Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250298-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. E. Welte Beschluss vom 27. November 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 27. Juni 2025, B-2/2025/ 10022060
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige erstatten gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Betruges etc. Gemäss Strafanzeige habe der Beschwerdeführer auf Anraten und Drängen des Beschwerdegegners 1, zu welchem nicht nur ein professionelles Anlageberatungsverhältnis, sondern zufolge langjähriger Freundschaft auch ein Vertrauensverhältnis bestanden habe, über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren rund Fr. 3'750'500.– in die C._____ AG und deren Vorgängergesellschaften investiert. Der Beschwerdegegner 1 soll dabei mutmasslich als Vermittler der D._____ AG in Zürich und als Organ dieser Gesellschaft auch Einsitz in zahlreiche Verwaltungsräte der vermittelten Portfoliogesellschaften genommen haben. Die 2011 gegründete C._____ AG war auf die Entwicklung, Herstellung und den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen (Drohnen) spezialisiert und hielt zusammen mit dem E._____ AG die F._____ AG mit Sitz in … [Ortschaft]. Letztere entwickelte offenbar mehrere Prototypen solcher Drohnen, die für militärische und zivile Angelegenheiten geeignet sein sollten. Der Beschwerdegegner 1 soll bei der C._____ AG und der F._____ AG Vizepräsident des Verwaltungsrates bzw. Verwaltungsratsmitglied gewesen sein und den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dessen Investitionen durch Falschinformationen über den Fortschritt der Drohnenentwicklung bei der F._____ AG und zu konkreten Beschaffungsgesprächen mit zahlreichen maritimen Streifkräften, unter anderem der deutschen Bundeswehr, sowie durch Verschweigen der wirtschaftlichen Schieflage und wesentlicher Entwicklungen im Geschäft dazu gebracht haben, immer weiter zu investieren, obschon die Investitionen wertlos gewesen seien. Dabei stand ab dem Jahre 2020 offenbar auch der Verkauf der Beteiligung an der F._____ AG an die G._____ [Unternehmen] ("Exit") im Raum. Letztlich haben diese Investitionen gemäss Beschwerdeführer zu einem fast vollständigen Kapitalverlust geführt (Urk. 11/20101001 ff.).
- 3 - 2. Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 nicht an die Hand (Urk. 3/1). 3. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2025 fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 zu eröffnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Staatskasse (Urk. 2). 4. Mit Verfügung vom 28. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, zur Deckung der ihn allfällig treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leisten, welche Zahlung innert Frist einging (Urk. 5; Urk. 7). Hernach wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner 1 zur (freigestellten) Stellungnahme übermittelt (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 18. August 2025 vernehmen (Urk. 15) und reichte die elektronischen Untersuchungsakten ein (Urk. 11). Die Vernehmlassung des Beschwerdegegners 1 datiert vom 21. August 2025 (Urk. 17). Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 8. September 2025 (Urk. 23). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). 2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, der Beschwerdeführer werfe dem Beschwerdegegner 1 vor, im Zusammenhang mit Verhandlungen mit G._____ über einen "Exit", d.h. einen Verkauf der Aktien der C._____ AG, falsche Aussagen gemacht zu haben. Damit die vorgeworfenen falschen Aussagen Täuschungen i.S.v. Art. 146 StGB darstellten, müssten sie objektiv so verstanden werden, dass der Verkauf sicher, d.h. verbindlich vereinbart worden sei. Bei den fraglichen Äusserungen sei dies klar nicht der Fall. Aussagen wie man sei "in unmittelbaren und weit fortgeschrittenen Kaufverhandlungen", der
