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Zürich Obergericht Strafkammern 27.11.2025 UE250202

27 novembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·4,694 parole·~23 min·6

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250202-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. E. Welte Beschluss vom 27. November 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen 1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, 4. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 2. Mai 2025

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- 3 - Erwägungen: I. 1. Am 27. Januar 2025 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige erstatten gegen B._____, C._____ und D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1-3) wegen Urkundenfälschung. Gemäss Strafanzeige waren der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 1 langjährige Geschäftspartner bzw. Verwaltungsräte und Aktionäre der E._____ AG in F._____. Im Zusammenhang mit einem Aktienerwerb verklagte der Beschwerdegegner 3 den Beschwerdeführer vor dem Landgericht G._____ [Stadt in Deutschland] auf Rückzahlung von EUR 800'000.–. In diesem Zivilverfahren soll der Beschwerdegegner 3 mit seiner Replik ein vom Beschwerdegegner 1 mit Datum 30. April 2021 angefertigtes, physisches Aktienbuch vorgelegt haben, obschon das Aktienbuch der E._____ AG ausschliesslich elektronisch geführt worden sei. Es bestehe mithin der Verdacht der Urkundenfälschung in Form der Falschbeurkundung des Aktienbuches der E._____ AG vom 30. April 2021 (Urk. 19/20101305 ff.). Zuvor hatte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2022 in gleicher Sache bereits eine Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 eingereicht (Urk. 19/20101181 ff.). Das gegen den Beschwerdeführer auf Rückzahlung des Aktienkaufpreises von EUR 800'000.– geführte Zivilverfahren wurde unterdessen unbestrittenermassen offenbar erstinstanzlich abgeschlossen, wobei der dortige Einwand des Beschwerdeführers betreffend Fälschung des Aktienbuches vom Gericht als nicht überzeugend erachtet und er entsprechend zur Rückzahlung des vom Beschwerdegegner 3 bezahlten Aktienkaufpreises verpflichtet wurde (vgl. Urk. 20 S. 2). 2. Mit Verfügung vom 2. Mai 2025 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner nicht an die Hand (Urk. 4). 3. Hiergegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2025 fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Staatsanwaltschaft sei aufzutragen, das Strafverfahren fortzufüh-

- 4 ren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegner (Urk. 2). 4. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, zur Deckung der ihn allfällig treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leisten, welche Zahlung innert Frist einging (Urk. 7; Urk. 10). Hernach wurde die Beschwerdeschrift den Beschwerdegegnern und der Staatsanwaltschaft zur (freigestellten) Stellungnahme übermittelt (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft verzichtete unter Verweis auf die angefochtene Verfügung auf Äusserung (Urk. 17). Die Vernehmlassung des Beschwerdegegners 1 datiert vom 16. Juli 2025 (Urk. 20). Die Beschwerdegegner 2 und 3 liessen sich nicht vernehmen. Sodann replizierte der Beschwerdeführer am 8. August 2025 (Urk. 24). Die elektronischen Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 19). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). 2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, am Landgericht G._____ sei die Forderungsklage des Beschwerdegegners 3 gegen den Beschwerdeführer hängig. Das Strafrecht sei als ultima ratio konzipiert und zivilrechtliche Streitigkeiten seien grundsätzlich auf den Zivilweg zu verweisen. Besondere Aufmerksamkeit sei dort geboten, wo die Gefahr der Instrumentalisierung des Strafrechts zu zivilrechtlichen Zwecken besonders ausgeprägt sei (bspw. zur Beschaffung von Beweisen), oder wo eine zivilrechtliche Position selbst durch ein erfolgloses Strafverfahren massgeblich und aus rein zivilrechtlicher oder zivilprozessualer Sicht ungebührend verbessert werde. In diesen Konstellationen seien an den Anfangsverdacht entsprechend hohe Anforderungen zu stellen. Vorliegend fehle ein hinreichender Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegner. Es handle sich um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit.

