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Zürich Obergericht Strafkammern 26.05.2011 UH110100

26 maggio 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·2,926 parole·~15 min·1

Riassunto

Akteneinsicht

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH110100-O/U/bee

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Wälti-Hug

Beschluss vom 26. Mai 2011

in Sachen

A._____,

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____ Beschwerdegegner

verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Akteneinsicht Beschwerde gegen die Verfügung des Vorsitzenden der 9. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. März 2011, DG100607

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Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat hat beim Bezirksgericht Zürich am 30. November 2010 gegen B._____ Anklage erhoben wegen mehrfacher sexueller Nötigung etc. (Urk. 5/HD 37). Als Privatstrafklägerin im Verfahren (wegen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 bzw. Versuchs dazu sowie mehrfacher Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB) tritt unter anderem A._____ auf (Urk. 5 /HD 36 und 37 S. 10 ff. Ziff. 4, Urk. 5/HD 59). In einer gleichentags wie die Anklageschrift verfassten Aktennotiz zuhanden des Vorsitzenden der zuständigen Abteilung wies der mit der Untersuchung befasste Staatsanwalt u.a. darauf hin, dass und weshalb er die Untersuchung abgeschlossen habe, obwohl das psychiatrische Gutachten noch nicht bei ihm eingetroffen sei, und vermerkte zum Thema Akteneinsicht der Geschädigtenvertreter, diesen sei ausdrücklich nur Akteneinsicht bezüglich der Verfahren gewährt worden, die ihre jeweilige Klientin betreffen. Der Vertreter der Geschädigten A._____ habe zudem Einsicht in die allgemeinen Verfahrensakten (Haftakten etc.) gehabt, was auch den andern Geschädigtenvertretern gewährt worden wäre, hätten sie das verlangt. Ob und in welchem Umfang den Geschädigtenvertretern im gerichtlichen Verfahren Akteneinsicht gewährt werde, bleibe jedoch dem zuständigen Abteilungsvorsitzenden überlassen (Urk. 5/HD 32 S. 3). Am 21. Dezember 2010 (Urk. 5/HD 51) ging das vom tt.mm.2010 datierte Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich zu den Fragen einer psychischen Störung, der Schuldfähigkeit, der Rückfallgefahr und der Notwendigkeit einer Massnahme bei der zuständigen 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich ein. 2. Mit Eingabe vom 10. Februar 2011 (Urk. 5/HD 63) ersuchte der Rechtsvertreter von A._____ um „vollumfängliche Einsicht in die Akten des Strafverfahrens gegen B._____, Proz. Nr. DG100607-L“. Über dieses Begehren wurde vom

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Vorsitzenden der zuständigen 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 31. März 2011 (Urk. 9) befunden. Das Akteneinsichtsrecht der Privatklägerinnen und Geschädigten wurde - wie bereits in der Untersuchung durch den Staatsanwalt (vgl. Urk. 5/HD 32 S. 3) - auf das Hauptdossier und das die jeweilige Geschädigte selber betreffende Nebendossier beschränkt. Explizit keine Einsicht wurde in das psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten (Urk. 5/HD 51) gewährt. 3. Mit Eingabe vom 11. April 2011 (Urk. 2) reichte der Rechtsvertreter von A._____ Beschwerde gegen diese Verfügung ein mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): „Es sei die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. März 2011 (DG100607-L/Z03) insoweit aufzuheben, als dass der Beschwerdeführerin die Einsicht in das psychiatrische Gutachten (HD 51) vorenthalten wird und es sei die Vorinstanz anzuhalten, der Beschwerdeführerin Einsicht in diese Unterlagen zu geben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuerzusatz von 8%) zulasten der Beklagten.“ Mit Verfügung vom 15. April 2011 wurde der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner Frist zur Stellungnahme zur Beschwerde eingeräumt (Prot. S. 2). Während die Vorinstanz am 19. April 2011 auf Vernehmlassung verzichtete (Urk. 11) ging innert erstreckter Frist am 23. Mai 2011 die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners ein (Urk. 13). Er lässt die folgenden Anträge stellen (Urk. 13 S. 2): „I. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Eventualiter:

