Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH130041-O/U/br
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen
Beschluss vom 26. April 2013
in Sachen
A._____ AG, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
1. B._____ AG, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen
1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Akteneinsicht
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 25. Februar 2013 (recte: 25. Januar 2013), A-3/2008/6114
- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt eine Strafuntersuchung gegen C._____ und D._____ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. zum Nachteil der B._____ AG (vgl. Urk. 5). 2. Gemäss Ziffer 1 der Verfügung vom 25. Februar (recte: Januar) 2013 gewährt die Staatsanwaltschaft der B._____ AG (Privatklägerin) Einsicht in folgende Untersuchungsakten (Urk. 5): • act. 1 bis 4, • act. 5, 6 und 6.1 • act. 9 • act. 10 und 11 • act. 12 • act. 13: act. 13/12-20; act. 13/32-33; act. 13/178; act. 13/191; act. 13/197- 198; act. 13/215-221; act. 13/215-221; act. 13/224-225; act. 13/AU23, AU25, AU29-34, AU38-42, AU46-47, AU52, AU55, AU57-59, AU66-69, AU73, AU77-79, AU85, AU92, AU96, AU98-99, AU102, AU106, AU110 • act. 14, 14.1 und 14.2 • act. 16: act. 16/8/7-8; act. 16/9/8; act. 16/9/12; act. 16/12; act. 16/26; act. 16/28/5; act. 16/29-38; act. 16/41/11; act. 16/41/17-19; act. 16/42/11; Act. 16/42/14/17; act. 16/48-51 • act. 17-23 • act. 26-28 3. Die A._____ AG erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). In der Eingabe vom 7. Februar 2013 stellt sie folgende Rechtsbegehren: 1. Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat bezüglich Akteneinsichtsrecht der Privatklägerschaft vom 25. Januar 2013 sei in folgenden Punkten aufzuheben:
- 3 - - act. 6 bezüglich der Gewährung der Akteneinsicht in act. 6/7.9, 6/7.10, 6/7.11, 6/7.14-7.53, 6/8.0, 6/8.10, 6/8.11, 6/8.12, 6/8.13-17, 6/9.11, 6/9.3 - act. 9 bezüglich der Gewährung der Akteneinsicht in act. 9/3.1 bis und mit 3.4, 9/8.1 bis und mit 8.5, 9/9.1 bis und mit 9.6 sowie 9.8 - act. 13 bezüglich der Gewährung der Akteneinsicht in act. 13/178, 13/191, 13/215-221, 13/224-225, 13/AU23, 13/AU25, 13/29-34, 13/AU38-42, 13/AU46-47, 13/AU52, 13/AU55, 13/AU57-59, 13/AU66- 69, 13/AU73, 13/AU77-79 - act. 16 bezüglich der Gewährung der Akteneinsicht in act. 16/49-50. 2. Es sei der Privatklägerin die Akteneinsicht in die in Ziff. 1 genannten Dokumente zu verweigern. 3. Eventualiter sei die Akteneinsicht der Privatklägerin nur nach teilweiser Unkenntlichmachung dieser in Ziff. 1 genannten Dokumente zu gewähren. 4. Subeventualiter sei die Verfügung in den beanstandeten Punkten zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatklägerin oder der Staatskasse. Zugleich stellt die A._____ AG den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In der Verfügung vom 12. Februar 2013 erwog die Verfahrensleitung des Obergerichts, gemäss der Staatsanwaltschaft sei der Privatklägerin die Einsicht in die fraglichen Akten am 31. Januar 2013 gewährt worden, weshalb sich die Frage der aufschiebenden Wirkung nicht mehr stelle (Urk. 6). Am 15. Februar 2013 bestätigte die B._____ AG, dass sie Einsicht in die fraglichen Akten gehabt habe. Gleichzeitig verzichtete sie auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 11). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
- 4 - In der Replik vom 4. März 2013 stellt die A._____ AG folgende Rechtsbegehren (Urk. 14): 1. [unverändert] 2. Es sei der Privatklägerin die Akteneinsicht in die in Ziff. 1 genannten Dokumente zu verweigern; eventualiter sei festzustellen, dass die Herausgabe der in Ziff. 1 genannten Dokumente am 31. Januar 2013 durch die Staatsanwaltschaft nicht rechtmässig gewesen sei. 3. Eventualiter sei die Akteneinsicht der Privatklägerin nur nach teilweiser Unkenntlichmachung dieser in Ziff. 1 genannten Dokumente zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass die Herausgabe der in Ziff. 1 genannten Dokumente am 31. Januar 2013 durch die Staatsanwaltschaft ohne teilweise Unkenntlichmachung nicht rechtmässig gewesen sei. 4. [unverändert] 5. [unverändert] Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Duplik an ihren Anträgen fest (Urk. 17). Die B._____ AG hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 19). Die Duplik der Staatsanwaltschaft sowie der Verzicht auf Stellungnahme der B._____ AG wurden der A._____ AG zugestellt (Urk. 20). Weitere Eingaben gingen nicht ein. II. 1. 1.1 Angefochten ist ein Entscheid der Staatsanwaltschaft betreffend Akteneinsicht. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG/ZH; vgl. auch Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, S. 41; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1506). 1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Geschäftsgeheimnis stehe der Gewährung der Einsicht in die Akten entgegen (Urk. 2 Rz. 3). Sie beruft sich inso-
- 5 fern auf ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse (vgl. Art. 102 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO). 1.3 Das rechtlich geschützte Interesse zur Erhebung der Beschwerde muss aktuell sein (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N. 2 zu Art. 382 StPO). Wie die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegnerin 1 ausführen, wurde der Beschwerdegegnerin 1 am 31. Januar 2013 Einsicht in diejenigen Akten gewährt, die in der angefochtenen Verfügung genannt werden (vgl. Urk. 10 und Urk. 11 S. 4). Damit fehlt der Beschwerdeführerin das aktuelle Interesse zur Beschwerdeführung, soweit sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat aufgrund der Kenntnis der gewährten Akteneinsicht ihr Begehren insofern ergänzt, als festzustellen sei, dass die Gewährung der Akteneinsicht bzw. Herausgabe der Akten an die Beschwerdegegnerin 1 (ohne teilweise Unkenntlichmachung) unrechtmässig gewesen sei (Urk. 14). Die Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO), bezieht sich auch auf die Beschwerdelegitimation. Die Beschwerdeführerin hat ihre unmittelbare Betroffenheit grundsätzlich darzulegen (vgl. Guidon, a.a.O., S. 91). Das gilt zumindest insofern, als die Beschwerdelegitimation nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe mit der Herausgabe den Schaden bereits angerichtet. Die Staatsanwaltschaft habe der Beschwerdegegnerin 1 die Akten an jenem Tag herausgegeben, als die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei. Bei dem von der Staatsanwaltschaft gewählten Vorgehen bestehe aber kaum je die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung, was gemäss der Rechtsprechung die materielle Beurteilung der Beschwerde erfordere. Andernfalls hätte der Gesetzgeber auf die Gewährung eines Rechtsmittels verzichten können (Urk. 14 Rz. 4). 