- 4 - Exit mit G._____ sei "nur eine Frage der Zeit" und "so gut wie in trockenen Tüchern" oder dass ein Exit "unmittelbar bevorstehe", könnten objektiv nicht so verstanden werden, dass bereits eine verbindliche Vereinbarung über einen Verkauf erreicht worden sei. Auch die gemäss Beschwerdeführer im Frühjahr 2023 gefallene Aussage, der Exit mit G._____ sei nun definitiv, "in Stein gemeisselt", könne nicht als verbindliche Vereinbarung eines Unternehmens- oder Aktienverkaufs verstanden werden, da sie von der Aussage begleitet gewesen sei, dass noch keine Schriftlichkeit vorliege. Bei einem Geschäft dieser Art könne bei fehlender Schriftlichkeit objektiv betrachtet nicht von einer verbindlichen Vereinbarung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer könne sich angesichts der behaupteten Vorgeschichte, wonach der Beschwerdegegner 1 ihm seit dem Jahr 2020 "mantraartig" immer wieder gesagt habe, ein Exit aus der Beteiligung an der F._____ AG stehe unmittelbar bevor, ohne dass dies eingetreten sei, nicht darauf berufen, dass er die Aussage vom Frühjahr 2023 – anders als die Aussagen davor – so habe verstehen dürfen, dass der Verkauf verbindlich vereinbart gewesen sei. Bezüglich der Äusserungen zum Exit an G._____ sei der Straftatbestand des Betruges somit eindeutig nicht erfüllt. Ausserdem werfe der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 falsche Zusicherungen und das Verschweigen eines Drohnenabsturzes vor, u.a. im Status- Report der F._____ AG vom 5. März 2022 an die Aktionäre, der mutmasslich zu massgeblichen Teilen vom Beschwerdegegner 1 (mit)verfasst worden sei. Der Beschwerdeführer wolle zu einem späteren Zeitpunkt erfahren haben, dass im Rahmen eines Testverfahrens mit der deutschen Bundeswehr – mutmasslich im Jahr 2022 – eine Drohne abgestürzt sei. Der Beschwerdegegner 1 als aktiver Verwaltungsrat der F._____ AG müsse von diesem Absturz und den "augenscheinlich drastisch negativen Auswirkungen für die Geschäftsaussichten der F._____ AG" gewusst haben, habe diesen Umstand aber weder nach dem Vorfall noch später erwähnt, sondern weiterhin vollmundig die Aussichten der F._____ AG als grossartig und den Exit mit G._____ als sicher beschrieben. Hätte dieser den Absturz der Drohne offengelegt, hätte er sicherlich keine weiteren, gar fremdfinanzierten Investitionsrunden mehr getätigt, so der Beschwerdeführer. Festzuhalten sei zunächst, so die Staatsanwaltschaft, dass in der Strafanzeige zwar mehrere Passa-
- 5 gen des Schreibens vom 5. März 2022 wörtlich zitiert würden und eine Aussage fett hervorgehoben, aber nicht konkret dargelegt werde, welche der Aussagen unwahr sein sollen. Das Schreiben datiere zudem mehr als 14 Monate vor der nächsten (und letzten) Investition des Beschwerdeführers. Eine einfache Internetsuche zeige, dass die Marine der deutschen Bundeswehr in einer Pressemitteilung vom tt.mm.2021 mitgeteilt habe, einen Vertrag über die Lieferung von (u.a.) sechs Drohnen des Typs Skeldar V-200 abgeschlossen zu haben, und dass nach dieser Pilotphase eine Serienbeschaffung beabsichtigt gewesen sei. Gemäss Medienberichten habe die Marine am 2. Juli 2024 den Abbruch der Serienbeschaffung bestätigt, weil vertraglich vereinbarte Meilensteine nicht erreicht worden seien. Im gleichen Medienbericht würden Gerüchte über den Absturz einer solchen Drohne im Vorjahr wiedergegeben. Pressemitteilungen einer Amtsstelle könnten grundsätzlich als glaubwürdig eingestuft werden. Demnach habe sich die Marine der Deutschen Bundeswehr sowohl zum Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung am tt.mm.2022 als auch zum Zeitpunkt der letzten Zahlung des Beschwerdeführers im Mai 2023 tatsächlich im Beschaffungsprozess befunden und bereits sechs Drohnen gekauft gehabt. Die pauschalen und nicht weiter belegten Behauptungen des Beschwerdeführers, dass er in Erfahrung gebracht habe, dass "mutmasslich im Jahre 2022" eine Drohne abgestürzt sei und dies "drastisch negative Auswirkungen für die Geschäftsaussichten der F._____ AG" gehabt haben solle, vertrage sich – so die Staatsanwaltschaft weiter – nicht mit der Weiterführung des Beschaffungsprogramms der deutschen Marine bis ins Jahr 2024. Die in der Strafanzeige fett hervorgehobene Aussage, dass mittlerweile über 200 Flugstunden akkumuliert und keine nennenswerten Zwischenfälle festgestellt worden seien, betreffe zudem das neu entwickelte V-150 Modell der Skeldar-Drohne, nicht das von der deutschen Marine beschaffte und getestete V-200 Modell. Vor diesem Hintergrund könne kein Anfangsverdacht begründet werden, dass die im Schreiben vom 5. März 2022 enthaltenen oder vergleichbaren Aussagen des Beschwerdegegners 1 bei anderer Gelegenheit wahrheitswidrig gewesen seien. Somit bestehe kein hinreichender Anfangsverdacht dafür, dass es sich beim vom Anzeigeerstatter mit seinen Investitionen in die F._____ AG erlittenen Verlust um mehr als die Realisierung des Marktrisikos von D._____ AG-Investitionen han-
