Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 08.01.2013 UH110338

8 gennaio 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·3,682 parole·~18 min·1

Riassunto

Entschädigung / Genugtuung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH110338-O/U/br damit vereinigt: UH110336, UH110337, UH110339

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. iur. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli

Beschluss vom 8. Januar 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin

betreffend Entschädigung / Genugtuung

Beschwerden je gegen Ziffer 4 der Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 30. September 2011 (B-2/2009/2936), vom 22. September 2011 (B-2/2009/5548), vom 28. September 2011 (B- 2/2009/5552) sowie vom 30. September 2011 (B-2/2009/2936)

- 2 - Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führte gegen A._____ und weitere Beteiligte unter verschiedenen Untersuchungsnummern (B-2/2009/2936, B- 2/2009/5548, B-2/2009/5552) eine umfangreiche Strafuntersuchung wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Den Beschuldigten wurde in zahlreichen Fällen vorgeworfen, gegenüber verschiedenen Versicherungen Schadensfälle mit Personenwagen nicht richtig deklariert bzw. Unfälle fingiert und Reparaturrechnungen manipuliert zu haben. Soweit eine Involvierung von A._____ behauptet worden war, stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Verfahren - von einer Ausnahme abgesehen - ein: • Einstellungsverfügung vom 22. September 2011 betreffend Betrug (HD, ND 3-5, 7, 8, 10, 12, 17, 30 und 33 [B-2/2009/5548]) (Urk. 10/4) • Einstellungsverfügung vom 28. September 2011 betreffend Betrug (ND 19, 24, 28, 32, 36 [B-2/2009/5552]) (Urk. 11/4) • Einstellungsverfügung vom 30. September 2011 betreffend Betrug (ND 1, 18, 25-27, 31, 34 [B-2/2009/2936]) (Urk. 12/4) • Einstellungsverfügung vom 30. September 2011 betreffend Betrug (HD [B- 2/2009/2936 betreffend Selbstunfall vom 26. Juli 2008 mit Wohnmobil … auf einem Campingplatz in … [Land in Europa]]) (Urk. 4) In allen Einstellungsverfügungen wurden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen und den beschuldigten Personen, mithin auch A._____, mangels wesentlicher Umtriebe und besonders schwerer Verletzung in den persönlichen Verhältnissen weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet. Was die erwähnte Ausnahme betrifft, erliess die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat am 30. September 2011 gegen A._____ einen Strafbefehl (B-

- 3 - 2/2009/2936). Dabei ging es um den Vorfall vom 26. Februar 2008 mit dem Wohnmobil … an der …strasse in B._____. A._____ wurde des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (teilweise in Mittäterschaft) und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (teilweise in Mittäterschaft) schuldig gesprochen und mit einer (unbedingten) Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 130.– bestraft, wovon 50 Tagessätze als durch Haft erstanden angerechnet worden waren (Urk. 2 S. 4). Auf Einsprache der (erbetenen) Verteidigerin von A._____ hin erliess die Staatanwaltschaft Zürich-Limmat am 16. November 2011 einen neuen Strafbefehl (B-2/2009/2936), wobei A._____ unter Bestätigung des Schuldpunktes neu mit einer (unbedingten) Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 130.– bestraft wurde, wovon 50 Tagessätze (recte: 25 Tagessätze) als durch Haft erstanden angerechnet worden waren. Für 25 Tage zu viel erstandener Haft wurde A._____ eine Entschädigung von Fr. 4'000.– und eine Genugtuung von Fr. 2'000.– ausgerichtet (Urk. 6 und 7). 2. Mit vier separaten Eingaben erhob am 4. November 2011 die (erbetene) Verteidigerin von A._____ (Beschwerdeführer) fristgemäss Beschwerde gegen die Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen in den vier Einstellungsverfügungen. Dabei stellte sie jeweils den Antrag, die Dispositiv-Ziffern 4 der jeweiligen Einstellungsverfügungen seien aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen (Urk. 2 S. 2; 10/2 S. 2, 11/2 S. 2, 12/2 S. 2). Entsprechend wurden bei der III. Strafkammer vorerst vier verschiedene Verfahren eröffnet (UH110336, UH110337, UH110338, UH110339). 3. a) In der Verfügung vom 24. September 2012 hielt der Präsident der hiesigen Kammer fest, dass die allenfalls zu vergütenden Aufwendungen der Verteidigung (unabhängig von der Führung der Untersuchung unter verschiedenen Untersuchungsnummern) im Verfahren insgesamt entstanden seien und auch die Genugtuungsfrage im Zusammenhang zu beurteilen sei. Es erscheine daher als angezeigt, die vier Beschwerdeverfahren miteinander zu vereinigen (Urk. 8 S. 2). Demzufolge wurden die Beschwerdeverfahren UH110336, UH110337 und UH110339 mit dem vorliegenden Verfahren UH110338 vereinigt und unter dieser

