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Zürich Obergericht Strafkammern 29.09.2025 UE250239

29 settembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·3,482 parole·~17 min·7

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250239-O/U/GRO Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 29. September 2025 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ gegen 1. C._____, 2. D._____, 3. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner 1, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, 1, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ betreffend Nichtanhandnahme

- 2 - Beschwerde gegen zwei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Juni 2025

- 3 - Erwägungen: I. 1. Am 8. April 2025 reichten A._____ und B._____ eine Strafanzeige gegen C._____ und D._____ wegen Betrugs bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ein (Urk. 12/1/1). Die beiden Beschuldigten sollen als Gesellschafter der E._____ GmbH A._____ und B._____ bei deren Anstellung Anteile an der GmbH versprochen haben, wodurch sie einen tieferen Monatslohn akzeptiert hätten. Sie sollen aber keine Anteile an der GmbH erhalten haben. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erliess am 2. Juni 2025 je eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend C._____ und eine betreffend D._____ (Urk. 3/1-2). 2. A._____ und B._____ erheben Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragen die Aufhebung der beiden Nichtanhandnahmeverfügungen vom 2. Juni 2025. Die Untersuchung sei wieder aufzunehmen. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, in der Untersuchung Nr. … die von den Beschwerdeführern mit Strafanzeige vom 8. April 2025 beantragten Beweise abzunehmen. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den mit Strafanzeige vom 8. April 2025 beanzeigten Sachverhalt zu ermitteln. Die Staatsanwaltschaft hat die Akten elektronisch eingereicht (Urk. 12) und sich vernehmen lassen (Urk. 13). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. C._____ und D._____ haben Stellung genommen (Urk. 17). Sie beantragen die Abweisung der Beschwerde. A._____ und B._____ halten in der Replik an ihren Anträgen fest (Urk. 24). 3. Aufgrund der Abwesenheit eines Richters und zufolge hoher Geschäftslast ergriffener Entlastungsmassnahmen ergeht dieser Entscheid mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 und Art. 397 Abs. 5 StPO) teilweise in einer anderen Besetzung als den Parteien angekündigt (vgl. Urk. 6).

- 4 - II. 1. Angefochten sind zwei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteile des Bundesgerichts 7B_87/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1; 7B_1425/2024 vom 21. Juli 2025 E. 3.2.1). 3. 3.1 Des Betrugs macht sich gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 3.2 Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Ge-

- 5 fährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, das heisst bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritischer Geschädigter täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn die Täterin den Geschädigten von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn sie nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Geschädigten nach Wissen der Täterin zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint. Betrug ist ein Beziehungsdelikt, bei dem die Täterin auf die Vorstellung des Geschädigten einwirkt und diesen veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten der Täterschaft oder eines Dritten zu schädigen. Aus diesem Grund wird neben dem Handeln der Täterin auch die Verantwortung der getäuschten Person geprüft, insbesondere, ob diese den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihr zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte verhindern können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Persönliche Eigenschaften wie Geistesschwäche, Unerfahrenheit und alters- oder krankheitsbedingte Beeinträchtigungen sind zu berücksichtigen. Rücksicht zu nehmen ist zudem auf Geschädigte, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, der Täterin zu misstrauen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands nicht, dass der Geschädigte die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Geschädigten, sondern nur bei einer Leichtfer-