- 5 - Der Beschwerdeführer habe am 15. September 2022 und nochmals ergänzend am 27. Januar 2025 eine Strafanzeige betreffend Falschbeurkundung des Aktienbuchs der E._____ AG eingereicht, d.h. erst nach Einreichung der zivilrechtlichen Forderungsklage am Landgericht G._____ durch den Beschwerdegegner 3 am 17. November 2021 bzw. nachdem am 6. April 2022 das fragliche Aktienbuch am Landgericht G._____ ins Recht gelegt worden sei. Über die Forderungsklage sei bis dato nicht entschieden worden. Zudem gebe der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige selbst an, dass er damit die Beschaffung von Beweisen bezwecke. So habe er diverse Beweisanträge gestellt. Seine Ausführungen zeigten, dass die Strafanzeige einzig zur Verbesserung seiner zivilrechtlichen Position (Zugang zu Unterlagen für das hängige Zivilverfahren) diene, mit der Strafanzeige Beweise für ebendieses Verfahren beschafft werden sollten und somit die Gefahr einer Instrumentalisierung des Strafrechts bestehe. Der beanzeigte Sachverhalt betreffe eine Streitigkeit zwischen ehemaligen Geschäftspartnern, welche grundsätzlich auf dem Zivilweg zu klären sei, wie dies bereits der Fall sei. Was zivilrechtlich diskutabel sein möge, müsse indes nicht auch strafrechtlich relevant sein. Der bereits eingeschlagene Weg am Zivilgericht sei geeignet, den Rechtsfrieden wiederherzustellen. Es sei nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden bzw. der Strafgerichte, einer Partei im Hinblick auf einen Zivilprozess die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abzunehmen. Eventualiter wäre Art. 251 StGB nicht einschlägig bzw. ohnehin nicht erfüllt. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung habe eine Eintragung ins Aktienbuch lediglich deklaratorische Wirkung und setze den Übergang der Namenaktien voraus. Die Wirkung des Aktienbuchs sei damit beschränkt und dessen Inhalt habe die Bedeutung einer widerlegbaren Vermutung. Diese könne umgestossen werden durch den Nachweis, dass ein Eingetragener nicht Aktionär sei, oder umgekehrt, dass ein Nichteingetragener Aktionär sei. Für die Rechtsträgerschaft sei der Eintrag im Aktienbuch somit nicht wesentlich. Zudem sei dieses nicht öffentlich und habe als Mitgliedschaftsverzeichnis rein privaten Charakter. Somit entfalte es lediglich Wirkungen im Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und Aktionär. Es sei richtig, dass das Bundesgericht im Entscheid 6B_1105/2013 ausgeführt habe: "Es mag zutreffen, wie die Vorinstanz annimmt, dass dem Aktienbuch grundsätzlich Beweis-

- 6 eignung und Beweisbestimmung zukommt." Dies bedeute indes lediglich, dass einem Aktienbuch grundsätzlich Urkundenqualität zugesprochen werden könne. Im besagten Urteil habe aber nicht darüber entschieden werden müssen, ob das Aktienbuch inhaltlich wahr oder unwahr sei, demzufolge sich das Bundesgericht auch nicht dazu geäussert habe, ob einem Aktienbuch, wie für eine Falschbeurkundung verlangt, eine qualifizierte Urkundenqualität zukomme. Letzteres sei fraglich, könne jedoch vorliegend offenbleiben, da die beanzeigten Handlungen den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung ohnehin nicht erfüllen würden. Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen des Zivilverfahrens am Landgericht G._____ sei er am 9. April 2021 infolge Unstimmigkeiten aus dem Verwaltungsrat der E._____ AG ausgestiegen. Weiter sei unstrittig, dass die Zahlung des Aktienkaufpreises für die zweite Option (Verpflichtungsgeschäft) vom Beschwerdegegner 3 an den Beschwerdeführer zwar geflossen sei, die Genehmigung des Aktienverkaufs und die Ausstellung der Aktienzertifikate (Verfügungsgeschäft) durch den Beschwerdegegner 1 als Verwaltungsratspräsident jedoch nicht getätigt worden sei. Dieser habe im Zivilverfahren ausgesagt, dass er aufgrund von unvollständigen Unterlagen und Unstimmigkeiten mit dem Beschwerdeführer, konkret wegen nicht oder nicht im Original vorliegenden Aktien[ver]kaufverträgen des Beschwerdeführers [nicht nur demjenigen mit dem Beschwerdegegner 3; vgl. Urk. 19/20101192] sowie dem Umstand, dass der Erlös aus diversen Aktienverkäufen des Beschwerdeführers nicht mehr (wie vereinbart) in die Gesellschaft geflossen sei, seit Februar 2021 generell keine Aktienzertifikate mehr ausgestellt habe. Aus dem gleichen Grund habe er die Aktienverkäufe an den Beschwerdegegner 3 nicht genehmigt und folglich auch keine Aktienzertifikate ausgestellt. Gemäss dem Einvernahmeprotokoll des Landgerichts G._____ habe der Beschwerdeführer zudem gewusst, dass die Aktienzertifikate für den Beschwerdegegner 3 (sowie auch für weitere Personen) aufgrund der Unstimmigkeiten durch den Beschwerdegegner 1 nicht ausgestellt worden seien. Aus den im Zivilprozess eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdegegner 3 aufgrund des unvollständigen Verfügungsgeschäfts nicht als Aktionär im Aktienbuch erfasst habe, und damit die tatsächlichen Gegebenheiten per