- 4 letztgenannten Verfahrensnummer weitergeführt; die Verfahren UH110336, UH110337 und UH110339 wurden als dadurch erledigt am Register der III. Strafkammer abgeschrieben (Urk. 8 S. 2/3). Weiter wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Beschwerdegegnerin) Frist zur Stellungnahme zu den Beschwerden angesetzt. Da alle vier Beschwerdeeingaben in den materiellen Belangen gleich lauten, wurde lediglich die Beschwerdeschrift aus dem vorliegenden Verfahren UH110338 an die Beschwerdegegnerin übermittelt (Urk. 8 S. 3). Die Beschwerdegegnerin verzichtete ausdrücklich auf eine Stellungnahme (Urk. 13 i.V.m. OG Prot. S. 3). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. b) Aufgrund der Neukonstituierung des Gerichtes per 1. Januar 2013 ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. 4. Der Beschwerdeführer verlangt in den Beschwerdeverfahren die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte und die Ausrichtung einer angemessenen Genugtuung für besonders schwere Verletzungen in seinen persönlichen Verhältnissen (Urk. 2, bzw. Urk. 10/2, 11/2, 12/2, jeweils S. 2). Dabei ist - wie gesagt - die Entschädigungs- und Genugtuungsfrage unter Berücksichtigung der verschiedenen Strafuntersuchungsverfahren insgesamt und im Zusammenhang zu beurteilen. 5.1 a) Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a). Diese Entschädigung ist nicht umfassend. Sie wird nur gewährt für die "angemessene" Ausübung. Zu den unter diesem Titel zu entschädigenden Aufwendungen der beschuldigten Person gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn eine anwaltliche Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren. Dabei ist namentlich der Schwere des Tatvorwurfs, dem Grad der Komplexität des Sachverhalts, dem prozessualen Verhalten der Untersuchungsbehörde und der Parteien, den persönlichen Verhttps://swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReference=CH%2F312.0%2F429

- 5 hältnissen des Beschuldigten und dem Verfahrensausgang Rechnung zu tragen. Mit Ausnahme von Bagatelldelikten ist bei einer Strafuntersuchung, die ein Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand hat und nach der ersten Einvernahme nicht eingestellt, sondern weitergeführt wird, der Beizug eines Anwalts regelmässig sachlich geboten und damit gerechtfertigt (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, S. 1329; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1810; OG ZH III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH120049, Beschluss vom 24. April 2012, E. II/3.3; Geschäfts-Nr. UH110332, Beschluss vom 6. Juli 2012, E. II/5.1). b) In den vorliegenden Strafuntersuchungsverfahren wurde der Beschwerdeführer mit schweren Vorwürfen konfrontiert. Er befand sich vom 28. Mai 2009 bis 17. Juli 2009 in Polizeiverhaft bzw. Untersuchungshaft (Urk. 15/29/1 und 15/29/12). Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB stellt aufgrund der gesetzlichen Strafbedrohung (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) ein Verbrechen dar (Art. 10 Abs. 2 StGB). Die Unfallgeschehen waren umstritten, und es war jedenfalls nicht auszuschliessen, dass im Laufe des Verfahrens komplizierte Probleme in sachverhaltsmässiger und rechtlicher Hinsicht abzuklären waren. Unter Berücksichtigung dieser Umstände war der Beizug eines Anwalts zur angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ohne Weiteres gerechtfertigt. 5.2 a) Die Höhe der Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO richtet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif (SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 1811). Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren im Sinne der Art. 299 ff. StPO nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Ansätze gemäss § 3 der AnwGebV gelten, d.h. in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde. Zu entschädigen sind ferner auch die notwendigen Auslagen (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). Grundsätzlich werden diese Verteidigungskosten voll entschädigt. Jedoch müssen die Verteidigungskosten verhältnismässig sein, d.h. der Aufwand der Verteidigung und die Wichtigkeit der Sache müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen und der Aufwand muss notwendig gewesen sein (SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 1811; WEHREN-

