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Zürich Obergericht Strafkammern 29.07.2013 UH130023

29 luglio 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·1,902 parole·~10 min·1

Riassunto

Blut- und Urinprobe

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH130023-O/U/br

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu und Ersatzoberrichter Dr. T. Graf sowie die Gerichtsschreiberin MLaw D. Senn

Beschluss vom 29. Juli 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerin

betreffend Blut- und Urinprobe

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 14. Januar 2013, A-4/2013/323 (nunmehr: D-1/2013/323)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 14. Januar 2013 ordnete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Blutentnahme und Sicherstellung einer Urinprobe mit anschliessender Untersuchung zur Feststellung der Fahrfähigkeit an. Zudem verfügte sie die detaillierte Auswertung der Blut- und Urinprobe in Bezug auf Betäubungsmittel und Medikamente sowie die Beantwortung mehrerer dazu im Zusammenhang stehender Fragen durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (Urk. 3). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Januar 2013 fristgemäss Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (Urk. 2). 2. Mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2013 wurde die Beschwerdeschrift in Kopie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme und Einreichung der Akten innert Frist von zehn Tagen übermittelt (Urk. 6). Die Staatsanwaltschaft liess sich, unter Einreichung der Untersuchungsakten (Urk. 8), am 13. Februar 2013 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Februar 2013 eine Frist von zehn Tagen zur freigestellten Äusserung angesetzt (Urk. 9). Seitens des Beschwerdeführers erfolgte innert Frist keine Vernehmlassung. 3. Wegen Ferienabwesenheit zweier Richter ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien mit Verfügung vom 1. Februar 2013 (Urk. 6) angekündigten Besetzung. II. 1. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Verfügung vom 14. Januar 2013 auf die Art. 241 ff. StPO, insbesondere Art. 251 StPO sowie auf Art. 184 StPO. Zur Be-

- 3 gründung führte sie aus, der Beschwerdeführer sei durch die Kantonspolizei Zürich am 13. Januar 2013, 03:40 Uhr, auf der B._____-Strasse in C._____, schlafend bei laufendem Motor hinter dem Lenkrad des zur Hälfte im Acker stehenden Personenwagens 'Audi A6', Kontrollschild '…', aufgefunden worden, wobei der vordere rechte Reifen des Personenwagens zerfetzt und bis auf die Felgen abgefahren gewesen sei. Nach dem Aufwecken habe der Beschwerdeführer einen verwirrten, unruhigen und angetriebenen Eindruck gemacht und einen unsicheren Stand aufgewiesen. Gegenüber der Polizei habe er nicht sagen können, wie er an die Örtlichkeit gelangt sei. Gemäss seinen ersten mündlichen Aussagen habe er sich nur noch daran erinnern können, dass er am Wohnort seiner Freundin mit dem Personenwagen losgefahren sei. Zu einem allfälligen vorgängigen Konsum von bewusstseinsbeeinträchtigenden Substanzen habe sich der Beschwerdeführer nicht geäussert. Gemäss polizeilichen Abklärungen sei er zu einem früheren Zeitpunkt wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Anzeige gebracht worden. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung ferner, dass bei der gegebenen Sachlage der Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer den genannten Personenwagen allenfalls unter dem Einfluss von bewusstseinsbeeinträchtigenden oder -erweiternden Substanzen, mithin in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG, an die B._____-Strasse gelenkt habe. Die Anordnung und Auswertung einer Blut- und Urinprobe seien dabei die geeigneten Beweismittel, um die zur Zeit der Blutentnahme im Körper vorhandenen Substanzen und deren Konzentration zu eruieren und einen Befund über die medizinisch feststellbaren Anzeichen der Fahrunfähigkeit zu erstellen. 2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift vom 21. Januar 2013 (Urk. 2) eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend und führt dazu aus, dass die Erwägung aus der polizeilichen Einvernahme in mehrfachen Punkten nicht derjenigen der angefochtenen Verfügung entspreche. Konkret habe die Polizei das Fahrzeug mit offener Beifahrertüre vorgefunden. Er sei mit besagtem Personenwagen nicht selber losgefahren, sondern sei von einem Bekannten seiner Freundin gefahren worden. Er sei erst nach dem