- 7 - 30. April 2021 abgebildet habe. Somit habe der Beschwerdegegner 1 keine unwahre Urkunde erstellt. Auch wenn das Zivilgericht zum Schluss käme, dass die Genehmigung des Aktienverkaufs und die Ausstellung der Aktienzertifikate an den Beschwerdegegner 3 sowie dessen Eintragung in das Aktienbuch durch den Beschwerdegegner 1 zu Unrecht unterlassen wurde, ändere dies nichts an der Tatsache, dass das Aktienbuch mit Stand 30. April 2021 keinen unwahren Inhalt enthalte (Urk. 4). 3. Der Beschwerdeführer entgegnet im Wesentlichen, dass die Strafanzeige zur Beweisausforschung bzw. Instrumentalisierung diene, sei eine unsubstantiierte Behauptung und werde bestritten. Es sei leicht erklärbar, dass er am 15. September 2022 und am 27. Januar 2025 seine Strafanzeige eingereicht habe, habe er doch erst durch die Vorlage im deutschen Zivilverfahren Kenntnis von der Falschbeurkundung des Aktienbuchs erhalten. Es sei sein Recht als Privatkläger, Beweisanträge zu stellen. Ob er dies zur Beweisausforschung bzw. Instrumentalisierung des Strafrechts mache, sei irrelevant, ebenso, ob das Zivilrecht das geeignetere Instrument für die Austragung von Meinungsverschiedenheiten sei oder nicht. Mit Bezug auf das Aktienbuch existiere mit Art. 686 Abs. 1 OR eine gesetzliche Vorschrift, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlege sowie die garantenähnliche Stellung ihres Verfassers oder seiner Erklärung. Die Eintragung in das Aktienbuch setze einen Ausweis über den Erwerb der Aktie zu Eigentum oder die Begründung einer Nutzniessung voraus. Damit sei dem Grunde nach erstellt, dass einem Aktienbuch eine Beweis- und qualifizierte Urkundeneigenschaft im Sinne der Urkundendelikte zukomme. Insofern sei der Hinweis der Staatsanwaltschaft, wonach eine Eintragung ins Aktienbuch lediglich deklaratorische Wirkung habe und den Rechtsübergang der Namenaktien voraussetze, für die Beurteilung der Frage, ob eine Falschbeurkundung vorliege, irrelevant. Sodann sei im Entscheid des Bundesgerichts 6B_1105/2013 die betroffene Urkunde weder datiert noch unterschrieben gewesen, weshalb sie nicht als Urkunde nach Art. 251 StGB qualifiziert habe. E contrario könne ein datiertes und unterschriebenes Aktienbuch sehr wohl als Urkunde qualifiziert werden. Zudem sei es im erwähnten Entscheid