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II. Die Beschwerde ist abzuweisen. III. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Auf die Ausführungen der Beschwerdeparteien ist im Folgenden - soweit für die Entscheidfindung von Relevanz - einzugehen. II. 1. Eingangs festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin, die bei der Vorinstanz noch glaubte, aus ihrer Stellung als Privatstrafklägerin ein auch die Dossier der weiteren Geschädigten umfassendes Akteneinsichtsrecht für sich beanspruchen zu können, ihr Einsichtsgesuch diesbezüglich - zu Recht - nicht aufrecht hält (Urk. Urk. 2 S. 9 Rz 23, Urk. 5/HD 63). Sie beschränkt ihr Einsichtsbegehren im Beschwerdeverfahren auf das Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom tt.mm.2010 (Urk. 5/HD 51) und bringt zur Begründung im Wesentlichen vor, ohne Kenntnis des Inhalts des Gutachtens, sei sie nicht in der Lage, das Gutachten zu überprüfen und sich für die Befragung des Gutachters - insbesondere dazu, ob und weshalb der Gutachter erneute Gewaltbereitschaft (Rückfallgefahr) des Beschuldigten bejahe, wenn ja in welchem Ausmass und ob diesbezüglich gar ein krankhaftes Verhalten festgestellt worden sei - adäquat vorbereiten zu können. Es müsse ihr zwecks Stellungnahme die Möglichkeit eingeräumt werden, nicht nur Einsicht in das Gutachten selber, sondern in sämtliche Akten und Unterlagen, auf welches es sich stütze, zu nehmen, damit sie sich dazu äussern könne (Urk. 2 S. 10 ff.). 2. Die Beschwerdeführerin gilt unbestritten als Geschädigte bzw. Opfer im Strafverfahren gegen B._____. Sie hat sich - wie oben angeführt - weiter im Sinne von Art. 118 f. StPO als Privatklägerin hinsichtlich der von ihr gegen B._____ erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe der Körperverletzung, der Nötigung und der Tätlichkeiten konstituiert (Urk. 5/HD 59). 2.1. Die Stellung der Privatklägerschaft im Strafprozess richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 104 ff. StPO. Danach ist der Geschädigte zum einen zur

- 5 adhäsionsweisen Geltendmachung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen legitimiert (Art. 122 ff. StPO) und stehen ihm zum andern nach Art. 107 Abs. 1 StPO verschiedene Mitwirkungs- und Kontrollrechte im Strafverfahren zu, so zum Beispiel das Recht, die Akten einzusehen (lit. a). 2.2. Das Einsichtsrecht des Geschädigten ist jedoch kein - wie das die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint - allumfassendes und unbeschränktes, auch wenn der Teilnahme- und Mitwirkungsanspruch des Geschädigten am Verfahren ein fundamentales Element der Gehörsgarantie von Art. 29 BV ist. Entgegenstehen könnten der Einsichtgewährung unter anderem - wie dies die Vorinstanz zutreffend erkannte - allfällig schützenswerte Interessen von Verfahrensparteien wie der beschuldigten Person und der (andern) Geschädigten sowie hier nicht der Fall - von am Verfahren beteiligter Dritter. Seine Schranken findet der Anspruch des Geschädigten auf Einsicht in die Verfahrensakten (wie jedes garantierte Recht) jedenfalls dort, wo andere, höherwertige Interessen von Verfahrensparteien oder anderen Beteiligten eine mehr oder weniger weitgehende Einschränkung des Einsichtsrechts gebieten. Allerdings darf insbesondere bei eine Strafuntersuchung abschliessenden Entscheiden - erfolge ein solcher nun bereits auf Stufe der Untersuchungsbehörde durch Einstellung oder durch ein Gericht durch Schuld- oder Freispruch - nur auf Vorgänge und Akten abgestellt werden, welche die Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen konnten, weshalb ihnen die Teilnahme an Beweiserhebungen zur Sache und dergleichen zu ermöglichen ist und "inoffizielle" Beweiserhebungen nicht zulässig bzw. solcherart erhobene Tatbeweise jedenfalls zum Nachteil des von einer solchen Beschränkung betroffenen Beteiligten nicht verwertbar sind; kurz, es darf in der Sache nicht aufgrund vorenthaltener Akten entschieden werden. Mindestens ist den Betroffenen die Einsicht in die entsprechenden Akten zu ermöglichen, wobei wesentlich ist, dass das rechtliche Gehör spätestens in einem Zeitpunkt gewährt wird, in dem der Standpunkt des Betroffenen noch eingebracht werden kann, damit dieser für den fraglichen Entscheid berücksichtigt werden kann. Nach den bundesgerichtlichen Minimalanforderungen ist die Akteneinsicht spätestens nach Abschluss der Strafuntersuchung und vor dem gerichtlichen Erkenntnisverfahren zu gewähren.