- 6 tigkeit, welche das betrügerische Verhalten der Täterin in den Hintergrund treten lässt. Das bewusste, gezielte Ausnutzen von Vulnerabilitäten – nicht von reinem Leichtsinn – stellt gerade ein arglisttypisches Unrechtselement dar. Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit der Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jene zur Erfüllung gar nicht in der Lage war (Urteil des Bundesgerichts 7B_1376/2024 vom 16. Juli 2025 E. 2.3.1). 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in den angefochtenen Verfügungen, eine mündliche Zusage über eine zukünftige Mitarbeiterbeteiligung sei keine objektiv feststehende Tatsache, sondern eine Prognose oder Absichtserklärung über ein zukünftiges Ereignis. Das seien keine Tatsachen im Sinne des Betrugstatbestands. Selbst wenn die Zusage nicht eingehalten werde, handle es sich nicht um eine Täuschung über eine gegenwärtige Tatsache. Es fehle eine Täuschungshandlung im Sinne der Strafnorm (Urk. 3/1-2). 4.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Beschwerdegegner hätten nie beabsichtigt, ihnen die versprochene Beteiligung zu übertragen. Sie hätten lediglich zwei ambitionierte Wissenschaftler zu einem zu tiefen Lohn ködern wollen. Die Zusage über eine zukünftige Mitarbeiterbeteiligung anstelle einer vollen Lohnhöhe sei keine Prognose oder Absichtserklärung. Es liege eine Täuschung über den Erfüllungswillen vor. In der Strafanzeige werde ausgeführt, dass nicht erkennbar gewesen sei, ob die Beschwerdegegner und die GmbH tatsächlich den Willen gehabt hätten, die GmbH-Anteile zu übertragen. Zudem hätten die Beschwerdegegner die Beschwerdeführer über die Gesamtlohnhöhe getäuscht. Die GmbH- Anteile hätten als Ersatz für den im Durchschnitt relativ tiefen Monatslohn übertragen werden sollen. Auch bei der Täuschung über den Gesamtlohn handle es sich um eine Tatsache. Der fehlende Erfüllungswille sei durch einschlägige Beweismittel nachzuweisen. Die Staatsanwaltschaft habe die angebotenen Beweismittel

- 7 nicht berücksichtigt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer verletzt. Zudem habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, die Tatbestände von Art. 138 und Art. 158 StGB zu prüfen und diesbezüglich Ermittlungen anzustellen (Urk. 2). 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft hat bisher keine Beweismittel erhoben. Es ist insofern aufgrund der Strafanzeige sowie der mit ihr eingereichten Beilagen eine Beurteilung vorzunehmen. 5.2 In der Strafanzeige führen die Beschwerdeführer aus, es bestehe der Verdacht der mutmasslich betrügerischen Verleitung zum Abschluss des Arbeitsvertrags. Anlässlich der Bewerbungsgespräche sei klar geworden, dass die GmbH ein unterdurchschnittliches Monatssalär bezahlen würde. Dafür habe der Beschwerdegegner 1 versprochen, dass die Beschwerdeführer GmbH-Anteile in der Höhe von 1,5 Prozent für drei Jahre Arbeit erhalten würden. Damit, verbunden mit dem enorm lukrativen Potential der GmbH, hätten die Beschwerdegegner die Beschwerdeführer zur Annahme des tiefen Monatslohns geködert. Gemäss dem Handelsregistereintrag hätten andere Mitarbeiter am 29. August 2024 Anteile an der GmbH erhalten (Urk. 12/1/1 S. 8). 5.3 Die Beschwerdeführer machen mit anderen Worten in der Strafanzeige geltend, sie seien beim Abschluss des Arbeitsvertrags getäuscht worden. Die Beschwerdegegner hätten ihnen eine Beteiligung an der GmbH versprochen, weshalb die Beschwerdeführer einen tieferen Lohn in Kauf genommen bzw. vereinbart hätten. Das Versprechen bei einem Vertragsabschluss, den Mitarbeitern Gesellschaftsanteile zukommen zu lassen, kann als eine Täuschung über Tatsachen in Frage kommen. Die Aussage, der Angestellte erhalte eine Gesellschaftsbeteiligung, ist kein Prognose, sondern kann Bestandteil des Arbeitsvertrags sein, sodass im Gegenzug dazu ein tieferer Lohn vereinbart werden kann. Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber lediglich die Absicht bekannt gibt, er wolle den Mitarbeitern

