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Zürich Obergericht Strafkammern 30.10.2012 UH120130

30 ottobre 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·2,948 parole·~15 min·1

Riassunto

Gebühren für Akteneinsicht/-zustellung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH120130-O/U/bee

Verfügung vom 30. Oktober 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Statthalteramt des Bezirkes Uster, Beschwerdegegnerin

betreffend Gebühren für Akteneinsicht/-zustellung Beschwerde gegen die Verfügung des Statthalteramtes des Bezirkes Uster vom 2. April 2012, ST.2011.6100

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Schreiben vom 28. März 2012 ersuchte Dr. iur. X._____ als Vertreter von A._____ (Beschwerdeführerin) das Statthalteramt Uster (Beschwerdegegnerin) um Zustellung der Verfahrensakten (Urk. 8/9/2 aus UE120075). Am 29. März 2012 wurden ihm diese Akten wunschgemäss zugesandt (Urk. 8/9/4 aus UE120075). Gleichzeitig erhob die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf Art. 102 Abs. 3 StPO i.V.m. § 8 GebV StrV und i.V.m. § 35 Abs. 2 IDV für die Akteneinsicht eine Gebühr in der Höhe von Fr. 110.--. Mit Schreiben vom 31. März 2012 an die Beschwerdegegnerin, zeigte sich die Beschwerdeführerin mit der auferlegten Gebühr nicht einverstanden (Urk. 8/9/5 aus UE120075). Mit Verfügung vom 2. April 2012 korrigierte die Beschwerdegegnerin die Gebühr auf Fr. 60.--, mit dem Hinweis, es seien im vorliegenden Fall Originalakten zugestellt worden (Urk. 3 = 8/9/7 aus UE120075). 2. Mit Eingabe vom 17. April 2012 liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde mit folgenden Anträgen erheben (Urk. 2, sinngemäss): 1. Es sei Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen in der Höhe von Fr. 219.25 zuzusprechen. 3. Mit Präsidialverfügung vom 26. April 2012 wurde der Beschwerdegeg nerin Frist zur Stellungnahme innert 10 Tagen angesetzt (Urk. 5). Mit Eingabe vom 8. Mai 2012 reichte die Beschwerdegegnerin fristgerecht Stellungnahme (Urk. 7) ein. 4. Mit Verfügung vom 15. Juni 2012 wurde die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2012 samt Beilagen der Beschwerdeführerin zur freigestellten Äusserung innert 10 Tagen übermittelt (Urk. 10).

- 3 - 5. Mit Schreiben vom 5. Juli 2012 nahm die Beschwerdeführerin erneut zu den ihr übermittelten Ausführungen der Beschwerdegegnerin Stellung (Urk. 11). 6. Sodann wurde die Replik der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Juli 2012 (Urk. 14) erneut der Beschwerdegegnerin zur freigestellten Äusserung innert 10 Tagen übermittelt. Die Beschwerdegegnerin liess sich am 2. August 2012 diesbezüglich kurz vernehmen (Urk. 15). 7. Mit Schreiben vom 8. August 2012 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Duplik der Beschwerdegegnerin (Urk. 15) übermittelt - mit dem Hinweis, dass davon ausgegangen werde, dass sich die Verfahrensbeteiligten in dieser Sache hinreichend äussern konnten. Dennoch wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, sich innert 10 Tagen erneut zu äussern. Von diesem Recht hat die Beschwerdeführerin in der Folge keinen Gebrauch gemacht, weshalb dieses Stillschweigen - ankündigungsgemäss als Verzicht - ausgelegt werden kann (Urk. 17). II. Materielles 1.1. Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Beschwerdeschrift ausführen, es bestehe für die Auferlegung der Gebühr von Fr. 60.-- für die blosse Zustellung von Originalakten zur Einsicht keine Rechtsgrundlage. Diese Argumentation leitet sie u.a. aus Art. 102 Abs. 3 StPO e contrario ab. Und selbst wenn eine entsprechende Rechtsgrundlage bestünde, so wäre die in Frage stehende Gebühr wegen Verstosses gegen das Äquivalenzprinzip rechtsmissbräuchlich (Urk. 2). Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin betr. die mit dem Schreiben vom 13. April 2012 (Urk. 12) in Zusammenhang stehenden Protokollauszüge der Statthalterkonferenzen sind insoweit nicht zu berücksichtigen, dass der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe ihr die Bekanntgabe des Inhalts dieser Protokolle verweigert und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, in diesem Fall nicht zutrifft. Das von der Beschwerdeführerin gerügte Schreiben vom

