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Zürich Obergericht Strafkammern 13.11.2012 UH120336

13 novembre 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·2,899 parole·~14 min·1

Riassunto

Einvernahmetermine

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH120336-O/U/but

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer, und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli

Beschluss vom 13. November 2012

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, Beschwerdeführer

1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abteilung B, Beschwerdegegnerin

betreffend Einvernahmetermine Beschwerde gegen sechs Vorladungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2012, B-8/EIZ/2010/25

- 2 - Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland wirft A._____ (im Strafverfahren STASO 2009/4869) vor, als Sachbearbeiterin in der Finanzabteilung Gelder ihrer früheren Arbeitgeber veruntreut zu haben. Konkret soll A._____ zwischen 14. Dezember 2006 und 8. Juni 2007 zum Nachteil der C._____ AG einen Gesamtbetrag von Fr. 26'295.70 und zwischen 23. Juli 2007 und 19. Oktober 2009 zum Nachteil der D._____ AG einen Gesamtbetrag von Fr. 697'954 für private Zwecke verwendet haben. 2. Am 3. März 2010 stellte die Kantonspolizei Zürich in der von A._____ und ihrem Ehemann B._____ sowie ihren zwei Kindern bewohnten Liegenschaft … [Adresse], zahlreiche Gegenstände sicher. Mit Verfügung vom 5. März 2010 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft See/Oberland sämtliche sichergestellten Gegenstände (als Sicherstellung von Deliktsgut, bzw. Surrogat, als Sicherstellung der Ersatzforderung und als Sicherstellung der voraussichtlichen Prozess- und Vollzugskosten [Geschäfts-Nr. UH120262/Urk. 3/3]). In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gestützt auf die Strafuntersuchung (STASO/2009/4869) ein akzessorisches Einziehungsverfahren (EIZ/2010/25). Am 11. Mai 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - von einzelnen Ausnahmen abgesehen - im Rahmen des akzessorischen Einziehungsverfahrens die vorzeitige Verwertung der beschlagnahmten Gegenstände (Geschäfts-Nr. UH120262/Urk. 3/2). Eine Überprüfung des damaligen Untersuchungsstandes veranlasste die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich jedoch, auf ihren Entscheid vom 11. Mai 2012 betreffend vorzeitige Verwertung der beschlagnahmten Gegenstände zurückzukommen. In der entsprechenden Verfügung vom 15. August 2012 führte sie zur Begründung an, dass A._____ und ihr Ehemann B._____ - der Miteigentum an den Gegenständen geltend mache - bis anhin nicht zu dieser Thematik hätten befragt werden können. Es sei unklar, ob die beiden anerkennen würden, dass es sich bei den beschlagnahmten Gegenständen um diejenigen handle, die aufgrund der Akten als Surrogate von Deliktserlös zu betrachten wären. Ein Verkauf der beschlagnahmten Gegenstände kön-

- 3 ne daher momentan nicht erfolgen, weshalb der Vollzug der Verwertung der beschlagnahmten Gegenstände aufzuschieben bzw. zu sistieren sei (Geschäfts-Nr. UH120262/Urk. 3/1). Gegen diese Verfügung vom 15. August 2012 liess A._____ durch ihre amtliche Verteidigerin, RAin Dr. iur. X._____, bei der hiesigen Kammer mit Eingabe vom 27. August 2012 Beschwerde einlegen mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sei anzuweisen, die Verwertung umgehend zu vollziehen (Geschäfts-Nr. UH120262/Urk. 2). Im Verfahren UH120262 wurden durch die hiesige Kammer die verfahrensleitenden Anordnungen getroffen. Am 12. November 2012 ging (vorab per Mail) die Duplik der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ein. Die Duplik ist (nach Eingang der Originaleingabe) der Gegenseite noch zur freigestellten Stellungnahme zuzustellen. Das Verfahren UH120262 ist mithin noch nicht spruchreif. 3. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich lud im vorgenannten akzessorischen Einziehungsverfahren (EIZ/2010/25) am 26. Oktober 2012 A._____ sowie ihren Ehemann, B._____, zu mehreren, separaten Einvernahmen vor: A._____, amtlich verteidigt durch RAin X._____, wurde als beschuldigte Person per 9., 16. und 23. November 2012, jeweils auf 8.30 Uhr, vorgeladen. Die Einvernahmen wurden je bis ca. 12.00 Uhr anberaumt (UH120336/Urk. 24/B54-56). B._____, (erbeten) vertreten durch RAin X._____, wurde als Zeuge per 6., 13. und 20. November 2012, jeweils auf 8.30 Uhr, vorgeladen. Die Einvernahmen wurden ebenfalls je bis ca. 12.00 Uhr anberaumt (UH120336/ Urk. 3/4-6). RAin X._____ erhielt die eben erwähnten Vorladungen und die entsprechenden Verhandlungsanzeigen vorab per Fax am 26. Oktober 2012 zugestellt (UH120336/Urk. 2 S. 3 oben). Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich reichte am 2. November 2012 vorab per Fax (16.59 Uhr) bei der hiesigen Kammer eine "Schutzschrift" ein (UH120336/Urk. 8 bzw. 10). Darin ersuchte sie vorsorglich für den Fall, dass RAin X._____ gegen die sechs Vorladungen Beschwerde einlegen und aufschiebende