- 6 - BERG/BERNHARD, BSK StPO, Basel 2011, N 15 zu Art. 429). Nach zürcherischer Praxis ist eine Honorarnote des Privatverteidigers sodann im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und des Gebots zur Schadensminderung auf ihre Angemessenheit zu prüfen (ZR 101 Nr. 19; ZR 102 Nr. 49; ZR 107 Nr. 74; zuletzt: Geschäfts-Nr. UH110332, a.a.O., E. II/5.2). b) Was die Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte betrifft, lässt der Beschwerdeführer zur Begründung seines Standpunktes das Folgende vorbringen (Urk. 2, bzw. Urk. 10/2, 11/2, 12/2, jeweils S. 3-5, insb. S. 5, Ziff. 9): Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin seien im vorliegenden Verfahren wesentliche Umtriebe entstanden. Bei der Stadtpolizei Zürich hätten drei lange Einvernahmen stattgefunden. Die umfangreichen Akten hätten zuvor studiert und es hätten Besprechungen abgehalten werden müssen. Der Beschwerdeführer sei auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen gewesen. Das aufgelaufene Anwaltshonorar betrage mindestens Fr. 8'000.–, wobei die vorliegenden Beschwerdeverfahren noch nicht eingerechnet seien. Das Strafverfahren habe über zwei Jahre gedauert, obwohl bereits im Sommer 2009 klar gewesen sei, dass der überwiegende Teil des Strafverfahrens einzustellen sei. Nur in einem Fall sei ein Schuldspruch erfolgt. Das zeige, dass der Beschwerdeführer wesentliche Umtriebe gehabt habe. Die Kosten der erbetenen Verteidigung seien angemessen zu entschädigen, wobei anzufügen sei, dass die Höhe der Kosten aufgrund der eingeleiteten Beschwerden noch nicht beziffert werden könne. Die Beschwerdegegnerin sei nicht in der Lage gewesen, eine Einstellungsverfügung zu erlassen. Sie habe vielmehr vier Verfügungen erlassen, was weitere Kosten und Umtriebe verursacht habe. c) Die Verteidigerin reichte keine Honorarnote betreffend ihre Aufwendungen im Rahmen der Strafuntersuchungsverfahren ein. Entsprechend stellte sie auch keinen konkret bezifferten Antrag, sondern verlangte die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung. Indessen wies sie darauf hin, dass das aufgelaufene Honorar im Strafuntersuchungsverfahren mindestens Fr. 8'000.– betrage. Bei dieser Sachlage ist gestützt auf die Akten zu prüfen, ob der (zumindest implizit) geltend gemachte Mindestbetrag von Fr. 8'000.– für die anwaltlichen Aufwendun-

- 7 gen in den Strafuntersuchungsverfahren als ausgewiesen und angemessen erscheint. Gegen den Beschwerdeführer wurde in den Strafuntersuchungsverfahren zunächst in über 40 Fällen ermittelt (vgl. Urk. 15/8/2-4), wobei letztlich eine Involvierung seinerseits in 25 Vorfällen im Raum stand. Davon gelangten mit Verfügungen vom 22., 28. und 30. September 2011 24 Vorfälle zu Einstellung, während mit Bezug auf einen Vorfall ein Strafbefehl erging (vgl. vorstehend E. 1). Der Beschwerdeführer wurde in der Strafuntersuchung fünf Mal polizeilich befragt. Die Verteidigung war jedoch nur bei drei Befragungen dabei, die insgesamt ca. 5 ½ Stunden dauerten (Urk. 15/8/2-4). Unter der Annahme, dass die Verteidigung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln reiste, dauerte die Anreise von der Kanzlei an der …strasse … in B._____ bis zum Ort der Befragung an der …gasse … in B._____ ca. 30 Minuten. Für die drei Einvernahmetermine sind mithin insgesamt 3 Stunden Reisezeit (dreimal Hin- und Rückreise) zu veranschlagen. Die Zeit für das Aktenstudium ist ebenfalls zu entschädigen. Dabei ist - wie die Verteidigerin sinngemäss geltend macht - davon auszugehen, dass sie sich in das Hauptdossier sowie in sämtliche Nebendossiers einzuarbeiten hatte, da zu Beginn der Strafuntersuchung noch nicht klar schien, ob bzw. inwieweit der Beschwerdeführer in die einzelnen Vorfälle involviert war (vgl. Urk. 2, bzw. Urk. 10/2, 11/2, 12/2, jeweils S. 3). Der Beschwerdeführer wurde denn auch im Beisein seiner Verteidigung zu praktisch allen Dossiers befragt (vgl. Urk. 15/8/2-4). Die einzelnen Dossiers weisen jeweils einen relativ geringen Umfang auf, weshalb es als angemessen erscheint, pro Dossier 30 Minuten Aktenstudium zu berücksichtigen, was - ausgehend von 40 Dossiers - ein Aufwand von 20 Stunden ergibt. Für die Instruktionsgespräche - namentlichen in Zusammenhang mit den drei Einvernahmen - ist ebenfalls ein Aufwand einzusetzen, der mit insgesamt 3 Stunden zu berücksichtigen ist. Auch ist davon auszugehen, dass die Verteidigerin nach Durchführung der Einvernahmen bis zur Einstellung der Verfahren noch gewisse - wenn auch vernachlässigbare - Aufwendungen gehabt hatte. Ferner dürften in gewissem Umfang auch noch notwendige Auslagen angefallen sein.

