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Zürich Obergericht Strafkammern 01.12.2011 UH110046

1 dicembre 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·2,043 parole·~10 min·1

Riassunto

gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH110046-O/U/bee

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Borer

Beschluss vom 1. Dezember 2011

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner

1 vertreten durch Rechtsanwalt Y._____

betreffend gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirkes Zürich vom 18. Januar 2011, GA110003

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen schwerer Körperverletzung und Beteiligung an einem Raufhandel ein. Dabei wurden die Kosten auf die Staatskasse genommen und dem Beschwerdegegner 1 eine Umtriebsentschädigung von Fr. 28'366.05 für die ihm entstandenen Verteidigerkosten, jedoch keine Genugtuung aus der Staatskasse zugesprochen (Urk. 6/3). Gegen diese Einstellungsverfügung liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zum einen beim hiesigen Gericht Rekurs erheben (vgl. separates Verfahren UR110010) und zum anderen beim Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) um gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ersuchen (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 18. Januar 2011 trat die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Urk. 7 = Urk. 3/2 = Urk. 6/6). Hiergegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2011 beim hiesigen Gericht innert Frist Beschwerde erheben, sinngemäss mit dem Antrag, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Januar 2011 aufzuheben und dem Ersuchen um gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen stattzugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Im Weiteren liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei ihm für das Verfahren vor der Vorinstanz (GA 110003-L) sowie das vorliegende Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es seien die Gerichtsgebühren von Fr. 400.– sowie allfällige weitere Gebühren und Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 2). 2. Mit Anzeige vom 21. März 2011 wurde den Parteien der Eingang der Beschwerde angezeigt und die voraussichtliche Zusammensetzung des Gerichtes bekannt gegeben (Urk. 8/1-3).

- 3 - 3. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, eidgenössische Strafprozessordnung (StPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Strafprozessordnungen ablöst. Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die wie der vorliegende nach dem 1. Januar 2011 gefällt wurden, ist das neue Recht anwendbar (Art. 454 Abs. 1 StPO). Somit ist auf die vorliegende Beschwerde die neue, eidgenössische Strafprozessordnung anwendbar. 4. Da sich die Beschwerde in der Hauptsache sofort als unbegründet darstellt, kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). II. 1. Die Vorinstanz trat auf das Gesuch des Beschwerdeführers um gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen mit der Begründung nicht ein, dass der Beschwerdeführer durch den Entscheid betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht beschwert und damit nicht legitimiert sei. So seien die Kosten und die Umtriebsentschädigung auf die Staatskasse genommen worden, weshalb dem Beschwerdeführer keine Kosten entstanden seien. Im Weiteren wies die Vorinstanz die Gesuche des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und auferlegte ihm die Gerichtsgebühr von Fr. 400.– (Urk. 7). 2.1 Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung seiner Beschwerde zunächst geltend machen, er sei durch den Entscheid der Staatsanwaltschaft betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen entgegen den Ausführungen der Vorinstanz durchaus beschwert. So habe der Beschwerdegegner 1 gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen Ehrverletzung erhoben, wobei dieses Ehrverletzungsverfahren im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Körperverletzung stehe. Viele der mit der Umtriebsentschädigung von Fr. 28'366.05 abgegoltenen Aufwendungen und Honorare beträfen nicht das Strafverfahren, sondern ebendieses Ehrverletzungsverfahren. Würde nun er, der Beschwerdeführer, in diesem Ehrverletzungsverfahren unterliegen, könnte er al-