- 6 deln könnte. Die F._____ AG sei nicht irgendein Luftschloss gewesen, das nur als Fassade für den Vertrieb von Penny Stocks gedient habe, sondern habe reale Produkte entwickelt (und tue dies immer noch) und mit der E._____ AG sei eine renommierte Firma am Joint-Venture beteiligt gewesen, die in die Rettung der F._____AG einen zweistelligen Millionenbetrag investiert und deren Betrieb weitergeführt habe. Eine Strafuntersuchung sei sodann nicht dazu gedacht, jede mögliche Form unternehmerischen Scheiterns aufzuarbeiten oder Beweise für allfällige Zivilprozesse zu sammeln (Urk. 3/1). In ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde ergänzte die Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer stütze seine Argumentation teilweise auf einen anderen Sachverhalt als in der Strafanzeige, indem er erstmals vorbringe, dass er davon habe ausgehen dürfen, dass ein Konsens hinsichtlich sämtlicher relevanter Aspekte erfolgt sei, die finanziellen Voraussetzungen für den Exit vorgelegen hätten und auch bspw. eine Due Diligence abgeschlossen worden sei und dass ab diesem Zeitpunkt eine Form von Vertrauenshaftung greifen würde, welche derart krasse finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen würde, dass der Vertragsverhandlungsabbruch von keiner Seite provoziert werden würde. Er mache nicht geltend, dass der Beschwerdegegner 1 eine entsprechende Behauptung gemacht habe, sondern nur, dass er die Äusserung "in Stein gemeisselt" so habe verstehen dürfen. Ein Konsens hinsichtlich sämtlicher relevanter Aspekte würde zwingend auch den Kaufpreis umfassen. Dass dieser bekannt gewesen sei, behaupte der Beschwerdeführer nicht. Die Aussage betreffend einen Kaufpreis von nicht unter Fr. 5.– pro Aktie sei gemäss Strafanzeige an der Generalversammlung im Frühjahr 2022 gefallen. Es sei nicht erkennbar, was an den angeblichen Äusserungen im Mai 2023 (Zeitpunkt der letzten Investition des Beschwerdeführers) anders gewesen sein solle als an den Äusserungen in den Jahren zuvor, welche sich nicht realisiert hätten. Der Beschwerdeführer könne sodann nicht mit den geschädigten Anlegern im Entscheid BGE 135 IV 76 gleichgestellt werden. Er habe spätestens nach der ersten Investition gewusst, in welche Unternehmung er investiert habe, er sei im Aktienbuch eingetragen gewesen und als Aktionär mit Informationen bedient worden wie bspw. den Jahresrechnungen der C._____ AG. In deren Anhängen werde seit dem Geschäftsjahr 2013 ausgeführt, dass eine Überschuldung drohe, wenn der
- 7 - F._____ AG nicht weiterhin die benötigten Mittel zur Verfügung gestellt würden, und in der Jahresrechnung 2019 sei ein Schuldverzicht gegenüber der F._____ AG abgegeben worden. Über das mögliche Ausfallrisiko bei dieser Private Equity-Investition sei der Beschwerdeführer informiert gewesen. Tatsache sei zudem, dass von den über 100 namhaften Investoren, die über Fr. 120 Mio. in das Projekt einbezahlt haben sollen, der Beschwerdeführer der Einzige sei, der eine Strafanzeige eingereicht habe. Dies spreche dagegen, dass hinter dem Scheitern der F._____ AG mehr als eine Realisierung des Marktrisikos von Private Equity-Investitionen stehen könnte. Ins Auge steche, dass der Beschwerdeführer – wie bereits in den Ausführungen zum Drohnenabsturz in der Strafanzeige – die Abläufe chronologisch sehr eigenwillig darstelle, um seine Argumentation zu stützen. In der Beschwerdeschrift stehe "Die Zusicherung, dass man nicht unter Fr. 5.– pro Aktie verkaufen werde und das Ergebnis, dass die 74'878'017 Aktien in Tat und Wahrheit kurz darauf wertlos waren." Gemäss Strafanzeige seien zwischen der Aussage von Fr. 5.– pro Aktie (an der GV im Frühjahr 2022) und dem [Verkauf der Beteiligung] an der F._____ AG an E._____ AG (am 20. Dezember 2023) mehr als 1.5 Jahre gelegen. Anzumerken sei, dass die E._____ AG bereit gewesen sei, für die Rettung der "wertlosen" (Tochter-)Gesellschaft einen zweistelligen Millionenbetrag aufzuwerfen (Urk. 15). 3. Der Beschwerdeführer entgegnet zusammengefasst, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdegegner 1 lediglich eine (unwahre) Prognose mit Blick auf zukünftige Ereignisse abgegeben habe, über welche nicht im Sinne des Betrugstatbestandes getäuscht werden könne. Die fraglichen Äusserungen seien nicht vage gewesen, sondern der Beschwerdegegner 1 habe unmissverständlich geäussert, dass der Exit "definitiv", "in Stein gemeisselt" sei. Diesen Begriffen sei inhärent, dass der Exit endgültig beschlossen worden sei und daran nicht mehr gerüttelt werden würde. Die weitere Aussage, es müssten nur noch "schriftliche Formalitäten" erledigt werden, höre sich für einen Laien zweifellos danach an, als wäre (im Minimum) ein mündlicher Vertrag geschlossen worden, welcher bloss noch verschriftlicht werden müsse. Er habe mithin davon ausgehen können, dass ein Konsens hinsichtlich sämtlicher relevanter Aspekte erfolgt sei, die finanziellen Voraussetzungen für den Exit vorgelegen hätten und auch bspw. eine Due Diligence abgeschlossen worden
