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Zürich Obergericht Strafkammern 13.02.2026 UE250381

13 febbraio 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·3,345 parole·~17 min·5

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250381-O/TRU Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Linder Beschluss vom 13. Februar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 29. August 2025

- 2 - Erwägungen: 1. Am 11. Juni 2025 meldete A._____ (fortan Beschwerdeführer) der Kantonspolizei Zürich, dass sein Sohn (C._____), welcher bei seiner Ex-Frau B._____ (fortan Beschwerdegegnerin) lebe, unter deren psychischen Gewalt leide und ihn (den Vater) daher nicht mehr sehen wolle. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin den gemeinsamen Sohn manipuliere; zu diesem Schluss gelange auch das psychologische Gutachten vom 20. Januar 2025 (Urk. 14/1 S. 1 mit Hinweis auf Urk. 14/2/1). 2. Anlässlich seiner Befragung vom 15. Juli 2025 sagte der Beschwerdeführer als polizeiliche Auskunftsperson aus, er habe letztmals am 29. August 2021 einen gemeinsamen Tag mit seinem Sohn verbracht. Seither habe die Beschwerdegegnerin – obwohl gemäss gerichtlicher Einigung vom 18. Oktober 2021 ein geteiltes Sorgerecht geregelt worden sei – es ihm verwehrt, den Sohn zu sehen und bei gemeinsamen Entscheidungen mitzuwirken. Es sei zwar zutreffend, dass am 11. April 2024 ein Kontaktverbot gegen ihn (als Vater) verfügt worden sei, jedoch nicht, weil er sich etwa aggressiv verhalten hätte, sondern um der angespannten Situation etwas Druck zu nehmen. Jedoch seien auch Termine für sog. Erinnerungskontakte festgelegt worden; weder die Beschwerdegegnerin noch das D._____ (D._____) hätten diese Treffen umgesetzt (Urk. 14/3 F/A 7 ff.). Die Beschwerdegegnerin übe psychische Gewalt auf den Sohn aus, indem sie ihn beeinflusse und ein falsches Bindungssystem aufbaue. Es sei sehr ungewöhnlich, dass ein Kind einen Elternteil ablehne, was hier aber am Verhalten der Mutter liege. Sie habe den Sohn manipuliert, was als Kindsmissbrauch zu sehen sei. Sie habe bei diesem eine krankhafte Störung hervorgerufen, indem er sich nicht binden wolle. Ebenso habe sie bei diesem eine "geteilte Wahnvorstellung" hervorgerufen; ihre eigene Angst, wonach er (der Beschwerdeführer) ihr etwas antun könnte, habe sie auf den Sohn übertragen. Sie mache den Sohn glauben, dass der Vater eine Gefahr darstelle und schüre damit übertriebene Ängste; dies sei psychologischer Missbrauch (Urk. 14/3 F/A 12).