- 4 - 13. April 2012 (Urk. 12) betrifft ein anderes Verfahren, welches der Vertreter der Beschwerdeführerin offenbar zeitgleich bei der Beschwerdegegnerin anhängig hatte. Dies lässt sich einerseits an der anderen Referenznummer erkennen und auch anhand des Datums des Gesuchs um Akteneinsicht ergeben sich klare Hinweise, dass es sich bei dem Scheiben vom 13. April 2012 um einen anderen Sachverhalt handelt. Auch der rechtlichen Belehrung innerhalb des Schreibens durch die Beschwerdegegnerin (Hinweis auf § 5 Gebührenordnung der Verwaltungsbehörden) lässt sich entnehmen, dass es sich in jenem Fall um ein Rechtsmittelverfahren handelt, was vorliegend nicht der Fall ist. Eine Bestätigung, dass das Scheiben vom 13. April 2012 nichts mit dem vorliegenden Sachverhalt zu tun hat, ergab schliesslich auch eine Nachfrage bei der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 18). Es ist folglich auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerdeschrift dieses Schreiben nicht in den Akten des vorliegenden Geschäftes auffinden konnte (Urk. 7). Dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 2. April 2012 (Urk. 3 = 8/9/7 aus UE120075) betr. die Höhe der Gebühr dennoch auf diese Protokolle der Statthalterkonferenzen abstützt und die darauf beruhenden internen Richtlinien in der Folge auch eingereicht hat (Urk. 8/2), ist eine Angelegenheit, die im vorliegenden Verfahren sogleich zu beurteilen sein wird (vgl. dazu unten). 1.2. In der Vernehmlassung vom 8. Mai 2012 (Urk. 7) nimmt die Beschwerdegegnerin sodann zur Beschwerdeschrift - mit Ausnahme des Hinweises, das Scheiben vom 13. April 2012, auf welches sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift beruft, sei in den Akten nicht vorhanden - inhaltlich keine weitere Stellung. Als Beilage wird durch die Beschwerdegegnerin u.a. eine Zusammenstellung über die Gebühren der Statthalterkonferenzen im Zusammenhang mit Akteneinsicht eingereicht (Urk. 8/2). 1.3. Die Beschwerdeführerin ergänzt in ihrer Replik vom 5. Juli 2012 ihre Beschwerdeschrift wie folgt: Es sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nach wie vor verletzt, da ihr eine Überprüfung über den Umstand, inwiefern sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Protokolle der Statthalterkonferenz berufe, durch die eingereichten Dokumente der Beschwerdegegnerin nicht möglich sei.

- 5 - Des Weiteren moniert sie die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin betr. die Zusammenstellung der Gebühren gemäss ihrer internen Richtlinie (Urk. 8/2), da diese nicht den Fall erfassten, dass Originalakten einem Rechtsanwalt lediglich für ein paar Tage zur Verfügung gestellt würden. In diesem Zusammenhang wird von der Beschwerdeführerin sodann ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot gerügt (Urk. 11). 1.4. Die Beschwerdegegnerin führte am 2. August 2012 aus, die Protokolle der Statthalterkonferenz würden keine rechtsetzenden und verbindlichen Erlasse darstellten und somit erwachse der Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die Protokolle der Öffentlichkeit nicht zugänglich seien, kein Nachteil. Auch die internen Dokumente der Beschwerdegegnerin hätten lediglich empfehlenden Charakter, jedoch keine bindende Wirkung (Urk. 15). 2.1. Rechtliche Grundlagen für die Erhebung von Gebühren für Aktenzustellung der Strafverfolgungsbehörden Gemäss Art. 102 Abs. 2 StPO werden die Akten anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien zugestellt. Diese Bestimmung schliesst den Versand der Akten auch an andere Einsichtsberechtigte allerdings nicht aus (vgl. Daniela Brüschweiler, in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), N 4 zu Art. 102 StPO). Gemäss Art. 102 Abs. 3 StPO kann von den Akteneinsichtsberechtigten die Anfertigung von Kopien der Akten verlangt werden. Diese Kopien werden gegen Entrichtung einer Gebühr angefertigt. Die Höhe der Gebühr muss dem Äquivalenzprinzip entsprechen (vgl. Niklaus Schmid (FN 5), N 10 zu Art. 102 StPO m.w.Nw.). Zu den Kosten für die Akteneinsicht vor Ort und zum Versand äussert sich die StPO nicht. Im Kanton Zürich bemisst sich die Gebühr für die Gewährung der Akteneinsicht, bei Behörden gemäss § 1 GebV StrV, nach Aufwand (§ 8 Abs. 2 GebV StrV i.V.m. § 35 Abs. 2 IDV i.V.m. dem Anhang zur IDV, vgl. dazu sogleich ausführlich unten). Die Kompetenz der kantonalen Behörden für die Regelung über Art. 102 Abs. 3 StPO hinausgehender Gebühren ergibt sich ebenfalls aus der StPO. So verpflichtet Art. 424 StPO die Kantone zur Regelung der Berechnung der Verfahrenskosten und Festlegung der Gebühren. Gemäss Art. 422

