Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH110217-O/U
Verfügung vom 28. Oktober 2011
in Sachen
A._____ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin
betreffend Entschädigungsfolgen Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 14.7.2011, BAST2/2010/4983
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Nachdem der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2011 mitteilen liess, er sei in der Zwischenzeit durch den Anzeigeerstatter entschädigt worden, womit das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden sei (Urk. 16), da das Verfahren dementsprechend zu erledigen ist, da der Beschwerdeführer bei Einleitung des Verfahrens nicht davon ausgehen konnte und musste, dass andernorts über die Entschädigung befunden wird (vgl. Urk. 10), da er dementsprechend die Beschwerde in guten Treuen erhoben hatte und ihm keine Kosten auferlegt werden können, da er in der Folge in sinngemässer Anwendung von Art. 426 Abs. 3 und 434 StPO Anspruch auf eine Entschädigung hat, da diese gemäss den §§ 19 Abs. 2 i.V.m. § 9 und 4 AnwGebV bei rein wirtschaftlichen Interessen in einem Korrelat zum Streitwert entsprechend den zitierten Normen auf Fr. 200.00, zuzügl. 8% MWSt, festzusetzen ist, wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer) 1. Auf die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführer wird für das Rechtsmittelverfahren mit Fr. 218.-- aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter des Beschwerdeführers, im Doppel (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel:
- 3 - − an die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat unter Rücksendung der beigezogenen Akten 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 28. Oktober 2011
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Nierhoff Dewitz
Verfügung vom 28. Oktober 2011 wird verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführer wird für das Rechtsmittelverfahren mit Fr. 218.-- aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Schriftliche Mitteilung an: den Vertreter des Beschwerdeführers, im Doppel (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel: an die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat unter Rücksendung der beigezogenen Akten 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...