- 8 jedenfalls um eine Falschbeurkundung gegangen, sodass die Äusserung des Bundesgerichts sich auf den qualifizierten Urkundenbegriff bezogen habe. Sodann verfange auch das Argument nicht, dass kein gültiges Verpflichtungsgeschäft vorgelegen habe, weshalb die Eintragung zu Recht unterblieben sei, nachdem der Beschwerdegegner 1 im Zivilverfahren ausgesagt habe, dass er generell seit Februar 2021 keine Aktienverkäufe mehr genehmigt habe. Dies sei eine reine Schutzbehauptung. Im elektronisch ausgetauschten Aktienbuch Stand 31. Januar 2021 seien der Beschwerdegegner 3, H._____ und I._____ jeweils zweimal aufgeführt. Die erste Eintragung beziehe sich auf die durch die Ausübung ihrer ersten Option erworbenen Aktien. Die betreffenden Aktiennummern seien im gefälschten Aktienbuch und in jenem vom 31. Januar 2021 identisch. Die zweite Eintragung dieser drei Personen stelle den Erwerb der Aktien dar, von welchen der Beschwerdegegner 3 behaupte, diese nie erhalten zu haben. Die dazugehörigen Nummern seien im Aktienbuch vom 31. Januar 2021 dokumentiert. Das elektronisch geführte Aktienbuch sei daher ursprünglich korrekt geführt gewesen und es sei der Beschwerdegegner 3 als Aktionär eintragen worden, sodass es nicht zutreffe, dass der Beschwerdegegner 1 die Transaktion nicht genehmigt habe. Erst viel später habe der Beschwerdegegner 3 ein angeblich vom Beschwerdegegner 1 mit Datum 30. April 2021 unterfertigtes, physisches Aktienbuch vorgelegt. Dass kein strafbares Verhalten vorliegen solle, sei widerlegt. Anhand der vorhandenen Unterlagen sei nachweisbar, dass die Beschwerdegegner zu seiner Schädigung bzw. ihrer Begünstigung eine Falschbeurkundung vorgenommen hätten (Urk. 2). In seiner Replik führt der Beschwerdeführer aus, der Verweis des Beschwerdegegners 1 auf das hängige Zivilverfahren sei unbehelflich. Dass die Falschbeurkundung dort vorgelegt und erfolgreich verwertet worden sei, bestätige gerade das Vorliegen des Taterfolgs und seine vollendete Schädigung. Hinsichtlich des angeblichen Widerspruchs betreffend das Führen einer eigenen Excel-Liste durch ihn sei darauf hinzuweisen, dass das Aktienbuch deklaratorischen Charakter habe. Der strafrechtliche Vorwurf richte sich nicht gegen die Führung des Buchs an sich, sondern gegen die vorsätzlich unrichtige Beurkundung, indem trotz eines zivilrechtlich wirksamen Aktienerwerbs die Eintragung des Beschwerdegegners 3 unterlassen

- 9 worden bzw. das Aktienbuch nachträglich geändert, unterzeichnet und im Zivilverfahren als Original vorgelegt worden sei, indem die relevante Eintragung nicht (mehr) enthalten gewesen sei. Die zeitlichen Abläufe und der Inhalt der zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 2 ausgetauschten Mails legten eindeutig nahe, dass die ursprünglichen (elektronischen) Dokumentationen korrekt gewesen und zu Gunsten des Beschwerdegegners 3 nachträglich verschriftlicht und inhaltlich abgeändert worden seien. Noch im Konkursverfahren habe der Beschwerdegegner 1 unter Wahrheitspflicht ausgesagt, dass ein Aktienbuch existiere, welches sich auf dem Server der E._____ AG befinde (Urk. 24). 4. Der Beschwerdegegner 1 lässt vorbringen, bei missbräuchlichen und von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen im Zusammenhang mit Zivilklagen habe eine Nichtanhandnahme zu erfolgen. Dies sei insbesondere vorliegend von Bedeutung, da der Beschwerdeführer die Verfahren gegen Organvertreter der ehemaligen E._____ AG deshalb führe, weil er eine strafrechtliche Verurteilung brauche, um im Rahmen einer Organhaftungsklage auch nur den Hauch einer Chance zu haben. Die behauptete Urkundenfälschung sei dermassen an den Haaren herbeigezogen, dass sie als missbräuchlich und von vornherein aussichtslos zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer versuche die ihm im Rahmen seiner zivilrechtlichen Bemühungen dienenden Interessepositionen mit allen Mitteln in strafrechtliche Verfahren zu drücken und ignoriere, dass weder die Tatsachen noch das Recht seine Position stützten. Das Landgericht G._____ habe festgestellt, dass dessen Behauptungen im Zusammenhang mit der Fälschung des Aktienbuchs nicht überzeugt hätten, und ihn zur Bezahlung von EUR 800'000.– an den Beschwerdegegner 3 verurteilt. Gemäss Schweizer Recht trage der Verwaltungsratspräsident im Endeffekt die Verantwortung dafür, dass das Aktienbuch geführt werde. Der Beschwerdeführer sei sich gemäss eigenen Aussagen vor dem Zivilgericht bewusst gewesen, dass eine Eintragung eines Aktionärs in das Aktienbuch seiner (des Beschwerdegegners 1) Zustimmung bedurft habe, ebenso, dass die Beschwerdegegnerin 2 das Aktienbuch geführt habe und nicht er selbst. Weiter habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sich das Original des Aktienbuchs bei ihm (dem Beschwerdegeg-

