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Zürich Obergericht Strafkammern 06.02.2026 UE250421

6 febbraio 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·1,614 parole·~8 min·5

Riassunto

Einstellung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250421-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber MLaw L. Baltensperger Beschluss vom 6. Februar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen 1. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 2. B._____, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. September 2025

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 20. November 2024, ca. 13.00 Uhr, lenkte B._____ (Beschwerdegegner) seinen Personenwagen VW Caddy mit Kennzeichen ZH 1 aus der Tiefgarage an der C._____-strasse 2 in D._____. Auf dem Trottoir unmittelbar nach der Garagenausfahrt kollidierte er mit dem von rechts kommenden A._____ (Beschwerdeführer), der ein E-Trottinett fuhr (Urk. 14/3/1). Am 22. September 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Staatsanwaltschaft) die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen fahrlässiger Körperverletzung ein (Urk. 5). 2. Gegen die ihm am 2. Oktober 2025 zugestellte Einstellungsverfügung liess der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2025 fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2): «1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. September 2025 sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sei anzuweisen, das Strafverfahren durchzuführen und Anklage zu erheben. 3. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Der Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen.» 3. Die Prozesskaution in Höhe von Fr. 1'800.– ging innert Frist ein (Urk. 7; Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 10. November 2025 auf Stellungnahme (Urk. 16) und reichte die Untersuchungsakten ein (Urk. 14). Der Beschwerdegegner liess sich innert Frist nicht vernehmen (Fristablauf: Montag, 17. November 2025, Urk. 11, Urk. 12). 4. Zufolge hoher Geschäftslast und Abwesenheit einer Oberrichterin ergeht dieser Entscheid in Nachachtung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 und Art. 397 Abs. 5 StPO) teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.

- 3 - II. 1. In der Strafuntersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ab (Art. 308 Abs. 1 StPO). Erachtet sie die Untersuchung als vollständig, erlässt sie einen Strafbefehl, erhebt Anklage oder stellt das Verfahren ein (Art. 318 StPO). Eine Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Eine Einstellung ist demnach nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen zulässig. Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch oder, insbesondere bei schwereren Delikten, Verurteilung und Freispruch in etwa gleich wahrscheinlich sind. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage ist eine gerichtliche Beurteilung grundsätzlich angezeigt. Eine Einstellung ist indes gerechtfertigt, soweit unter Einbezug der gesamten Umstände eine Verurteilung als von vornherein unwahrscheinlich erscheint. Der Grundsatz, wonach im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 2.2.2; BGE 138 IV 86 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 3 und 5.2). 2. Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung der Strafuntersuchung im Wesentlichen damit, dass der Kausalzusammenhang zwischen der Kollision und den Rippenfrakturen des Beschwerdeführers nicht erstellt werden könne. Bei der ambulanten Behandlung im Waidspital am Tag der Kollision, dem 20. November 2024, hätten mittels computertomographischer, laborchemischer und sonographischer Untersuchungen keine intrazerebralen oder ossären Traumafolgen festgestellt werden können. Auch eine vom Hausarzt drei Wochen später durchgeführte Röntgenuntersuchung habe keine Knochenfrakturen diagnostiziert. Erst am 31. Januar 2025 sei durch den Hausarzt eine teilweise dislozierte, mehrfache Rippenfraktur festgestellt worden. Im Arztzeugnis vom 3. Februar 2025 habe der Hausarzt diese Verletzung auf den Verkehrsunfall vom 20. November 2024 zurückgeführt. Aufgrund der Chronologie der ärztlichen Untersuchungsergebnisse sei jedoch gerade nicht von einem Kausalzusammenhang zwischen der Kollision und den erlittenen

- 4 - Frakturen auszugehen. Zudem stünden die Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners zu den Geschehnissen vom 20. November 2024 in diametralem Widerspruch zueinander. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien keineswegs plausibler als diejenigen des Beschwerdegegners und sie würden auch nicht durch weitere Beweismittel oder Indizien gestützt. Schliesslich sei der Beschwerdeführer mit dem E-Trottinett auf dem Trottoir gefahren, was grundsätzlich nicht gestattet sei. Unter Würdigung dieser Umstände könne nicht mit einem verurteilenden gerichtlichen Erkenntnis gerechnet werden. Ein hinreichend erhärteter Tatverdacht, der die Erhebung einer Anklage rechtfertige, liege daher nicht vor; das Verfahren sei einzustellen (Urk. 5). 3. Der Beschwerdeführer entgegnet zusammengefasst, der Umstand, dass der ambulante Bericht vom Kollisionstag keine Traumafolgen feststelle, schliesse nicht aus, dass die zwischenzeitlich diagnostizierten Frakturen durch den Unfall verursacht worden seien. Drei Wochen nach der Kollision seien durch den Hausarzt mittels Röntgenaufnahmen immerhin innere Blutungen festgestellt worden. Am 31. Januar 2025 sei sodann eine teilweise dislozierte, mehrfache Rippenfraktur diagnostiziert und im Arztzeugnis vom 3. Februar 2025 auf den Verkehrsunfall vom 20. November 2025 zurückgeführt worden. Diese Schlussfolgerung sei durch den neuen Hausarzt des Beschwerdeführers im Attest vom 28. August 2025 bestätigt worden (Urk. 3/2). Ausserdem würden bereits die anhaltenden Schmerzen, die nach dem Vorfall zu erneuten Arztbesuchen geführt hätten, eine Drittursache für die Rippenfrakturen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschliessen. Der Beschwerdegegner habe selbst ausgesagt, der Beschwerdeführer habe nach der Kollision nur noch geschrien; dies sei ein starkes Indiz für eine erhebliche Verletzung. Mit der Verneinung des Kausalzusammenhangs habe die Staatsanwaltschaft ihre eigene Kompetenz über jene medizinischer Fachpersonen gestellt. Der vermeintlich fehlende Kausalzusammenhang rechtfertige die Verfahrenseinstellung nicht. Des Weiteren seien die angeblich divergierenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners für die Begründung der Einstellungsverfügung unerheblich. Bereits die Umstände der Verkehrskollision belegten, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer übersehen habe. Damit habe der Beschwerdegegner seine Sorgfaltspflichten beim Einmünden aus der Tiefgarage ver-

