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Zürich Obergericht Strafkammern 05.10.2011 UH110162

5 ottobre 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·2,488 parole·~12 min·2

Riassunto

Gerichtliche Beurteilung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts -Nr.: UH110162-O/U/mp

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Hürlimann

Beschluss vom 5. Oktober 2011

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Statthalteramt des Bezirkes Meilen, Dorfstr. 38, Postfach, 8706 Meilen, Beschwerdegegner

betreffend Gerichtliche Beurteilung Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Meilen vom 15.7.2010, GU090009

- 2 - Erwägungen: I. 1. Dem vorliegenden Verfahren liegt eine Auseinandersetzung zugrunde, in welche A._____ (Beschwerdeführerin) sowie B._____ und C._____ involviert waren. Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, sie habe B._____, eine Mitarbeiterin der Jugend- und Familienberatung D._____, und C._____, die bei der Jugend- und Familienberatung D._____ arbeitende Beiständin des Sohnes der Beschwerdeführerin, tätlich angegriffen (vgl. Urk. 2/3/1). Nach Erlass einer Strafverfügung, einem Begehren um gerichtliche Beurteilung und nachträglichen Ermittlungen überwies das Statthalteramt des Bezirkes Meilen (Statthalteramt) am 14. Dezember 2009 die Sache der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Meilen (Vorinstanz) zur gerichtlichen Beurteilung (Urk. 2/1). Nach einem abgewiesenen Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 2/12) und einer Verschiebung der auf den 22. Februar 2010 angesetzten Hauptverhandlung (vgl. Urk. 2/14) wurden die Parteien schliesslich auf den 26. April 2010 zur Hauptverhandlung vorgeladen, wobei die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wurde, dass sie persönlich zu erscheinen habe und ein (erneutes) Verschiebungsgesuch wegen Erkrankung des Sohnes nicht bewilligt würde (Urk. 2/22). Mit Eingabe vom 8. April 2010 zeigte der Vertreter der Beschwerdeführerin an, dass er nunmehr die Beschwerdeführerin vertrete und verlangte unter anderem eine Verschiebung der Hauptverhandlung (Urk. 2/24). Die Vorinstanz wies das Verschiebungsgesuch mit Verfügung vom 9. April 2010 ab (Urk. 2/26). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin selbst mit Eingabe vom 20. April 2010 bei der Vorinstanz Rekurs (Urk. 2/29). Diese überwies das Verfahren an die hiesige Kammer (Urk. 2/30). Die hiesige Kammer wies am 23. April 2010 das Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab (Urk. 2/35). Am 25. April 2010 machte die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz geltend, aufgrund eines Virusinfekts könnten sie und ihr Sohn der Vorladung keine Folge leisten und reichte

- 3 unter anderem ein ärztliches Zeugnis ein, das ihre Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 2/33 und Urk. 2/34/1-4). Darauf teilte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 26. April 2010 per Fax mit, dass die auf den gleichen Tag angesetzte Verhandlung dennoch stattfinde (Urk. 2/36). Da die Beschwerdeführerin zu jener Verhandlung nicht erschien, wurde ihr Frist angesetzt, um die Ärztin, welche das Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt hatte, vom Berufsgeheimnis zu entbinden (Urk. 2/38). Diese Ärztin nahm schliesslich am 4. Juni 2010 schriftlich zum von ihr ausgestellten Zeugnis Stellung (Urk. 2/53). Zu diesem Schreiben liess sich der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Juni 2010 vernehmen (Urk. 2/62). Zwischenzeitlich, am 30. April 2010, hatte die hiesige Kammer den bei ihr noch hängigen Rekurs gegen die Abweisung des Verschiebungsgesuchs als durch Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben (Urk. 2/49). Die Vorinstanz hielt darauf mit Verfügung vom 15. Juli 2010 fest, dass die Beschwerdeführerin der Hauptverhandlung unentschuldigt fern geblieben sei und schrieb das Verfahren als durch Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung erledigt ab (Urk. 3/8). 2. Mit Eingabe vom 9. September 2010 erhob die Beschwerdeführerin dann bei der hiesigen Strafkammer gegen diesen Entscheid Rekurs. Sie verlangte, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Behandlung der gerichtlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gerichtskasse (Urk. 3/2). Die hiesige Kammer trat mit Beschluss vom 25. Januar 2011 auf den Rekurs nicht ein mit der Begründung, dass dieser nicht innert Frist erhoben worden sei (Urk. 3/20 = Urk. 4). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Mai 2011 gut. Es hielt fest, dass der Rekurs innert Frist erfolgte, hob den Beschluss vom 25. Januar 2011 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die hiesige Kammer zurück (Urk. 5). 3. Mit Verfügung vom 24. Juni 2011 wurde den Parteien angezeigt, dass das Verfahren nach der Rückweisung durch das Bundesgericht von der hiesigen Kammer in einem Beschwerdeverfahren (Terminologie gemäss neuer, eidgenös-