- 4 - Wirkung verlangen würde, um Einräumung einer Frist zur Stellungnahme zur Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung. A._____ und B._____ (vorliegend Beschwerdeführer 1 und 2) liessen in der Folge - wie von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich angenommen durch RAin X._____ als amtliche Verteidigerin bzw. erbetene Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 5. November 2012 (UH120336/Urk. 2 bzw. 12) rechtzeitig Beschwerde einreichen. Darin wird die Aufhebung der sechs Vorladungen per 6., 9., 13., 16., 20. und 23. November 2012 und - in prozessualer Hinsicht - die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt (UH120336/Urk. 2 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 5. November 2012 wurde der Beschwerde einstweilen insofern aufschiebende Wirkung zuerkannt, als die drei Vorladungen vom 6., 9. und 13. November 2012 betroffen sind. Weiter wurde die Beschwerdeschrift samt Beilagen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme innert drei Tagen übermittelt (UH120336/Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin reichte vorab per Fax am 7. November 2012 eine Stellungnahme ein (UH120336/Urk. 16 bzw. 22 und 23). Darin stellte sie die Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung bezüglich der Vorladung per 13. November 2012 (Einvernahme von B._____ als Zeuge) zu entziehen, es sei die Beschwerde bezüglich der Vorladungen von B._____ als Zeuge per 6., 13. und 20. November 2012 abzuweisen und es sei auf die Beschwerde bezüglich der Vorladungen von A._____ als Beschuldigte per 9., 16. und 23. November 2012 nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde bezüglich dieser drei Vorladungen abzuweisen (UH120336/Urk. 16 S. 1). In der Verfügung vom 8. November 2012 (UH120336/Urk. 18) hielt der Präsident der Kammer fest, dass ihm die Schutzschrift der Beschwerdegegnerin vom 2. November 2012 (UH120336/Urk. 8) bei Erlass der superprovisorischen Verfügung vom 5. November 2012 (UH120336/Urk. 5) noch nicht vorgelegen habe, obwohl sie bereits beim Obergericht (per Fax) eingegangen gewesen sei (vgl. UH120336/Prot. S. 3). Weiter stellte er fest, dass es sich nicht rechtfertige, auf die mit Verfügung vom 5. November 2012 gewährte aufschiebende Wirkung im dort genannten Umfang zurückzukommen. Überdies wurde der Rechtsvertreterin der

- 5 - Beschwerdeführer die Schutzschrift vom 2. November 2012 sowie die Stellungnahme vom 7. November 2012 der Beschwerdegegnerin fristauslösend per Fax übermittelt, unter Ansetzung einer nicht erstreckbaren Frist zur freigestellten Äusserung per Fax bis Dienstag, 13. November 2012, 8.00 Uhr (UH120336/Urk. 18). Mit Faxeingabe vom 12. November 2012 (UH120336/Urk. 25 und 26 [Beilage]) reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer eine Replik ein. 4. In der Beschwerdeschrift vom 5. November 2012 (Urk. 2, vgl. auch Urk. 25) wird zusammengefasst das Folgende vorgebracht: Die Beschwerdegegnerin habe die sechs Termine allesamt in den November 2012 gelegt, mithin in die Zeit, in welcher sie - RAin X._____ - geltend gemacht habe, keine Kapazität zu haben. Es sei keine Besonderheit, dass Termine so festgesetzt würden, dass sie rund einen Monat nach Absprachen stattfänden. Wenn geltend gemacht worden sei, dass keine Kapazität bis 10. Dezember 2012 bestehe, sei dies bei der Terminierung zu berücksichtigen. Sie - RAin X._____ - habe die Erfahrung gemacht, dass "ihre Abkömmlichkeiten immer berücksichtigt" worden seien. Sie sei an das Anwaltsgeheimnis gebunden und könne daher "nicht Beweis über ihre Abkömmlichkeiten führen". Sie gebe hiermit die gewissenhafte Erklärung ab, dass sie keine Kapazität bis 10. Dezember 2012 habe. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, ohne Rücksprache mit der Verteidigung "in der Zeit ihrer Abkömmlichkeiten" sechs Termine anzusetzen, sei nicht nur äusserst befremdlich, sondern rechtswidrig und unangemessen. Das gelte auch für den Beschwerdeführer 2, wobei ihm die Rechtsstellung einer Auskunftsperson bzw. eines Beschuldigten einzuräumen sei. Die Beschwerdegegnerin unterstelle der Verteidigung bzw. der Rechtsvertreterin, die Absprache von Einvernahmeterminen verunmöglicht zu haben. Diese Behauptung sei bezüglich beider Beschwerdeführer offenkundig falsch. Die Vorladungen seien auch deshalb abzunehmen, weil sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 massiv verschlechtert habe und sie zurzeit einvernahmeunfähig sei. 5.1 Die sechs Vorladungen hatten im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Bestand und bilden beschwerdefähige Anfechtungsobjekte. Der gegenteiligen