- 8 sei. Jedenfalls habe er aus der Laienoptik voraussetzen dürfen, dass ab diesem Zeitpunkt eine Form von Vertrauenshaftung greifen würde, welche derart krasse finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen würde, dass der Vertragsverhandlungsabbruch von keiner Seite provoziert werden würde. Dass die effektive Übernahme der Aktien in der Zukunft gelegen habe, ändere nichts daran, dass in der Gegenwart gemäss den Angaben des Beschwerdegegners 1 Gewissheit darüber bestanden habe, wie die Zukunft aussehen würde. Durch dessen wahrheitswidrige Angaben zum Stand der Vertragsverhandlungen habe dieser ihn über das mit der Investition verbundene Risiko getäuscht. Auch die Aussage, man werde keinesfalls unter Fr. 5.– pro Aktie verkaufen, habe ein Vertrauen in die Investition begründet. Er sei damit im Irrtum über die finanzielle Lage der Gesellschaft und deren allfällige Verbesserung gewesen und habe sich nicht veranlasst gesehen, diesen Angaben zu misstrauen, zumal ein langjähriges Vertrauensverhältnis bestanden habe. Der von der Staatsanwaltschaft zitierte Entscheid BGE 135 IV 76 sage explizit, dass die Zukunftserwartung als gegenwärtige innere Tatsache täuschungsrelevant sein könne. Ohnehin eigne sich dieser Entscheid bereits von der Versuchsanlage her nicht, um ein Nichteintreten zu begründen. Ihm sei aufgrund der wahrheitswidrigen Aussagen des Beschwerdegegners 1 genau wie in jenem Entscheid im Verborgenen geblieben, dass er in einen Nonvaleur investiere anstatt in ein Unternehmen, das gemäss Zusicherungen mit einem sicheren Aktienverkaufspreis von nicht unter Fr. 5.– pro Aktie einen Unternehmenswert von Fr. 374 Mio. haben müsste und vor einem sicheren Exit mit G._____ stehe. Tatsache sei, dass über 100 namhafte Investoren über Fr. 120 Mio. in das Projekt einbezahlt hätten, das sich nun als wertlos herausgestellt habe. Die abgegebene Zusicherung und das Ergebnis der wertlosen Aktien sei nicht eine unglückliche Prognose gewesen, sondern eine bewusste und arglistige Täuschung. Der Beschwerdegegner 1 habe nicht über eine Hoffnung, sondern über den gegenwärtigen Wert der Gesellschaft und den sicheren Exit getäuscht und damit mit falschen Behauptungen den Grund für seine (des Beschwerdeführers) weitere Investitionsbereitschaft gesetzt (Urk. 2). In seiner Replik machte der Beschwerdeführer geltend, ohne ihn, seine Ehefrau H._____ und den Beschwerdegegner 1 sowie die übrigen Aktionäre (welche
- 9 die massgeblichen Äusserungen an der GV gehört hätten) einvernommen zu haben, das Verfahren ad acta legen zu wollen, sei nicht bundesrechtskonform. Zudem treffe es nicht zu, dass er sich auf einen anderen Sachverhalt stütze. Er habe gerade aufgrund der Zusicherungen des Beschwerdegegners 1 am Schluss fremdfinanzierte Investitionen getätigt, die er mit Blick auf das Ausfallsrisiko bei Private Equity-Investitionen so nie getätigt hätte ohne diese Zusicherung. Zudem hätten sich inzwischen weitere Geschädigte bei ihm gemeldet, die ebenfalls strafrechtliche Schritte gegen den Beschwerdegegner 1 einleiten wollten. Es treffe zu, dass er im Anlage- und Vermögensverwaltungsbereich tätig gewesen sei und ihm die Risiken im Private Equity -Bereich bekannt seien. Er wisse aber auch aus seiner beruflichen Erfahrung, dass man Zusicherungen dann mache, wenn sie eine verlässliche Basis hätten, und er habe zu wissen geglaubt, dass man sich auf die Zusicherung eines Beraters und Freundes, der notabene als Verwaltungsrat in der vermittelten Gesellschaft mit den Geschehnissen aus erster Hand bestens vertraut gewesen sei, verlassen könne. Dass der Beschwerdegegner 1 anlässlich der Generalversammlungen stets transparent informiert hätte, werde bestritten. Bezeichnenderweise habe die Zusicherung, dass man nicht unter Fr. 5.– pro Aktie verkaufen werde, keinen Eingang in das Protokoll gefunden. Die Teilnehmer der Generalversammlung könnten dies aber bestätigen. Ebenso könne seine Ehefrau die Zusicherung des Beschwerdegegners 1, der Exit sei "in Stein gemeisselt" bzw. "definitiv", bestätigen (Urk. 23). 4. Der Beschwerdegegner 1 lässt vorbringen, der Beschwerdeführer versuche, sich als "Laie" mit "Laienoptik" darzustellen. Dies sei unzutreffend. Er verschweige seinen beruflichen Hintergrund und sein damit verbundenes Wissen, habe er doch diverse Geschäftsleitungs-, Verwaltungsrats- und Mitgründerpositionen bekleidet. Mit anderen Worten sei er professioneller Investor, Vermögensverwalter und Anlageberater. Er kenne auch die mit Investitionen verbundenen Risiken. Zudem sei es ausgeschlossen, dass ausgerechnet er nicht wisse, dass "schriftliche Formalitäten" bei Transaktionen im Geschäftsleben zwingend notwendig seien, immer ausgehandelt und ausgefertigt würden und ein "Deal" vor dessen Unterzeichnung – wie vorliegend – jederzeit scheitern könne. Die Transaktion betreffend den Verkauf der F._____ AG an G._____ sei weit fortgeschritten gewesen und am Ende leider ge-
