Störung zu fokussieren und den Beschwerdeführer einer intensiven Psychoedukation zu unterziehen, um im Falle einer erneuten wahnhaften Entwicklung auch Fähigkeiten zu vermitteln, diese zu erkennen und sich Unterstützung zu holen. Sollten diese Empfehlungen aufgrund der in Aussicht stehenden Ausschaffung des Beschwerdeführers nicht umsetzbar sein, sei eine direkte Entlassung und Rückführung mit Vorbehalten vertretbar. Dabei sei es empfehlenswert, die Familie des Beschwerdeführers vorgängig aufzuklären und auf das Bevorstehende vorzubereiten. Ferner sei es in diesem Fall empfehlenswert, den Kontakt zwischen dem Therapeuten und dem Beschwerdeführer über die Ausschaffung hinaus aufrecht zu erhalten, um dem Beschwerdeführer im Fall einer Krise Zugang zu einer ihm vertrauten Person zu ermöglichen. Dabei sei dringend zu empfehlen, die störungsspezifische Arbeit in Bezug auf die wahnhafte Störung vorgängig durchzuführen und den Beschwerdeführer einer intensiven Psychoedukation zu unterziehen. Ohne diese erfolgreiche störungsspezifische

- 12 - Arbeit wird im Gutachten von einer Ausschaffung abgeraten. Der Beschwerdeführer werde in seinem Heimatland mit mannigfachen Stressoren konfrontiert werden. Stress sei mit dem Risiko einer psychischen Labilisierung oder gar Dekompensation verbunden. Die Stresstoleranz des Beschwerdeführers sei aufgrund seiner kognitiven Einbussen, seiner Auffassungsstörung und der allgemeinen Verlangsamung deutlich vermindert. Es sei deshalb wichtig, den Beschwerdeführer vorzubereiten (Urk. 31/78 S. 72 ff.). 8.3 Im Gutachten werden abgestufte Vollzugslockerungen empfohlen, sofern diese durchführbar sind. Dies bedingt die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers in einer stationären Massnahme. Das Bezirksgericht erwog, der Beschwerdeführer werde aufgrund seines ausländerrechtlichen Status nicht alle üblicherweise vorgesehenen Vollzugsstufen durchlaufen können. Umso wichtiger seien daher die möglichen Lockerungsschritte. Diese könnten nicht übersprungen werden (Urk. 5 S. 12 f.). Im Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung III vom 21. März 2013 wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei nicht in ein Gruppensetting eingebunden. Begleitete therapeutische Ausgänge seien deshalb derzeit nicht möglich. Im Rahmen des Resozialisierungsauftrages seien begleitete Beziehungsurlaube zwar durchaus sinnvoll und nützlich, erschienen jedoch unter dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer über keinen sozialen Empfangsraum in der Schweiz verfüge, nicht vertretbar (Urk. 31/107 S. 7). Welche Vollzugslockerungen beim Beschwerdeführer möglich sein sollen, legt das Bezirksgericht nicht dar. Solche sind - wenn überhaupt - nur in sehr eingeschränktem Masse denkbar. Würde der Beschwerdeführer bedingt entlassen, würde er aus der Schweiz ausgeschafft. Allfällige Anordnungen und Weisungen könnten aus der Schweiz im Heimatland des Beschwerdeführers nicht durchgesetzt werden. Daran ändern auch therapeutische Einrichtungen im Heimatland des Beschwerdeführers nichts. Wie die Vorinstanz darlegt, gibt es derzeit keine gesetzliche Grundlage, um die weitere Versorgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland verbindlich sicherzustellen. Der Beschwerdeführer pflegt Kontakt zu seinem Bruder und telefoniert regelmässig mit seiner Familie in seiner