- 8 - Nach dem Gesagten kann anhand der Akten jedenfalls ein approximativer Zeitaufwand von gesamthaft rund 32 Stunden veranschlagt werden, was - von einem Betrag von Fr. 8'000.– ausgehend - zurückgerechnet einen Stundenansatz von etwas über Fr. 250.– ergeben würde. Dieser Ansatz bewegt sich im mittleren Bereich der Ansätze gemäss § 3 der AnwGebV. Bei dieser Sachlage erscheint der Betrag von Fr. 8'000.– als ausgewiesen und angemessen. Für das Jahr 2011 sind keine - jedenfalls keine erheblichen - Aufwendungen ersichtlich, weshalb für den Gesamtbetrag ein Mehrwertsteuersatz von 7.6 % anzunehmen ist. Dem Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die Kosten der Verteidigung eine Entschädigung von Fr. 8'608.– (inkl. 7.6 MwSt) auszurichten. 6.1 Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO auch Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). 6.2 Die Verteidigerin bringt vor, der Beschwerdeführer habe zusätzlich Anspruch auf eine Genugtuung, insbesondere weil die Beschwerdegegnerin erhebliche Vorwürfe erhoben habe. Die Vorwürfe hätten sich letztlich als unbegründet erwiesen und seien eingestellt worden. Komme hinzu, dass er sich für 50 Tage in Untersuchungshaft befunden habe. Dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt habe, die durch die erstandene Untersuchungshaft abgegolten sei, mache klar, dass die Beschwerdegegnerin einfach eine "billige" Lösung zur Erledigung des Strafverfahrens gesucht habe (vgl. Urk. 2, bzw. Urk. 10/2, 11/2, 12/2, jeweils S. 5). 6.3 a) Voraussetzung für die Ausrichtung einer Genugtuung ist das Vorliegen einer besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR. Hauptbeispiel einer solchen Persönlichkeitsverletzung ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug. Genugtuungen können jedoch auch durch andere Zwangsmassnahmen im Sinne von https://swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReference=CH%2F312.0%2F429