- 10 ner 1) oder der Beschwerdegegnerin 2 auf einem lokalen Rechner befunden habe und dass Letztere die primäre Quelle des Aktienbuchs gewesen sei. Dennoch – so der Beschwerdegegner 1 – behaupte der Beschwerdeführer nun, dass die von ihm geführte Excel-Liste das Aktienbuch gewesen sei und nur diese dessen wahren Inhalt wiedergeben könne. Damit widerspreche sich der Beschwerdeführer in grundlegender und offensichtlicher Weise. Ohnehin habe diese Verkaufsliste mit dem Titel "Aktienbuch" die Aktien der Mitarbeiter/Geschäftsleiter der E._____ AG nicht enthalten. Wäre seine Verkaufsliste tatsächlich das Aktienbuch gewesen, hätte er diese Aktien unterschlagen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer stets behauptet, er habe seine Excel-Liste auf der "Vorlage für das Aktienbuch" von ihm (dem Beschwerdegegner 1) erstellt, welche er (der Beschwerdegegner 1) mit E- Mail vom 25. April 2019 versandt habe. Diese Behauptung sei widerlegt worden. Die Verkaufsliste des Beschwerdeführers habe dieser selbst erstellt, datiert vom 30. April 2018 (Urk. 20). 5. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme u.a., sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a). Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Untersuchung erst, wenn sich aus den Informationen der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblicher und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1; 6B_718/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 1.3.1). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteile des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3; 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3).

- 11 - 6. Den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden sind u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 138 IV 130 E. 2.1, 137 IV 167 E. 2.3.1). Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht. Nach der Gerichtspraxis kann sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus der Verkehrsübung bzw. dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben, ob dieses zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1, 129 IV 130 E. 2.2). Das Vertrauen darauf, dass über die Person des Ausstellers nicht getäuscht wird, ist und darf grösser sein als das Vertrauen, dass jemand nicht in schriftlicher Form lügt. Aus diesem Grund werden an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung höhere Anforderungen gestellt (BGE 123 IV 61 E. 5a). Das Erfordernis der Beweisbestimmung im Speziellen verlangt, dass einem Schriftstück die Bedeutung beigelegt werden muss, als Beweismittel zu dienen. Entscheidend ist der Wille des Ausstellers oder einer anderen Person, das Schriftstück nicht nur für den internen Gebrauch zu verwenden, sondern mit ihm im Rechtsverkehr ein Beweismittel zu schaffen oder es als solches zu benutzen. Nur dort, wo sich ein Schriftstück schon nach dem Gesetz oder nach seinem Sinn oder seiner Natur als Beweismittel darstellt, muss sich der Urheber bewusst sein, dass andere daran eine rechtliche Wirkung knüpfen oder es zu Beweiszwecken nutzen können (vgl. zum Ganzen BOOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,

