Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250101-O/U/AEP>PFE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i. V., lic. iur. B. Stiefel und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. I. Babic Beschluss vom 18. September 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. März 2025
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Drohung etc. (Urk. 10/1/1). Hintergrund der Strafanzeige bilden diverse Vorkommnisse aus den Jahren 2022 bis 2025, für welche der Beschwerdegegner verantwortlich sein soll. Die Staatsanwaltschaft listete auf Grundlage der eingereichten Zusammenfassung des Beschwerdeführers folgende Vorwürfe auf (vgl. Urk. 3/1 S. 1 f. und Urk. 10/1/2): Vorwurf 1: Dem Beschwerdegegner wurde vorgeworfen, am 14. Januar 2025 (recte: 17. Januar 2025) dem Beschwerdeführer auf "iMessage" mit den Worten "ich wür jez genau ufpasse was du machsh" gedroht zu haben. Vorwurf 2: Am 23. Oktober soll eine unbekannte Drittperson, welche mutmasslich durch den Beschwerdegegner hierzu angestiftet worden sei, dem Beschwerdeführer "Lutsch schwänz" geschrieben haben. Vorwurf 3: Der Beschwerdeführer habe dem Beschwerdegegner am 31. März 2022 Fr. 300.– geliehen, welche der Beschwerdegegner nicht zurückbezahlt habe. Vorwurf 4: Am 12. Mai 2022 sei der Beschwerdeführer mit den Kontaktdaten seiner Arbeitsstelle in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich angemeldet worden, mit dem Kommentar, er sei chronisch psychisch krank und müsse im Notfall gerettet werden. Vorwurf 5: Das "Snapchat"-Konto des Beschwerdeführers sei am 20. August 2024 gehackt worden. Es habe zudem wiederholt Versuche gegeben, in sein "Outlook"-Konto einzudringen, so zuletzt am 30. Januar 2025 aus China. Vorwurf 6: Am 23. September 2023 sei der Fernseher des Beschwerdeführers überhitzt, so dass dieser fast explodiert und danach unbrauchbar gewesen sei. Als der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner hierauf angesprochen habe, habe dieser nervös reagiert und zu zittern begonnen. Am 5. März 2024 sowie am 2. Februar 2025 seien in der Wohnung des Beschwerdeführers die Lichter über die "MyHomeApp" einund ausgeschaltet worden. Es habe überdies unbefugten Zugriff auf das WLAN-Netzwerk des Beschwerdeführers mit
- 3 einem "Synology"-Gerät gegeben, von welcher Art der Beschwerdegegner eines besitze. Zur Sicherung des Netzwerks habe der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 einen Techniker aufbieten müssen. 2. Mit Verfügung vom 11. März 2025 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung nicht anhand und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg; die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen (Urk. 3/1 = Urk. 10/1/13). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2025 fristgerecht (Urk. 11) Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft sei hinsichtlich der Vorwürfe 5 und 6 aufzuheben, und es sei ein Strafverfahren zu führen (Urk. 2; Beilagen Urk. 3/2). 3. Mit Verfügung vom 25. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, zur Deckung der ihn allfällig treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leisten (Urk. 6). Dieser Aufforderung kam er fristgerecht nach (Urk. 8). In der Folge wurden die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft beigezogen (Urk. 10). Nachdem sich die Beschwerde – wie zu zeigen sein wird – als unbegründet erweist, kann davon abgesehen werden, die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zu übermitteln (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Verfahren ist spruchreif. 4. Nachfolgend ist nur insofern auf die Eingaben und Argumente der Parteien und die weiteren Akten einzugehen, als sich diese für die Entscheidfindung als relevant erweisen (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/ 2018 vom 14. Februar 2018 E. 4). 5. Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Geschäftslast) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der ursprünglichen Ankündigung, vgl. Urk. 6 S. 3) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kammerpräsidenten gefällt.