- 3 - Wegen des gemeinsamen Sorgerechts sei die Beschwerdegegnerin gehalten, mit ihm in Kontakt zu treten; stattdessen versuche sie, ihn komplett aus ihrem Leben (sowie aus demjenigen des Sohns) zu stossen. Das sei ein Verstoss gegen Art. 219 StGB. Er sei als Vater gleichermassen berechtigt, über den Sohn zu verfügen. Mit ihrem Verhalten entziehe sie ihm den Sohn. Damit sei auch Art. 220 StGB verletzt. Das Kontaktverbot gelte auch nur in der Hinsicht, dass er als Vater von sich aus den Sohn nicht kontaktieren dürfte, aber die Mutter könnte diesen dazu ermuntern, von sich aus zu ihm zu kommen (Urk. 14/3 F/A 25 f.). Der Beschwerdegegner verwies bei seinen Aussagen wiederholt auf ein im Hinblick auf das zivilrechtliche Verfahren erstelltes psychologisches Gutachten vom 20. Dezember 2023 (mit Ergänzungen vom 20. Januar 2025), gemäss welchem die Beschwerdegegnerin – in ihrem Verhältnis zum Sohn – zwar vieles gut mache, mithin sich liebevoll und auch wohlwollend gegenüber diesem verhalte. Jedoch weise sie erhebliche Einschränkungen in der Bindungstoleranz auf, und es gelinge ihr nur ungenügend, zwischen ihren eigenen Erfahrungen (mit dem Beschwerdeführer) und der Notwendigkeit, die Beziehung des Kindes zum Vater zu unterstützen, zu unterscheiden (Urk. 14/3 F/A 13 mit Hinweis auf Urk. 14/2/1). 3. Gestützt darauf (vgl. Ziff. 2.) ging die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (fortan Staatsanwaltschaft) davon aus, dass es sich um eine zivilrechtliche Thematik handle und kein strafrechtlich relevantes Verhalten erkennbar sei. Zwar sei nicht von der Hand zu weisen, dass die angespannte familiäre Situation und der Konflikt zwischen den Elternteilen einen negativen Einfluss auf die Entwicklung des Sohnes haben könne, jedoch sei weder eine Verletzung noch Vernachlässigung der Fürsorge- oder der Erziehungspflichten seitens der Beschwerdegegnerin auszumachen; auch die subjektive Komponente sei nicht erfüllt. Schliesslich bestehe auch hinsichtlich des Vorwurfs des Entziehens von Minderjährigen kein Anfangsverdacht, da einerseits ein Kontaktverbot (gegen den Beschwerdeführer) bestehe und der Sohn im Alter von 15 Jahren ein Mitbestimmungsrecht habe bei der Frage, ob er seien Vater sehen wolle. Damit seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht erfüllt (Nichtanhandnahme gem. Urk. 5).

- 4 - 4. Gegen die entsprechende Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2025 (Urk. 5) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2025 rechtzeitig Beschwerde mit den Anträgen, diese sei aufzuheben; die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht gemäss Art. 219 StGB sowie wegen Kindsentführung gemäss Art. 220 StGB einzuleiten. Hilfsweise sei die Angelegenheit zur erneuten Prüfung und Entscheidung unter Berücksichtigung des vollständigen Beweisprotokolls an die untergeordnete Behörde zurückzuweisen (Urk. 2 S. 1). Der Beschwerdeführer leistete die ihm auferlegte Prozesskaution von Fr. 2'000.– innert Frist (Urk. 8; Urk. 12). Die Staatsanwaltschaft übermittelte die elektronischen Akten (Urk. 14). Weitere Stellungnahmen wurden nicht eingeholt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). Die ergänzende Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2025 (Urk. 15) erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist und ist daher nicht zu berücksichtigen. Überdies enthält sie ohnehin keine (neuen) Angaben, die für den Verfahrensausgang relevant sein könnten. 5. Mit der Beschwerde wird einleitend geltend gemacht, die Nichtanhandnahmeverfügung gebe die Chronologie der Ereignisse falsch wieder. Zudem würden die Kernfeststellungen des mehrfach erwähnten und zu den Akten gereichten psychologischen Gutachtens vom 20. September 2023 ignoriert. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass bei Art. 219 StGB eine in objektiver Hinsicht absehbare Gefährdung des Kindes gegeben sei, weshalb weder der Nachweis der Böswilligkeit noch von Vorsatz erforderlich sei. Bei Art. 220 StGB verkenne sie, dass die Beschwerdegegnerin gegen eine gerichtliche Anordnung verstosse, wenn sie die Erinnerungskontakte nicht einhalte. Dem Sohn werde damit sein gesetzliches Recht, den Vater zu sehen, verweigert. Eine zivilrechtliche Angelegenheit schliesse nicht aus, dass dasselbe Verhalten auch strafrechtlich relevant sei. Zudem sei es lebensfremd, bei einer gezielt herbeigeführten Ablehnungshaltung des Sohnes, diesen hinsichtlich seiner Entscheidungen als autonom zu bezeichnen (Urk. 2 S. 1 f. unter Ziff. II).