- 10 scheitert. So könne die Realität im Geschäftsleben sein, was auch der Beschwerdeführer gewusst habe. Gleichzeitig versuche dieser, ihn (den Beschwerdegegner 1) zu Unrecht als seinen Anlageberater und Vermögensverwalter darzustellen. Er sei Angestellter der D._____ AG, in welcher Funktion es seine Aufgabe sei, Kapital für zu finanzierende Gesellschaften zu finden. Er habe den Beschwerdeführer nie zu Entscheiden bzw. Investitionen gedrängt. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer, ein professioneller Investor, habe sämtliche Entscheidungen aus eigenem, freiem Willen getroffen. Dieser sei vom Verwaltungsrat der C._____ AG stets zeitnah und entsprechend den verfügbaren Informationen und Tatsachen informiert worden. Die Aktionäre hätten sämtliche Fragen direkt an den Verwaltungsrat sowie den CEO der F._____ AG richten können, welche alle Fragen beantwortet hätten. Den Beschlüssen sei in der Generalversammlung stets mit grosser Mehrheit zugestimmt worden, so auch dem "Earn-Out" der C._____ AG mit der E._____ AG. Letztere habe seither unzählige weitere Millionen in das Projekt investiert. Soweit er Aktionäre informiert habe, sei dies jederzeit auf Basis der verfügbaren Informationen und Tatsachen sowie nach bestem Wissen und Gewissen geschehen. Er habe mit Sicherheit keine unwahren Angaben gemacht oder (falsche) Zusicherungen abgegeben. Zahlreiche Angaben des Beschwerdeführers seien unzutreffend, so bspw., dass er diesem gesagt haben solle, ein "Exit sei in Stein gemeisselt" bzw. "definitiv" und es sei "von einem Kaufpreis von mind. Fr. 5.–/Aktie auszugehen." Er habe den Beschwerdeführer weder arglistig getäuscht noch dies beabsichtigt (Urk. 17). 5. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme u.a., sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a). Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Untersuchung erst, wenn sich aus den Informationen der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblicher und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer
- 11 - Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1; 6B_718/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 1.3.1). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteile des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3; 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3). 6. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich wegen Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Zukünftige Ereignisse sind, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen. Wer Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge macht, täuscht somit nicht, auch wenn sie unwahr sind, d.h. nicht seiner wirklichen Überzeugung entsprechen. Prognosen können aber in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegten gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) eine Täuschung darstellen. Massgebend ist, ob die Äusserung ihrem objektiven Sinn nach einen Tatsachenkern enthält. Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie innere Tatsachen wiedergeben. Die Zukunftserwartung kann mithin als gegenwärtige innere Tatsache täuschungsrelevant sein (BGE 135 IV 76 E. 5.1; vgl. auch BGE 119 IV 210 E. 3b). Die Erfüllung des Betrugstatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen nicht (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2). Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch
- 12 - Ausnutzung von Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken. Diese Eingrenzung geschieht zum einen durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Arglist wird bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt. Als besondere Machenschaften (manoeuvres frauduleuses) gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1 und E. 1.3.3; 135 IV 76 E. 5.2). Zum andern erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers. Danach ist zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Bei der Berücksichtigung der Opfermitverantwortung ist allerdings nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich vielmehr nach einem individuellen Massstab. Es kommt auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmass-