- 6 - Abs. 1 StPO setzen sich die Verfahrenskosten zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. In Abs. 2 werden mögliche Auslagen beispielhaft aufgezählt. Nach § 199 Abs. 2 GOG erlässt der Regierungsrat für die Oberstaatsanwaltschaft, die Staatsanwaltschaften, die Oberjugendanwaltschaft, die Jugendanwaltschaften und die Statthalterämter Gebührenverordnungen. Am 1. Januar 2011 ist in der Folge die Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden (GebV StrV, LS 323.1) in Kraft getreten. Diese Verordnung regelt die Höhe der Gebühren für den Aufwand der Strafverfolgungsbehörden im Rahmen von Strafverfahren und ihre Auslagen, mithin die Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 1 StPO) sowie die Entschädigungsansätze, soweit sie nicht anderweitig geregelt sind. Die Gebühren der Übertretungsstrafbehörden richteten sich bisher für die Statthalterämter nach §§ 2 lit. a, 4, 6, 7 und 9 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (LS 682) und für die Gemeinden nach §§ 1 lit. I, 2, 3 und 5 der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966 (LS 681). Erstere Verordnung hat für Amtshandlungen gemäss § 8 Abs. 2 GebV StrV i.V.m. § 35 Abs. 1 IDV, im eingeschränkten Rahmen, nach wie vor Gültigkeit für die Bemessung der Gebührenhöhe der Statthalterämter. § 8 Abs. 2 GebV StrV hält hingegen fest, dass für die Erstellung von Kopien oder die Zustellung von Akten an Verfahrensbeteiligte oder Dritte die Tarife gemäss § 35 der Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 sinngemäss gelten würden. Abweichend von Abs. 3 Satz 2 dieser Bestimmung, würden auch Kosten unter Fr. 50.-- in Rechnung gestellt. § 35 Abs. 1 IDV lautet indessen folgendermassen: "Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 und die Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966". Im Übrigen richten sich die Gebühren für die Übertretungsstrafbehörden (Statthalterämter und Übertretungsstrafbehörden der Gemeinden gemäss § 1 lit. c und lit. d GebV StrV) nach § 6 GebV StrV.

