Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250277-O/U/REA Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin MLaw F. Meyer Beschluss vom 17. November 2025 in Sachen Verein A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen 1. Unbekannt, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Mai 2025
- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 5. April 2025 erstattete B._____ als juristischer Vertreter des Vereins «A._____» (fortan: Beschwerdeführer) bei der Stadtpolizei Zürich mündlich Strafanzeige wegen Sachentziehung i. S. v. Art. 141 StGB (Urk. 8/1/1). Mit Eingabe vom 6. April 2025 reichte Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ in Vertretung des Beschwerdeführers zudem eine schriftliche Strafanzeige wegen desselben Vorfalls ein (Urk. 8/1/3). Konkret wird einer unbekannten, mutmasslich bei der Schweizerischen Post angestellten Täterschaft vorgeworfen, dem Beschwerdeführer am 5. April 2025 diverse an sein Postfach adressierte Sendungen vorenthalten zu haben (Urk. 8/1/1 S. 2 f.; Urk. 8/1/3 S. 5 ff.). 2. Nachdem die Stadtpolizei Zürich am 9. April 2025 an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (fortan: Staatsanwaltschaft) rapportiert hatte, nahm diese die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 16. Mai 2025 ohne Weiterungen nicht anhand (Urk. 3/1 = Urk. 6 = Urk. 8/1/8). 3. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2025 fristgerecht (Urk. 5/1; Urk. 8/1/11) Beschwerde erheben und Folgendes beantragen (Urk. 2): «1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Mai 2025 aufzuheben. 2. Es sei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Weisung zu erteilen, eine Strafuntersuchung gegen die beanzeigte Täterschaft zu eröffnen und zu führen. 3. Es sei der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit CHF 931.47 (inkl. 8.1% MWST) zu entschädigen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen oder auf die Gerichtskasse zu nehmen.» 4. Mit E-Mail vom 11. Juli 2025 wurden die Akten der Staatsanwaltschaft in elektronischer Form beigezogen (Urk. 7; Urk. 8). In der Folge leistete der Beschwerdeführer fristgerecht (Urk. 12; Urk. 14) die von ihm verlangte Prozesskau-
- 3 tion (Urk. 15). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 15. August 2025 auf eine Vernehmlassung (Urk. 18). Das Verfahren ist spruchreif. II. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. III. 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass der beanzeigte Tatverdacht letztlich auf blossen Vermutungen beruhe. Es sei weder klar, ob überhaupt eine Postsendung weggekommen sei, und wenn ja, was diese Postsendung enthalten habe, noch ob nicht versehentlich eine allgemeine Karte im Postfach deponiert worden sei oder ob diese Sendung verspätet, z. B. am Folgetag zugestellt worden bzw. abholbereit gewesen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb an einem einzigen isolierten Tag ein Mitarbeiter der Post vorsätzlich eine für ihn wertlose Postsendung (vermutlich Unterschriftsbögen) entwenden bzw. verschwinden lassen sollte. Unter diesen Umständen liege kein hinreichender Tatverdacht vor (Urk. 6 S. 1 f.). 1.2. Der Beschwerdeführer liess dagegen zusammengefasst vorbringen, dass die pauschale Behauptung der Staatsanwaltschaft, wonach der beanzeigte Sachverhalt auf blossen Vermutungen beruhe, bereits anhand der bei den Akten liegenden Sendungsverfolgungen widerlegt werde. Vielmehr lägen aufgrund der Sendungsverfolgungen konkrete Hinweise dafür vor, dass sich am Samstag, 5. April 2025, mehrere Postsendungen im Postfach des Beschwerdeführers hätten befinden müssen, diese jedoch trotz intensiver Suche nicht auffindbar gewesen seien. Das Postfach sei mit Ausnahme der Abholkarte komplett leer gewesen.
