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Zürich Obergericht Strafkammern 12.08.2025 UE250140

12 agosto 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·1,867 parole·~9 min·1

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250140-O/U/JST Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann Beschluss vom 12. August 2025 in Sachen A._____ Inc., Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt X._____, gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 24. März 2025

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Schreiben vom 23. Januar 2025 liess die A._____ Inc. (Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen B._____ (Beschwerdegegner) erstatten wegen des Verdachts des Betrugs gemäss Art. 146 StGB. Mit Verfügung vom 24. März 2025 nahm die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eine Untersuchung dazu nicht an Hand (Urk. 6). 1.2. Dagegen liess die Beschwerdeführerin – so ihre Sachverhaltsdarstellung – mit E-Mail am 10. April 2025 um 18:22 Uhr über die anerkannte Zustellplattform PrivaSphere Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich erheben; die Nachricht wurde mit der Versandart «Vertraulich» übermittelt (vgl. Urk. 3 und Urk. 4/1). 1.3. Am 10. April 2025 um 18:22 Uhr erhielt das Obergericht des Kantons Zürich ein E-Mail von PrivaSphere, wonach ein vertrauliches E-Mail mit dem Betreff «Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft III vom 24.03.2025 ref. Nr.: 2025/10003971» abgerufen werden könne (Urk. 2). 2. 2.1. Am 11. April 2025 erkundigte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hierorts telefonisch über den Eingang seiner elektronischen Eingabe vom Vortag über PrivaSphere, woraufhin die zuständige Gerichtsschreiberin ihm mitteilte, dass seine Nachricht nicht habe abgerufen werden können (Urk. 18). 2.2. Daraufhin liess die Beschwerdeführerin ihre Eingabe (Beschwerdeschrift und Beilage) sowie das dazugehörige E-Mail vom Vortag nochmals einreichen; einerseits mit der Versandart «Vertraulich» (Urk. 7-A), andererseits mit der Versandart «eGov-R» (Urk. 3). Ihre (inhaltlich jeweils identischen) Nachrichten wurden nunmehr nicht mehr mit PrivaSphere, sondern mit der mit der ebenfalls anerkannten Zustellplattform «IncaMail» versandt.

- 3 - 2.3. Im als Anhang beigefügten E-Mail vom Vortag liess die Beschwerdeführerin ausführen, dass die Beschwerde vorab per E-Mail eingereicht werde und sie darüber hinaus auf dem Postweg versandt worden sei (Urk. 4/1). Die angehängte Beschwerdeschrift im Format PDF war mit (eingescannten) Unterschriften «unterzeichnet» (vgl. Urk. 4/2 S. 4) und enthielt darüber hinaus keine elektronische Signatur (vgl. Urk. 4/3). 2.4. Am 16. April 2025 ging sodann die am 10. April 2025 um 17:55 Uhr bei der Deutschen Post aufgegebene und am 15. April 2025 um 17:14 Uhr der Schweizerischen Post übergebene (vgl. Urk. 24) schriftliche Beschwerdeschrift beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Diese war ebenfalls mit (eingescannten) Unterschriften «unterzeichnet» (Urk. 22 und Urk. 23/1–2). 2.5. Es stellt sich nach dem Dargelegten vorab die Frage, ob die elektronischen Übermittlungen vom 10. resp. 11. April 2025 und/oder die postalische Übersendung der Beschwerdeschrift rechtzeitigt und formgültig erfolgten, und damit auf die vorliegende Beschwerde einzutreten ist. 3. 3.1. Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). 3.2. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 31. März 2025 zugestellt (vgl. Urk. 26). Die zehntägige Frist zur Beschwerde endete somit am Donnerstag, 10. April 2025 (Art. 90 StPO), wovon auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausgeht (vgl. Urk. 18). 4. 4.1. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schwei-