- 7 - Abs. 2 von § 35 IDV verweist für die Gebühren des eigentlichen Informationszugangs auf den Anhang zur IDV (LS 170.41, Anhang). Dieser orientiert sich dabei an den Ansätzen des Bundes (Art. 14 ff. VBGÖ). Für die Prüfung und Vorbereitung der Dokumente werden gemäss Ziff. 2 des Anhangs Fr. 100.-- pro Stunde in Rechnung gestellt. Dies mit der Überlegung, dass dieser Betrag rechnerisch zwischen den durchschnittlichen Personal- und Arbeitsplatzkosten von wissenschaftlichem und administrativem Personal liegen dürfte, deren Dienstleistungen zur Prüfung von Akten einerseits und Abwicklung des Informationszugangs anderseits erforderlich sind (ABl 2008, 950). 2.2. Rechtsnatur der Gebühren für Aktenzustellung gemäss § 8 Abs. 2 GebV StrV: Bei den Gebühren für das Zusenden von Akten handelt es sich grundsätzlich um Kausalabgaben. Kausalabgaben sind das "Entgelt für die Inanspruchnahme staatlicher Leistungen. Ihre Bemessung hängt insbesondere vom Verfahrensaufwand ab. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedürfen derartige Abgaben - abgesehen von Kanzleigebühren - einer Grundlage in einem formellen Gesetz (BGE 130 I 113). Die Kanzleigebühr stellt eine Verwaltungsgebühr dar, die für einfache Tätigkeiten der Verwaltungsbehörden ohne besonderen Prüfungs- und Kontrollaufwand erhoben wird und von geringer Höhe ist (vgl. Häfelin Ulrich/Müller Georg/Uhlmann Felix, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. Zürich 2010, Rz. 2629). Für Kanzleigebühren ist immerhin erforderlich, dass sie in einem generell-abstrakten, genügend bestimmten Erlass (z.B. einer Verordnung oder einem Reglement) erlassen und darin umschrieben wurden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann a.a.O., Rz. 2701). Die Gebühren die vorliegend für das Zusenden der Akten erhoben wurden, sind per Definitionem zweifelsohne Kanzleigebühren, die keines Gesetzes im formellen Sinne erfordern. Als Kanzleigebühren sind sie auch in der Weisung des Regierungsrates zu § 8 GebV StrV bezeichnet (vgl. ABl 2010, 2645) bezeichnet. So ist den Erläuterungen des Regierungsrates zum Entwurf der GebV StrV zum Inhalt von § 8 GebV StrV u.a. Folgendes zu entnehmen: Bezüglich der in § 8 GebV StrV geregelten Kanzleigebühren stelle sich die grundsätzliche Frage, ob

- 8 es sich lohne, die teilweise geringen Beträge in Rechnung zu stellen. Ein Inkasso durch die zentrale Inkassostelle der Gerichte dürfte meist teurer sein als der mögliche Ertrag. Würden die Gebühren jedoch bar eingezogen oder werde der Kanzleiverfügung ein Einzahlungsschein beigelegt, sei der Aufwand tiefer als der Ertrag. Die Kostenpflicht diente allerdings vor allem auch dazu, unüberlegte oder gar trölerische Begehren vermeiden zu können. Kanzleigebühren seien jedenfalls für umfangreiche Akteneinsichtsbegehren vorzusehen. [...] Anstelle des bisherigen § 11 der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungsansätze der Strafverfolgungsbehörden werde für die Kosten für die Erstellung von Kopien oder die Zustellung von Akten auf die detaillierten Regelungen im Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) vom 12. Februar 2007 und die Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) vom 28. Mai 2008 verwiesen, wie dies auch das Obergericht in § 21 GebV OG vorsehe. Durch die Verweisung auf die IDV sei es gemäss dem Verursacherprinzip möglich, die durch Akteneinsicht entstandenen Kosten der Verursacherin oder dem Verursacher aufzuerlegen, also z. B. auch einer geschädigten Person (vgl. ABl 2010, 2645 f.). 2.3. Aufgrund der theoretischen Abhandlungen lässt sich festhalten, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich für das Zusenden von Originalakten an den Vertreter der Beschwerdeführerin berechtigt war, eine Gebühr zu erheben. Dieses Vorgehen beruht auf einer genügenden rechtlichen Grundlage (§ 8 Abs. 2 GebV StrV i.V.m. § 35 Abs. 2 IDV [Anhang Ziff. 2]) und erlaubt auch Beträge unter Fr. 50.-- in Rechnung zu stellen, wenngleich Sinn und Zweck der Erhebung solche geringen Beträge diskutabel ist. Des Weiteren ist aufgrund den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts nicht erforderlich, dass diese Kanzleigebühr auf ein Gesetz im formellen Sinne abgestützt wird. Insofern ist die Rüge der Beschwerdeführerin in doppelter Hinsicht nicht zutreffend (vgl. dazu Urk. 2 und Urk. 11). Zutreffend ist allerdings, dass die Protokolle der Statthalterkonferenzen keinen rechtsverbindlichen Charakter haben, was aber auch von der Beschwerdegegnerin selbst anerkannt wird (vgl. Urk. 15). Da die internen Richtlinien der Statthalterämter als Grundlage für die Bemessung dieser Gebühren mangels Legalitätsprinzip nicht relevant sind und zudem vor dem Inkrafttreten der aktuellen GebV StrV erlassen wurden, sind diese im vorliegenden Verfahren nicht massge-