- 13 nahmen nicht beachtet (BGE 143 IV 302 E. 1.4.1; 135 IV 76 E. 5.2; vgl. auch BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). 7. Der Beschwerdeführer wendet sich im Beschwerdeverfahren einzig gegen die Feststellungen der Staatsanwaltschaft zu angeblichen Falschaussagen des Beschwerdegegners 1 betreffend die Verhandlungen zum "Exit" bzw. den Verkauf der Aktien der C._____ AG an G._____. Hingegen äussert er sich nicht zu dessen angeblich falschen Zusicherungen betreffend den Absturz einer Drohne der F._____ AG sowie zu angeblich falschen Angaben im Status-Rapport der F._____ AG vom 5. März 2022. Mithin legt er nicht dar, inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein sollten. Darauf ist somit im Folgenden nicht weiter einzugehen. 8. 8.1. Der Beschwerdegegner 1 ist wie erwähnt bei der D._____ AG tätig und nahm Einsitz in den Verwaltungsrat der C._____ AG sowie der F._____ AG. Zwischen ihm und dem Beschwerdeführer bestand offenbar eine langjährige Freundschaft und ein Vertrauensverhältnis, nicht zuletzt deshalb, weil sie beide derselben Freikirche angehören, wobei der Beschwerdegegner 1 offenbar als Priester tätig ist (vgl. Urk. 11/20101004). Es stellt sich die Frage nach der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners 1 für die eingetretenen Verluste des Beschwerdeführers. Letzterer wirft dem Beschwerdegegner 1 die Vertuschung der wirtschaftlichen Schieflage der F._____ AG sowie falsche Angaben hinsichtlich einer geplanten Übernahme von deren Aktien durch G._____ vor, um den Beschwerdeführer dazu zu bringen, weitere Investitionen in die F._____ AG zu tätigen. 8.2. Der Beschwerdeführer liess zunächst ausführen, er sei bezüglich der in Frage stehenden Investitionen ein Laie mit einer "Laienoptik", der sich auf die Zusicherungen des Beschwerdegegners 1 habe verlassen dürfen (Urk. 2 Rz. 9)., Auf den Einwand des Beschwerdegegners 1, er habe in seiner beruflichen Laufbahn diverse Geschäftsleitungs-, Verwaltungsrats- und Mitgründerpositionen bekleidet; er sei professioneller Investor, Vermögensverwalter und Anlageberater und kenne die mit Investitionen verbundenen Risiken (Urk. 17 Rz. 1), räumte der Beschwerdeführer in seiner Replik ein, dass er im Anlage- und Vermögensverwaltungsbereich tätig
- 14 gewesen sei und ihm die Risiken im Private Equity-Bereich bekannt gewesen seien (Urk. 23 Rz. 7). Die vorstehenden Ausführungen machen deutlich, dass der Beschwerdeführer keineswegs ein Laie auf dem Gebiet der Finanzanlagen bzw. so unwissend und unerfahren war, wie er dies zunächst darstellte. Vielmehr verfügt er offenkundig über einschlägige Erfahrungen mit Risiken im Bereich Private Equity-Investitionen und damit über Sachkenntnisse auf dem Gebiet der in Frage stehenden Finanztransaktionen. Mithin kann er im vorliegenden Kontext offensichtlich nicht als Laie eingestuft werden, weshalb von erhöhten Anforderungen an seine Selbstverantwortung auszugehen und eine besondere Schutzbedürftigkeit im Kontext mit den getätigten Investitionen nicht ersichtlich ist. Dass zum Beschwerdegegner 1 offenbar ein langjähriges Vertrauensverhältnis bestand und er diesem fast blind vertraute, ändert daran nichts. Unter den dargelegten Umständen darf sodann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer auch der Verlustrisiken bei den von ihm getätigten Investitionsgeschäften in der Höhe von mehr als Fr. 3 Mio. bewusst war, was er im Übrigen nicht in Abrede stellt. 8.3. Der Beschwerdeführer moniert, der Beschwerdegegner 1 habe ihm mit Bezug auf den geplanten Verkauf der Aktien der C._____AG an G._____ falsche Zusicherungen gemacht. Auf diese Weise habe er ihn dazu gebracht, im Mai 2023 eine letzte Investition in der Höhe von Fr. 263'000.– zu tätigen, zu welchem Zweck er im Namen und unter Beizug seiner Ehefrau einen Lombardkredit aufgenommen habe (Urk. 2 Rz. 4). Konkret habe der Beschwerdegegner 1 wahrheitswidrig den Eindruck erweckt, dass der Aktienverkauf an Airbus bereits unumstösslich feststehe. In diesem Zusammenhang wies die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdegegner 1 zwar die vom Beschwerdeführer beanstandeten Versprechen abgegeben haben soll, man sei "in unmittelbaren und weit fortgeschrittenen Kaufverhandlungen", der Exit mit G._____ sei "nur eine Frage der Zeit" und "so gut wie in trockenen Tüchern" bzw. "in Stein gemeisselt". Eine schriftliche Vereinbarung über diesen Aktienverkauf war indes noch nicht abgeschlossen worden, von welchem Umstand der Beschwerdeführer Kenntnis gehabt habe. Dass der Beschwerdegegner 1 behauptet hätte, das Ge-