- 5 - Aus dem psychologischen Gutachten vom 20. Dezember 2023 (Urk. 3/11) ergebe sich – so der Beschwerdeführer weiter – die Gefährdung der Gesundheit des Kindes als eingetretenes und nachweisliches Faktum (Urk. 2 S. 3 ff.). Über die Folgen des beanzeigten Verhaltens der Beschwerdegegnerin könne dabei nicht spekuliert werden. Die gutachterlichen Erkenntnisse würden den Nachweis einer anhaltenden psychischen Schädigung des Kindes nach Art. 219 StGB darstellen (Urk. 2 S. 4, 5. Absatz). Seit Jahren verhindere die Beschwerdegegnerin den Kontakt zwischen Vater und Sohn und flösse dem Kind falsche Überzeugungen ein, wonach der Vater ihn (C._____) nicht liebe. Sie verunglimpfe und dämonisiere den Vater vor dem Sohn; damit verstärke sie dessen Angst und Ablehnung gegenüber dem Vater (Urk. 2 S. 3, 2. Absatz am Ende). Indem die Beschwerdegegnerin es unterlasse, die vom Gericht angeordnete Therapie umzusetzen, ergebe sich eine fortgesetzte Vernachlässigung der Fürsorgepflicht als Mutter (vgl. Urk. 2 S. 2 f.). Seit März 2024 habe sie trotz bestehender Sorgerechtsvereinbarung den Sohn nicht mehr zur Therapie gebracht, was eine schwerwiegende Vernachlässigung seiner psychischen Bedürfnisse sei. Sie gefährde die psychische Entwicklung des Sohns, was unmittelbar gegen Art. 219 StGB verstosse (Urk. 2 S. 4, 6. Absatz). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe entschieden, dass "entfremdendes Verhalten" gegenüber einem Kind als eine Form des emotionalen Missbrauches und ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK darstelle (Urk. 2 S. 4, 4. Absatz und S. 7 f.). Die systematische Verhinderung des Umganges eines Kindes mit einem Elternteil erfülle zudem die Tatbestandsmerkmale der Kindesentführung bzw. der Entziehung von Minderjährigen (vgl. Urk. 2 S. 7, letzter Absatz) im Sinne von Art. 220 StGB. Dass sich die Staatsanwaltschaft auf das Kontaktverbot vom April 2024 berufe, um das Verhalten der Beschwerdegegnerin zu rechtfertigen, sei sowohl sachlich als auch rechtlich falsch (Urk. 2 S. 5, 3. und 4. Absatz). Es handle sich zudem nicht um einen Sorgerechtsstreit, sondern es gehe um die dokumentierte Gefährdung der psychischen Gesundheit eines Kindes (Urk. 2 S. 8 oben). 6. 6.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inter-

- 6 esse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In eigenen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger/in des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Nach Art. 219 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet. Geschütztes Rechtsgut ist dabei die psychische und physische Entwicklung bzw. Integrität von Minderjährigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_542/2024 vom 12. November 2025 E. 2.2). Inhaber dieses Rechtsguts ist das Kind (hier: der Sohn C._____); Art. 219 StGB schützt hingegen nicht die Rechte der Eltern. Der Beschwerdeführer (Vater von C._____) ist daher nicht dazu legitimiert, in der Sache – hinsichtlich einer allfälligen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht zum Nachteil von C._____ – selbst Beschwerde zu führen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1100/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 1.4). Damit ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. 6.2 Ohnehin erwiese sich die Beschwerde – im Eintretensfall – hinsichtlich des vom Beschwerdeführer angeführten Art. 219 StGB als unbegründet. Bei der ersten Tatbestandsvariante verstösst der Täter bzw. die Täterin positiv gegen seine/ihre Fürsorge- oder Erziehungspflicht, indem er/sie die minderjährige Person beispielsweise misshandelt oder sie durch übermässige oder anstrengende Arbeit ausbeutet. Im zweiten Fall kommt der Täter bzw. die Täterin diesen Pflichten passiv nicht nach, indem er/sie das Kind etwa im Stich lässt, Grundbedürfnisse vernachlässigt oder bei Gefahr die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen nicht ergreift. Art. 219 StGB ist wegen der Unbestimmtheit der Norm restriktiv auszulegen und die Anwendung auf offensichtliche Fälle zu beschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_1307/2023 vom 8. Januar 2025 E. 1.6 f.). Das vom Beschwerdeführer bean-