- 8 eine Beteiligung an der Gesellschaft ermöglichen. Die Erklärung einer blossen Absicht, ist keine Täuschung über eine Tatsache. 5.4 Gemäss den in den Akten liegenden Arbeitsverträgen der Beschwerdeführer sollten sie einen Bruttolohn von Fr. 80'000.– pro Jahr bei einer 100% Anstellung erhalten (Urk. 12/1/2/10-11). Eine allfällige Beteiligung an der GmbH ist im Arbeitsvertrag nicht erwähnt. Wenn Anteile an der GmbH (der Arbeitgeberin) vereinbart und Bestandteil des vereinbarten Lohnes gewesen sein sollen, wie die Beschwerdeführer behaupten, wäre grundsätzlich zu erwarten, dass dieser Lohnbestandteil im Arbeitsvertrag erwähnt wird, zumal die Parteien für den Arbeitsvertrag die Schriftlichkeit gewählt haben. In der Strafanzeige machen die Beschwerdeführer geltend, dass sie eine Lohneinbusse von rund Fr. 21'600.– bzw. Fr. 10'800.– pro Jahr in Kauf genommen hätten (Urk. 12/1/1 S. 12). Bei einem Vergleich dieser Summen zu den in den Arbeitsverträgen vereinbarten Bruttolöhnen sowie zur Bedeutung, welche die Beschwerdeführer der Beteiligung zumessen, scheint es unverständlich, dass eine Beteiligung nicht im Arbeitsvertrag festgehalten wurde. Es ist allerdings nicht absolut ausgeschlossen, dass Teile des Arbeitsvertrags mündlich vereinbart wurden. 5.5 Die Beschwerdeführer haben mit der Strafanzeige E-Mailkorrespondenz eingereicht (Urk. 12/1/2/8-9). Der Beschwerdegegner 1 schrieb der Beschwerdeführerin 2 am 26. Juli 2024 per E-Mail (Urk. 12/1/2/8): "You are not entitled to shares, as we are still working out a legally binding agreement in order to implement such an employee share option plan. But yes, we were planning on including you there and also communicated that. And we want to respect that. After the cliff period, under a valid ESOP agreement, you would have received 0.325%, a quarter of your totaI package. This is equivalent to 65 CHF as of the current valuation of our company. Making sure that we (over)compensate you for the shares you would have received was one of the key motivations behind giving you a compensation payment of a full month at the end of your employment." Am 5. August 2024 schrieb der Beschwerdegegner 1 an die Beschwerdeführerin 2 per E-Mail (Urk. 12/1/2/9): "ln this email, we wish to

- 9 address a topic not explicitly covered during the termination meeting – specifically, the benefits we are planning to offer our employees through our employee incentive plan. As of today, the employee incentive plan is still not in place and is about to be finalized, after several iterations with the lawyers to address legal issues and tax implications. This means that there is neither contractual agreement nor claim between you and E._____, that is why it was not part of the conversation during the termination meeting. As communicated in the past, we planned to allocate you the equivalent of 1.3% of the company's value. As you know, this would have involved a 1-year cliff followed by a 3-year vesting period with linear disbursement on a monthly basis, same conditions for everybody in the company including the management. Thus, by the end of your employment, you would have been entitled to 0.38% if the system was set up already. Currently, the value of E._____ is equivalent to its share capital of 20k CHF, which could have translated to a share value of 75 CHF for you. Having said that, we discussed internally and decided that we still wanted to give you a token of appreciation for the work you have done and to support your transition to the new job. This is the intent of the voluntary 1-month severance pay that you will receive in the last salary in September." Aus diesen E-Mails, welche mehr als ein Jahr nach den Vertragsabschlüssen erfolgten, geht hervor, dass der Beschwerdegegner 1 davon ausging, eine geplante Beteilung an der GmbH thematisiert zu haben, wobei daraus nicht klar hervorgeht, ob im Rahmen der Vertragsabschlüsse eine Beteiligung fest vereinbart oder (was der Inhalt der E-Mails eher nahelegt) nur für die Zukunft nach Implementierung eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms (welche offenbar auch nach Kündigung der beiden Arbeitsverhältnisse noch nicht erfolgt war) angedacht war. Aufgrund der E-Mails lässt sich nicht sagen, was konkret zu welchem Zeitpunkt kommuniziert wurde. 5.5 Die Beschwerdegegner bestreiten in der Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2025 eine Übertragung von Stammanteilen während des Bewerbungsgesprächs

