Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 28.02.2012 UH110241

28 febbraio 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·2,241 parole·~11 min·2

Riassunto

Rückzug der Einsprache

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH110241-O/U/br

Verfügung vom 28. Februar 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Polizeirichteramt der Stadt Winterthur,

betreffend Rückzug der Einsprache

Beschwerde gegen die Verfügung des Polizeirichteramtes der Stadt Winterthur vom 11. August 2011, SVG.2011.1375

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 26. Februar 2011 wurde A._____ (Beschwerdeführer) wegen verschiedener SVG-Delikte sowie wegen Nichtbekanntgebens der neuen Adresse an die zuständige Behörde am neuen Wohnsitz innert 14 Tagen durch die Stadtpolizei Winterthur verzeigt (Urk. 10/1). Das Polizeirichteramt der Stadt Winterthur (Polizeirichteramt) nahm darauf eine Strafuntersuchung auf und erliess gegen den Beschwerdeführer am 14. Juni 2011 einen Strafbefehl (Urk. 10/2). Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 22. Juni 2011 Einsprache dagegen. Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 lud das Polizeirichteramt den Beschwerdeführer zu einer Einvernahme vor (Urk. 10/4). Nachdem der Beschwerdeführer die eingeschrieben versandte Vorladung nicht entgegengenommen hatte, verfügte das Polizeirichteramt am 11. August 2011, die Einsprache gelte als zurückgezogen, womit der Strafbefehl vom 14. Juni 2011 in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 10/5). 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2011 innert Frist Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung des Polizeirichteramtes vom 11. August 2011 sei aufzuheben und seine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14. Juni 2011 sei zuzulassen. Sodann beantragte er sinngemäss, die Untersuchungskosten von Fr. 70.– und die Schreibgebühr von Fr. 15.– seien auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 2). 3. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 wurde dem Polizeirichteramt Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 5). Nach einer Fristerstreckung (Urk. 7) liess sich dieses am 21. Oktober 2011 vernehmen und beantragen, es sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen (Urk. 8). Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. November 2011 zur freigestellten Äusserung zugestellt (Urk. 11). Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.

- 3 - II. 1. Der Beschwerdegegner begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er per 13. Juli 2011 – also gleichzeitig mit der Zustellung der Vorladung – ein Postfach habe eröffnen lassen, da es an seinem Wohnort mit der Postzustellung zu "Unregelmässigkeiten" gekommen sei. Nach Eröffnung des Postfachs sei es in Folge der Postumleitung zu Verzögerungen von bis zu zwei Tagen bei der Postzustellung gekommen. Da er in der Zeit der Abholfrist in den Ferien geweilt habe, habe er – sofern er überhaupt eine Abholungseinladung bekommen habe, woran er sich nicht erinnern könne – die Vorladung nicht abholen können. Damit habe das Polizeirichteramt, dem die Schulferienzeiten bekannt seien, rechnen müssen. Jeder Person müsse gemäss Bundesverfassung die Möglichkeit gegeben werden, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. Dies gehe Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO vor. Nachdem der Beschwerdeführer die Vorladung zur Einvernahme nicht erhalten habe, habe er sein Recht auf Verteidigung nicht wahrnehmen können. Ebenso habe er aufgrund der Tatsache, dass es von der Verzeigung bis zum Erlass des (ersten) Strafbefehls 14 Wochen gedauert habe, nicht damit rechnen müssen, drei Wochen nach seiner Einsprache bereits Post vom Polizeirichteramt zu erhalten (Urk. 2). 2. Das Polizeirichteramt macht in seiner Stellungnahme zusammengefasst geltend, dass der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14. Juni 2011 das Untersuchungsverfahren selbst in Gang gesetzt habe. Deshalb habe er mit einer jederzeitigen Reaktion seitens der Behörden rechnen müssen. Auch habe er aufgrund der Zeitspanne zwischen Verzeigung und dem Erlass des Strafbefehls nicht davon ausgehen können, dass seine Einsprache für längere Zeit unbeachtet bleibe. Immerhin sei der Beschwerdeführer bereits einmal in ein polizeirichteramtliches Verfahren involviert gewesen, weshalb ihm der Ablauf eines solchen Verfahrens bekannt sein müsse. Er habe also nicht auf eine einstweilige Untätigkeit des Polizeirichteramtes vertrauen dürfen und habe denn auch in der Beschwerdeschrift erwähnt, der Grund für die Eröffnung des Postfachs sei die zu erwartende Antwort auf seine Einsprache gewesen. Sodann habe der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 22. Juni 2011 weder Schwierig-