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Ein für die Gewährung oder die Einschränkung des Einsichtsrechts - nun speziell des Geschädigten oder Privatklägers - in die Akten zu beachtendes Kriterium ist insbesondere deren Relevanz für den vom betreffenden Geschädigten erhobenen strafrechtlichen Vorwurf. Bei der Gewichtung der Relevanz eines Dokumentes für die Argumentation des Geschädigten ist beispielsweise zu berücksichtigen, ob das darauf gestützte Argument überhaupt gehört werden könnte. Ist das nicht der Fall, ist die Information für die Durchsetzung der prozessualen Rechte des Geschädigten irrelevant und sein Einsichtsinteresse als entsprechend gering zu veranschlagen. Sowohl das Äusserungsrecht des Geschädigten an der Hauptverhandlung als auch seine Rechtsmittellegitimation sind auf den Schuldund Zivilpunkt beschränkt. Zum Strafpunkt kann sich der Geschädigte nicht äussern. Bezieht sich das beabsichtigte Argument des Akteneinsicht begehrenden Geschädigten mithin auf den Strafpunkt, müsste es ungehört bleiben. Ein rechtserhebliches oder schützenswertes Interesse des Geschädigten, dieses Argument mittels Einsichtsnahme durch Aktenkenntnis zu stützen, wäre nicht ersichtlich. Nur in Akten, die zum deliktsrelevanten Sachverhalt gehören, durch welchen die betreffende Privatklägerschaft selber einen Nachteil erlitten hat, und bei welchem sie als Geschädigte gilt, ist sie zur Einsicht berechtigt und zwar insoweit, als es zur Durchsetzung ihrer Verfahrensrechte im Schuld- und Zivilpunkt erforderlich ist. 2.3. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einsicht in die Akten umfasst damit zunächst die eigentlichen Untersuchungsakten. Wohingegen Akten, die mit dem von der Beschwerdeführerin im Rahmen des tatbestandsmässigen Geschehens erlittenen Nachteil in keinem Zusammenhang stehen, und Akten, die keine Informationen über diesen sie betreffenden tatsächlichen Vorwurf enthalten, - zunächst unabhängig von höherwertigen Interessen anderer Verfahrensbeteiligter für die Durchsetzung der prozessualen Rechte der Beschwerdeführerin im Strafverfahren zum vornherein irrelevant (und ihr damit nicht zu öffnen) sind, selbst wenn sie für sie aus anderen Gründen nützlich oder interessant wären. Damit entfällt, worauf die Beschwerdeführerin nicht mehr beharrt, die Einsicht in die Verfahrensakten und -dossiers der anderen Geschädigten, aber auch die Einsicht in Ak-