- 5 letzt. Daran ändere auch das unerlaubte Befahren des Trottoirs durch den Beschwerdeführer nichts, da im Strafrecht grundsätzlich keine Schuldkompensation bestehe. Die Staatsanwaltschaft hätte diese Beurteilung dem Gericht überlassen müssen, weshalb die Einstellungsverfügung aufzuheben sei (Urk. 2). 4. Der ärztliche Bericht vom 31. Januar 2025 diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine teilweise dislozierte multiple Rippenfraktur (Urk. 14/3/10). Es stellt sich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen ist, dass trotz dieser festgestellten Verletzung kein hinreichender Tatverdacht wegen fahrlässiger Körperverletzung besteht, der eine Anklage gegen den Beschwerdegegner verlangen würde. 5. Gemäss Art. 125 StGB wird bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. 6. Die Verursachung der Rippenfraktur beim Beschwerdeführer durch den Beschwerdegegner lässt sich nicht nachweisen. Am Kollisionstag, dem 20. November 2024, hat die computertomographische (wie auch die laborchemische und sonographische) ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers im Stadtspital Zürich Waid keine Knochenfrakturen oder sonstigen ossären Traumafolgen ergeben (Urk. 14/3/9). Auch die drei Wochen nach dem Verkehrsunfall durchgeführte Röntgenuntersuchung bei seinem damaligen Hausarzt konnte offensichtlich keine Rippenfraktur nachweisen (vgl. Urk. 2 Rz 12 und Urk. 5 S. 2). Erst in der Untersuchung vom 31. Januar 2025, mehr als zwei Monate nach dem Unfall, zeigten die Röntgenaufnahmen eine «nicht dislozierte, konsolidierte Fraktur der fünften Rippe links ventral sowie teilweise um eine halbe Schaftbreite dislozierte Frakturen der neunten bis elften Rippe links dorsal bis dorsolateral» (Urk. 14/3/10). Die wiederholte Nichtdiagnose von Rippenfrakturen legt eine Drittverursachung der Verletzung nahe. Dies zumal die entsprechenden Untersuchungen zeitnah zur Verkehrskollision durchgeführt wurden und die Computertomographie gegenüber der Röntgenuntersuchung die genauere Diagnostikmethode zur Erkennung von Rippenfrakturen ist. Jedenfalls kann aufgrund der zweimonatigen Verzögerung bis zur anderslautenden Diagnose eine Drittursache nicht ausgeschlossen werden, weshalb unüberwindbare Zweifel am Kausalzusammenhang bestehen. Eine Verurteilung

- 6 scheitert demnach bereits an der fehlenden praktischen Beweisbarkeit der Verursachung der Verletzung durch den Beschwerdegegner. Ein gerichtlicher Freispruch des Beschwerdegegners wäre klar absehbar. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermögen dessen geltend gemachten anhaltende Schmerzen sowie seine Reaktion nach der Kollision keine ernsthaften Zweifel an der Beweisoder Rechtslage zu begründen. Mit der Verneinung des Kausalzusammenhangs masst sich die Staatsanwaltschaft keine Kompetenzen an, sondern folgt der medizinischen Meinung, der diagnostisch präzisere Mittel zur Verfügung standen. 7. Nicht abschliessend zu beurteilen ist an dieser Stelle, ob der Beschwerdegegner seine Sorgfaltspflicht im Strassenverkehr verletzt hat. Ist der Kausalzusammenhang nicht nachweisbar, entfällt eine Bestrafung des Beschwerdegegners nach Art. 125 StGB, unabhängig davon, ob er den Beschwerdeführer beim Einmünden aus der Tiefgarage übersehen und dadurch seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Die Parteivorbringen zu den dazu widersprüchlichen Parteiaussagen sowie zum Selbstverschulden des Beschwerdeführers sind folglich gleichermassen unbehelflich. Jedenfalls lassen die Umstände der Verkehrskollision für sich allein nicht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners schliessen. 8. Unter Einbezug der gesamten Umstände erschiene eine Verurteilung des Beschwerdegegners von vornherein als unwahrscheinlich. Das Strafverfahren wurde zu Recht eingestellt, da kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. III. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 900.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und vorab aus der geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'800.– zu beziehen. Der Restbetrag der Kaution ist dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten. Entschädigungen sind keine auszurichten.

- 7 - Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und vorab aus der Prozesskaution bezogen. Der Restbetrag der Kaution wird dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückerstattet. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestätigung). 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

- 8 - Zürich, 6. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Baltensperger

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