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Zürich Obergericht Strafkammern 21.08.2025 UE250137

21 agosto 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·3,303 parole·~17 min·2

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250137-O/U/BEE>HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., und Dr. iur. P. Klaus, Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. E. Welte Beschluss vom 21. August 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. März 2025

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) erstatten wegen Verleumdung, eventualiter übler Nachrede. Gemäss Strafanzeige hätten zwei Schreiben von Rechtsanwalt C._____, dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1, an dessen vormalige Arbeitgeberin, die D._____ AG (D._____), ehrverletzende Äusserungen betreffend den Beschwerdeführer enthalten (Urk. 12/1). 2. Mit Verfügung vom 27. März 2025 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 nicht an die Hand (Urk. 3/1). 3. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. April 2025 fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 zu eröffnen, und es seien die notwendigen Untersuchungshandlungen durchzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MwSt., zu Lasten der Staatskasse (Urk. 2). 4. Mit Verfügung vom 16. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, zur Deckung der ihn allfällig treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leisten, welche Zahlung innert Frist einging (Urk. 5; Urk. 8). Sodann wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner 1 zur (freigestellten) Stellungnahme übermittelt (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Äusserung (Urk. 11). Der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen. Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 12). Das Verfahren ist spruchreif. 5. Infolge Abwesenheit eines Kammermitglieds und in Nachachtung des Beschleunigungsgebots ergeht vorliegender Entscheid – entgegen der Ankündigung (vgl. Urk. 5 S. 3) – teilweise in anderer Besetzung bzw. zufolge hoher Geschäftslast unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kammerpräsidenten .

- 3 - 6. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift auf seine frühere Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 24. Februar 2025 (ergänzende Anzeigeschrift) verweist (vgl. Urk. 2 Rz. 19), ist Folgendes festzuhalten: Derartige Verweise auf frühere Rechtsschriften sind grundsätzlich unbeachtlich, da die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss, hat sich doch diese Eingabe mit dem Anfechtungsobjekt auseinanderzusetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_289/2018 vom 26. Juli 2018 E. 1 und 6B_971/2015 vom 5. April 2016 E. 3, insb. mit Verweis auf BGE 140 III 115 E. 2). Somit haben die nicht in den Eingaben im vorliegenden Verfahren enthaltenen Ausführungen unberücksichtigt zu bleiben. II. 1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). 2. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation ist von Amtes wegen zu prüfen. Die Pflicht zur Begründung der Beschwerde nach Art. 396 Abs. 1 StPO erstreckt sich allerdings auch auf die Frage der Legitimation (Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; vgl. auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich u.a. 2011, N 216). Die Beschwerde ist als Rechtsmittel prinzipiell darauf gerichtet, anstelle eines für den Betroffenen nachteiligen einen für ihn günstigeren Entscheid herbeizuführen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 1458). Art. 382 Abs. 1 StPO konkretisiert dies dahingehend, dass eine Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, mithin beschwert sein muss, um ein Rechtsmittel ergreifen zu können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 382 Abs. 1 StPO verlangt die Beschwerdebefugnis eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGE 143 IV 475 E. 2.9). Dies trifft auf die geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu, https://bger.li/1B_339-2016