- 12 - Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 110 Abs. 4 N 32 f.; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2013, § 35 N 15 f.). Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung setzt eine qualifizierte schriftliche Lüge voraus. Eine solche liegt gemäss Rechtsprechung nur vor, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat diesem ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissen Umfang auf die betreffenden Angaben verlässt (BGE 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1 je m.H.). 7. Vorliegend stellt sich u.a. die Frage, ob einem Aktienbuch Urkundenqualität im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB zukommt. Die Staatsanwaltschaft liess diese Frage letztlich offen, da sie zum Schluss kam, dass die beanzeigten Handlungen den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung ohnehin nicht erfüllen würden (Urk. 4 S. 6 ff.). Der Beschwerdeführer ist hingegen – insbesondere unter Verweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2024 – der Ansicht, dass ein Aktienbuch ein taugliches Tatobjekt einer Falschbeurkundung sei. 7.1. Gemäss Art. 686 OR führt die Gesellschaft über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden (Abs. 1). Die Eintragung in das Aktienbuch setzt einen Ausweis über den Erwerb der Aktie zu Eigentum oder die Begründung einer Nutzniessung voraus (Abs. 2). Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär oder Nutzniesser, wer im Aktienbuch eingetragen ist (Abs. 4). Das Aktienbuch dient als Legitimationsgrundlage des Eingetragenen gegenüber der Gesellschaft sowie als Adressregister für statutengemässe Mitteilungen an die eingetragenen Aktionäre (vgl. Art. 626 Abs. 1 Ziff. 7 OR; MÜLLER, in: Orell Füssli-Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht [OFK OR], 4. Aufl. 2023, Art. 686 OR N 2). Entsprechend diesem Zweck gilt

- 13 das Aktienbuch nur im direkten Verhältnis zwischen Gesellschaft und Aktionär (vgl. Art. 686 Abs. 4 OR) und die Einsichtnahme steht nur den Aktionären (zumindest hinsichtlich des eigenen Eintrages), nicht aber Dritten offen (BGE 90 II 164 E. 3; DU PASQUIER/WOLF, in: Watter/Vogt (Hrsg.), Basler Kommentar Obligationenrecht II, 6. Aufl. 2023, Art. 686 OR N 8). Mithin hat das Aktienbuch nur eine interne, jedoch keine Publizitätsfunktion. Der Erwerb der Mitgliedschaft (bzw. von Nutzungsrechten) findet ausserhalb des Aktienbuches statt. Dieses hat entsprechend nicht zur Aufgabe, die materielle Rechtslage wiederzugeben und als Mitglieder- oder Nutzniesserverzeichnis zu funktionieren, auch wenn laut Art. 686 OR im Aktienbuch «Eigentümer» (genauer: Mitglieder) und Nutzniesser von Aktien(rechten) eingetragen werden sollen. Nachdem es nicht für Dritte bestimmt ist, ist es bereits aus diesem Grund ungeeignet, einen gutgläubigen Erwerb der Mitgliedschaft oder eines Nutzniessungsrechts zu begründen (TRIGO TRINDADE, in: Die Aktiengesellschaft, Rechte und Pflichten der Aktionäre, Zürcher Kommentar, 2. Aufl. 2021, Art. 686 OR N 6). Vielmehr besitzt das Aktienbuch gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung nur eine deklaratorische und keine konstitutive Bedeutung. Der Eintragung ins Aktienbuch kommt keine selbständige Bedeutung zu, sondern dieses stellt lediglich die Vollzugsmassnahme des bereits getroffenen Entscheides dar (Urteil des Handelsgerichts Zürich HG180136-O vom 12. November 2019 E. B.2.2 m.w.H.; BGE 90 II 164 E. 3; OFK OR-MÜLLER, Art. 686 OR N 3) und dessen Inhalt hat bloss die Bedeutung einer widerlegbaren Vermutung, welche umgestossen werden kann. Die Wirkung des Aktienbuchs ist entsprechend beschränkt (BGE 137 III 460 E. 3.2.2 m.w.H.). 7.2. Zwar ist die Anerkennung als Aktionär bzw. die Eintragung im Aktienbuch durch die Gesellschaft für den einzelnen Aktionär insofern von Bedeutung, als vor der Eintragung keine Dividendenzahlungen, Zuteilungen von Bezugsrechten etc. erfolgen dürfen (OFK OR-MÜLLER, Art. 686 OR N 5). Mithin verschafft die Eintragung in das Aktienbuch dem Eingetragenen die zur Rechtsausübung notwendige Legitimation als Aktionär im Verhältnis zur Gesellschaft und erlaubt ihm die Realisierung seiner Mitgliedschaftsrechte. Sodann besteht mit Art. 686 OR eine gesetzliche Bestimmung, welche umschreibt, welche Angaben im Aktienbuch festzuhalten sind. Daraus ergibt sich indes nicht, dass es sich bei einem (Auszug aus einem)