- 9 - Art. 196 ff. StPO ausgelöst werden. Die Regel von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO betrifft primär rechtmässig ausgesprochene Zwangsmassnahmen, mithin solche, die unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen angeordnet wurden, sich im Nachhinein aber als ungerechtfertigt erwiesen haben (WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., N 26 f. zu Art. 429 StPO; SCHMID, in: Donatsch/Schmid, Kommentar StPO ZH, Zürich 1999, N 18 zu § 43 StPO/ZH). Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen genügt in der Regel nicht (SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 1816). Massgebend für die Festsetzung der Höhe der Genugtuung sind die Dauer und Umstände der Persönlichkeitsverletzung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Belastung durch das Verfahren, die Auswirkungen auf die persönliche Situation, wie namentlich die Intensität allfälliger gesundheitsschädlichen psychischen und physischen Folgen oder die mögliche Rufschädigung, die von der Person und deren Vorleben abhängt, sowie ein allfälliges Selbstverschulden. Das Ermessen des Gerichtes ist hier gross (WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., N 28 und 30 zu Art. 429; BGE 112 Ib 446 E. 5/b; BJM 1999, S. 340 f.). Die besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen muss der Betroffene grundsätzlich beweisen bzw. mindestens glaubhaft machen (SCHMID, Kommentar StPO ZH, a.a.O., N 18 zu § 43 StPO/ZH). b) Vorab zu wiederholen ist, dass die Strafuntersuchungsverfahren gegen den Beschwerdeführer nur teilweise eingestellt worden sind. Hinsichtlich eines Vorfalles erging am 16. November 2011 ein Strafbefehl, wobei der Beschwerdeführer mit einer (unbedingten) Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 130.– bestraft wurde, wovon 25 Tagessätze als durch Haft erstanden angerechnet und für 25 Tage zu viel erstandener Haft eine Entschädigung von Fr. 4'000.– und eine Genugtuung von Fr. 2'000.– ausgerichtet worden war (vgl. vorstehend E. 1). Mit der Anrechnung von 25 Tagen erstandener Haft gilt die Hälfte der Dauer der Untersuchungshaft als entschädigt (BGE 6B_75/2009, Urteil vom 2. Juni 2009 E. 4; BGE 133 IV 150 E. 5.1 a.E.; BGE 135 IV 126 E. 1.3.6; BGE 117 IV 404 E. 2/a; WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., N 22 und 28 zu Art. 431; SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 1814, N 1826 Fn 157), und für die andere Hälfte der (ungerechtfertigten) Untersuchungshaft erhielt der Beschwerdeführer bereits eine Entschädigung und https://swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReference=CH%2F312.0%2F429

- 10 - Genugtuung. Der Vollständigkeit halber ist somit festzuhalten, dass für die erlittene Untersuchungshaft keine Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche mehr bestehen. Der Beschwerdeführer scheint denn auch nicht spezifisch für die Haft als solche eine Genugtuung geltend machen zu wollen, sondern aufgrund der übrigen Umstände rund um die Strafuntersuchungen, was grundsätzlich denkbar bzw. möglich ist (SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 1815). So weist er insbesondere auf die Schwere der Vorwürfe und die lange Dauer der Strafuntersuchungen hin. Vorliegend sah sich der Beschwerdeführer tatsächlich mit erheblichen Vorwürfen konfrontiert, wobei er während mehr als zwei Jahren im Ungewissen blieb, ob bzw. inwieweit er gegebenenfalls verurteilt werde. Auch wenn dies für den Beschwerdeführer durchaus eine gewisse psychische Belastung dargestellt haben mag, indizieren solche Umstände jedoch noch keine besonders schwere Belastung. Der Beschwerdeführer nennt keine weiteren Faktoren wie gesundheitsschädliche psychische Folge, Rufschädigung etc., und solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Intensität der mit der Strafuntersuchung verbundenen Belastung das übliche bzw. zumutbare Ausmass nicht überstiegen hat. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung sind somit nicht gegeben. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die Kosten der Verteidigung insgesamt eine Entschädigung von Fr. 8'608.– (inkl. 7.6 MwSt) auszurichten ist. Diese ist auf die vier Einstellungsverfügungen zu verteilen, wobei es als gerechtfertigt erscheint, für die Einstellungsverfügungen vom 22. September 2011 (HD, ND 3-5, 7, 8, 10, 12, 17, 30 und 33 [B-2/2009/5548]), 28. September 2011 (ND 19, 24, 28, 32, 36 [B- 2/2009/5552]) und 30. September 2011 (ND 1, 18, 25-27, 31, 34 [B-2/2009/2936]) je eine Entschädigung von Fr. 2'690.–, und für die Einstellungsverfügung vom 30. September 2011 (HD [B-2/2009/2936 betreffend Selbstunfall vom 26. Juli 2008 mit Wohnmobil … auf einem Campingplatz in …]) eine Entschädigung von Fr. 538.– einzusetzen. Weitergehende Entschädigungs-und/oder Genugtuungsansprüche bestehen nicht.