- 4 keiten bei der Postzustellung noch eine bevorstehende Ferienabwesenheit erwähnt. Dem Polizeirichteramt hätten damit bei Versand der Vorladung keine Hinweise vorgelegen, welche auf Schwierigkeiten beim Empfang dieser hingedeutet hätten, sei es wegen einer Ferienabwesenheit oder wegen einer unzutreffenden Adresse. Das Polizeirichteramt führt weiter aus, es werde daher geltend gemacht, dass die Abholungseinladung für die Vorladung ordnungsgemäss in den Zugriffsbereich des Beschwerdeführers gelangt sei. Beweise für das Gegenteil lege der Beschwerdeführer denn auch nicht vor. Nachdem der Beschwerdeführer damit zufolge eigenen Verschuldens nicht in den Besitz der Vorladung gelangt sei, greife die Zustellfiktion und sein Fernbleiben bei der Beweisabnahme vom 2. August 2011 sei als unentschuldigtes Fernbleiben zu werten. Dadurch habe der Beschwerdeführer auch schuldhaft die Möglichkeit vergeben, sein rechtliches Gehör, insbesondere sein Recht auf Verteidigung, wahrzunehmen. Dieses Recht verschaffe einer betroffenen Person nicht den Anspruch, selbstverschuldete Versäumnisse nachträglich korrigieren zu können. Zu den vom Beschwerdeführer bestrittenen Kosten macht das Polizeirichteramt geltend, der Beschwerdeführer habe mit seiner Einsprache die zusätzlichen (Untersuchungs-)Kosten von Fr. 70.– verursacht, weshalb es sich rechtfertige, sie ihm aufzuerlegen. Die Schreibgebühr für die Verfügung vom 11. August 2011 sei in diesem Betrag enthalten. Bei der ebenfalls in der Beschwerde erwähnten Schreibgebühr von Fr. 15.– handle es sich um die Schreibgebühr des Strafbefehls vom 14. Juni 2011. Diese sei also nicht zusätzlich mit der Verfügung vom 11. August 2011 hinzugekommen (Urk. 8 S. 4-7). 3.1 Eine Zustellung von Mitteilungen, oder wie vorliegend einer Vorladung, gilt unter anderem dann als erfolgt, wenn eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt wurde, der Adressat aber mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Mit einer Zustellung muss ein Adressat insbesondere dann rechnen, wenn er Kenntnis von einem gegen ihn laufenden Strafverfahren hat (BSK StPO-Arquint, Art. 85 N 9). 3.2 Vorliegend hatte der Beschwerdeführer offensichtlich Kenntnis über das gegen ihn laufende Strafverfahren, erhob er doch Einsprache gegen den Strafbefehl

- 5 vom 14. Juni 2011 (Urk. 10/3). Ebenso muss ihm bewusst gewesen sein, dass er jederzeit Post vom Polizeirichteramt zu erwarten hatte, gab er doch in der Beschwerdeschrift an, er habe "in Anbetracht der zu erwartenden Antwort auf [die Einsprache]" ein Postfach eröffnet (Urk. 2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtssprechung besteht die (widerlegbare) Vermutung, dass die eingeschriebene Sendung mit der Vorladung dem Beschwerdeführer durch die Post ordnungsgemäss avisiert worden war (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2008, 9C_753/2007, E. 3, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, respektive legt keine Beweismittel vor, mittels derer diese Vermutung widerlegt werden könnte. Es ist damit vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Abholungseinladung zugestellt erhielt. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass es nach Eröffnung des Postfachs wegen der Postumleitung zu Verzögerungen der Postzustellung gekommen sei und zwar um "bis zu zwei Tagen". Während des Rests der Abholfrist für die Vorladung habe er in den Ferien geweilt (Urk. 2). Aus diesen Angaben ist indes zu schliessen, dass der Beschwerdeführer trotz der Probleme bei der Postzustellung, welche nach seinen Angaben durch die Eröffnung des Postfachs entstanden, die Vorladung des Polizeirichteramts innert Frist hätte entgegennehmen können, hätte er sich nicht in die Ferien begeben. Nachdem der Beschwerdeführer vom Strafverfahren wusste, hätte er sich jedoch nicht einfach so in die Ferien begeben dürfen, sondern hätte sicherstellen müssen, dass auch (eingeschriebene) Sendungen, welche während seiner Ferienabwesenheit eintreffen, ihn erreichen können. Treu und Glauben gebieten es, dass ein Verfahrensbeteiligter dafür sorgt, dass ihm behördliche Sendungen zugestellt werden können (vgl. auch BSK StPO-Arquint, Art. 85 N 9). Indem der Beschwerdeführer dies jedoch nicht tat, hat er es sich selbst zuzuschreiben, dass er die Vorladung zur Einvernahme nicht erhielt. Die Vorladung gilt deshalb gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO als zugestellt. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer während den offiziellen Schulferien verreiste. Er teilte dem Polizeirichteramt in seiner Einsprache vom 22. Juni 2011 seine kurz bevorstehende Abwesenheit nicht mit; aufgrund des vorhin erwähnten Grundsatzes von Treu und Glauben kann dieses davon ausgehen, dass ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich dafür besorgt ist, dass behördliche Post ihn erreichen kann, unab-