- 7 ten und Unterlagen, die für die Durchsetzung ihrer auf den Schuld- und Zivilpunkt beschränkten Rechte nicht relevanten Akten. 3. Wo diesbezüglich keine Klarheit besteht, ist eine Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der Verfahrensbeteiligten bzw. des Geheimnisherrn - auch dasjenige der beschuldigten Person an der Wahrung seiner privaten Geheimnisse ist zu beachten - und dem Einsichtsinteresse (hier) der Privatklägerschaft an den in den spezifischen Akten enthaltenen Informationen für die Durchsetzung der eigenen prozessualen Rechte vorzunehmen. Ergibt diese Interessenabwägung, dass das Geheimnisinteresse eines Verfahrensbeteiligten das Interesse der Privatklägerschaft auf Kenntnis dieser Informationen überwiegt, und/oder stehen die von der Privatklägerschaft durch Einsicht in diese Akten zu gewinnenden Informationen mit dem von ihr im Rahmen des tatbestandsmässigen Geschehens erlittenen Nachteil in keinem sachlich relevanten Zusammenhang, gehen die schützenswerten Interessen des Verfahrensbeteiligten dem Anspruch der Privatklägerschaft auf Einsicht in die betreffenden Akten vor. 3.1. Die Beschwerdeführerin kann sich an der Hauptverhandlung - worauf sie mehrfach hingewiesen worden ist - einzig zum Schuld- und zum Zivilpunkt hinsichtlich der konkret zur Beurteilung stehenden, sie betreffenden Vorwürfe äussern; auch ihre Rechtsmittellegitimation beschränkt sich auf diesen Bereich. Soweit sie Einsicht in Akten über das sie selber betreffende tatbestandsmässige Geschehen resp. die diesbezüglichen Beweisunterlagen verlangt, steht sie ihr offen und wurde sie ihr (unbestritten) gewährt (Urk. 5/HD 32 und 62). 3.2. Die Beschwerdeführerin strebt nun aber offenbar die Überprüfung der gutachterlichen Diagnose und Prognose hinsichtlich des vom Beschuldigten ausgehenden Gefahrenpotentials im Hinblick auf künftige Delinquenz (allgemein oder ihr gegenüber ?) an bzw. stellt diese Prognose - so sie für den Beschuldigten günstig lauten sollte, worauf sie aufgrund von Presseverlautbarungen schliesst in Frage, weshalb sie Einsicht in die Grundlagen und die fachärztliche Argumentation begehrt. Das prognostizierte mögliche künftige Verhalten des Beschuldigten Frauen im Allgemeinen und der Beschwerdeführerin im Besonderen gegenüber