- 7 zeigte Verhalten der Kindsmutter bzw. der Beschwerdegegnerin (psychisches Einwirken auf den Sohn derart, dass er seinen Vater nicht sehen will) ist dabei nicht von Art. 219 StGB erfasst. Dem aktenkundigen psychologischen Gutachten ist auch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin bei C._____ eine allenfalls gar krankhafte Störung verursacht hätte (wie vom Beschwerdeführer behauptet); auch wenn durchaus davon auszugehen ist, dass der familiäre Konflikt den Sohn C._____ belastet (Urk. 3/11 S. 75; Urk. 14/2/1 S. 7). Der Unmut des Beschwerdeführers über das Verhalten der Beschwerdegegnerin sowie der involvierten Behörden (namentlich das D._____) beschlägt vielmehr zivil- bzw. familienrechtliche Aspekte. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt nicht unter Art. 219 StGB subsumierte. Mit anderen Worten wäre der Beschwerde auch materiell kein Erfolg beschieden. 7. 7.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. dann die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen dabei erheblich und konkreter Natur sein. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2022 22. Juli 2024 E. 3.7.2 mit Hinweisen). In Zweifelsfällen ist ein Strafverfahren zu eröffnen (Urteil des Bundesgerichts 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.1 mit Hinweisen). 7.2 Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, macht sich der Entziehung von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB strafbar.

- 8 - Der Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen schützt diejenige Person, die über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen darf. Täterin oder Täter kann daher jede Person sein, welche die elterliche Sorge bzw. elterliche Obhut nicht alleine ausübt (Urteil des Bundesgerichts 6B_107/2025 vom 2. Oktober 2025 E.2.3.2; BGE 141 IV 205 E. 5.3.1; je mit Hinweisen). Aufgrund der im Regelfall gemeinsamen elterlichen Sorge ergeben sich auch oder vor allem solche Konstellationen, in denen sich als Täter bzw. Täterin und geschädigte Person die beiden Elternteile gegenüberstehen. Wer als sorgeberechtigter Elternteil verhindert, dass der andere Elternteil das Kind im Rahmen (etwa) eines Besuchsrechts betreut, macht sich grundsätzlich nicht wegen Entziehens von Minderjährigen strafbar. Das Besuchsrecht ist nicht Teil des von Art. 220 StGB geschützten Aufenthaltsbestimmungsrechts (siehe Beschluss OGer/ZH UE210166-O vom 11. April 2022 E. 3.5 f., publiziert in: ZR 121 [2022] Nr. 45). Der Anwendungsbereich der Norm nach Art. 220 StGB zwischen Eltern mit einem gemeinsamen Sorgerecht beschränkt sich damit höchstens auf jene Fälle, welche in Art. 301a Abs. 2 ZGB explizit geregelt sind (diese sind hier nicht einschlägig; siehe lit. a: neuer Aufenthaltsort im Ausland; lit. b: Wechsel des Aufenthaltsorts mit erheblichen Auswirkungen). Entziehen ist im Sinne einer örtlichen Trennung des Minderjährigen von derjenigen Person zu verstehen, welche die Sorge innehat – unabhängig vom allfälligen Einverständnis des Ersteren. Die tatbestandsmässige Trennung muss definitiver Natur sein und nicht nur vorübergehend. Erforderlich ist eine gewisse Intensität auch in zeitlicher Hinsicht (wiederum: Beschluss OGer/ZH UE210166-O E. 3.4, in: ZR 121 [2022] Nr. 45). Auf diese Tatbestandsvariante ist nicht weiter einzugehen, da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe den Sohn durch eigenes Handeln vom ursprünglichen Ort entfernt bzw. an einen neuen Aufenthaltsort verbracht (siehe auch ECKERT, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, N 24 f. zu Art. 220 StGB). Bei der Tatbestandsvariante der Weigerung der Rückgabe ist vorausgesetzt, dass sich der/die Minderjährige bereits in der Obhut der Täterin bzw. des Täters befindet. Weiter muss sie bzw. er zur Herausgabe des Kindes rechtlich verpflichtet sein; ein