- 4 - Vorfall auf dem Fahrersitz eingeschlafen, nachdem der Fahrer angeblich Hilfe geholt habe. Auch seine Freundin habe dies der Polizei gegenüber in der besagten Nacht telefonisch bestätigt. 3. Die Staatsanwaltschaft bezeichnet die Beschwerde in ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2013 als haltlos, nachdem aufgrund der polizeilichen Feststellungen vom 13. Januar 2013 von Anfang an ein offensichtlicher Tatverdacht dafür bestanden habe, dass sich der Beschwerdeführer des Fahrens in fahrunfähigem Zustand strafbar gemacht haben könnte (Urk. 7). 4. Zwangsmassnahmen können gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und wenn die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Bezüglich der Zulässigkeit von Eingriffen in die körperliche Integrität der beschuldigten Person ist zunächst der Grundsatz von Art. 251 StPO anwendbar. Gemäss Art. 251 Abs. 2 StPO kann die beschuldigte Person in Bezug auf ihren körperlich oder geistigen Zustand untersucht werden, um den Sachverhalt festzustellen (lit. a) oder um abzuklären, ob die beschuldigte Person schuld-, verhandlungs- und hafterstehungsfähig ist (lit. b). Eine Untersuchung ist mithin insbesondere anzuordnen, wenn sie zur Ermittlung des Sachverhalts in medizinischer Hinsicht und damit vorab zur Abklärung des objektiven Tatbestands erforderlich ist (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 251 N 4). Den Hauptfall einer körperlichen Untersuchung bildet die Erhebung von Blut-, Urin- oder Speichelproben im Zusammenhang mit Strassenverkehrsdelikten, welche explizit in Art. 55 SVG geregelt ist. Gemäss Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG ist eine Blutprobe anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen. Art. 55 Abs. 4 SVG hält fest, dass eine Blutprobe aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der verdächtigen Person abgenommen werden kann. Andere Beweismittel für die Feststellung der Fahrunfähigkeit behält die genannte Bestimmung ausdrücklich vor. Art. 12 Abs. 1

- 5 lit. b SKV (Strassenverkehrskontrollverordnung, SR 741.013) konkretisiert in diesem Zusammenhang, dass eine Blutuntersuchung anzuordnen ist, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat. Gemäss Art. 12 Abs. 2 SKV kann bei Vorliegen von solchen Hinweisen zusätzlich eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden. Ist unklar, wer von mehreren Personen ein Fahrzeug geführt hat, so können nach Art. 12 Abs. 3 SKV alle in Frage kommenden Personen den entsprechenden Untersuchungen unterzogen werden. 5.1. Die mit Verfügung vom 14. Januar 2013 angeordnete Blut- und Urinprobe mit anschliessender Auswertung stützt sich auf die Angaben im Polizeiprotokoll und dem E-Mail der Polizei zwecks Orientierung der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2013 (Urk. 8/1-2). Dem Polizeiprotokoll vom 13. Januar 2013 (Urk. 8/1) ist zu entnehmen, dass die Polizei anlässlich einer Patrouillenfahrt auf der B._____-Strasse in C._____ auf das Fahrzeug 'Audi A6' mit dem Kontrollschild '…' aufmerksam geworden ist, nachdem sie dieses stehend und mit laufendem Motor vorgefunden hatte. Auf dem Fahrersitz soll sich der schlafende Beschwerdeführer befunden haben. Dieser soll anlässlich der durchgeführten Kontrolle sehr unruhig und angetrieben gewirkt haben, zudem soll er verwirrt gewesen sein und einen unsicheren Stand aufgewiesen haben. Die Augen sollen überdies wässrig und die Sprache verwaschen gewesen sein. Zum Konsum von Betäubungsmittel soll der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht haben. Aus dem E-Mail der Kantonspolizei Zürich an die Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2013 (Urk. 8/2) geht darüber hinaus hervor, dass der besagte Audi A6 zur Hälfte im Acker auf einer Feldstrasse gestanden hatte und der vordere rechte Reifen zerfetzt und bis auf die Felgen abgefahren gewesen war. Der Beschwerdeführer soll nicht gewusst haben, wie er an diesen Ort gekommen war. Einen gültigen Führerausweis soll er nicht besitzen. Auch soll die Fahrzeugbesitzerin nicht um die Fahrt gewusst haben.