- 4 sischer StPO) behandelt werde. Zugleich wurde den Parteien die voraussichtliche Besetzung des Gerichts mitgeteilt (Urk. 6). 4. Gemäss Art. 453 Abs. 2 StPO ist bei Verfahren, welche vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen werden, das neue Recht, also die seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehende, eidgenössische StPO anwendbar. Dies kann jedoch nicht uneingeschränkt gelten. Diese Bestimmung ist vor allem dort anzuwenden, wo aufgrund der Rückweisung nochmals über den Schuld- und/oder Sanktionspunkt zu entscheiden ist und eine neues Sachurteil zu ergehen hat. Prozessleitende Entscheide bei weiterlaufenden Verfahren sind hingegen nach altem Recht nochmals zu beurteilen (vgl. Schmid, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2010, N 315 f.). Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz (unter altem Recht, das heisst, gemäss StPO/ZH und GVG/ZH) zu Recht entschied, dass die Beschwerdeführerin unentschuldigt einer Hauptverhandlung fernblieb. Hier erwiese sich eine Neubeurteilung des vorinstanzlichen Entscheides nach neuem Recht als nicht sachgerecht. Vielmehr drängt sich eine Beurteilung nach dem alten kantonalen Recht im Sinne einer unechten Nachwirkung auf (vgl. auch Schmid, a.a.O., N 326 ff, insbesondere die Überlegung in N 336). Aus diesem Grund ist vorliegend das vor dem 1. Januar 2011 geltende Recht anwendbar, namentlich StPO/ZH und GVG/ZH. II. 1. Vorab ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass vorliegend der Entscheid der Vorinstanz als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB gilt (BSK StGB I-Heimgartner, Art. 109 N 13). Damit ist noch keine Verjährung des der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Delikts eingetreten. 2. Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 15. Juli 2010 zusammengefasst fest, die Beschwerdeführerin sei ohne genügende Entschuldigung der Hauptverhandlung vom 26. April 2010 ferngeblieben, weshalb gemäss § 344 Abs. 3 StPO/ZH Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung anzunehmen sei. In der Vorladung zur Hauptverhandlung sei der Beschwerdeführerin unter Hinweis

- 5 auf die Säumnisfolgen nach § 344 Abs. 3 StPO/ZH beschieden worden, dass ein (weiteres) Verschiebungsgesuch wegen Erkrankung ihres Sohnes nicht bewilligt würde und sie sich rechtzeitig so zu organisieren habe, dass sie wenn notwendig kurzfristig eine Betreuung für das Kind aufbieten könne. Nach einem abgewiesenen Verschiebungsgesuch, wogegen die Beschwerdeführerin den Rechtsweg beschritten habe, habe sie mit Eingabe vom 25. April 2010 unter Hinweis auf ein vom gleichen Tag datierten Arztzeugnis erklärt, sie und ihr Sohn könnten aufgrund eines Virusinfekts der Vorladung keine Folge leisten. In der Folge sei dann am 26. April 2010 auch niemand zur Hauptverhandlung erschienen. Nach einer Entbindung vom Arztgeheimnis durch die Beschwerdeführerin habe die behandelnde Ärztin mit Schreiben vom 4. Juni 2010 erklärt, die Beschwerdeführerin wäre am 26. April 2010 für eine ungefähr einstündige Gerichtsverhandlung problemlos verhandlungsfähig gewesen. Sie – die behandelnde Ärztin – habe von einer anstehenden Gerichtsverhandlung nichts gewusst. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – so die Vorinstanz – bescheinige die Auskunft der Ärztin mit aller Deutlichkeit ihre (der Beschwerdeführerin) Verhandlungsfähigkeit. Es erscheine ohne Weiteres denkbar, dass eine Person zwar nicht zur Arbeit während eines ganzen Arbeitstages imstande sei, dennoch aber fähig sei, an einer ungefähr einstündigen Gerichtsverhandlung teilzunehmen und in deren Rahmen die eigenen Rechte wahrzunehmen. Dies gelte im Fall der Beschwerdeführerin umso mehr, als sie einen Verteidiger mit der Wahrung ihrer Interessen betraut habe. Sodann spreche auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin am Tag vor der Verhandlung in der Lage gewesen sei, einen Arzttermin wahrzunehmen, dafür, dass sie verhandlungsfähig gewesen wäre, sei doch ein Arzttermin von der Beanspruchung her mit einer Teilnahme an einer zeitlich beschränkten Gerichtsverhandlung zu vergleichen. Auch vor dem angesichts der Prozessgeschichte bestehenden Verdacht, die Beschwerdeführerin versuche, die Verhandlung erneut hinauszuschieben, sei die Festestellung, sie wäre verhandlungsfähig gewesen, nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin versuche, ihr Nichterscheinen zur Hauptverhandlung damit zu entschuldigen, dass sie ihren Sohn nicht habe im Stich lassen können und es ihr nicht möglich gewesen sei, eine Betreuung für ihn zu organisieren, sei ihr zu entgegnen, dass in der Vorladung zur Verhandlung da-