- 9 - Unterlassen genügt hinsichtlich der Tatbegehung nicht. Eine nur vorübergehende Überschreitung des Besuchsrechts ist – wie bereits erwähnt – nicht strafbar. Zudem macht sich der/die faktische Inhaber/in der Obhut auch dann nicht strafbar, wenn die Rückkehr daran scheitert, dass die urteilsfähige minderjährige Person sich weigert, zum Inhaber bzw. zur Inhaberin des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückzukehren (ECKERT, a.a.O., N 27 ff. zu Art. 220 StGB mit Hinweisen). 7.3 Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin waren bisher bzw. sind offenbar auch weiterhin beide Inhaber der elterlichen Sorge über den Sohn C._____; dieser wurde unter die gemeinsame Obhut beider Elternteile gestellt (vgl. Teilurteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 18. Oktober 2021 gem. Urk. 14/2/4 = Urk. 3/9). Damit ist der Beschwerdeführer – welcher hinsichtlich des Aufenthalts des Kindes mitbestimmen darf – grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert, soweit er geltend macht, die Beschwerdegegnerin entziehe ihm den minderjährigen Sohn. Bei den Akten liegt eine Verfügung des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 7. März 2023, gemäss welcher dem Beschwerdeführer für die weitere Dauer des [zivilrechtlichen] Verfahrens jeglicher persönliche Kontakt zum Sohn untersagt wird. Zudem wurde die Beiständin (D._____ Horgen) angewiesen, für den Sohn viermal pro Jahr sog. Erinnerungskontakte zum Beschwerdeführer zu organisieren und diese Treffen durchzuführen (vgl. Urk. 14/2/3). Dass gegen ihn ein entsprechendes Kontaktverbot verfügt wurde, und er von sich aus den Sohn nicht kontaktieren bzw. besuchen darf, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Hingegen macht er geltend, die Beschwerdegegnerin wäre gestützt auf das Teilurteil vom 18. Oktober 2021 (vgl. Urk. 3/9 S. 3) gehalten gewesen, den Sohn dazu zu ermuntern, ihn zu besuchen. Sie hätte positiv mit C._____ zusammenarbeiten müssen, damit er zu seinem Vater gehe. Indem sie diese Verpflichtung ignoriert und sich geweigert habe, zu kooperieren, mithin die gerichtlich angeordneten Kontakte umzusetzen, habe sie dem Sohn gleichzeitig auch das Recht verweigert, seien Vater sehen zu dürfen (vgl. Urk. 2 S. 5 Ziff. IV/2.). 7.4 Soweit der Beschwerdeführer ein Recht des Sohns auf Umgang mit seinem Vater geltend macht, ist erneut darauf hinzuweisen, dass er diesbezüglich zur Be-