- 6 - Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. UH102336/Urk. 16 S. 14/15) kann nicht gefolgt werden, weshalb insofern auf die Beschwerde einzutreten ist. 5.2 Eine Behandlung der Beschwerde hinsichtlich der Vorladungen vom 6. November 2012 (Beschwerdeführer 2 als Zeuge), 9. November 2012 (Beschwerdeführerin 1 als Beschuldigte) und 13. November 2012 (Beschwerdeführer 2 als Zeuge) erübrigt sich indessen, da der Beschwerde insofern aufschiebende Wirkung verliehen worden war und die Einvernahmetermine im heutigen (Entscheid-)Zeitpunkt bereits verstrichen sind. Die Beschwerde ist in diesem Umfang somit als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 6.1 Nach Art. 202 Abs. 1 lit. a StPO werden im Vorverfahren Vorladungen mindestens 3 Tage vor der Verfahrenshandlung zugestellt. Bei der Festlegung des Zeitpunkts ist nach Abs. 3 der genannten Bestimmungen auf die Abkömmlichkeiten der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht zu nehmen. Das Gesetz statuiert für den Normalfall der Vorladung sogenannte Überlegungs- oder Deliberationsfristen. Der vorgeladenen Person soll von Erhalt der Vorladung an bis zum Stattfinden der Verfahrenshandlung ein bestimmter zeitlicher Spielraum eingeräumt werden. Sie soll die Möglichkeit erhalten, sich vorzubereiten und insbesondere als beschuldigte Person einen Rechtsbeistand zu konsultieren und beizuziehen. Die rechtzeitige Vorladung ist Voraussetzung des rechtlichen Gehörs und wird verfassungsrechtlich durch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie durch Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b EMRK geschützt. Im Vorverfahren soll die Vorladung der betroffenen Person drei Tage vor der jeweiligen Verfahrenshandlung zugestellt sein, so dass ihr volle drei Arbeitstage zur Verfügung stehen. Dabei handelt es sich um eine Minimalfrist. Das Recht auf eine effektive Verteidigung kann je nach Fall, insbesondere wenn es um die Vorbereitung einer Hauptverhandlung geht, die Einräumung von längeren Fristen als notwendig erscheinen lassen. Auf die Abkömmlichkeit der betroffenen Personen ist angemessen Rücksicht zu nehmen. Mit dem Begriff "angemessen" wird zum Ausdruck gebracht, dass bei der terminlichen Festsetzung der Verfahrenshandlung zwischen den Interessen der vorladenden Behörde, den sich aus dem Strafverfahren selbst ergebenden Bedürfnissen und den Bedürfnissen aller vorzuladenden Personen abzu-