- 4 die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Als durch die Straftat unmittelbar verletzt gilt diejenige Person, die Trägerin des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; 141 IV 380 E. 2.2). Keine Beschwer liegt vor, wenn die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung (nur) für andere nachteilig ist (BGE 145 IV 161 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2016 vom 7. September 2017 E. 2.3; GUIDON, a. a. O., Rz. 232 ff. m. H.; JOSITSCH/SCHMID, a. a. O., Rz. 1458). 3. Der Beschwerdeführer lässt zu seiner Beschwerdelegitimation ausführen, er habe als Geschädigter am 6. Oktober 2023 eine Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 wegen mutmasslicher Verleumdung, eventualiter übler Nachrede erstattet. Mit Schreiben vom 24. Februar 2025 habe er zudem den Vorwurf der mutmasslichen Verletzung des Bankgeheimnisses durch den Beschwerdegegner 1 erhoben. Gegenstand der angefochtenen Verfügung seien die Vorwürfe, die er in den genannten Schreiben geltend gemacht habe. Unter Wahrung der Strafantragsfrist habe er Strafantrag betreffend die Ehrverletzungsdelikte gestellt und sich als Privatkläger sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt konstituiert, womit er legitimiert sei, die Nichtanhandnahmeverfügung anzufechten (Urk. 2 Rz. 5 ff.). 4. Wie dargelegt, setzt die strafprozessuale Beschwerdelegitimation eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen voraus, was im Bereich des Vorwurfs der Verletzung des Bankgeheimnisses auf den betroffenen Geheimnisherrn zutrifft. Art. 47 BankG schützt nicht Unternehmensdaten, sondern Persönlichkeitsrechte des Bankkunden (vgl. BGE 145 IV 114 E. 3.3.2). Unmittelbar in seinen Rechten verletzt ist mit Bezug auf die zur Anzeige gebrachte Verletzung des Bankgeheimnisses mithin allenfalls der von den beanstandeten Handlungen des Beschwerdegegners 1 betroffene Bankkunde, sollte die in der ergänzenden Anzeigeschrift präsentierte Sachverhaltsdarstellung zutreffen. Es ist demgegenüber nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt, inwiefern er selber in seinen eigenen Rechten (unmittelbar) geschädigt worden sein soll. Vielmehr macht er einen allfälligen Schaden eines Dritten geltend, welcher ihn offensichtlich nicht zur Beschwerdeer-

- 5 hebung legitimiert. Einen solchen Schaden müsste der vom angeblichen Geheimnisverrat betroffene Bankkunde selber geltend machen. Somit ist die Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers mangels Betroffenheit in eigenen Rechten zu verneinen und er ist mit Bezug auf den Vorwurf der Verletzung des Bankgeheimnisses (als blosser Anzeigeerstatter) nicht zur Beschwerdeerhebung gegen die angefochtene Verfügung legitimiert. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. III. 1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, das Schreiben vom 6. Juli 2023 von Rechtsanwalt C._____ als Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1 an die D._____ bzw. deren Verwaltungsratsvorsitzenden E._____ sei vor dem Hintergrund des beendeten Arbeitsverhältnisses und der geltend gemachten missbräuchlichen Kündigung zu sehen. Dabei müsse es den Parteien in einem Rechtsstreit möglich sein, im Rahmen einer Begründung ihre Standpunkte darzulegen, sofern sie sich auf das Notwendige beschränkten, sich sachbezogen äusserten, Behauptungen nicht wider besseres Wissen aufstellten und blosse Vermutungen als solche bezeichneten. Um eine Rechtsposition auf den Punkt zu bringen, sollten innerhalb dieser Grenzen Standpunkte auch etwas pointierter vertreten werden dürfen, ohne dabei jedoch völlig sachwidrig oder unnötig beleidigend zu sein. Im vorliegenden Kontext dürfe der Beschwerdegegner 1 zur Substantiierung der von ihm behaupteten missbräuchlichen Kündigung seinen Standpunkt in den Grenzen der Rechtsordnung grundsätzlich darlegen. In diesem Lichte sei daher die Äusserung fehlender "checks and balances" und eines strukturellen Problems "einer überhöhten Machtposition des CEO, in welche die MROS- Meldung nicht passte" noch nicht als ehrverletzend im Sinne von Art. 173 f. StGB zu qualifizieren, zumal dies im Schreiben ausdrücklich als "Eindruck" und damit als Vermutung bezeichnet werde. Der Äusserung der fehlenden Bereitschaft zur MROS-Meldung gebe der zitierte CEO-Bericht einen Kontextbezug. Im Rahmen eines Rechtsstreits um eine missbräuchliche Kündigung sei einer Partei auch die Behauptung zuzugestehen, man sei mit sofortiger Wirkung freigestellt worden, da man sich nicht gescheut habe, seine aufsichtsrechtlichen Pflichten zu erfüllen. Noch weniger lasse sich eine ehrverletzende Äusserung erkennen im allgemeinen