- 6 rauf hingewiesen worden sei, dass aus einem solchen Grund keine Verschiebung der Hauptverhandlung bewilligt würde. Aus der Schuldispens gehe hervor, dass der Sohn spätestens drei Tage vor der Verhandlung erkrankt sei, was der Beschwerdeführerin genügend Zeit gegeben hätte, seine Betreuung zu organisieren (Urk. 3/8). 3. Die Beschwerdeführerin hält dem in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen zusammengefasst entgegen, im vorinstanzlichen Verfahren habe sie die Feststellung der behandelnden Ärztin, wonach sie problemlos verhandlungsfähig gewesen wäre, in Frage gestellt. Man habe auch beantragt, die behandelnde Ärztin als Zeugin einzuvernehmen. Indem die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung den Beweisantrag abgewiesen habe, obschon dieser zur Klärung der Frage der Verhandlungsfähigkeit dienlich gewesen wäre, habe sie in schwerer Weise das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sowie ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Das Recht auf ein faires Verfahren sei auch dadurch verletzt worden, dass die Vorinstanz darauf hinweise, dass sich die Beschwerdeführerin wegen des Beizugs eines Verteidigers gehörig hätte verteidigen können. Dabei sei der Vorinstanz bekannt gewesen, dass es dem Verteidiger nicht möglich gewesen sei, an der Verhandlung teilzunehmen. Ebenso sei das Recht der Beschwerdeführerin auf eine freie Wahl ihres Anwalts verletzt worden. Durch das Argument der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin hätte einen Anwalt beiziehen können, der in der Lage gewesen wäre, zum Verhandlungstermin vom 26. April 2010 zu erscheinen, sei ihr diesbezüglicher Anspruch untergraben worden. Auch widerspreche das Vorgehen der Vorinstanz dem Recht, jederzeit einen Verteidiger bestellen zu können (Urk. 3/2). 4. Bleibt ein Verzeigter ohne genügende Entschuldigung der Hauptverhandlung fern, wird Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung angenommen (§ 344 Abs. 3 StPO/ZH). Wer eine Vorladung zum persönlichen Erscheinen nicht befolgen kann, hat sich sofort zu entschuldigen. Im Krankheitsfall ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis einzureichen (§ 182 GVG/ZH). Eine Verschiebung der Verhandlung kann nur bewilligt werden, wenn zureichende Gründe vorliegen (§ 195 Abs. 1 GVG/ZH). Ein zureichender Grund für eine Verschiebung ist unter ande-