- 10 oder des gesamten Arbeitsverhältnisses vereinbart oder zugesichert zu haben (Urk. 17 S. 3). Der Beschwerdegegner 1 habe den Beschwerdeführern erst nach Abschluss der Arbeitsverträge mitgeteilt, dass eine Zuteilung von Anteilen geplant sei, aber kein rechtlicher Anspruch bestehe (Urk. 17 S. 6). 5.6 Es ergeben sich weder aus den Arbeitsverträgen noch aus der E-Mail-Korrespondenz konkrete Hinweise, welche die Behauptungen der Beschwerdeführer stützen. Damit die angebliche Täuschung vorliegend relevant sein könnte, müsste die Erklärung vor Abschluss der Arbeitsverträge abgegeben worden sein. Die Arbeitsverträge datieren vom 4. und 15. Mai 2023 (Urk. 12/1/2/10-11). Die Beschwerdeführer beantragen in der Strafanzeige die Edition aller Dokumente betreffend Dr. F._____, da bei dessen Austritt im Oktober 2023 seine Anteile bewertet worden seien (Urk. 12/1/1 S. 10). Ob Dr. F._____ Anteile erhalten hat und welchen Wert diese hatten, ist vorliegend nicht relevant. Damit lässt sich die allfällige Vereinbarung zwischen den Beschwerdegegnern bzw. der GmbH und den Beschwerdeführern nicht beweisen. Aus demselben Grund ist auch die beantragte Edition von Dateien der Präsentation des Beschwerdegegners 2 unbegründet. Die Präsentation soll im Dezember 2023 stattgefunden haben (Urk. 12/1/1 S. 11). Diese Unterlagen sind nicht geeignet, um zu beweisen, was im Mai 2023 vereinbart wurde. Die Präsentation bezüglich des angeblich wachsenden Werts der GmbH deutet eher darauf hin, dass noch keine Vereinbarungen bezüglich der Mitarbeiterbeteiligungen getroffen worden waren. Wären die Beteiligungen konkret vereinbart worden, erscheint eine nachträgliche Präsentation betreffend den Wert nicht notwendig. 5.7 Es mag zutreffen, wie die Beschwerdeführer geltend machen (Urk. 12/1/1 S. 8), dass andere Mitarbeiter im August 2024 GmbH-Anteile erhalten haben. Damit ist jedoch nicht zu beweisen, was zwischen den Beschwerdeführern und den Beschwerdegegnern bzw. der GmbH im Mai 2023 vereinbart wurde.

- 11 - 5.8 Arbeitnehmer und damit auch die Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf einen bestimmten Lohn. Es steht ihnen grundsätzlich frei, welchen Lohn sie mit dem Arbeitgeber vereinbaren. 5.9 Unter Würdigung der gesamten Umstände liegen aufgrund der Strafanzeige und den bisherigen Beweismitteln keine konkreten Hinweise vor, wonach die Behauptungen der Beschwerdeführer in der Strafanzeige zutreffen könnten. Die Beschwerdeführer haben sodann auch keine tauglichen Beweismittel genannt, womit sie ihre Behauptungen beweisen könnten. Mangels Hinweisen erschiene im Falle einer Anklageerhebung ein Freispruch erheblich wahrscheinlicher als ein Schuldspruch. Die angefochtene Verfügung ist daher nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Staatsanwaltschaft habe die Tatbestände der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) nicht geprüft (Urk. 2 S. 11 f.) Ihr Anspruch auf die Gesellschaftanteile sei spätestens nach Ablauf eines Jahres ihrer Anstellung entstanden. Ab diesem Zeitpunkt hätten die Beschwerdegegner die Anteile aufbewahrt (Urk. 2 S. 12). 6.2 Vorliegend geht es nicht um anvertraute Gesellschaftsanteile, sondern um bestrittene Forderungen. Selbst wenn die Forderung entstand, wie die Beschwerdeführer behaupten, wurden dadurch die nicht herausgegebenen Gesellschaftsanteile für die Gesellschaft oder die Beschwerdegegner nicht fremd im Sinne von Art. 138 StGB. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, inwiefern eine Aufbewahrungsvereinbarung zwischen den Beschwerdeführern und der Gesellschaft bzw. den Beschwerdegegnern getroffen worden sein soll. Der Tatbestand der Veruntreuung ist nicht erfüllt. 6.3 Die Beschwerdeführer legen in der Beschwerde nicht dar, inwiefern die Beschwerdegegner aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut gewesen sein sollen, ihr Vermögen zu verwalten oder zu beaufsichtigen (vgl. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Das ist auch nicht ersichtlich. Es gibt keinen Hinweis in den Akten, wonach die Beschwerdeführer mit