- 10 schwerde nicht legitimiert ist. Ebenso ist er hinsichtlich solcher Umstände, die ausschliesslich das Wohl von C._____ betreffen, nicht dazu legitimiert, Beschwerde zu führen. Einerseits ist er damit nicht in eigenen Rechten direkt tangiert; andererseits stehen zur Wahrung des Kindeswohls die hierfür vorgesehenen zivilrechtlichen Massnahmen und Rechtsbehelfe zur Verfügung. Mit einzelrichterlicher Verfügung vom 7. März 2023 (Urk. 14/2/3) wurde sodann ausdrücklich die Beiständin verpflichtet, die vorgesehenen Erinnerungskontakte durchzuführen; nicht die Beschwerdegegnerin. Damit ist fraglich, ob Letztere als Täterin überhaupt in Frage kommt. Die Tatbestandsvariante der Weigerung der Rückgabe (hier eher: Übergabe) des Kindes kann zudem nicht durch Unterlassen begangen werden. Soweit der Beschwerdeführer demnach geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe es "unterlassen", den Sohn hinsichtlich der Treffen mit dem Vater zu motivieren bzw. den Kontakt zu realisieren, liegt weder eine tatbestandsmässige Weigerung noch ein tatbestandsmässiges pflichtwidriges Verhalten der Beschwerdegegnerin vor. Eine allenfalls "indirekte" Tatbegehung durch psychische Beeinflussung des Kindes, welches in der Folge von sich aus den Kontakt zum Vater verweigert, mithin diesen nicht treffen möchte, ist ebenso wenig tatbestandsmässig. Sollte die Beschwerdegegnerin tatsächlich "schädlichen" Einfluss auf C._____ genommen und ihm in Bezug auf den Vater eine ablehnende Haltung eingeredet haben, wäre wiederum allein das Kindswohl betroffen, und es stünden zivilrechtliche (nicht etwa strafrechtliche) Massnahmen im Vordergrund. Die Staatsanwaltschaft weist zudem zu Recht darauf hin, dass dem Sohn C._____, welcher im Zeitpunkt der Beurteilung der Beschwerde 15 (bald 16) Jahre alt ist, hinsichtlich der Frage, ob er seinen Vater im Rahmen sog. Erinnerungskontakte treffen will (oder nicht), ein ausschlaggebendes Mitbestimmungsrecht zukommt, zumal er in diesem Alter durchaus in der Lage ist, die Situation und auch seine Bedürfnisse in Bezug auf den Vater selbständig einzuschätzen. Entsprechend ist auch dem ergänzenden Gutachten vom 20. Januar 2025 zu entnehmen, dass C._____ in Konfliktsituationen eine eigene innere Haltung einnimmt und sich mittlerweile als "selbstbestimmten Akteur" sieht, der eigene Entscheidungen trifft (Urk. 14/2/1 S. 7).

- 11 - Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Erinnerungskontakte (im Sinne einer Kindesschutzmassnahme, vgl. Art. 307 ZGB) erst dann verfügt werden, wenn reguläre Umgangsversuche gescheitert sind oder ein bestehendes Besuchsrecht nicht mehr praktizierbar ist, wenn beispielsweise das Kind (hier: der Jugendliche) den Kontakt zum einen Elternteil hartnäckig verweigert. Erinnerungskontakte bezwecken das Aufrechterhalten einer minimalen Beziehungsnähe des Kindes zum betreffenden Elternteil. Wie erwähnt, ist das Besuchsrecht nicht Teil des von Art. 220 StGB geschützten Aufenthaltsbestimmungsrechts; umso weniger fällt ein allfälliges Recht auf Einhaltung von Erinnerungskontakten in den Schutzbereich der Norm. 7.5 Die Staatsanwaltschaft hat eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht an Hand genommen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten; vielmehr handelt es sich um eine (ausschliesslich) zivilrechtliche Thematik (siehe auch Urk. 5 S. 2 f.). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist. 8. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falls (§ 17 Abs. 1 GebV OG i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG) auf Fr. 1’200.– festzusetzen und aus der geleisteten Prozesskaution von Fr. 2’000.– zu beziehen (vgl. Urk. 8). Im Restbetrag ist die Prozesskaution dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen den vorliegenden Entscheid – unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts – zurückzuerstatten. Aufgrund seines Unterliegens ist ihm für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdegegnerin war im Beschwerdeverfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert; mangels Umtrieben ist (auch) ihr keine Entschädigung zuzusprechen.

- 12 - Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1’200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag (Fr. 800.–) wird die Prozesskaution dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen den vorliegenden Entscheid zurückerstattet. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staates. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ad … (gegen Empfangsbestätigung) 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 13 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 13. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Linder

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