- 4 - II. 1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass bzw. sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Demgegenüber eröffnet die Staatsanwaltschaft keine Untersuchung, wenn die Führung eines Verfahrens gestützt auf die ersten Ermittlungsergebnisse oder die Strafanzeige geradezu als aussichtslos erscheint. In diesen Fällen verfügt sie gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Sie darf mit anderen Worten nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist. Im Zweifelsfall muss grundsätzlich – dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" folgend – ein Verfahren eröffnet werden. Der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeinstanz steht dabei ein gewisser Ermessensspielraum zu (VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 und N. 8 f. zu Art. 310 StPO; BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1 und 6B_594/2021 vom 6. September 2021 E. 7). 3. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. März 2025 betrifft insgesamt sechs vom Beschwerdeführer angezeigte Vorwürfe mutmasslich strafbaren Verhaltens, welche sich über den Zeitraum von 2022 bis 2025 erstrecken. Mit seiner Beschwerde hat sich der Beschwerdeführer jedoch ausschliesslich
- 5 zu den Vorwürfen 5 (mutmassliches Eindringen in seine Snapchat- und Outlook- Konten) sowie 6 (Verdacht auf unbefugten Zugriff auf sein Heimnetzwerk und die Steuerung von SmartHome-Applikationen) geäussert. Die übrigen Vorwürfe (1–4), welche unter anderem mögliche Drohungen, Ehrverletzungsdelikte etc. betreffen, wurden nicht beanstandet. 4. 4.1 Des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem im Sinne von Art. 143bis Abs. 1 StGB macht sich, auf Antrag, strafbar, wer auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt. 4.2 Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung betreffend Vorwurf 5 im Wesentlichen damit, dass eine OSINT-Recherche ergeben habe, dass das durch den Beschwerdeführer verwendete "Outlook"-Konto "A._____@outlook.com" Opfer einer Datensicherheitsverletzung geworden sei, wobei die dabei gestohlenen Daten in der Folge durch Datenbroker auf einem Dark- Web-Marktplatz zum Verkauf angeboten worden seien (Urk. 3/1 S. 3). Hinsichtlich des Vorwurfs 6 ging die Staatsanwaltschaft davon aus, dass bis auf den Vorfall vom 2. Februar 2025 (Ein- und Ausschalten der Lichter in der Wohnung über die "MyHomeApp") die Antragsfrist verpasst worden sei. Es habe sich auch nicht eruieren lassen, um welche Applikation es sich konkret handle. Sodann lägen keine Beweise oder Indizien dafür vor, dass das Licht in der Wohnung des Beschwerdeführers tatsächlich durch "Hacking" manipuliert worden sei. Vielmehr sei ein Wackelkontakt oder ein kurzzeitiger Stromausfall denkbar. Es lägen zudem, ausser der Aussage des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe ihm in einer Unterhaltung einmal mitgeteilt, dass er Zugriff auf all seine Geräte habe, keinerlei Indizien vor, welche einen Anfangsverdacht begründen würden (Urk. 3/1 S. 4). 4.3 Der Beschwerdeführer führte zum Vorwurf 5 aus, die Strafantragsfrist hinsichtlich des mutmasslichen unbefugten Eindringens in sein Snapchat-Konto vom 20. August 2024 sei zwar abgelaufen. Es habe sich jedoch am 10. Dezember 2024
- 6 ein weiteres unbefugtes Eindringen ereignet, welches sich noch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Antragsfrist befunden habe. Zudem sei er weiterhin regelmässig Opfer unbefugter Zugriffsversuche auf sein Outlook-Konto. Diese Versuche seien unter anderem aus Brasilien, Kenia, Marokko und zuletzt aus Senegal (am 1. März 2025) erfolgt, wobei es bislang zu keinem erfolgreichen Zugriff gekommen sei (Urk. 2 S. 1). Zum Vorwurf 6 brachte er vor, dass er am 19. März 2025 mittels der Fing-App einen Scan seines Heimnetzwerks durchgeführt und dabei ein ihm unbekanntes Gerät mit der Bezeichnung "gastezimmer.home" festgestellt habe, welches sich weder löschen noch habe blockieren lassen. Im Jahr 2023 habe er den Beschwerdegegner kurzzeitig unbeaufsichtigt in seiner Wohnung gelassen. Er sei sich sicher, dass in dieser Zeit die Möglichkeit bestanden habe, sein Netzwerk zu manipulieren, was bei ihm den anhaltenden Verdacht geweckt habe, dass der Beschwerdegegner in die Geschehnisse involviert sein könnte. Die nun eingereichten Videoclips würden zeigen, dass das Licht in seiner Wohnung nicht aufgrund technischer Defekte, sondern aktiv – mutmasslich über eine App – ein- und ausgeschaltet worden sei. Er sei davon überzeugt, dass der Vorfall im Zusammenhang mit der auf dem iPhone installierten „HomeApp“ stehe, mit welcher sich Geräte steuern liessen. Obwohl er selbst die App nie genutzt habe, erscheine beim Versuch, Gerätefreigaben zu beenden, eine Fehlermeldung. Auch zeige die App keine Geräte an, da er keine hinzugefügt habe (Urk. 2 S. 1 f.). 4.4 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft erweist sich hinsichtlich des geltend gemachten unbefugten Eindringens in die Snapchat- und Outlook-Konten des Beschwerdeführers als rechtens. Zwar erfüllt das behauptete Verhalten grundsätzlich die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 143bis StGB, der auf Antrag verfolgt wird. Indessen ist bezüglich des Vorfalls vom 20. August 2024 – der sich auf das Snapchat-Konto des Beschwerdeführers bezieht – die Strafantragsfrist von drei Monaten gemäss Art. 31 StGB unbestrittenermassen verstrichen. Hinsichtlich des Outlook-Kontos ergibt sich aus den Ermittlungen, dass dieses Opfer eines Datenlecks geworden ist, bei dem persönliche Zugangsdaten (inklusive Passwörter und IP-Adresse) im Darknet zum Verkauf angeboten wurden.