- 4 zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 91 Abs. 3 StPO). Die Konkretisierung folgt in Art. 8b VeÜ-ZSSV: «Für die Wahrung einer Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die von den Verfahrensbeteiligten verwendete Zustellplattform die Quittung ausstellt, dass sie die Eingabe zuhanden der Behörde erhalten hat (Abgabequittung).» 4.2. Die ursprünglich am 10. April 2025 um 18:22 Uhr, mithin am Abend des letzten Tages der laufenden Beschwerdefrist über die anerkannte Zustellplattform PrivaSphere gesendete elektronische Eingabe wurde mit der Versandart «Vertraulich» statt «eGov Einschreiben» (so die Bezeichnungen der möglichen Versandarten elektronischer Kommunikation bei PrivaSphere) versendet, weshalb der Beschwerdeführerin keine Abgabequittung ausgestellt wurde. Da die per 10. April 2025, 18:22 Uhr erfolgte Benachrichtigung des Obergericht des Kantons Zürich durch PrivaSphere (über den Eingang der entsprechenden Nachricht) aktenkundig ist (vgl. Urk. 2), ist vorliegend auch ohne Ausstellung einer Abgabequittung ohne Weiteres von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen, um nicht in überspitzten Formalismus zu verfallen (vgl. dazu BETSCHMANN/NIESSNER/STEINER, in: Sonja Koch [Hrsg.], Onlinekommentar zur Strafprozessordnung, N. 23 zu Art. 91 StPO – Version: 19.10.2023: https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/ stpo91 [besucht am 6. August 2025], DOI: https://doi.org/10.17176/20231019- 135902-0). Die elektronische Eingabe vom 10. April 2025 um 18:22 Uhr stellt damit eine (auf elektronischem Weg) rechtzeitig erhobene Beschwerde dar. Deren Inhalt ergibt sich ohne Weiteres aus dem E-Mail der Beschwerdeführerin vom 11. April 2025 (vgl. nachstehend Erw. 5.3). Wie es sich verhielte, wenn besagte Benachrichti-

- 5 gung des Obergerichts (durch PrivaSphere) erst nach Fristablauf erfolgt wäre, ist vor diesem Hintergrund nicht von Relevanz. 4.3. Die am 15. April 2025 der Schweizerischen Post übergebene und am 16. April 2025 beim Obergericht eingegangene postalisch übersendete Beschwerde erfolgte indes verspätet. Massgeblich für die Einhaltung der Frist ist die Übergabe der (ausländischen) Sendung an die Schweizerische Post (Art. 91 Abs. 2 StPO), worauf die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung explizit hingewiesen wurde (vgl. Urk. 6 S. 7). Einen Grund für die verspätete Übergabe der Sendung an die Schweizerische Post nennt die Beschwerdeführerin nicht. Die postalisch übermittelte Beschwerdeschrift ist demnach verspätet und dementsprechend unbeachtlich. 5. 5.1. Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe im Format PDF erfolgen (Art. 6 Abs. 1 VeÜ-ZSSV) und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des ZertES (SR 943.03) versehen werden (Art. 110 Abs. 2 StPO). Eine qualifizierte elektronische Signatur ist eine fortgeschrittene, digital erstellte Unterschrift, die mit einem staatlich anerkannten Zertifikat erzeugt wird; sie weist die unterzeichnende Person eindeutig aus und macht jede nachträgliche Änderung am signierten Dokument sichtbar (vgl. Art. 2 lit. a–e ZertES). 5.2. Nach Art. 4 VeÜ-ZSSV sind Eingaben an eine Behörde an die Adresse zu senden, die auf der von dieser Behörde verwendeten anerkannten Übermittlungsplattform angegeben ist. Die elektronische Übermittlung setzt also die Nutzung spezifischer anerkannter Übermittlungsplattformen voraus. Bei Nichtverwendung einer anerkannten Übermittlungsplattform gilt die Eingabe als nicht erfolgt (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2023 vom 3. März 2023, Erw. 3.3.2; LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 110 StPO; BET-