- 7 wägen ist (Arquint, BSK StPO, Basel u.a. 2011, N 1 ff. zu Art. 202 StPO; Weder, Kommentar StPO, Zürich u.a. 2010, N 1 ff. zu Art. 202 StPO; Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2009, N 1 ff. zu Art. 202 StPO). 6.2 Festzuhalten ist vorab, dass die gesetzliche Minimalfrist von 3 (Arbeits-) Tagen im Sinne von Art. 202 Abs. 1 lit. a StPO hinsichtlich der noch zur Diskussion stehenden Vorladungen (vom 16., 20. und 23. November 2012) seitens der Beschwerdegegnerin jedenfalls eingehalten worden ist. 6.3 Zu prüfen ist indessen, ob aufgrund der gegenläufigen Interessen die Einräumung einer längeren Frist als notwendig erschien und ob auf die Abkömmlichkeiten der betroffenen Personen angemessen Rücksicht genommen wurde. a) Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin sich bereits mit E-Mail vom 5. Oktober 2012 bei RAin X._____ gemeldet und sie aufgefordert hatte, sich bis 10. Oktober 2012 zwecks Terminabsprache zu äussern (vgl. UH120336/Urk. 24/B/46). Trotz klarer Aufforderung hatte sich RAin X._____ nicht bei der Verwaltungssekretärin der Beschwerdegegnerin gemeldet. Dabei bestand nicht Wahl, sich entweder zu melden oder den Anruf der Verwaltungssekretärin abzuwarten (UH120336/Urk. 24/B/46). Am 11. Oktober 2012 erhielt RAin X._____ im Sinne eines Entgegenkommens eine weitere Gelegenheit, sich bei der Beschwerdegegnerin zwecks Terminabsprache zu äussern. Eine entsprechende Reaktion erfolgte jedoch bis 19. Oktober 2012 nicht. Der Einwand, eine Informierung der Beschwerdegegnerin (bis 19. Oktober 2012) sei davon abhängig gemacht worden, dass sie (RAin X._____) von der Beschwerdeführerin 1 entsprechende Angaben und Dokumente erhalten würde (vgl. Urk. 2 S. 8/9), findet in den Akten keine Stütze (vgl. UH120336/Urk. 24/B/49). Wie es sich damit genau verhält, kann letztlich offen bleiben. Die Beschwerdegegnerin gab RAin X._____ im Sinne eines nochmaligen Entgegenkommens mit E-Mail vom 25. Oktober 2012 (15.00 Uhr) jedenfalls eine weitere Gelegenheit, ihre Abkömmlichkeiten zwecks Terminabsprache anzuzeigen. Anstatt ihre Abkömmlichkeiten (im Sinne von möglichen Terminen) anzugeben, erklärte RAin X._____ mit E-Mail vom gleichen Tag (17.51 Uhr) lediglich, dass sie am folgenden Tag abwesend sei, und gab ohne weitere Begründung an, bis am 10. Dezember 2012 "keine Kapazität" für Einver-

- 8 nahmen zu haben. Die Beschwerdegegnerin hat sich demgegenüber seit 5. Oktober 2012 mehrmals um eine Terminabsprache bemüht und eine grosse Anzahl Termine über einen längeren Zeitraum (4-6 Wochen) zur freien Auswahl offeriert (UH120336/Urk. 24/B/46 und 50). In Anbetracht dieser Umstände kann der Beschwerdegegnerin im Lichte von Art. 202 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO keine fehlbare Handlung vorgeworfen werden, wenn sie nach Ausbleiben einer substanziellen Eingabe die Termine festsetzte und die Vorladungen versandte, zumal die letztlich festgelegten Termine weiter über der gesetzlichen Minimalfrist lagen. Daran vermag auch die behauptete - und vorliegend durchaus glaubhaft gemachte (vgl. UH120336/Urk. 2 S. 4) - hohe Arbeitsbelastung von RAin X._____ nichts zu ändern. RAin X._____ gab selber an, dass die Beschwerdegegnerin bereits am 15. August 2012 die Durchführung von Einvernahmen angekündigt hatte (vgl. UH120336/Urk. 2 S. 6 unten). Mithin hätte sie die Möglichkeit gehabt, gewisse Vorkehrungen in organisatorischer Hinsicht zu treffen. Z.B. hätte sie um Bewilligung der Substitution bzw. um eine Substitutionsvollmacht ersuchen können, zumal sie in einer Bürogemeinschaft praktiziert und ihr ein entsprechendes Vorgehen seitens der Beschwerdegegnerin bereits nahegelegt worden war (vgl. UH120336/Urk. 24/B/52). Auch was die geltend gemachte fehlende Vorbereitungszeit anbetrifft, vermag der beschwerdeführerische Standpunkt nicht zu überzeugen. Einzuräumen ist zwar, dass insgesamt 405 Transaktionen zur Diskussion stehen und das Durchgehen der polizeilichen Ermittlungslisten aufwendig und mühselig sein kann, doch erweist sich der Sachverhalt als solcher nicht als kompliziert. Hinzu kommt, dass ein Teil der Listen zu Beginn der Untersuchung im Rahmen der Einvernahme vom 11. November 2009 bereits abgearbeitet werden konnte und sich die Beschwerdeführerin 1 damals weitgehend geständig erklärte (vgl. UH120262/Urk. 11/9 S. 8-10). Aus Sicht der Beschwerdegegnerin fällt abgesehen davon auch eine Vereinfachung des Verfahrens in Betracht, indem nicht jede Transaktion separat besprochen und die zugehörigen Belege vorgelegt werden müssten, sondern eine pauschale Stellungnahme ausreichen könnte (vgl. UH120336/Urk. 16 S. 7). Das aktuelle Arztzeugnis vom 1. November 2012 attestiert der Beschwerdeführerin 1 eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % bis auf Weiteres ("weiterhin" bzw. "max. 2 Std. AF/Tag" [AF=Arbeitsfähigkeit]) (Urk.