- 14 - Aktienbuch um eine Urkunde im Sinne des Urkundenstrafrechts handelt. Die Eintragung oder Nichteintragung einer Person ins Aktienbuch ist für die Beantwortung der Frage, wen die Gesellschaft als Aktionär behandeln darf und zu behandeln hat, denn auch nicht unbedingt massgebend (BGE 90 II 164 E. 3). Die Eintragung ins Aktienbuch gemäss Art. 686 Abs. 2 OR setzt einen Ausweis über die formrichtige Übertragung der Aktie voraus. Auf eine Eintragung, die sich nicht auf einen solchen Ausweis stützt, können sich also weder der Eingetragene noch die Gesellschaft mit Erfolg berufen. Andererseits ist ein Erwerber, der den nach Art. 686 Abs. 2 OR erforderlichen Ausweis vorgelegt hat, als Aktionär zu behandeln, selbst wenn die Eintragung aus irgendeinem Grunde unterblieben ist (Urteil des Handelsgerichts Zürich HG180136-O vom 12. November 2019 E. B. 2.2). 7.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner 3 habe mit der Vorlage eines gefälschten Auszuges aus einem physischen Aktienbuch der E._____ AG im Zivilverfahren vor dem Landgericht G._____ belegen wollen, dass er gar nie als Aktionär eingetragen worden sei und der Beschwerdeführer ihm daher den Betrag von EUR 800'000.– schulde. Die Eintragung eines Aktionärs im Aktienbuch erlaubt jedoch – wie dargelegt – gerade keine Aussage darüber, ob der zugrundeliegende Aktienübergang tatsächlich stattgefunden hat bzw. ob eine im Aktienbuch eingetragene Person rechtmässig Aktionärsstellung erlangt hat. Vielmehr handelt es sich beim Erwerb bzw. der Übertragung von Aktien um Vorgänge, welche sich gänzlich ausserhalb des Aktienbuches abspielen und hernach (lediglich) im Aktienbuch abgebildet werden, weshalb diesem insoweit keine Beweiseignung zukommt. Selbst wenn jemand als Aktionär im Aktienbuch eingetragen ist, erlaubt dieser Umstand somit keine Rückschlüsse darauf, ob das zugrundeliegende Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft rechtsgültig zustande gekommen ist. Der beanstandete Aktienbuch-Auszug ist mit anderen Worten nicht geeignet, den Beweis dafür zu erbringen, dass der Beschwerdegegner 3 rechtmässig und vereinbarungsgemäss Aktionär der E._____ AG geworden ist bzw. ihm die erworbenen Aktien tatsächlich übertragen wurden, welche Frage im Zentrum des zwischen den Parteien geführten Zivilverfahrens stand. Hinsichtlich dieses Aspekts kann dem Aktienbuch somit keine Urkundenqualität zugesprochen werden.