- 9 bend. Es kann folglich auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die internen Richtlinien der Statthalterämter erfassten nicht den Fall, dass Originalakten einem Rechtsanwalt lediglich für ein paar Tage zur Verfügung gestellt würden, und der damit erhobene Vorwurf des Verstosses gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Urk. 11), nicht geteilt werden. 2.4. Unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips rechtfertigt sich im vorliegenden Fall den Aufwand für die vom Vertreter der Beschwerdeführerin bestellten Akten auf ca. 15 min zu veranschlagen. Dies insbesondere deshalb, weil im vorliegenden Fall lediglich ein nicht umfangreiches Dossier im Format A4 (Urk. 8 aus UE120075) in einem Couvert (C4) versandt werden musste. Allfällige, über einen Versandaufwand inkl. Begleitschreiben hinausgehende weitere Verwaltungsarbeiten, wie beispielsweise Vervollständigen und Aufbereiten der Akten etc., können der Beschwerdeführerin nicht aufgelastet werden, gehören doch diese Arbeiten zum üblichen Verwaltungsaufwand mit amtlichen Dokumenten. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 100.-- gemäss Anhang IDV kann die Gebühr demnach mit ca. Fr. 25.-- beziffert werden. 3. Auslagen für Versandkosten (Postporto) Im Anhang der IDV zu den Gebührentarifen für den Informationszugang (§ 35 IDV) finden sich keine Angaben betr. Auslagen wie beispielsweise Postspesen. Allerdings verweist § 35 Abs. 1 IDV subsidiär auf die Bestimmungen der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966. In jener Verordnung können gemäss § 7 Abs. 4 Portoauslagen erhoben werden. Allerdings findet sich auch direkt in der GebV StrV unter § 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 422 Abs. 2 StPO eine rechtliche Grundlage für das Erheben von Postportoauslagen. Gemäss unbestrittenem Sachverhalt betragen die Auslagen der Beschwerdegegnerin für Postporti im vorliegenden Verfahren Fr. 5.-- (Urk. 2 S. 2). Es ist demnach zulässig diesen Betrag zu den Gebühren für die Bearbeitung des Aktengesuchs hinzuzurechnen.

- 10 - 4. Aufgrund des Aufgeführten rechtfertig es sich demnach der Beschwerdeführerin für das Zustellen der Akten an ihren Rechtsvertreter einen Betrag von Fr. 30.-- in Rechnung zu stellen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Soweit die Beschwerde abzuweisen ist, unterliegt die Beschwerdeführerin. Mit Rücksicht darauf, dass sich die Beschwerdeführerin gegen eine zunächst deutlich übersetzte Forderung zur Wehr setzte, rechtfertigt es sich von einer Kostenauflage abzusehen. 2. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin zu entschädigten (Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Aufgrund von § 19 Abs. 2 AnwGebV i.V.m. § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Entschädigung mind. Fr. 100.--. Unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 2 AnwGebV (vgl. dazu BB.2012.37) erhöht sich diese Minimalgebühr auf Fr. 200.--. Auf eine Reduktion gemäss § 9 AnwGebV wird in Nachachtung von § 2 Abs. 2 AnwGebV ebenfalls verzichtet. Sodann werden von der Beschwerdeführerin Auslagen (§1 Abs. 2 AnwGebV) in Höhe von Fr. 17.-- geltend gemacht (Urk. 2 und Urk. 11). Somit ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 217.-- (zuzüglich 8 % MwSt.) zuzusprechen.

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Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer) 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1, erster Satz, der Verfügung des Statthalteramts des Bezirks Uster vom 2. April 2012 (ST.2011.6100) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Die Gebühr für die Akteneinsicht wird auf Fr. 30.-- festgesetzt und A._____ auferlegt." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 234.35 aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. X._____, im Doppel für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt des Bezirkes Uster, ad ST.2011.6100, gegen Empfangsbestätigung 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlchen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Zürich, 30. Oktober 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:

Dr. B. Stump Wendt

Verfügung vom 30. Oktober 2012 Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. Materielles III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird verfügt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1, erster Satz, der Verfügung des Statthalteramts des Bezirks Uster vom 2. April 2012 (ST.2011.6100) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Die Gebühr für die Akteneinsicht... 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 234.35 aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Schriftliche Mitteilung an: 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlchen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 4...

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