- 11 - Dies führt zur teilweisen Gutheissung der vier Beschwerden und zur Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 der entsprechenden Einstellungsverfügungen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei der Neufassung der Dispositiv-Ziffern 4 der Einstellungsverfügungen ist zu berücksichtigen, dass im Parallelverfahren UH110332 hinsichtlich des Mitangeschuldigten C._____ bereits am 6. Juli 2012 ein Beschluss der hiesigen Kammer ergangen ist, der teilweise zur Neufassung der Dispositiv-Ziffern 4 der nämlichen Einstellungsverfügungen geführt hatte. Die in jenem Beschluss hinsichtlich C._____ neu gefasste Entschädigungs- und Genugtuungsregelung ist in das vorliegend neu zu fassende Dispositiv zu integrieren. 8. Die Gerichtsgebühr für das vereinigte Beschwerdeverfahren ist - ausgehend von einem Streitwert von Fr. 8'000.– - auf Fr. 900.– festzusetzen (§ 17 Abs. 2 i.V.m. § 8 i.V.m. § 4 GebV OG). Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer rund zu 2/3, weshalb es sich rechtfertigt, die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu 1/3 aufzuerlegen und zu 2/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem erbeten verteidigten Beschwerdeführer ist weiter eine angemessene Entschädigung für das vereinigte Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung (§ 19 Abs. 2 i.V.m. § 9 i.V.m. § 4 AnwGebV) und ist auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Die dem Verfahrensausgang entsprechend reduzierte Entschädigung beläuft sich somit auf Fr. 800.– (zuzüglich 8 % MwSt).

Es wird beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 22. September 2011 (B-2/2009/5548) aufgehoben und wie folgt neu gefasst: " 4.1 Dem Beschuldigten C._____ wird eine Entschädigung von Fr. 2'772.–, jedoch keine Genugtuung ausgerichtet.

- 12 - 4.2 Dem Beschuldigten A._____ wird eine Entschädigung von Fr. 2'690.–, jedoch keine Genugtuung ausgerichtet. 4.3 Den übrigen beschuldigten Personen wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet." Im Übrigen wird die Beschwerde gegen obgenannten Entscheid abgewiesen. 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 28. September 2011 (B-2/2009/5552) aufgehoben und wie folgt neu gefasst: " 4.1 Dem Beschuldigten C._____ wird eine Entschädigung von Fr. 3'277.–, jedoch keine Genugtuung ausgerichtet. 4.2 Dem Beschuldigten A._____ wird eine Entschädigung von Fr. 2'690.–, jedoch keine Genugtuung ausgerichtet. 4.3 Den übrigen beschuldigten Personen wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet." Im Übrigen wird die Beschwerde gegen obgenannten Entscheid abgewiesen. 3. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 30. September 2011 (B-2/2009/2936) aufgehoben und wie folgt neu gefasst: " 4. Dem Beschuldigten A._____ wird eine Entschädigung von Fr. 2'690.–, jedoch keine Genugtuung ausgerichtet." Im Übrigen wird die Beschwerde gegen obgenannten Entscheid abgewiesen. 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 30. September 2011 (B-2/2009/2936) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

- 13 - " 4.1 Dem Beschuldigten C._____ wird eine Entschädigung von Fr. 252.–, jedoch keine Genugtuung ausgerichtet. 4.2 Dem Beschuldigten A._____ wird eine Entschädigung von Fr. 538.–, jedoch keine Genugtuung ausgerichtet." Im Übrigen wird die Beschwerde gegen obgenannten Entscheid abgewiesen. 4. Die Gerichtsgebühr für das vereinigte Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer zu 1/3 auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen. 5. Der Beschwerdeführer wird für das vereinigte Beschwerdeverfahren mit Fr. 864.– aus der Gerichtskasse entschädigt. 6. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (zweifach, für sich und den Beschwerdeführer; per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen Empfangsschein: − an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsbestätigung) − an die Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 14 - Zürich, 8. Januar 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

lic. iur. L. Künzli

Beschluss vom 8. Januar 2013 Erwägungen: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 22. September 2011 (B-2/2009/5548) aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 28. September 2011 (B-2/2009/5552) aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 3. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 30. September 2011 (B-2/2009/2936) aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 30. September 2011 (B-2/2009/2936) aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 4. Die Gerichtsgebühr für das vereinigte Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer zu 1/3 auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen. 5. Der Beschwerdeführer wird für das vereinigte Beschwerdeverfahren mit Fr. 864.– aus der Gerichtskasse entschädigt. 6. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (zweifach, für sich und den Beschwerdeführer; per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen Empfangsschein:  an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsbestätigung)  an die Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art....

UH110338 — Zürich Obergericht Strafkammern 08.01.2013 UH110338 — Swissrulings