- 7 rem die Krankheit einer Partei, sofern die Krankheit durch ein zuverlässiges Arztzeugnis belegt ist (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 11 zu § 195). Eine Person ist dann verhandlungsfähig, wenn sie psychisch und physisch in der Lage ist, bei der Prozesshandlung anwesend zu sein, die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu verstehen und dazu vernünftig Stellung zu nehmen (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, N 467). 5.1 Auf ein entsprechendes Schreiben der Vorinstanz hin (Urk. 2/52) erklärte die behandelnde Ärztin, die Beschwerdeführerin habe bei der Konsultation vom 25. April 2010 angegeben, zwei Tage zuvor, nämlich am 23. April 2010, erkrankt zu sein. Ihres – der Ärztin – Erachtens wäre die Beschwerdeführerin für eine ungefähr einstündige Verhandlung "problemlos verhandlungsfähig" gewesen. Von einer anstehenden Gerichtsverhandlung habe die Beschwerdeführerin während der Konsultation nichts gesagt (Urk. 2/53). Anders als dies die Beschwerdeführerin geltend macht, kann angesichts dieses Schreibens auch ohne eine Befragung der Ärztin davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin an jenem 26. April 2010 verhandlungsfähig war. Die Ärztin äussert sich – nach Ermahnung zur wahrheitsgemässen Aussage (vgl. Urk. 2/52) – klar. Es ist gerichtsnotorisch, dass jemand, der arbeitsunfähig ist, gleichzeitig verhandlungsfähig sein kann (vgl. auch Umschreibung der Verhandlungsfähigkeit durch Schmid, a.a.O., N 467). In diesem Sinne konnte die Beschwerdeführerin zwar in der Lage sein, an einer Verhandlung, die erfahrungsgemäss wohl ungefähr eine Stunde gedauert hätte, teilzunehmen und ihren Standpunkt zu vertreten, aber nicht, einen ganzen Arbeitstag zu meistern. Ein Arbeitstag, welcher meist über acht Stunden dauert, stellt eine viel grössere Belastung dar als eine Verhandlung, welche gut eine Stunde dauern dürfte. Hierbei macht es auch keinen Unterschied, dass die Beschwerdeführerin "intellektuell tätig" ist. Auch bei einer intellektuellen Arbeit ist eine Zeitdauer von über acht Stunden ungleich belastender als eine Befragung und eine anschliessende Darlegung des eigenen Standpunktes von insgesamt ungefähr einer Stunde Dauer. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben trotz ihrer eigenen Erkrankung in der Lage war, ihren ebenfalls erkrankten und "stark pflegebedürftigen" Sohn, welcher "un-

- 8 unterbrochen" habe gepflegt werden müssen, zu betreuen (Urk. 2/64). Sodann kann angenommen werden, dass die Ärztin, welche der Beschwerdeführerin Verhandlungsfähigkeit bescheinigte, durchaus in der Lage ist, dies fundiert zu beurteilen, dürfte sie doch öfters mit dieser Problematik konfrontiert sein. Unter diesen Umständen und auch angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz Gelegenheit gegeben wurde, sich zum Schreiben der Ärztin zu äussern (Urk. 2/54) – verletzt der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin wäre verhandlungsfähig gewesen, weder das rechtliche Gehör noch das Recht auf ein faires Verfahren der Beschwerdeführerin. Das Schreiben der Ärztin erscheint klar und nachvollziehbar, weshalb sich eine Einvernahme der Ärztin respektive weitere Abklärungen nicht aufdrängten. Angesichts dieser Darlegungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum massgeblichen Zeitpunkt verhandlungsfähig und in der Lage war, ihre Rechte selbst wahrzunehmen. 5.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin wie bereits ausgeführt im Wesentlichen geltend, ihr Recht auf freie Anwaltswahl sei verletzt worden, in dem sich die Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt habe, dass sie einen Anwalt hätte bezeichnen sollen, der – im Gegensatz zum gewählten – in der Lage gewesen wäre, zum festgelegten Verhandlungstermin vom 26. April 2010 zu erscheinen (Urk. 2/2 S. 5 f.). Wie bereits ausgeführt, wies die Vorinstanz ein Verschiebungsgesuch der Beschwerdeführerin, welches mit dem Beizug eines Verteidigers und dessen Unpässlichkeit für die bereits angesetzte Verhandlung begründet wurde, ab (Urk. 2/26). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin (persönlich) bei der hiesigen Kammer Rekurs (Urk. 2/29). Dieser wurde mit Verfügung vom 30. April 2010 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben (Urk. 2/49). Gegen jenen Entscheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Angesichts dessen erscheint es rechtsmissbräuchlich, wenn die Beschwerdeführerin nun im vorliegenden Verfahren wieder vorbringt, der seinerzeit angefochtene Entscheid habe ihr Recht auf eine freie Wahl des Anwalts und ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Folglich ist nicht weiter auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin einzugehen.

- 9 - 6. Zusammenfassend ist damit die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz abzuweisen. Die Vorinstanz schrieb folglich zu Recht das bei ihr hängige Verfahren als durch Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung erledigt ab. III. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 396a StPO/ZH).

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.– und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Statthalteramt des Bezirks Meilen (gegen Empfangsschein) − die Vorinstanz (Verfahren GU090009, zur Kenntnisnahme; gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsschein) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 10 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 5. Oktober 2011

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Hürlimann

Beschluss vom 5. Oktober 2011 Erwägungen: I. II. III. 3. Schriftliche Mitteilung an:  den Vertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  Statthalteramt des Bezirks Meilen (gegen Empfangsschein)  die Vorinstanz (Verfahren GU090009, zur Kenntnisnahme; gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsschein)

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