- 9 - UH120336/Urk. 2 S. 9 unten und Urk. 4). Die Beschwerdegegnerin hat auf diesen Umstand insofern Rücksicht genommen, als sie vorsorglich drei Termine festlegte und die Einvernahme nach 90 Minuten abbrechen würde, falls sich die Beschwerdeführerin 1 nicht in der Lage fühle, die Einvernahme fortzusetzen UH120336/Urk. 24/B/46 und 51). Die Arbeitsunfähigkeit kann zwar nicht mit einer Verhandlungs- oder Einvernahmeunfähigkeit gleichgesetzt werden (vgl. Brühschweiler, Kommentar StPO, a.a.O., N 7 zu Art. 92 StPO), doch erscheint das Vorgehen der Beschwerdegegnerin als sachgerecht, zumal bereits im Gutachten bezüglich der Verhandlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 vom 30. April 2012 (UH120336/ Urk. 24/D/2 S. 22) eine Befragungsdauer von 90 Minuten als zumutbar erachtet wurde. Der Gutachter empfahl abgesehen davon aus rein psychiatrisch/psychotherapeutischer Sicht, dass die Fortführung bzw. der Abschluss des bestehenden Verfahrens anzustreben sei, damit die sich daraus für die Beschwerdeführerin 1 ergebenden Belastungen unabhängige vom Ausgang des Verfahrens verringern würden (a.a.O.). Ob das vorliegende Strafverfahren als "dringend" einzustufen ist oder nicht, kann schliesslich offen bleiben. Da das Verfahren bereits drei Jahre andauert und seit November 2009 keine einlässliche Befragung der Beschwerdeführerin 1 stattfinden konnte, war eine zeitnahe Fortführung der Strafuntersuchung jedenfalls angezeigt. b) Insgesamt ergibt sich, dass aufgrund der gegenläufigen Interessen die Einräumung einer längeren Frist nicht als notwendig erschien und die Beschwerdegegnerin auf die Abkömmlichkeiten der betroffenen Personen angemessen Rücksicht genommen hat. 7. Die Frage, in welcher Funktion der Beschwerdeführer 2 einzuvernehmen sei, kann gestützt auf die eingereichten Akten nicht abschliessend erörtert werden. Es ist grundsätzlich Aufgabe der Beschwerdegegnerin, zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 2 als Auskunftsperson oder Zeuge einzuvernehmen sei. Immerhin ist festzuhalten, dass in Zweifelsfällen ein Einzuvernehmender in der Regel (eher) als Auskunftsperson zu befragen ist. Hinsichtlich des Vorbringens von RAin X._____, sie beabsichtige mit dem Beschwerdeführer 2 - aktuell als Zeuge vorgeladen - hinsichtlich seiner Einver-

- 10 nahmen eigentliche Instruktionsgespräche zu führen, ist deutlich festzuhalten, dass dies aus anwaltsrechtlicher bzw. standesrechtlicher Hinsicht zumindest sehr fragwürdig erscheint. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit sie sich auf die Vorladungen vom 6., 9. und 13. November 2012 bezieht, als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Nachdem die Beschwerde hinsichtlich drei Vorladungsterminen gegenstandslos geworden ist, rechtfertigt es sich ausnahmsweise, die Kosten zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen und zur Hälfte der im Übrigen unterliegenden Beschwerdeführern 1 und 2 zur solidarischen Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 2 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Vorladungstermine vom 6., 9. und 13. November 2012 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen und zur Hälfte den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen ausgerichtet.

- 11 - 4. Schriftliche Mitteilung vorab per Fax an: - RAin Dr. iur. X._____ (dreifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführer 1 und 2; per Gerichtsurkunde) - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (unter sofortiger Rücksendung der Untersuchungsakten sowie einer Kopie von Urk. 25 und 26; gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 13. November 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiber:

lic. iur. L. Künzli

Beschluss vom 13. November 2012 Erwägungen:

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