- 4 - Völlig an der Sache vorbei gehe daher auch die Vermutung der Staatsanwaltschaft, wonach allenfalls versehentlich eine allgemeine Karte im Postfach deponiert worden sei. Eine solche würde nur dann deponiert, wenn das Postfach übervoll sei. Dass nicht nur ein paar vereinzelte, sondern unzählige Postsendungen gefehlt hätten, ergebe sich auch daraus, dass eine Postmitarbeiterin am 7. April 2025 ausdrücklich bestätigt habe, dass sie am 4. April 2025 die Postsendungen eigenhändig bereitgestellt habe. Dass nun diese mutmasslich hunderte Sendungen genau am Samstag, 5. April 2025, gefehlt hätten, dürfte kein Zufall sein. Auf den Bögen selbst seien die Sammelnden ausdrücklich aufgefordert worden, sämtliche Unterschriften bis zum 4. April 2025 einzusenden. Der 5. April 2025 sei damit der Tag gewesen, an welchem erfahrungsgemäss die meisten Sendungen zu erwarten gewesen seien. Dass es für das Zustandekommen des …-Referendums auf jede einzelne Unterschrift angekommen sei, sei massenmedial bekannt gewesen. Das Referendum habe zu scheitern gedroht und nur dank eines fulminanten Schlussspurts noch geschafft werden können. In den letzten Wochen und Tagen vor Ablauf der Referendumsfrist sei es deshalb zu einem klaren Anstieg an eingehenden Unterschriftenbögen gekommen, die allesamt noch innert kürzester Zeit zu beglaubigen gewesen seien. Jeder Tag Verzögerung habe das Zustandekommen des Referendums bedroht. Entsprechend seien auch mindestens zwei Motive ersichtlich. Einerseits könne von einem Einzeltäter ausgegangen werden, der dem Beschwerdeführer Schaden habe zufügen wollen, werde dieser doch regelmässig in den Medien wegen der vertretenen politischen Ansichten «verrissen». Andererseits sei die Schweizerische Post Vorreiterin, wenn es um die … [Referendumsgegenstand] gehe. Für die zukünftige … [Referendumsgegenstand] positioniere sie sich als mögliche Hauptakteurin, wobei ein erfolgreiches …-Referendum diesen Zielen diametral entgegenstehe (Urk. 2 Rz 6 ff.). 2. 2.1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u. a. dann die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen
- 5 eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2022 vom 22. Juli 2024 E. 3.7.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, ist das Verfahren zu eröffnen (Urteile des Bundesgerichts 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.1; 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). 2.2. Gemäss Art. 141 StGB macht sich wegen Sachentziehung strafbar, wer der berechtigten Person ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihr dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Die Tatbestandshandlung von Art. 141 StGB im Sinne eines Entziehens ist nach allgemeinem Verständnis sowohl durch eine Wegnahme als auch durch ein Vorenthalten gekennzeichnet. Eine tatbestandsmässige Wegnahme liegt bei einem Gewahrsamsbruch vor, wobei keine gleichzeitige Begründung eines neuen Gewahrsams durch die Täterschaft verlangt ist (SIMMLER/SELMAN, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, N 3 zu Art. 141 StGB). Bei der Tatvariante des Vorenthaltens ist zu präzisieren, dass diese auf Fälle einzuschränken ist, in denen die Täterschaft es der berechtigten Person verunmöglicht, eine Sache wiederzuerlangen, oder die Wiedererlangung zumindest erheblich verzögert oder erschwert (BGE 115 IV 207 E. 1b/aa mit Hinweisen). Dabei ist erforderlich, dass die Täterschaft durch ihr Verhalten klar ihren Willen zu erkennen gibt, die berechtigte Person an der Ausübung ihres Verfügungsrechts über die Sache in wesentlichem Masse zu hindern (Urteil des Bundesgerichts 7B_267/2022 vom 13. Mai 2024 E. 5.2 mit Hinweisen;
- 6 - WEISSENBERGER, in: Niggli//Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht [= BSK StGB], 4. Aufl. 2019, N 23 zu Art. 141 StGB). Als Taterfolg erfordert Art. 141 StGB, dass der berechtigten Person ein erheblicher Nachteil erwächst, sei es in Form einer Vermögenseinbusse von mindestens Fr. 300.– oder eines erheblichen immateriellen Nachteils. Erheblich ist der Nachteil dann, wenn die Beeinträchtigung mehr als nur bagatellhaften Charakter hat. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. In subjektiver Hinsicht wird gefordert, dass die Entziehung mit Vorsatz begangen wird, wobei sich der Vorsatz auch auf den erheblichen Nachteil erstrecken muss (BSK StGB-WEISSENBERGER, a. a. O., N 25 ff. zu Art. 141 StGB; SCHLEGEL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 5. Aufl. 2024, N 4 zu Art. 141 StGB). 3. 3.1. Vorab ist festzuhalten, dass mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen ist, dass am 5. April 2025 mehrere Postsendungen in dessen Postfach zugestellt, jedoch – mutmasslich wegen ungenügenden Platzverhältnissen – zu einem Zeitpunkt vor 9.30 Uhr entfernt wurden und stattdessen ein Abholzettel hinterlegt wurde (vgl. auch Urk. 8/1/3 Rz 12). Wie viele Sendungen sich insgesamt im Postfach befunden haben bzw. aufgrund des Platzmangels separat aufbewahrt wurden, lässt sich hingegen nicht feststellen. Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige genannten Anzahl (Urk. 8/1/3 Rz 12 f. und Rz 23; vgl. auch Urk. 2 Rz 5: «mindestens ca. 500 Blatt Papier») lediglich um Vermutungen handelt. Dies ist jedoch – wie nachfolgend aufgezeigt – nicht weiter von Relevanz. 3.2. Die vom Beschwerdeführer genannten Sendungsverfolgungsnummern (1, 2, 3, 4, 5, 6, 7) bzw. die dazugehörigen Sendungsverläufe belegen zwar, dass die Zustellung der dazugehörigen Sendungen am 5. April 2025 ans Postfach erfolgt war (vgl. Urk. 8/1/3; Urk. 8/1/6; Urk. 8/1/7). Sie dienen jedoch nicht als Beweismittel dafür, dass diese Sendungen dauerhaft entwendet worden wären. Denn sämtliche dieser Sendungen – nebst einer Vielzahl weiterer, insgesamt dutzende (vgl. Urk. 2 Rz 5) – wurden B._____ als Vertreter des Beschwerdeführers am darauffolgenden Montag, 7. April 2025, zugestellt (vgl. Urk. 8/1/7). Dass sich unter die-