- 4 lenfalls zur Bezahlung unter anderem der Anwaltskosten des Beschwerdegegners 1 verpflichtet werden, mithin Anwaltskosten, welche allenfalls bereits vom Staat im Rahmen der Umtriebsentschädigung von Fr. 28'366.05 vergütet worden seien. Daher bestehe ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, dass bereits im jetzigen Stadium die Anwaltskosten der Gegenpartei, die vom Staat übernommen würden, klar und widerspruchsfrei ersichtlich seien (Urk. 2 S. 2 f.). 2.2. Nach Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen, eidgenössischen StPO, mithin vor dem 1. Januar 2011, gefällt worden sind, nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft erging am 22. Dezember 2010. Somit beurteilte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen grundsätzlich zu Recht nach altem Recht. 2.3 Nach § 44 StPO/ZH können der Geschädigte und der Angeschuldigte binnen 20 Tagen ab Eröffnung durch schriftliche Erklärung gerichtliche Beurteilung durch den Einzelrichter verlangen. Der Geschädigte und der Angeschuldigte sind hierzu jedoch nur legitimiert, wenn sie durch den Entscheid betreffend Kosten und Entschädigung beschwert sind (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., § 44 StPO/ZH N 7). Vorliegend wurden die Kosten und die Umtriebsentschädigung für den Beschwerdegegner 1 auf die Staatskasse genommen. Somit sind dem Beschwerdeführer durch den Entscheid der Staatsanwaltschaft betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen weder Kosten entstanden noch wurde er anderweitig belastet. Der Beschwerdeführer befürchtet, er könnte im Ehrverletzungsverfahren zur Bezahlung gegnerischer Anwaltskosten verpflichtet werden, welche durch den Staat bereits bezahlt wurden. Eine Verpflichtung zur Bezahlung gegnerischer Anwaltskosten und die damit einhergehende Belastung ergäbe sich jedoch aus einem im Ehrverletzungsverfahren getroffenen Entscheid, nicht aus demjenigen der Staatsanwaltschaft betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen.

- 5 - Darüber hinaus ist Folgendes anzumerken: Der Beschwerdeführer bringt vor, mit der Umtriebsentschädigung von Fr. 28'366.05 würden auch Anwaltskosten vergütet, welche nicht mit dem Strafverfahren, sondern mit dem Ehrverletzungsverfahren in Zusammenhang stünden. Damit macht er letztlich geltend, die dem Beschwerdegegner 1 zugesprochene Umtriebsentschädigung sei zu hoch. Die Zusammensetzung der Umtriebsentschädigung ergibt sich jedoch nicht aus dem Dispositiv, sondern höchstens – wenn überhaupt – aus der Begründung. Die Beschwer indessen, kann sich nur aus dem Dispositiv des fraglichen Entscheides ergeben, nicht aus der Begründung (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N 975). Wäre nun die dem Beschwerdegegner 1 aus der Staatskasse zugesprochene Umtriebsentschädigung tatsächlich zu hoch, würde der Beschwerdeführer dadurch nicht zusätzlich belastet, zumal nicht er, sondern eben der Staat sie auszurichten hat. Im Übrigen erscheint fraglich, ob vorliegend mit der Umtriebsentschädigung von Fr. 28'366.05 tatsächlich auch das Ehrverletzungsverfahren betreffende Anwaltskosten vergütet werden. So wurden in der Honorarnote, auf welche sich die Staatsanwaltschaft bei der Festsetzung der Umtriebsentschädigung stützte, die im Ehrverletzungsverfahren entstandenen Kosten ausgeschieden (vgl. Urk. 6/3 S. 15 unten; vgl. Urk. Urk. 6/4/4). 2.4 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den Entscheid der Staatsanwaltschaft betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht beschwert und damit nicht legitimiert ist. Somit ist die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht eingetreten. Insoweit ist die Beschwerde daher abzuweisen. 3.1 Im Weiteren lässt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die im Verfahren UR110010 ergangene Verfügung des hiesigen Gerichtes vom 21. Januar 2011 (Urk. 3/4) beantragen, es sei ihm im vorinstanzlichen Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Ferner seien die Gerichtsgebühr von Fr. 400.– sowie allfällige weitere Gebühren und Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 2 S. 2, 4).