1.5 Gemäss der Rechtsprechung kann unter Umständen auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden. Das ist der Fall, wenn
- 6 sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGE 135 I 79 E. 1.1; Urteil 1B_704/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.2). Das Bundesgericht bejaht ein Interesse beispielsweise in Haftsachen bei einer offensichtlichen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention. Diesfalls entspricht es dem Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Prozessökonomie, die entsprechende Rüge sogleich zu behandeln und der Beschwerdeführerin durch die Feststellung der Verletzung der EMRK Wiedergutmachung zu verschaffen (vgl. Urteil 1B_704/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.1). 1.6 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Vorliegend geht es nicht um Zwangsmassnahmen, sondern um die konkrete Einsicht der Beschwerdegegnerin 1 (Privatklägerin) in einzelne Akten eines bestimmten Verfahrens. Der Privatklägerschaft steht unter dem Vorbehalt von Art. 108 StPO grundsätzlich vollumfängliche Akteneinsicht zu (vgl. Jean-Pierre Greter, Die Akteneinsicht im Schweizerischen Strafverfahren, Zürich 2012, S. 98; Lorenz Droese, Die Akteneinsicht des Geschädigten in der Strafuntersuchung vor dem Hintergrund zivilprozessualer Informationsinteressen, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 91 f.; Markus Schmutz, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 11 zu Art. 101 StPO; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N. 336; Beschluss des Obergerichts UH120280 vom 2. November 2012 E. 2, publiziert unter www.gerichtezh.ch; a.M. Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N. 10 zu Art. 101 StPO, wonach die Akteneinsicht auf jene Akten beschränkt ist, die die Partei zur Wahrung ihrer Interessen kennen muss). Ob im konkreten Fall eine Einschränkung der Akteneinsicht aufgrund von privaten Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin zulässig wäre, ist keine Grundsatzfrage, welche sich für eine Vielzahl Betroffener jederzeit in ähnlicher Weise stellen könnte. Vielmehr handelt es sich dabei um die in Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO vorgesehene Einschränkungsmöglichkeit, welche die Beschwerdeführerin im konkreten Fall angewandt haben will. Inwiefern es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handeln soll, begründet die Be-
- 7 schwerdeführerin nicht und ist auch nicht ersichtlich. Sie begnügt sich damit, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft zu rügen. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist aber die Frage der Zulässigkeit der Akteneinsicht und nicht das Vorgehen der Staatsanwaltschaft oder der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden. Inwiefern ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit der Akteneinsicht bestehen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin behauptet selbst, dass es um private Geheimhaltungsinteressen gehe. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin auch keine offensichtliche Verletzung der EMRK dar. Eine solche ist denn auch nicht ersichtlich, zumal der Privatklägerschaft als Partei grundsätzlich ein vollumfängliches Akteneinsichtsrecht zusteht. Feststellungsinteressen sind - prozessual betrachtet - grundsätzlich subsidiärer Natur. Es ist nicht ersichtlich und von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, worin der konkrete Nutzen und damit das Interesse der Beschwerdeführerin bei der von ihr beantragten Feststellung liegen soll. Sie äussert sich auch nicht dazu, ob ihr durch eine allfällige Feststellung eine Wiedergutmachung zu verschaffen wäre. Das vorliegende Verfahren kann nicht dazu dienen, um Feststellungen im Hinblick auf andere Rechtsbehelfe zu treffen. Das Interesse der Beschwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde ist zu verneinen. 2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die Beschwerdegegnerin 1 hat auf Stellungnahmen zu den Eingaben der Beschwerdeführerin verzichtet. Mangels erheblicher Umtriebe ist sie nicht zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 StPO und Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO analog).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- 8 - 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt MLaw X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und die Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-3/2008/6114, unter Rücksendung der eingereichten Akten (3 Schachteln), gegen Empfangsbestätigung 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 26. April 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. S. Christen
Beschluss vom 26. April 2013 Erwägungen: I. II. 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt MLaw X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und die Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-3/2008/6114, unter Rücksendung der eingereichten Akten (3 Schachteln), gegen Empfangsbestätigung 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. ...