- 6 - 5.2. In Anbetracht dieser polizeilichen Angaben lagen verschiedene Anzeichen vor, welche auf eine Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers hindeuteten. Dafür sprechend eindeutig sein verwirrter Zustand in Kombination mit den diagnostizierten Vitalzeichen. Angesichts der angetroffenen Situation gemäss den ersten Feststellungen der Polizei vor Ort, lagen zusätzlich konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in fahrunfähigen Zustand ein Fahrzeug gelenkt hatte. Das erwähnte Polizeiprotokoll, in dem der Beschwerdeführer zudem als 'Motorwagenführer' aufgeführt ist, wurde ausserdem eigenhändig durch ihn unterzeichnet. Der dringende Tatverdacht in Bezug auf die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat ist somit offenkundig gegeben. Dass der Beschwerdeführer nun in seiner Beschwerdeschrift bestreitet, den Personenwagen gelenkt zu haben, vermag an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Den Sachverhalt, wie er sich gemäss Verfügung präsentiert und woraus sich der dringende Tatverdacht ergibt, bestreitet der Beschwerdeführer zudem gerade nicht. Dass es aufgrund des Sachverhalts äusserst naheliegend ist zu vermuten, er habe das betreffende Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand gelenkt, bestreitet der Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Damit ist seine Behauptung umso weniger geeignet, den dringenden Tatverdacht zu entkräften. Aufgrund des durch nichts belegten Vorbringens des Beschwerdeführers könnte höchstens in Zweifel gezogen werden, wer das betreffende Fahrzeug gelenkt hatte. Die angefochtene Verfügung erweist sich indes auch bei Zweifeln über die Person des Motorfahrzeugführers als rechtmässig, zumal gemäss Art. 12 Abs. 3 SKV sämtliche Personen, welche als Täter in Frage kommen, einer Untersuchung unterzogen werden können. Die Verfügung hält sich im Übrigen auch an die weiteren gesetzlichen Vorgaben, insbesondere an die Art. 182 ff. StPO zum Beizug und Ernennung von Sachverständigen beziehungsweise der Auftragserteilung an diese sowie an die Vorschriften gemäss Art. 241 f. StPO hinsichtlich der Anordnung und Durchführung einer Untersuchung. Dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz vermag die angeordnete Zwangsmassnahme ebenfalls ohne Weiteres standzuhalten. Das Interesse der Öffent-

- 7 lichkeit zur Aufklärung eines Gefährdungsdelikts oder eines allfälligen Verkehrsunfalls geht den vorliegenden Interessen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine körperliche Integrität klarerweise vor. Bei der Blutprobe handelt es sich zudem um einen leichten Eingriff in die persönliche Freiheit beziehungsweise in die körperliche Integrität. Auch liegen keine milderen Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vor. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Anordnung und Auswertung der Blut- und Urinprobe unter den gegebenen Umständen in jeglicher Hinsicht sowohl als recht- als auch als verhältnismässig erweist, insbesondere nachdem ein dringender Tatverdacht dafür vorliegt, dass der Beschwerdeführer in fahrunfähigem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat und keine milderen als die getroffenen Massnamen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zur Verfügung stehen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. III. Mit dem vorliegenden Beschluss wird das Strafverfahren nicht abgeschlossen. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid (vgl. Art. 93 BGG). Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.00 festzusetzen.

Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.00 festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

- 8 - 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad D-1/2013/323, unter Rücksendung der Akten (Urk. 8), gegen Empfangsbestätigung

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 93 BGG Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 29. Juli 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Senn

Beschluss vom 29. Juli 2013 Erwägungen: I. II. III. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.00 festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad D-1/2013/323, unter Rücksendung der Akten (Urk. 8), gegen Empfangsbestätigung 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 93 BGG Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesger...

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