- 12 den Beschwerdegegnern ein derartiges Rechtsgeschäft abgeschlossen hätten. Selbst wenn die Forderung bestand, wie die Beschwerdeführer behaupten, wurden dadurch weder die Gesellschaft noch die Beschwerdegegner damit betraut, die Gesellschaftsanteile für die Beschwerdeführer zu verwalten oder zu beaufsichtigen. Allein die Behauptung einer Forderung führt nicht zur Entstehung dieser Pflichten. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist nicht erfüllt. 7. 7.1 Die Beschwerden sind abzuweisen. Die Beschwerdeführer unterliegen, weshalb sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen haben (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer haben je eine sie betreffende Verfügung angefochten. Die Kosten sind ihnen deshalb je zur Hälfte aufzuerlegen. Sie haben ihre Beschwerden in einer gemeinsamen Eingabe erhoben und die Kosten gemeinsam verursacht, weshalb sie für die Kosten solidarisch haften (Art. 418 Abs. 2 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'600.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG). 7.2 Da die Beschwerdeführer unterliegen, sind sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Die Beschwerdegegner obsiegen im Beschwerdeverfahren, da sie die Abweisung der Beschwerde beantragt haben (Urk. 17). Sie haben Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 und Art. 429 StPO). Da es sich beim Vorwurf des Betrugs (wie auch bei den anderen beiden genannten Straftatbeständen) um ein Offizialdelikt handelt und keine Anträge zum Zivilpunkt zu beurteilen sind (die Beschwerdeführer haben arbeitsrechtliche Klagen erhoben; Urk. 24 S. 5), ist die Entschädigung aus der Gerichtskasse zu leisten (BGE 147 IV 47). Die Beschwerdegegner haben sich im Beschwerdeverfahren gemeinsam durch zwei Anwälte vertreten lassen (Urk. 17). Es handelt sich um eine Wahlverteidigung. Der Entschädigungsanspruch steht grundsätzlich ausschliesslich der Verteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO). Die Beschwerdegegner führen aus, sie seien

- 13 durch Rechtsanwalt Y1._____ "und/oder" Rechtsanwalt Y2._____ vertreten (Urk. 17 S. 1). Einen Hauptvertreter haben sie nicht bestimmt (vgl. dazu Art. 127 Abs. 2 StPO). Folglich hat die Beschwerdeinstanz den Hauptvertreter für die Auszahlung der Entschädigung zu bestimmen, wobei die Entschädigungsforderung damit gegenüber beiden als getilgt gilt. Die Bemessung der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren ist eine Pauschale zwischen Fr. 300.– und Fr. 12'000.– zu entrichten (§ 19 Abs. 1 AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach den Kriterien von § 2 Abs. 1 AnwGebV. Der Beizug eines Anwalts für das Beschwerdeverfahren ist angemessen, zumal es um den Vorwurf des Betrugs geht. Der vorliegende Fall ist für die Beschwerdegegner von Bedeutung, geht es doch um einen nicht unerheblichen Vorwurf im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung. Die Verantwortung der Anwälte war daher durchschnittlich bis leicht erhöht. Das Beschwerdeverfahren ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als durchschnittlich zu bezeichnen. Die Anwälte der Beschwerdegegner haben eine Beschwerdeantwort eingereicht (Urk. 17). Angesichts des dafür nötigen Zeitaufwands sowie der erwähnten Umstände ist die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'600.– zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (Art. 25 Abs. 1 MWSTG) festzusetzen und Rechtsanwalt Y1._____ auszurichten. 7.3 Die den Beschwerdeführern auferlegte Kaution für das Beschwerdeverfahren von Fr. 3'000.– wurde durch die Beschwerdeführerin 2 geleistet (vgl. Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 6 und Urk. 9). Die den Beschwerdeführern auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der Restbetrag ist der Beschwerdeführerin 2 – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten.

- 14 - Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt und den Beschwerdeführern 1 und 2 je zu 1/2 auferlegt, je unter solidarischer Haftung, und von der Sicherheitsleistung bezogen. Der Rest der Sicherheitsleistung wird der Beschwerdeführerin 2 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückerstattet. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrechts des Staats. 3. Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ wird eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'729.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, dreifach, für sich und die Beschwerdeführer 1 und 2, per Gerichtsurkunde  Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, dreifach, für sich und die Beschwerdegegner 1 und 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24, per Gerichtsurkunde  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad …, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad …, gegen Empfangsbestätigung. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 15 richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 29. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiber: Dr. iur. S. Christen

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