- 6 - 3.2 Wie bereits erwähnt war auf das vorinstanzliche Verfahren das bisherige kantonale Prozessrecht anwendbar (Art. 453 Abs. 1 StPO). Indessen beurteilt sich auch in namentlich nach Art. 453 Abs. 1 StPO nach altem Recht zu führenden Verfahren die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich der Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, nach neuem Recht (Schmid, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2010, N 39, 144). Dabei dauert die einmal erteilte unentgeltliche Rechtspflege auch im Rechtsmittelverfahren an, sofern kein Grund zum Widerruf vorliegt (Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, Basel 2011, Art. 136 N 10; vgl. Schmid, a.a.O., N 141 ff.). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Präsidentin der Anklagekammer vom 17. August 2010 ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 3/1). Da sodann die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach der eidgenössischen Strafprozessordnung Teil der unentgeltlichen Prozessführung ist, diese voraussetzt (Art. 136 Abs. 2 StPO) und auch nach kantonalem Recht bei der Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes die finanziellen Voraussetzungen analog dem neuen Recht zu prüfen waren (§ 10 Abs. 5 StPO/ZH), wurde mit dem erwähnten Entscheid der Präsidentin der Anklagekammer materiell auch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Die Anträge des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im vorinstanzlichen Verfahren sind demnach gegenstandslos. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 400.– sowie die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung auf die Gerichtskasse zu nehmen; allerdings vorbehältlich der Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers für die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse eine Zahlung erlauben (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO analog; vgl. Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 138 N 4). Dabei richtet sich die Entschädigung sinngemäss nach Art. 135 StPO (Art. 138 Abs. 1 StPO). Grundsätzlich wäre diese Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren durch die Vorinstanz festzusetzen. Aus Praktikabilitätsgründen rechtfertigt es sich indessen, dies ausnahmsweise im vorliegenden Verfahren zu tun. Über die Höhe der Entschädigung für den

- 7 unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren ist nach Eingang der entsprechenden Honorarnote mittels separatem Beschluss zu befinden. III. 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Da der Beschwerdeführer grösstenteils unterliegt, wären die Kosten – inklusive derjenigen für seine unentgeltliche Rechtsvertretung – zu einem wesentlichen Teil von ihm zu tragen. Aufgrund der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Ausführungen unter vorstehend Abschnitt II. Ziffer 3.2) sind die Kosten – inklusive derjenigen für die unentgeltliche Rechtsvertretung – jedoch auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorzubehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers für die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse eine Zahlung erlauben (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO analog; vgl. Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 138 N 4). 2. Über die Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ist nach Eingang der entsprechenden Honorarnote mittels separatem Beschluss zu befinden. 3. Mangels Umtrieben – eine Stellungnahme wurde nicht eingeholt – ist dem Beschwerdegegner 1 keine Entschädigung auszurichten.

Es wird beschlossen: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer 2, 3 und 5 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Januar 2011, GA110003-L, aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird als durch Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben.

- 8 - 3. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird als durch Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben. 5. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. unentgeltliche Geschädigtenvertretung (ausstehend) Die Kosten des Verfahrens werden aufgrund der dem Beschwerdeführer gewährten unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers für die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO. 3. Schriftliche Mitteilung an: − RA Dr. iur. X._____ (zweifach, für sich und den Beschwerdeführer; mit dem Ersuchen, seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie für das vorinstanzliche Verfahren in Rechnung zu stellen; per Gerichtsurkunde) − RA lic. iur. Y._____ (zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1; unter Beilage von Urk. 2 in Kopie; per Gerichtsurkunde) − die Vorinstanz (unter Beilage von Urk. 2 in Kopie; gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsschein) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich

- 9 einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 1. Dezember 2011

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Borer

Beschluss vom 1. Dezember 2011 Erwägungen: I. II. III. 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer 2, 3 und 5 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Januar 2011, GA110003-L, aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 3. Schriftliche Mitteilung an: 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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