- 15 schäft sei bereits schriftlich vereinbart worden bzw. unter Dach und Fach, macht weder der Beschwerdeführer geltend noch ergibt sich dies aus den Akten. Der im Anlage- und Vermögensverwaltungsbereich tätige Beschwerdeführer mit Erfahrung im Umgang mit Private Equity-Transaktionen musste sich darüber im Klaren sein, dass mit Bezug auf eine geplante Transaktion, hinsichtlich welcher noch keine schriftliche und damit verbindliche Vereinbarung besteht, sondern die Vertragsverhandlungen noch laufen, bis zuletzt das Risiko besteht, dass diese scheitern bzw. sich das Gegenüber aus den Vertragsverhandlungen zurückziehen könnte. Es darf als notorisch bezeichnet werden, dass schriftliche Formalitäten im Geschäftsleben üblich und unumgänglich sind, insbesondere bei Transaktionen mit erheblicher finanzieller Tragweite wie vorliegend. Entsprechend durfte der Beschwerdeführer bis zum schriftlichen Vertragsabschluss über den Verkauf der Aktien der F._____ AG an die G._____ nicht darauf vertrauen, dass bereits ein verbindlicher Konsens hinsichtlich sämtlicher relevanter Aspekte, wozu selbstredend auch ein allfälliger Aktienverkaufspreis gehört, bestand. Mithin musste ihm klar sein, dass eben gerade noch keine Gewissheit darüber bestand, wie die Zukunft aussehen würde bzw. ob der beabsichtigte Aktienverkauf an G._____ tatsächlich zustande kommen würde. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren geradezu "mantraartig" den Exit mit G._____ vorgetragen haben soll (vgl. Urk. 11/20101007), ohne dass sich dieses Szenario in der Folge (bis zur letzten Investition des Beschwerdeführers im Mai 2023) je realisiert hätte. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Aussage, es müssten nur noch "schriftliche Formalitäten" erledigt werden, sich für einen Laien zweifellos danach angehört habe, als wäre (im Minimum) ein mündlicher Vertrag geschlossen worden, welcher bloss noch verschriftlicht werden müsse, ist unbehelflich, zumal er wie erwähnt kein Laie auf dem betreffenden Gebiet war. Es ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer in strafbarer Weise über den Stand der Vertragsverhandlungen getäuscht haben sollte. Die von diesem angeblich getätigten Aussagen, wonach die Kaufverhandlungen weit fortgeschritten und der Verkauf so gut
- 16 wie sicher seien, vermögen nicht darüber hinwegzutäuschen, dass unstrittig noch keine schriftliche Vereinbarung mit G._____ erzielt worden war, von welchem Umstand der Beschwerdeführer Kenntnis hatte. Im Übrigen konnte selbstredend auch der Beschwerdegegner 1 nicht mit Sicherheit voraussehen, ob der geplante Verkauf an G._____ tatsächlich zustande kommen würde. Im Ergebnis fehlt es mit Bezug auf den geplanten Aktienverkauf an G._____ an einer arglistigen Täuschung im Sinne des Betrugstatbestandes. 8.4. Nichts anderes gilt mit Bezug auf die angeblich vom Beschwerdegegner 1 anlässlich der Generalversammlung im Jahr 2022 getätigte Aussage, wonach von einem Kaufpreis von mindestens Fr. 5.– pro Aktie auszugehen sei, aufgrund welcher Äusserung der Beschwerdeführer der irrigen Vorstellung unterlegen sei, in ein werthaltiges Unternehmen zu investieren. Auch insoweit macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, dass bezüglich des behaupteten minimalen Aktienverkaufspreises eine schriftliche und damit verbindliche Vereinbarung mit der potenziellen Käuferin (G._____) bestanden hätte. Mithin bezog sich auch diese angebliche Aussage des Beschwerdegegners 1 auf eine in der Zukunft liegende Entwicklung, hinsichtlich welcher gerade keine Gewissheit bestand, auch nicht auf Seiten des Beschwerdegegners 1. Ohnehin konnte Letzterer diesbezüglich keine verbindliche Zusicherung abgeben, solange die potenzielle Käuferin dem erwähnten minimalen Aktienverkaufspreis nicht verbindlich zugestimmt hatte. Mithin handelte es sich bei dieser angeblichen Aussage des Beschwerdegegners 1 letztlich um eine (blosse) Absichtserklärung. Im Übrigen lag es in der Verantwortung des Beschwerdeführers als erfahrener Investor, sich ein eigenes Bild vom gegenwärtigen Wert der Gesellschaft zu machen. Nachdem ihm als Aktionär entsprechende Unterlagen zur Verfügung standen, namentlich die jährlichen Geschäftsabschlüsse der C._____AG, konnte er mit Bezug auf deren finanzielle Lage nicht völlig im Unklaren sein. Ebenso wenig durfte er sich unkritisch auf die angeblich vom Beschwerdegegner 1 getätigten Zusicherungen verlassen, zumal betreffend den angeblichen minimalen Aktienverkaufspreis wie erwähnt keinerlei Schriftlichkeiten existierten und die angeblich an einer Generalversammlung der F._____AG gefallene, aber nicht protokollierte Äusserung des Beschwerdegegners 1 zum Mindestkaufpreis von Fr. 5.– pro Aktie aus dem Frühjahr 2022 stammte, mithin über ein