- 15 - 7.4. Hinzu kommt Folgendes: Wie erwähnt kommt dem Aktienbuch eine rein interne (deklaratorische) Funktion im Verhältnis zwischen dem Aktionär und der Gesellschaft zu, indem dieses der Gesellschaft als Mitglieder- bzw. Nutzniesserverzeichnis sowie als Adressregister dient. Hingegen ist es – im Gegensatz etwa zum vom Beschwerdeführer angeführten, von einem Arzt ausgefüllten Krankenschein einer Kasse (vgl. Urk. 2 Rz. 37) – gerade nicht dazu bestimmt, gegenüber Dritten Beweis zu erbringen, zumal es diesen gar nicht zur Einsicht offensteht, ihm mithin keine Publizitätsfunktion zukommt. Dementsprechend hat das Aktienbuch bereits aufgrund seiner Funktion und Zweckbestimmung nur eine beschränkte Aussagekraft. Nachdem es nur für den internen Gebrauch bestimmt ist, fehlt es bereits am Willen des Ausstellers oder einer anderen Person, mit dem Schriftstück im Rechtsverkehr ein Beweismittel zu schaffen oder es als solches zu benutzen. Weder nach dem Gesetz noch nach seinem Sinn oder seiner Natur stellt ein Aktienbuch nach dem Gesagten ein Beweismittel dar bzw. es fehlt ihm an der Beweisbestimmung im Sinne des Urkundenstrafrechts. Darüber hinaus besteht beim Aktienbuch – anders als beim erwähnten Krankenschein einer Kasse – auch kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Aussteller und dem Empfänger bzw. Adressat des Schriftstücks, welcher Umstand dem Schriftstück gegebenenfalls die für eine Falschbeurkundung erforderliche erhöhte Glaubwürdigkeit zu verschaffen vermöchte. 7.5. Ebenso wenig wird der in Frage stehende Aktienbuch-Auszug aufgrund des Umstandes, dass dieser vom Beschwerdegegner 3 in einem Zivilprozess als Beweismittel verwendet wurde, zur Urkunde im Sinne des Urkundenstrafrechts. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist vielmehr in Würdigung von Zweck und Funktion des Aktienbuchs festzuhalten, dass es sich bei einem solchen bzw. bei einem Auszug daraus nicht um ein Schriftstück handelt, welches zum Beweis der fraglichen Tatsache (des Eigentums) bestimmt und geeignet ist und welchem im Rechtsverkehr ein erhöhtes Vertrauen entgegengebracht wird, sodass ein nicht den Tatsachen entsprechender (oder vorsätzlich nicht vorgenommener bzw. nachträglich abgeänderter) Eintrag als qualifizierte schriftliche Lüge zu qualifizieren wäre. Somit kann das zur Anzeige gebrachte Verhalten des Beschwerdegegners 3 nicht unter den Tatbestand der Urkundenfälschung subsumiert werden. Dass mit

- 16 - Art. 686 OR eine gesetzliche Bestimmung besteht, welche umschreibt, welche Angaben im Aktienbuch festzuhalten sind, ändert daran nichts. 7.6. An dieser Beurteilung vermag schliesslich auch der Verweis des Beschwerdeführers auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 nichts zu ändern. Zwar erwog das Bundesgericht in der Erwägung 4.2 allgemein, dem Aktienbuch möge grundsätzlich Beweiseignung und Beweisbestimmung zukommen. Nachdem das in Frage stehende Schriftstück im zu beurteilenden Fall indes weder datiert noch unterschrieben war, prüfte das Bundesgericht dessen Urkundencharakter nicht näher und äusserte sich insbesondere auch nicht dahingehend, dass dem Schriftstück – wäre es datiert und unterschrieben gewesen – die für eine Falschbeurkundung erforderliche erhöhte Glaubwürdigkeit zugekommen wäre. Dies lässt sich – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – aus den bundesgerichtlichen Erwägungen nicht (e contrario) ableiten. Mithin vermag der Beschwerdeführer aus dem Verweis auf diesen Entscheid nichts zugunsten seines Standpunktes abzuleiten. 8. Im Ergebnis fällt eine strafbare Urkundenfälschung (in der Tatvariante der Falschbeurkundung) mit Bezug auf den beanzeigten Sachverhalt ausser Betracht, weshalb offen bleiben kann, ob der beanstandete Eintrag im physischen Aktienbuch wahr oder unwahr war. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist mithin zu Recht ergangen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. III. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten sind von der geleisteten Kaution zu beziehen. Im Restbetrag ist ihm die Prozesskaution nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Erledigung allfälliger

- 17 - Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückzuerstatten. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung. Ebenso sind die Beschwerdegegner nicht zu entschädigen, die Beschwerdegegner 2 und 3 mangels entschädigungsfähiger Umtriebe, der Beschwerdegegner 1 mangels entsprechenden Antrages (vgl. Urk. 20). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Im Restbetrag wird die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 5. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt MLaw Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegner 2 und 3 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ad … (gegen Empfangsbestätigung). 6. Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts-

- 18 gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 27. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. E. Welte

UE250202 — Zürich Obergericht Strafkammern 27.11.2025 UE250202 — Swissrulings