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Zürich Obergericht Strafkammern 21.10.2011 UG070062

21 ottobre 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·1,078 parole·~5 min·1

Riassunto

Verwahrungsüberprüfung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UG070062-O/U/br

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. A. Brüschweiler

Beschluss vom 21. Oktober 2011

in Sachen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Oberstaatsanwalt lic. iur. M. Bürgisser, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

gegen

A._____, Verwahrter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Verwahrungsüberprüfung

Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 10. Mai 1995, UG940084

Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 10. Juni 1991, EE91078

- 2 - Erwägungen: Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 1991 wurde A._____ (damals noch …) wegen wiederholter Notzucht etc. schuldig gesprochen und mit 4 1/2 Jahren Zuchthaus bestraft, wobei der Vollzug dieser Strafe zu Gunsten einer Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB aufgeschoben wurde (Urk. 5). Nachdem diese Massnahme als gescheitert erachtet werden musste, ordnete das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 10. Mai 1995 eine Verwahrung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB an (Urk. 4). Im Zuge der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches gelangte der Sonderdienst des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich mit Eingabe vom 20. April 2007 an die hiesige Kammer, wobei auf eine Empfehlung, ob die Verwahrung nach neuem Recht weiterzuführen sei, ausdrücklich verzichtet wurde (Urk. 1). Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2007 wurde A._____ ein amtlicher Verteidiger bestellt und es wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem amtlichen Verteidiger Frist zur Vernehmlassung bzw. Stellungnahme angesetzt (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 25. Juni 2007 die Weiterführung der Verwahrung (Urk. 12). A._____ liess mit Eingabe vom 17. September 2007 folgende Anträge stellen (Urk. 21 S. 1):

"1. Es sei eine stationäre therapeutische Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. 2. Es sei zur Beurteilung von Antrag 1 ein psychiatrisches Gutachten anzuordnen. 3. Es sei dem Verteidiger im Falle der Anordnung eines Gutachtens die Frist zur abschliessenden Stellungnahme zur Vernehmlassung der Oberstaatsanwaltschaft einstweilen abzunehmen bis zum Vorliegen des Gutachtens; eventualiter und für den Fall, dass kein Gutachten angeordnet werden sollte, sei dem Verteidiger die Frist zur Stellungnahme zur Vernehmlassung der Oberstaatsanwaltschaft nochmals zu erstrecken." Nachdem gegen A._____ aufgrund des Vorwurfs der sexuellen Nötigung eine Strafuntersuchung angehoben worden war, wurde das vorliegende Verfahren mit Präsidialverfügung vom 14. November 2007 bis zum Abschluss jener vom Untersuchungsrichteramt Gossau (SG) geführten Strafuntersuchung sistiert (Urk. 24).

- 3 - Mit Eingabe vom 20. November 2008 liess A._____ eine Aufhebung der Sistierung beantragen (Urk. 27), worauf mit Beschluss vom 9. Dezember 2008 das vorliegende Verfahren wieder aufgenommen, über die Massnahmebedürftigkeit, Massnahmefähigkeit und Behandlungsbereitschaft von A._____ ein Gutachten eingeholt und Dr. med. B._____ als Gutachter bestellt wurden (Urk. 32). Das entsprechende Gutachten vom 30. Juli 2009 ging am 4. August 2009 ein (Urk. 39). Mit Präsidialverfügung vom 4. August 2009 wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie dem amtlichen Verteidiger Frist zur Stellungnahme zum Gutachten angesetzt (Urk. 41). Die Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich datiert vom 8. September 2009 (Urk. 44). Mit Eingabe vom 30. November 2009 liess A._____ den Antrag stellen, das Verfahren sei bis zum Abschluss des im Kanton St. Gallen hängigen Strafverfahrens zu sistieren (Urk. 49). Nachdem mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2009 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Frist angesetzt worden war, um zum Sistierungsgesuch von A._____ Stellung zu nehmen (Urk. 51), erklärte Oberstaatsanwalt lic. iur. M. Bürgisser am 10. Dezember 2009 gegenüber dem Gericht, er habe nichts gegen eine Sistierung einzuwenden (Prot. S. 11), worauf mit Beschluss vom 23. Dezember 2009 das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im hängigen Strafverfahren gegen A._____ sistiert wurde (Urk. 54). Nachdem mit Präsidialverfügung vom 12. April 2011 das vorliegende Verfahren wieder aufgenommen und den Parteien im Hinblick auf die Einholung eines Ergänzungsgutachtens Frist zur Stellung von Ergänzungsfragen angesetzt worden war (Urk. 57), wurde mit Beschluss vom 19. Mai 2011 von Dr. med. B._____ ein Ergänzungsgutachten eingeholt (Urk. 63). Mit Präsidialverfügung vom 7. September 2011 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zum Ergänzungsgutachten von Dr. med. B._____ vom 5. September 2011 (Urk. 68) sowie zu dessen Nachtrag vom 5. September 2011 (Urk. 70) Stellung zu nehmen (Urk. 72). A._____ ist am 14. Oktober 2011 verstorben (Urk. 77). Bei dieser Sachlage ist das Verfahren betreffend Verwahrungsüberprüfung gegenstandslos geworden und entsprechend als erledigt abzuschreiben. Die Kosten des Verfahrens (einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, die nach Eingang der Hono-

- 4 rarnote mit nachträglicher Verfügung festzulegen sein werden) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Es wird beschlossen: 1. Das Gesuchsverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die übrigen Kosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger, im Doppel, mit dem Ersuchen seine Aufwendungen für die amtliche Verteidigung in Rechnung zu stellen (per Gerichtsurkunde) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein) − die Bewährungs- und Vollzugsdienste (Straf- und Massnahmenvollzug 3) des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich, zur Kenntnisnahme (gegen Empfangsschein) − Dr. med. B._____, …gasse …, …, zur Kenntnisnahme (gegen Empfangsschein) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 5 - Zürich, 21. Oktober 2011

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiber:

Dr. iur. A. Brüschweiler

Beschluss vom 21. Oktober 2011 betreffend Verwahrungsüberprüfung Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 10. Mai 1995, UG940084 Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 10. Juni 1991, EE91078 Erwägungen: 1. Das Gesuchsverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die übrigen Kosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an:  den amtlichen Verteidiger, im Doppel, mit dem Ersuchen seine Aufwendungen für die amtliche Verteidigung in Rechnung zu stellen (per Gerichtsurkunde)  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein)  die Bewährungs- und Vollzugsdienste (Straf- und Massnahmenvollzug 3) des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich, zur Kenntnisnahme (gegen Empfangsschein)  Dr. med. B._____, …gasse …, …, zur Kenntnisnahme (gegen Empfangsschein) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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