- 6 - Hinweis auf die strenge Gerichtspraxis, "wenn es darum ging, Arbeitnehmer 'loszuwerden', welche sich für die Umsetzung der gesetzlichen Compliance-Vorgaben einsetzen" (Urk. 3/1). 2. Der Beschwerdeführer entgegnet zusammengefasst, mit den Äusserungen im Schreiben von Rechtsanwalt C._____ an die D._____ vom 6. Juli 2023 werfe der Beschwerdegegner 1 ihm vor, er habe zu einem Zeitpunkt, als er noch CEO der D._____ gewesen sei, eine angeblich erforderliche MROS-Meldung unterlassen. Dieser Vorwurf unterstelle ein strafrechtlich relevantes Verhalten, zumal sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Verletzung der Meldepflicht nach Art. 9 GwG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 GwG strafbar sei. Die Staatsanwaltschaft setze sich in der angefochtenen Verfügung mit den Voraussetzungen einer Ehrverletzung sowie mit den konkreten Äusserungen bloss summarisch auseinander und sie habe dabei das Recht unrichtig angewendet. So verkenne sie, dass die von ihr zitierten Quellen die Zulässigkeit einer pointierten Ausdrucksweise nur für Prozessparteien in einem Gerichtsverfahren befürworteten. Die zitierten Quellen thematisierten prozessuale Darlegungs- und Begründungspflichten, die hier aber nicht bestanden hätten. Zudem belegten sie keineswegs, dass ehrverletzende Äusserungen zum Nachteil aller Personen, die in irgendeiner Weise mit einem Rechtsstreit in Verbindung stünden, getätigt werden dürften. Er und der Beschwerdegegner 1 seien am 6. Juli 2023 keine Prozessparteien gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe es bloss einen aussergerichtlichen Rechtsstreit im Zusammenhang mit einer arbeitsrechtlichen Kündigung zwischen dem Beschwerdegegner 1 und seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der D._____, gegeben. Inwiefern ein solcher aussergerichtlicher Rechtsstreit mutmasslich ehrverletzende Äusserungen gegenüber Drittpersonen rechtfertigen solle, erschliesse sich nicht. Die gesetzliche Vorgabe, wonach die Nichterfüllung eines Tatbestands eindeutig feststehen müsse, damit eine Nichtanhandnahme gerechtfertigt sei, sei somit bei Weitem nicht befolgt worden. Zudem hätten sich zumindest eine Einvernahme des Beschwerdegegners 1 zu den streitgegenständlichen Äusserungen und eine Abklärung des Informationsaustauschs zwischen diesem und Rechtsanwalt C._____ hinsichtlich der fraglichen MROS-Anzeige aufgedrängt (Urk. 2).

- 7 - 3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme u.a., sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a). Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Untersuchung erst, wenn sich aus den Informationen der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblicher und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1; 6B_718/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 1.3.1). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteile des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3; 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3). 4. Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt sowie wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Wegen Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Die Aussage muss unwahr sein. Nebst Vorsatz muss ein Handeln wider besseres Wissen vorliegen. In Bezug auf die Unwahrheit der Aussage ist direkter Vorsatz erforderlich. Hinsichtlich der Wahrnehmung der Tatsachenbehauptung durch Dritte genügt Eventualvorsatz (RIKLIN, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 174 N 4 ff.).