- 6 - SCHMANN, Elektronische Eingaben im Rahmen von Strafprozessen, in: Jusletter vom 15. August 2022, N. 12). 5.3. Die – wie vorstehend dargelegt (vgl. Erw. 4.2) – rechtzeitig eingereichte elektronische Beschwerde konnte vom Obergericht bei PrivaSphere nicht abgerufen werden. Die Beschwerdeführerin reichte ihre elektronische Beschwerdeschrift deshalb am 11. April 2025 um 15:43 Uhr (Zeitpunkt gemäss Abgabequittung; Urk. 17) auch noch über die zweite anerkannte Zustellplattform, IncaMail, ein. Dabei hielt sie fest, dass «die in der gestrigen Nachricht enthaltenen Anlagen […] dieser E-Mail erneut beigefügt» seien (Urk. 3). Die nunmehr erfolgreich elektronisch übermittelte Beschwerdeschrift im Format PDF enthält eingescannte Unterschriften von zwei Personen – angeblich des Geschäftsführers (C._____) und des Inhabers der Beschwerdeführerin (D._____) – (Urk. 4/2), weist jedoch keine gültige qualifizierte elektronische Signatur auf (vgl. Urk. 4/3). Dieser Mangel konnte vom Obergericht – selbst wenn die mangelhafte Beschwerdeschrift bereits mit E-Mail vom 10. April 2025 tatsächlich beim Obergericht eingegangen wäre – nicht mehr innert der laufenden Beschwerdefrist erkannt, der Beschwerdeführerin mitgeteilt und durch diese geheilt werden. Die Beschwerdeführerin konnte und durfte nicht damit rechnen, dass ihre Eingabe am letzten Tag der Beschwerdefrist um 18:22 Uhr vom Obergericht noch am gleichen Tag zur Kenntnis genommen würde. 5.4. Es stellt sich damit die grundsätzliche Frage, ob beim Fehlen einer qualifizierten digitalen Signatur auf der elektronischen Beschwerdeschrift, welche mittels anerkannter Zustellplattform eingereicht wurde, eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen ist oder ob es sich dabei um einen nach Ablauf der Frist nicht mehr zu behebenden Mangel handelt (wie dies gemäss BGE 142 V 152 Erw. 4.5 bei einer Eingabe per gewöhnlichem E-Mail oder Fax der Fall ist, weil eine Partei oder ihr Rechtsvertreter, welche eine Rechtsschrift per gewöhnlicher E-Mail oder Fax einreichen, schon von vornherein wissen oder wissen müssen, dass sie damit gegen das Unterschriftserfordernis verstossen).

- 7 - 5.5. Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seinem ursprünglichen E- Mail (Urk. 4/1) sowie dessen Mandantschaft im Ingress der Beschwerdeschrift selbst (Urk. 4/2) ausdrücklich darauf hinwiesen, dass die elektronische Übermittlung «vorab per E-Mail» erfolge und die Beschwerde «darüber hinaus auf dem Postweg» bzw. «Per Einschreiben internat.» an das Obergericht versandt werde, ist so oder anders von einer Nachfrist zur Behebung des Formmangels abzusehen und kann die Grundsatzfrage offen gelassen werden. Denn die Wortwahl von Rechtsanwalt X._____ im besagten ersten E-Mail (Urk. 4/1) ebenso wie die Wortwahl von dessen Mandantschaft in der Beschwerdeschrift (Urk. 4/2) kann vor dem Hintergrund der oben beschriebenen Übermittlungsvorgänge nur so verstanden werden, dass Rechtsanwalt X._____ und die angeblich für die Beschwerdeführerin zeichnungsberechtigten Herren C._____ und D._____ von der physisch übermittelten (jedoch verspätet bei der Schweizerischen Post eingegangen) Beschwerdeschrift als (allein) rechtsgültig ausgingen, wogegen die «vorab per E- Mail» erfolgte Übermittlung derselben lediglich informativen Charakter hatte (vgl. dazu BGE 142 V 152 Erw. 4.7). Rechtsanwalt X._____ als Vertreter der Beschwerdeführerin mussten die formellen Anforderungen an eine Beschwerde nach der Schweizerischen StPO jedenfalls bekannt sein. Die von ihm ans Obergericht des Kantons Zürich weitergeleitete Beschwerdeschrift seiner Mandantschaft (Urk. 4/2) hat nicht er unterzeichnet, sondern sie trägt lediglich die (kopierten) Unterschriften von C._____ und D._____, welche damit als Verfasser der Beschwerdeschrift auftreten. Vor diesem Hintergrund, muss bezüglich der fehlenden Originalunterschrift bzw. der fehlenden ordnungsgemässen elektronischen Signatur von einem bewussten Vorgehen ausgegangen werden und nicht etwa von einem Versehen (beispielsweise eines Laien), dass allenfalls einer nachträglichen Verbesserung zugänglich wäre. Der Beschwerdeführerin ist nach dem Dargelegten keine nachträgliche Frist zur Verbesserung des Formmangels anzusetzen. Auf ihre elektronische Eingabe vom 10. April 2025 ist mangels gültiger qualifizierter digitaler Signatur nicht einzutreten.

- 8 - 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder auf die elektronisch übermittelte noch auf die per Post eingereichte Beschwerde eingetreten werden kann. 7. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr sind die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falls zu berücksichtigen (vgl. dazu §§ 2 Abs. 1 lit. b–d und 17 Abs. 1 GebV OG). In Nachachtung dieser Grundsätze ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 900.– festzusetzen. Entschädigungen sind keine auszurichten. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf CHF 900.– und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Einschreiben mit Rückschein sowie unter Beilage des Formulars «Hinweis für Zustellungsempfänger»)  den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung). 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 9 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 12. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Betschmann

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