- 6 hängig davon, ob er an- oder abwesend ist. Dies steht im Übrigen auch nicht im Widerspruch zum verfassungsmässigen Recht, sich zu verteidigen. Auch die für den Beschwerdeführer unerwartet rasche Reaktion des Polizeirichteramts auf die Einsprache führt zu keinem anderen Entscheid. 3.3 Nachdem zusammenfassend davon auszugehen ist, dass die Vorladung dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss zugestellt wurde, ging das Polizeirichteramt zu Recht von einem Rückzug der Einsprache aus. Art. 355 StPO hält fest, dass eine Einsprache gegen einen Strafbefehl des Polizeirichteramtes als zurückgezogen gilt, wenn die Person, welche Einsprache erhoben hat, trotz Vorladung einer Einsprache fern bleibt (Art. 355 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 357 Abs. 2 StPO). Folglich nahm das Polizeirichteramt zu Recht einen Rückzug der Einsprache an, als der Beschwerdeführer der Einvernahme unentschuldigt fernblieb. 4.1 In der Beschwerdeschrift verlangt der Beschwerdeführer sodann, die Schreibgebühr von Fr. 15.– und Untersuchungskosten von Fr. 70.– seien "fallen zu lassen". Diesen Antrag begründet er nicht näher (Urk. 2). 4.2 Wie das Polizeirichteramt zutreffend in seiner Stellungnahme festhält, war die Schreibgebühr von Fr. 15.– bereits im Strafbefehl vom 14. Juni 2011 enthalten und ist demnach Bestandteil des nunmehr in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehls (Urk. 10/2). In Anbetracht dessen, dass bezüglich dieses Strafbefehls von einem Rückzug der Einsprache auszugehen ist, kann nicht auf eine Gebühr zurückgekommen werden, welche in jenem Strafbefehl erhoben wurde. Bei den Untersuchungskosten von Fr. 70.– handelt es sich um solche, welche nach der Einsprache angefallen sind (Urk. 3, siehe auch Urk. 8 S. 7). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt eine verurteilte Person grundsätzlich die Verfahrenskosten. Dass eine Ausnahme dieser Kostentragungspflicht vorliegt, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Somit wurden die Fr. 70.– für die nachträgliche Untersuchung dem Beschwerdeführer zu Recht auferlegt. 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen.

- 7 - III. 1. Gestützt auf Art. 422 StPO und § 17 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.– anzusetzen. Diese ist dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Das Polizeirichteramt verlangt die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für seine Umtriebe im Beschwerdeverfahren. Das Polizeirichteramt als (staatliche) Übertretungsstrafverfolgungsbehörde hat indes keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung, weshalb ihm keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen ist (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 436 N 2; vgl. auch Schmid, a.a.O., Art. 423 N 2). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Polizeirichteramt wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − das Polizeirichteramt der Stadt Winterthur (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Polizeirichteramt der Stadt Winterthur, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsschein)

- 8 - 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 28. Februar 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Hürlimann

Verfügung vom 28. Februar 2012 Erwägungen: I. II. 1. Der Beschwerdegegner begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er per 13. Juli 2011 – also gleichzeitig mit der Zustellung der Vorladung – ein Postfach habe eröffnen lassen, da es an seinem Wohnort mit der Postzustellung zu "Unregelmäs... 2. Das Polizeirichteramt macht in seiner Stellungnahme zusammengefasst geltend, dass der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14. Juni 2011 das Untersuchungsverfahren selbst in Gang gesetzt habe. Deshalb habe er mit einer j... 3.1 Eine Zustellung von Mitteilungen, oder wie vorliegend einer Vorladung, gilt unter anderem dann als erfolgt, wenn eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt wurde, der Adressat aber mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a St... 3.2 Vorliegend hatte der Beschwerdeführer offensichtlich Kenntnis über das gegen ihn laufende Strafverfahren, erhob er doch Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14. Juni 2011 (Urk. 10/3). Ebenso muss ihm bewusst gewesen sein, dass er jederzeit Post vo... 3.3 Nachdem zusammenfassend davon auszugehen ist, dass die Vorladung dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss zugestellt wurde, ging das Polizeirichteramt zu Recht von einem Rückzug der Einsprache aus. Art. 355 StPO hält fest, dass eine Einsprache gegen ei... 4.1 In der Beschwerdeschrift verlangt der Beschwerdeführer sodann, die Schreibgebühr von Fr. 15.– und Untersuchungskosten von Fr. 70.– seien "fallen zu lassen". Diesen Antrag begründet er nicht näher (Urk. 2). 4.2 Wie das Polizeirichteramt zutreffend in seiner Stellungnahme festhält, war die Schreibgebühr von Fr. 15.– bereits im Strafbefehl vom 14. Juni 2011 enthalten und ist demnach Bestandteil des nunmehr in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehls (Urk. 10/2... 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen. III. 1. Gestützt auf Art. 422 StPO und § 17 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.– anzusetzen. Diese ist dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Das Polizeirichteramt verlangt die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für seine Umtriebe im Beschwerdeverfahren. Das Polizeirichteramt als (staatliche) Übertretungsstrafverfolgungsbehörde hat indes keinen Anspruch auf Ausrichtung einer En... Es wird verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Polizeirichteramt wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  das Polizeirichteramt der Stadt Winterthur (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  das Polizeirichteramt der Stadt Winterthur, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsschein)  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

UH110241 — Zürich Obergericht Strafkammern 28.02.2012 UH110241 — Swissrulings