- 8 ist jedoch nicht Gegenstand der von der Vorinstanz zu beurteilenden Anklage und kann das auch nicht sein. Die Beschwerdeführerin will weiter einen „Beweisantrag zur Befragung des Gutachters als Zeugen“ (Urk. 2 S. 13 Rz 37) stellen und ist der Ansicht, dass es zu einem „fundierten Plädoyer zum Schuldpunkt der Kenntnis (bedarf), ob der Gutachter generell nötigendes Verhalten als für den Angeklagten persönlichkeitsadäquat qualifiziert, bzw. wie er dieses wertet“ (Urk. 2 S. 13 Rz 38). Leide der Angeklagte an der von ihm (in einem Interview auf C._____ selber angetönten) psychischen Störung, würde dies gemäss Beschwerdeführerin bedeuten, dass er in der Tat zu unkontrolliertem Verhalten, verbunden mit Gewaltausbrüchen und nötigenden Drohungen, neige, was wiederum ihre Sachdarstellung zusätzlich als zutreffend unterstreichen würde (Urk. 2 S. 13 Rz 38). Der Beschwerdeführerin gehe es bei der Einsichtnahme in das Gutachten damit nicht um Fragen zum Strafpunkt. Sie benötige die Einsicht in die Akten vielmehr zur Prüfung der Frage, ob und welche Anhaltspunkte vorliegen, dass das Gutachten nicht standhalte, sowie zur Vorbereitung der Zeugenbefragung des Gutachters sowie zum Nachweis der Schuld des Angeklagten (Urk. 2 S. 13 Rz 39). 3.3. Das von der Untersuchungsbehörde explizit zu den Fragen einer psychischen Störung, Schuldfähigkeit, Rückfallgefahr und Notwendigkeit einer Massnahme für den Beschuldigten eingeholte Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich beschlägt entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführerin ausschliesslich den Strafpunkt und ist weder für noch gegen die zur Anklage gebrachte Sachdarstellung der Beschwerdeführerin geeignetes Indiz oder „Beweismittel“. Das Gutachten bzw. der Gutachter äussert sich weder wertend zu den von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfen, noch war das seine Aufgabe. Eine Befragung des Gutachters als Zeugen im Schuld- und Zivilpunkt zwecks Erstellung der von der Beschwerdeführerin behaupteten Sachverhalte kann daher nicht zum Ziel, zum Nachweis der strafrechtlichen Relevanz ebendieser Sachverhalte, führen. Ein rechtserhebliches Interesse der Beschwerdeführerin, ihre Vorbringen zum Schuldpunkt mittels Einsicht in das psychiatrische Gutachten über die beschuldigte Person (das sich - nochmals - einzig zu diesen genannten Aspekten

- 9 äussert) durch Aktenkenntnis eines zum Strafpunkt eingeholten Gutachtens zu stützen, oder dieses Gutachten hinsichtlich seines Gehalts und seiner Aussage zum Strafpunkt zu hinterfragen, es anhand der Grundlagen und Angaben der beschuldigten Person einer eigenen Würdigung zu unterziehen, es zu überprüfen, ist damit weder ersichtlich, noch vermöchte die allfällige Feststellung einer psychischen Störung durch den Sachverständigen der Sachdarstellung der Beschwerdeführerin erhöhte Glaubhaftigkeit zu vermitteln oder sie zu verifizieren. Solche Fragen waren nicht Gegenstand der Begutachtung. Der Gutachter hatte sich nicht zu den in der Anklage erhobenen Vorwürfen gegen den Beschuldigten, und - jedenfalls nicht ungefragt - zur Glaubwürdigkeit von Beteiligten zu äussern oder dazu, ob deren Aussagen über das (angeklagte) Verhalten des Beschuldigten glaubhaft sind. Eine solche Fragestellung an den Gutachter wäre denn im Strafprozess weitgehend auch nicht statthaft; es ist die ureigenste Aufgabe des Richters, die von der Anklage vorgelegten Beweise einer Würdigung auf ihre Stichhaltigkeit und ihren Beweiswert zu unterziehen. Das zum Strafpunkt eingeholte Gutachten befasst sich nicht mit der Feststellung oder dem Nachweis von Tatbestandsrelevantem und ist nicht „Beweismittel“ zur Wahrheitsfindung im Sinne von Art. 139 ff. StPO, wovon die Beschwerdeführerin auszugehen scheint, wenn sie ihr Einsichtsrecht (u.a.) auf Kommentarstellen zu Art. 188 f. StPO stützt. Das psychiatrische Gutachten ist nicht Tatbeweis oder zu solchem geeignet oder bestimmt. Es wurde - wie bereits aus der Fragestellung zu schliessen ist - als medizinische und psychiatrische Fachmeinung des Sachverständigen zum Strafpunkt eingeholt. Vorbringen zu diesem Gutachten aber, die sich - trotz der gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführerin - allein auf den Strafpunkt bzw. die Prognose für künftiges Verhalten der beschuldigten Person beziehen (können), nicht aber relevant oder geeignet sind, den Tatbeweis für das behauptete, der Beschwerdeführerin widerfahrene Geschehen in der Vergangenheit zu erbringen, fänden vor Gericht kein Gehör. Vom Gericht (retrospektiv) auf ihre strafrechtliche Relevanz zu beurteilen sind die von der Beschwerdeführerin zur Anzeige gebrachten Sachverhalte aus der Vergangenheit. Bezüglich dieser Vorwürfe ist - in geeigneter Weise - der Beweis für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten zu erbringen. Weder sind dabei gewisse allgemeine charakterliche Neigungen oder