- 7 - Die weltweit festgestellten Login-Versuche lassen sich daher plausibel auf automatisierte Angriffe durch unbekannte Drittpersonen zurückführen. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung, der Beschwerdegegner könnte in diese Vorfälle involviert gewesen sein, wird durch keinerlei objektive Hinweise oder technische Nachweise gestützt. Die blosse subjektive Einschätzung sowie eine geltend gemachte isolierte Äusserung des Beschwerdegegners, wonach es leicht sei, Standorte zu fälschen (vgl. Urk. 10/1/2 S. 2), vermögen keinen konkreten Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO zu begründen. Blosse Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je m. w. H.). In Abwesenheit zusätzlicher Indizien oder Beweise, die den Anfangsverdacht gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO begründen würden, war die Nichtanhandnahme rechtens. 4.5 Auch in Bezug auf den Vorwurf eines mutmasslichen Zugriffs auf das Heimnetzwerk sowie die Steuerung von SmartHome-Anwendungen hat die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht erlassen. Die behaupteten Vorfälle – insbesondere das Ein- und Ausschalten des Lichts in der Wohnung des Beschwerdeführers über eine nicht näher identifizierte "MyHomeApp" – erfüllen die Voraussetzungen von Art. 143bis StGB nur dann, wenn eine nachweisbare unbefugte und vorsätzliche Einflussnahme auf ein gesichertes Datenverarbeitungssystem durch eine Drittperson erfolgt ist. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine nachvollziehbaren technischen Nachweise oder Dokumentationen eingereicht, welche eine solche Manipulation hinreichend objektiv belegen könnten. Als alternative Erklärung für das beobachtete Verhalten der Lichter – etwa das wiederholte Ein- und Ausschalten – erscheinen elektrische Ursachen, wie ein Wackelkontakt oder kurzzeitige Stromunterbrüche, durchaus plausibel. Schliesslich fehlt es an einem individualisierten Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner. Die blosse Annahme, dieser habe möglicherweise Zugang erlangt, als er im Jahr 2023 kurzzeitig alleine
- 8 in der Wohnung gewesen sei (Urk. 2 S. 2), begründet keinen hinreichenden Tatverdacht. Soweit sich der Beschwerdeführer auf weitere Vorfälle betreffend das Ein- und Ausschalten des Lichts in seiner Wohnung beruft (bspw. vom 31. Januar, 5. Februar, 5. und 19. März 2025,) ist dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beachtlich, da diese Vorgänge nicht Gegenstand der Strafanzeige und der angefochtenen Verfügung bildeten (vgl. Urk. 10/1/2). Insgesamt kann somit nicht von einem genügenden Anfangsverdacht für ein unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem ausgegangen werden. 5. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2) vermögen hieran nichts zu ändern. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). 2. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'800.– geleistet (Art. 383 StPO; Urk. 8). Die ihm auferlegten Kosten von Fr. 1'000.– sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der Restbetrag der Prozesskaution (Fr. 800.–) ist unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 3. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Mangels Umtriebe – der Beschwerdegegner wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert – ist diesem ebenfalls
- 9 keine Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 436 StPO i. V. m. Art. 429 f. StPO). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr 1'000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. 3. Im Restbetrag (Fr. 800.–) wird die Kaution dem Beschwerdeführer – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückerstattet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer, unter Rücksendung des eingereichten USB- Sticks (Urk. 3/2; per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner, ad acta die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad … (gegen Empfangsbestätigung) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 10 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 18. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i. V.: lic. iur. A. Flury Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. I. Babic