- 8 - Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen das Rechtsgut Ehre. Darunter zu verstehen ist der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; BGE 132 IV 112 E. 2.1; BGE 131 IV 154 E. 1.2). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; BGE 105 IV 111 E. 3). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäftsoder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend, vorausgesetzt, die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (Urteile des Bundesgerichts 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 2.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.2 m. H. und 6B_257/2016 vom 5. August 2016 E. 1.4.3 m. H.). Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.3 f. m. H.). 5. Vorab sind die Umstände zu berücksichtigen, unter welchen die inkriminierten Äusserungen erfolgten: Sowohl das Schreiben von Rechtsanwalt C._____ an die D._____ vom 24. Mai 2023 (Urk. 3/2 Beilage 3) als auch dasjenige vom 6. Juli 2023 (Urk. 3/2 Beilage 2) stehen im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdegegner 1 durch die D._____ per 31. Mai 2023. Im ersten dieser beiden Schreiben legte der mit der arbeitsrechtlichen Vertretung des Beschwerdegegners 1 betraute Rechtsanwalt C._____ gegenüber dessen vormaliger Arbeitgeberin dar, aus welchen Gründen die Kündigung für den Beschwerdegegner 1 in keiner Weise absehbar gewesen sei und weshalb er diese für eine (missbräuchliche) Rachekündigung halte. Mithin erhob er darin Einsprache gegen die aus seiner Sicht nicht gerechtfertigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses seines Klienten und legte die aus Sicht des Beschwerdegegners 1 noch bestehenden

- 9 pendenten Forderungen dar (vgl. Urk. 3/2, Beilage 3). Im Schreiben vom 6. Juli 2023 schilderte Rechtsanwalt C._____ sodann namens und im Auftrag des Beschwerdegegners 1 aus dessen Sicht eingehend die zur Kündigung führenden Abläufe (insbesondere im Kontext mit der MROS-Meldung, die den Stein des Anstosses bildete, sowie mit weiteren Konflikten mit dem Beschwerdeführer als damaligem CEO) und brachte u.a. zum Ausdruck, dass der Beschwerdegegner 1 sich des Eindrucks nicht erwehren könne, die D._____ habe ihn loswerden wollen, weil namentlich der Beschwerdeführer als CEO es nicht geduldet habe, dass er sich konsequent für die Umsetzung der gesetzlichen Compliance-Vorgaben eingesetzt habe. Weiter wurden wiederum die aus der Sicht des Beschwerdegegners 1 noch pendenten Forderungen thematisiert und ein Vorschlag für eine aussergerichtliche Erledigung der Streitsache unterbreitet (Urk. 3/2, Beilage 2). Die D._____ ihrerseits legte in einem Schreiben an Rechtsanwalt C._____ vom 25. August 2023 ihren eigenen Standpunkt hinsichtlich der Abläufe im Vorfeld der Kündigung und weiterer Punkte dar (Urk. 3/2, Beilage 4). Wessen Darstellung der zur beanstandeten Kündigung führenden Vorgänge zutreffend ist, kann und muss an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Wie sich den Schreiben von Rechtsanwalt C._____ aber unzweideutig entnehmen lässt, kam es offenbar wiederholt zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1, welche nach Ansicht von Letzterem zur Kündigung von dessen Arbeitsverhältnis führten. 6. In einem Kontext wie dem vorliegenden ist nicht leichthin anzunehmen, dass eine ehrenrührige Äusserung die Grenze für die Annahme einer strafbaren Ehrverletzung erreicht. Mit den beiden beanstandeten Schreiben hat der Beschwerdegegner 1 (bzw. dessen Rechtsvertreter) auf die zuvor seitens der D._____ ausgesprochene Kündigung, welche aus seiner Sicht als missbräuchlich zu qualifizieren ist, reagiert. In diesem Zusammenhang muss ihm zugestanden werden, dass er – um sich gegen die aus seiner Sicht missbräuchliche Kündigung zur Wehr zu setzen und seine Rechte gegenüber seiner vormaligen Arbeitgeberin zu wahren – seine eigene Sicht der Dinge darlegen und auch auf allfälliges Fehlverhalten der Gegenseite aufmerksam machen kann, welches seines Erachtens zur Kündigung geführt hat. Dazu gehört auch, dass er die Dinge beim Namen nennen bzw. auf die Vorgeschichte mit angeblichen wiederholten Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm

- 10 und dem Beschwerdeführer als damaliger CEO, u.a. im Zusammenhang mit der Nicht-Erstattung einer aus seiner Sicht zwingend erforderlichen MROS-Meldung, Bezug nehmen darf. Mit Bezug auf letztere Thematik lässt sich den beiden Schreiben sodann klar entnehmen, dass der Beschwerdegegner 1 seine eigene Wahrnehmung der betreffenden Vorgänge schildert und die vorgebrachten Umstände nicht als feststehende Tatsachen präsentiert. Dabei muss ihm auch zugestanden werden, die allgemeine Position des Beschwerdeführers sowie dessen Haltung hinsichtlich der Notwendigkeit der Erstattung einer MROS-Meldung kritisch zu würdigen, zumal die diesbezügliche Uneinigkeit letztlich zur streitgegenständlichen Kündigung Anlass gegeben haben soll. Die betreffenden Ausführungen erweisen sich unter den gegebenen Umständen als sachbezogen und beschränken sich auf das für die Erläuterung des Standpunktes des Beschwerdegegners 1 Notwendige. Auch sind sie nicht unnötig beleidigend. Die Adressatin des Schreibens, die D._____ bzw. deren Verwaltungsratsvorsitzender E._____, wird in Kenntnis der vorangegangenen Unstimmigkeiten die beanstandeten Äusserungen naheliegenderweise auch vor ebendiesem Hintergrund verstanden und entsprechend mit Vorsicht zu würdigen gewusst haben. Dass im Zeitpunkt des Versands der beanstandeten Schreiben noch kein formelles Prozessrechtsverhältnis bestand, sondern erst eine allfällige aussergerichtliche Bereinigung der Streitsache (mittels einer entsprechenden Vereinbarung) im Raum stand, wie der Beschwerdeführer moniert, ändert am Gesagten nichts, zumal die Interessenwahrung naturgemäss schon vor dem Bestehen eines Prozessrechtsverhältnisses ihren Anfang nimmt. Fehl geht auch sein Einwand, es handle sich um mutmasslich ehrverletzende Äusserungen gegenüber einer Drittperson (gemeint ist wohl der Verwaltungsratspräsident der D._____, E._____, als Adressat der Schreiben vom 24. Mai 2023 und vom 6. Juli 2023), war doch der Beschwerdeführer als damaliger CEO der D._____ in die Vorgänge, welche letzten Endes zur beanstandeten Kündigung geführt haben sollen, direkt involviert. Auch wenn sich der Beschwerdeführer an den Ausführungen von Rechtsanwalt C._____ stört, überschritten die Äusserungen (sofern diese überhaupt als ehrenrührig zu qualifizieren sind) – unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, unter denen sie erfolgten – die Schwelle, die für eine Bestrafung nach dem Strafgesetzbuch not-

- 11 wendig ist, klarerweise nicht. Die Tatbestände der üblen Nachrede und der Verleumdung sind somit nicht erfüllt. Dies gilt umso mehr, als die Äusserungen nur gegenüber den bei der D._____ tätigen Personen, welche in die Vorgänge rund um die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdegegners 1 involviert waren bzw. darüber Bescheid wussten, erfolgten, nicht aber gegenüber aussenstehenden Drittpersonen. 7. Im Ergebnis ist die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. 1. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'300.– festzusetzen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung. Auch dem Beschwerdegegner 1 ist mangels Umtrieben keine Entschädigung auszurichten. 2. Die Gerichtsgebühr ist aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Im Restbetrag (Fr. 1'200.–) ist die Kaution dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückzuerstatten. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

- 12 - 4. Die Gerichtsgebühr wird aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag (Fr. 1'200.–) wird die Prozesskaution dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 5. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad … (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad … unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 21. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: lic. iur. A. Flury Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. E. Welte

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