- 10 bestehende Tendenzen im Verhalten des Beschuldigten, noch ein prognostiziertes, künftiges Verhalten oder ein möglicherweise von ihm ausgehendes Gefahrenpotential in die Beweisführung bezüglich der zu beurteilenden Anklagepunkte mit einzubeziehen. Der Befund des Gutachters beschlägt vorliegend - nochmals einzig den Strafpunkt, ist für den Nachweis der Glaubwürdigkeit bzw. der Sachdarstellung einer den Beschuldigten belastenden Partei weder zweckmässig noch geeignet und damit für Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Schuld- und Zivilpunkt irrelevant, wohingegen das Interesse der beschuldigten Person an der Geheimhaltung der entsprechenden Informationen aus seiner persönlichen Intimsphäre und seinem Privatbereich überwiegt. 3.4. Die Beschwerdeführerin hat nach dem Gesagten kein rechtserhebliches Interesse, das Gutachten und dessen Grundlagen einzusehen. Die vorinstanzlich verfügte Einschränkung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin hinsichtlich des psychiatrischen Gutachtens zum Strafpunkt ist damit rechtens und der Beschwerdeführerin ist keine Einsicht in entsprechenden Akten zu gewähren (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO). Das Einsichtsbegehren der Beschwerdeführerin in das Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom tt.mm.2010 (Urk. 5/HD 51) ist damit abzuweisen, ohne dass eine weitergehende Abwägung der einer Einsicht durch die Beschwerdeführerin entgegenstehenden (bereits aufgrund des Gesagten vorgehenden) Geheimhaltungsinteressen des Beschuldigten an der Wahrung und am Schutz seiner Privatsphäre vorzunehmen ist (vgl. zum Ganzen: Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 108 N 1 ff., insbes. N 6; Niklaus Schmid, Handbuch StPO, N 104 ff., insbes. N 113 ff., und N 621 ff., insbes. N 626; Lorenz Droese, Die Akteneinsicht des Geschädigten in der Strafuntersuchung vor dem Hintergrund zivilprozessualer Informationsinteressen, Diss. Luzern, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 148 ff.). 4. Bei dieser Sachlage kann die Frage, ob es sich bei der Verfügung der Vorinstanz - wie diese und der Beschwerdegegner dafürhalten (Urk. 9 S. 6 Erw. 4, Urk. 2 S. 4 - 7 und Urk. 13 S. 2/3) - um einen nicht beschwerdefähigen verfah-

- 11 rensleitenden Entscheid im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO handelt, offen gelassen werden. III. Ausgangsgemäss hat die mit ihrem Antrag unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Sie hat den Beschwerdegegner angemessen mit Fr. 1’512.- (inkl. Zuschlag von 8% Mehrwertsteuer von Fr. 112.-) für seine wesentlichen Umtriebe im Verfahren zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.-. 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegner mit Fr. 1'512.- zu entschädigen. 5. Schriftliche Mitteilung an:  den Vertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 zur Kenntnisnahme, per Gerichtsurkunde  die Verteidigerin des Beschwerdegegners, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner, per Gerichtsurkunde  die Vorinstanz, ad DG100607, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 und sofortiger Rücksendung der beigezogenen Akten Urk. 6, gegen Empfangsschein  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, zuhanden STR A-1/2009/6469, gegen Empfangsschein 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er-

- 12 hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer

Zürich, den 26. Mai 2011

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Balmer lic. iur. B. Wälti-Hug

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