- 13 - Heimat. Er gibt an, er könne nach einer Entlassung zu seiner Familie gehen (vgl. Urk. 31/92 S. 3). Gemäss dem Gutachten seien weder der Beschwerdeführer noch sein Umfeld (in seinem Heimatland) auf eine Entlassung vorbereitet. Gemäss dem Vollzugsbericht vom 29. Januar 2013 konnte beim Beschwerdeführer noch keine weitere Stabilisierung bzw. Verbesserung der Legalprognose festgestellt werden, die zu einer bedingten Entlassung führen könnte (vgl. Urk. 31/92 S. 5). Das Amt für Justizvollzug hat am 18. März 2013 eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers abgelehnt (vgl. Urk. 31/103). Die bedingte Entlassung sei trotz geringer Rückfallgefahr verfrüht (Urk. 31/103 S. 4). Das Gutachten vom 22. Oktober 2012 empfiehlt eine Entlassung ins Heimatland - ohne Durchlaufen von Vollzugslockerungsstufen - unter Vorbehalt. Im Gutachten werden die wesentlichen Voraussetzungen erwähnt, bei deren Erfüllung eine bedingte Entlassung ins Ausland möglich sei. Es sind dies die Vorbereitung des Empfangsraumes bzw. der Familie des Beschwerdeführers, die störungsspezifische Arbeit in Bezug auf die wahnhafte Störung und eine intensive Psychoedukation sowie die Aufrechterhaltung des Kontakts zwischen dem Therapeuten und dem Beschwerdeführer, um dem Beschwerdeführer im Fall einer Krise Zugang zu einer ihm vertrauten Person zu ermöglichen. 8.4 Gemäss dem Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung III vom 21. März 2013 (Urk. 25) wurden für den Fall einer bedingten Entlassung Gespräche mit der Familie des Beschwerdeführers im Heimatland geführt. Diese sei auf die Ankunft des Beschwerdeführers vorbereitet (Urk. 25 S. 6). Gemäss dem Therapeuten des Beschwerdeführers seien die Chancen auf ein stabiles Umfeld gut. Er sei in Zukunft in ein familiäres Umfeld eingebettet und habe im Vollzug gezeigt, dass er sich klar von einem kriminellen Milieu fernhalten könne. Man habe im Rahmen der Therapie und der Psychoedukation Frühwarnzeichen der Krankheit herausarbeiten können (S. 7). Im Hinblick auf eine bedingte Entlassung seien gemäss dem Therapeuten des Beschwerdeführers die bestehenden Risikofaktoren und Frühwarnzeichen des bestehenden Störungsbildes nochmals zu vertiefen. Der Therapeut sei sich sicher, dass der Beschwerdeführer diese verinnerlicht habe (S. 6). Nach Durchführung der weiteren Vertiefung bzw. der Massnahme soll gemäss dem Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung III vom 21. März 2013 ca. im No-

- 14 vember 2013 eine bedingte Entlassung angestrebt werden. Vorher sei zudem das Umfeld im Heimatland vorzubereiten (S. 8). Nach dem Gesagten leidet der Beschwerdeführer an einer wahnhaften Störung. Diese war bzw. ist deliktsrelevant. Mit der im Gutachten empfohlenen Therapie lässt sich die Legalprognose verbessern. Bei einer Entlassung ins Heimatland wird der Beschwerdeführer mit Stressoren konfrontiert, was einen Anstieg des Rückfallrisikos bewirken kann. Mit der weiteren Therapierung kann dem vorgebeugt werden. Der Vollzug der insofern notwendigen Therapie kann weder in der Schweiz noch im Ausland ambulant durchgeführt werden. Im Falle einer bedingten Entlassung, wäre der Beschwerdeführer in sein Heimatland auszuschaffen. Der Antrag, er sei bedingt zu entlassen mit der Verpflichtung, sich im Kanton Zürich einer ambulanten Behandlung zu unterziehen, ist unbegründet. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, wonach die bedingte Entlassung die Aufschiebung der verfügten Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hätte. Nach Ansicht der Vollzugsbehörden soll auch die Familie weiter auf die Entlassung des Beschwerdeführers vorbereitet werden. Deren Vorbereitung ist noch nicht abgeschlossen. Die im Gutachten formulierten Voraussetzungen sind demnach (noch) nicht erfüllt. Eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers ist abzulehnen. Die Therapie ist im Rahmen einer stationären Massnahme zu vollziehen bzw. weiterzuführen. 8.5 Der Beschwerdeführer beantragt, die stationäre Massnahme sei um höchstens ein Jahr zu verlängern, zwecks Vorbereitung der Rückkehr in sein Heimatland. Nachdem der Bewährungs- und Vollzugsdienst davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer im ca. November 2013 bedingt entlassen werden kann, erscheint die Verlängerung der stationären Massnahme um drei Jahre unverhältnismässig. Die im Gutachten formulierten Voraussetzungen zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers in sein Heimatland sind noch nicht erfüllt. Die Familie des Beschwerdeführers wird derzeit vorbereitet und er selbst einer Therapie unterzogen. Unter Würdigung dieser Umstände sowie mit Blick auf die beim Beschwerdeführer festzustellende Entwicklung und die im Gutachten vom 22. Oktober 2012 gestellte Legalprognose, erscheint die Verlängerung der stationären Massnahme um ein Jahr angemessen. Während dieser Zeit kann die Therapie