- 17 - Jahr vor dem letzten Investment des Beschwerdeführers erfolgt war. Das vom Beschwerdeführer betonte jahrelange Vertrauensverhältnis zum Beschwerdegegner 1 ändert daran nichts. 8.5. Schliesslich kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er sich auf den Entscheid des Bundesgerichts BGE 135 IV 76 beruft und geltend macht, genau wie in jenem Entscheid sei ihm aufgrund der wahrheitswidrigen Aussagen des Beschwerdegegners 1 verborgen geblieben, dass er in einen Nonvaleur investiert habe anstatt in ein angeblich werthaltiges Unternehmen (vgl. Urk. 2 Rz. 11 ff.). Der zitierte Entscheid, in welchem das Bundesgericht eine arglistige Täuschung der betroffenen Investoren bejahte, unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von der vorliegenden Konstellation. In jenem Entscheid ging es um einen Handel mit derivativen Finanzinstrumenten durch Geschädigte, welchen jegliches Fachwissen in diesem Bereich fehlte, weshalb sie auf die Informationsbereitschaft der beschuldigten Berater angewiesen waren. Dabei wurden die Geschädigten über das Ausmass der mit der Investition verbundenen Risiken aufgrund der raffinierten Täuschungen mittels falscher Werbeunterlagen und wahrheitswidriger mündlicher Angaben getäuscht, auf welche Zusicherungen sie vertrauten, so das Bundesgericht (135 IV 76 E. 5.3). Nicht nur war der Beschwerdeführer im Gegensatz dazu – wie dargelegt – keineswegs ein Laie im Bereich von Private Equity- Investitionen, sondern es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er vom Beschwerdegegner 1 mittels besonderer Machenschaften in strafrechtlich relevanter Weise getäuscht worden sein sollte im Zusammenhang mit den von ihm getätigten Investitionen. Entsprechend vermag der Beschwerdeführer aus diesem Bundesgerichtsentscheid nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 9. Abschliessend bleibt anzufügen, dass sich selbstredend auch aus dem Verweis des Beschwerdeführers auf angeblich zahlreiche namhafte Investoren, darunter auch bekannte Namen der Schweizer Industrie und Finanzwirtschaft, welche über Fr. 120 Mio. in das Projekt einbezahlt hätten (vgl. Urk. 2 Rz. 14), keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners 1 ergeben. Tatsache ist, dass bisher offenbar kein anderer Investor eine Strafanzeige eingereicht hat. Die nicht näher substantiierte Behauptung des Beschwerdeführers in der Re-
- 18 plik, es hätten sich inzwischen weitere Geschädigte bei seinem Vertreter gemeldet, die aus ähnlichen Gründen strafrechtliche Schritte gegen den Beschwerdegegner 1 einleiten bzw. sich in das Verfahren einbringen wollten, wenn es denn eröffnet werde, ändert daran nichts. Somit ist die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu beanstanden und es besteht kein Anlass für weitere Untersuchungshandlungen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'200.– festzusetzen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten sind von der geleisteten Kaution zu beziehen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung. 2. Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner 1 liess sich im Beschwerdeverfahren vernehmen und stellte Anträge. Für die damit verbundenen Aufwendungen ist er zu entschädigen. Angesichts der sich stellenden juristischen Fragen erweist sich der Fall als mässig anspruchsvoll, wenn auch von finanziellem Gewicht. Die Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 zur Beschwerde umfasst (ohne Rubrum und Anträge) nur knapp drei Textseiten (Urk. 17). Es rechtfertigt sich, dem obsiegenden Beschwerdegegner 1 für seine Aufwendungen eine Entschädigung von Fr. 1'100.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen. Die Entschädigungspflicht trifft die Staatskasse, nachdem es sich beim Betrug i.S. von Art. 146 StGB um ein Offizialdelikt handelt (vgl. BGE 147 IV 47). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 19 - 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird aus der geleisteten Kaution bezogen. 3. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.– aus der Gerichtskasse entrichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 20 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 27. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. E. Welte