- 7 ser Vielzahl von weiteren Sendungen auch die übrigen Sendungen befanden, die am 5. April 2025 aus dem Postfach entfernt worden waren, erscheint durchaus wahrscheinlich. Gegenteiliges macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Es ist davon auszugehen, dass sämtliche Sendungen, welche am 5. April 2025 hätten zugestellt werden müssen, aber nicht auffindbar waren, am 7. April 2025 an B._____ als Vertreter des Beschwerdeführers übergeben wurden. Ob diese Dauer von zwei Tagen genügt, um als Entziehen i. S. v. Art. 141 StGB zu gelten, erscheint fraglich, ist doch nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um eine wesentliche Verzögerung handelt. Vielmehr dürfte das mutmassliche Vorenthalten der Sendungen für zwei Tage die notwendige Intensität nicht erreichen. Ebenso ist fraglich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die verspätete Zustellung der Unterschriftenbögen ein erheblicher Nachteil entstanden sein soll, ist doch sowohl der erhebliche materielle als auch immaterielle Nachteil entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres erkennbar (vgl. Urk. 8/1/3 Rz 33 f.). Wie nachfolgend aufgezeigt, können diese Fragen jedoch offenbleiben, da ohnehin der subjektive Tatbestand von Art. 141 StGB eindeutig nicht erfüllt ist. 3.3. Aus den Akten ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, dass es sich um eine wissentliche und willentliche Tatbegehung handelt. So ist es durchaus lebensnah, dass eine Sendung, oder in diesem Fall eine Sammlung von Sendungen in einer Kiste, im Arbeitsalltag der Postangestellten, insbesondere in einer Filiale der Grösse der … [Ortschaft], für eine kurze Dauer deplatziert wird und zwischenzeitlich nicht sofort auffindbar ist. Wie zuvor dargelegt, bestehen denn auch keine Hinweise darauf, dass die in Frage stehenden Sendungen dauerhaft verschwunden wären, sondern es ist davon auszugehen, dass sie am darauffolgenden Montag, 7. April 2025, zugestellt wurden. Aus dem Umstand, dass mehrere Sendungen, deren Verfolgungsnummern eingereicht wurden, gemäss Sendungsverlauf sowohl am 4. April 2025 als auch am 5. April 2025 frühmorgens, d. h. mehrfach, via Postfach zugestellt wurden (vgl. Urk. 8/1/6; Urk. 8/1/7), kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ebenfalls kein vorsätzliches Handeln abgeleitet werden. So ist ein technischer Defekt oder ein menschlicher Fehler durchaus plausibler als eine absichtliche «Extrarunde», wie
- 8 dies der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 2 Rz 5; vgl. auch Urk. 8/1/3 Rz 21). Auch die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift dargelegten mutmasslichen Tatmotive, aus welchen er ein vorsätzliches Handeln abzuleiten versucht, sind weit hergeholt und wirken konstruiert. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass die Sendungen statt am 5. April 2025 in der Folge am 7. April 2025 zugestellt wurden und mit gewissen Verzögerungen von postalischen Zustellungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung stets zu rechnen ist. Insgesamt bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass die Postsendungen vorsätzlich um zwei Tage verspätet herausgegeben wurden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um ein Versehen handelte. Es mangelt somit am subjektiven Tatbestand von Art. 141 StGB. 3.4. Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft zu Recht in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung verfügt, ist der fragliche Tatbestand der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB doch eindeutig nicht erfüllt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. IV. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist unter Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falls (§ 17 Abs. 1 GebV OG i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG) auf Fr. 1’000.– festzusetzen und aus der durch den Beschwerdeführer geleisteten Prozesskaution von Fr. 1’800.– (Urk. 15) zu beziehen. Im Restbetrag von Fr. 800.– ist die Prozesskaution dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückzuerstatten. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 433 Abs. 1 StPO).
- 9 - Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1’000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag von Fr. 800.– wird die Prozesskaution dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen den vorliegenden Entscheid zurückerstattet. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staats. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, im Doppel, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung). 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
- 10 - Zürich, 17. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Die Gerichtsschreiberin: MLaw F. Meyer