- 15 weiter vertieft und das Umfeld des Beschwerdeführers vorbereitet werden. Alsdann kann die Vollzugsbehörde bei gegebenen Voraussetzungen die bedingte Entlassung anordnen (vgl. zur Zuständigkeit Marianne Heer, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Auflage, N. 11 ff. Art. 62 StGB). 9. 9.1 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses ist aufzuheben und die stationäre Massnahme um ein Jahr zu verlängern. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9.2 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids war dieser nicht falsch. Die Voraussetzungen bzw. Erkenntnisse zur Reduzierung der Dauer der stationären Massnahme ergaben sich erst nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids. Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung ist deshalb nicht aufzuheben. 9.3 Für das vorliegende Beschwerdeverfahren haben die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat unter Würdigung der von ihm gestellten Anträge 1/3 der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 9.4 Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'100.-- festzusetzen (vgl. § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). 9.5 Zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zählen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer wurde im Beschwerdeverfahren durch seinen amtlichen Verteidiger vertreten. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung erfolgt vorab durch die Gerichtskasse (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird der Beschwerdeführer - wie hier - zur teilweisen Kostentragung des Beschwerdeverfahrens verpflichtet, reduziert sich ein Rückgriff

- 16 im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO auf einen entsprechenden Teilbetrag (hier 1/3). Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers richtet sich nach der Verordnung vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS ZH 215.3). Sie wird festgesetzt, nachdem der amtliche Verteidiger dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV). Der amtliche Verteidiger hat dem Obergericht bisher keine derartige Aufstellung eingereicht. Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist deshalb nach Eingang der Honorarnote in einem separaten Beschluss zu befinden. Entschädigungsansprüche nach Art. 436 StPO sind nicht gegeben.

Es wird beschlossen: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 des Dispositivs des Beschlusses des Bezirksgerichts Pfäffikon (1. Abteilung) vom 19. Februar 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Die stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB wird um ein Jahr verlängert." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'100.-- festgesetzt. 3. Über die Festsetzung der Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird in einem separaten Beschluss nach Eingang der Honorarnote entschieden. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer zu 1/3 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtkasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; ein Rückgriff im Umfang von 1/3 bleibt vorbehalten. 5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde

- 17 - − an die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad C-1/2006/636, gegen Empfangsbestätigung − das Bezirksgericht Pfäffikon, 1. Abteilung, ad DA120003-H, gegen Empfangsbestätigung − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugdienste, Straf- und Massnahmenvollzug 3, ad 2008/973, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 31), gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an: − das Bezirksgericht Pfäffikon, 1. Abteilung, ad DA120003-H, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 11), gegen Empfangsbestätigung − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugdienste, Straf- und Massnahmenvollzug 3, ad 2008/973, gegen Empfangsbestätigung 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 18 - Zürich, 17. Juni 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

Dr. iur. S. Christen

Beschluss vom 17. Juni 2013 Erwägungen: I. II. 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 des Dispositivs des Beschlusses des Bezirksgerichts Pfäffikon (1. Abteilung) vom 19. Februar 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Die stationäre Massnahme im Sinne von Art. 5... 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'100.-- festgesetzt. 3. Über die Festsetzung der Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird in einem separaten Beschluss nach Eingang der Honorarnote entschieden. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer zu 1/3 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtkasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; ein Rückgriff im Umfang von 1/3 bleibt vorbe... 5. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde  an die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad C-1/2006/636, gegen Empfangsbestätigung  das Bezirksgericht Pfäffikon, 1. Abteilung, ad DA120003-H, gegen Empfangsbestätigung  das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugdienste, Straf- und Massnahmenvollzug 3, ad 2008/973, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 31), gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an:  das Bezirksgericht Pfäffikon, 1. Abteilung, ad DA120003-H, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 11), gegen Empfangsbestätigung  das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugdienste, Straf- und Massnahmenvollzug 3, ad 2008/973, gegen Empfangsbestätigung 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...

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