Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250099-O/U/GRO Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., lic. iur. B. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. I. Babic Verfügung und Beschluss vom 27. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. März 2025
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 1. März 2025 an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit dem Titel "zusätzliche Beweis- und Strafanträge" stellte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafantrag gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen (versuchter) falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege oder Ehrverletzung (Urk. 32/2/1 S. 1 ff.). Hintergrund der Strafanzeige bildet ein Verkehrsunfall, welcher sich am 20. Mai 2024 zugetragen hat. Der Beschwerdegegner habe um 18.20 Uhr bei der C._____-Tankstelle an der D._____-strasse in E._____ einen Verkehrsunfall verursacht, indem er mit seinem Auto beim Rechtsabbiegen mit dem Beschwerdeführer auf dessen Fahrrad kollidiert sei. Letzterer sei dabei gestürzt und habe sich diverse Prellungen zugezogen. Anschliessend hätten die Beteiligten die Unfallstelle geräumt, und der Beschwerdeführer habe die Polizei alarmiert. Nach mehrminütiger Wartezeit habe sich der Beschwerdegegner – noch vor Eintreffen der Polizei – von der Unfallstelle entfernt, ohne seine Kontaktangaben zu hinterlassen (Urk. 32/1/1 S. 6). Gemäss dem Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegner anschliessend bei seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Januar 2025 diverse Falschaussagen getätigt (Urk. 32/2/1). 2. Mit Verfügung vom 5. März 2025 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand, da die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung bzw. die in der Strafanzeige erwähnten Tatbestände nicht gegeben seien (Urk. 6 = Urk. 4/1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. März 2025 (vgl. Urk. 2-3) rechtzeitig (vgl. Urk. 7) Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 3 S. 20): "1. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. März 2025 sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB), Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) und Verleumdung (Art. 174 StGB) zu eröffnen.
- 3 - 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates." 3. Mit Verfügung vom 21. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zur Deckung der ihn allfällig treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leisten (Urk. 8). Mit Eingabe vom 1. April 2025 ersuchte er um Befreiung von dieser Verpflichtung bzw. stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 13 f.). Mit Verfügung vom 3. April 2025 wurde ihm die Frist zur Leistung einer Prozesskaution abgenommen und die Staatsanwaltschaft um Einreichung der Akten ersucht (Urk. 17). Am 4. April 2025 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zur Prozesskaution und machte weitere (materielle) Ausführungen (vgl. Urk. 19). Mit Schreiben vom 28. März 2025 und 7. April 2025 ersuchten sowohl der Beschwerdegegner als auch der Beschwerdeführer jeweils um Akteneinsicht (Urk. 11 und Urk. 24). Am 7. April 2025 beantragte der Beschwerdeführer eine Beschränkung der Akteneinsicht bzw. die vertrauliche Behandlung seiner Unterlagen betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 28). Die Staatsanwaltschaft reichte am 8. April 2025 ihre Untersuchungsakten (elektronisch) ein (Urk. 32). Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 9. April 2025 samt Beilagen unaufgefordert vernehmen (Urk. 33-34/1-2). Mit Eingabe vom 14. April 2025 beantragte der Beschwerdeführer eine erweiterte Beschränkung der Akteneinsicht des Beschwerdegegners (Urk. 37). Mit Verfügung vom 15. April 2025 wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich den Antrag des Beschwerdeführers, dem Beschwerdegegner sei jegliche Einsichtnahme in die Verfahrensakten – eventualiter in einzelne Dokumente – zu verweigern, ab. Die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft wurden sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Beschwerdegegner in der Folge elektronisch zur Verfügung gestellt (Urk. 41). Nachdem sich die Beschwerde – wie zu zeigen sein wird – als unbegründet erweist, kann davon abgesehen werden, die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zu übermitteln (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Verfahren ist spruchreif. 4. Nachfolgend wird nur insofern auf die Eingaben und Argumente der Parteien und die weiteren Akten eingegangen, als sich diese für die Entscheidfindung als relevant erweisen. Die Behörden sind nicht verpflichtet, sich mit sämtlichen Partei-
- 4 standpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann sich die Begründung auf die wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4). 5. Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Geschäftslast) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der ursprünglichen Ankündigung, vgl. Urk. 8 S. 3) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kammerpräsidenten gefällt. II. 1. Prozessuales 1.1 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 310 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 322 Abs. 2 StPO und § 49 GOG). 1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO sind nur die Parteien, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung eines Entscheids haben, legitimiert ein Rechtsmittel zu ergreifen. Die Stellung als Anzeigeerstatter vermittelt keine Rechtsmittellegitimation. Eine solche hat ein Anzeigeerstatter nur, wenn er überdies Geschädigter oder Privatkläger ist (Art. 301 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Nach Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen
- 5 - Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 140 IV 155 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen). Der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) schützt das unbeeinträchtigte und unverfälschte Funktionieren der Strafjustiz im Interesse eines objektiv korrekten staatlichen Handelns. Da nur das staatliche Justizwesen betroffen ist, gibt es keine geschädigte Partei (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 304 StGB). Soweit sich die Beschwerde des Beschwerdeführers daher auch gegen die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung bezüglich Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 StGB richtet, fehlt es ihm an der Beschwerdelegitimation. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Rechtliches Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie erhebt nach Art. 324 Abs. 1 StPO beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Demgegenüber eröffnet die Staatsanwaltschaft keine Untersuchung, wenn die Führung eines Verfahrens gestützt auf die Ermittlungsergebnisse oder die Strafanzeige geradezu aussichtslos erscheint. In diesen Fällen verfügt sie gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Sie darf mit anderen Worten nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorlie-
- 6 gende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist. Im Zweifelsfall muss grundsätzlich – dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" folgend – ein Verfahren eröffnet werden. Der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeinstanz steht dabei ein gewisser Ermessensspielraum zu (VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 und 8 f. zu Art. 310 StPO; BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1 und 6B_594/2021 vom 6. September 2021 E. 7). 3. Parteistandpunkte 3.1 In der Strafanzeige vom 1. März 2025 wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vor, dass dieser während seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme diverse Äusserungen gemacht habe, welche möglicherweise die Straftatbestände der falschen Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege oder Ehrverletzung erfüllten. Die betreffenden Aussagen gab der Beschwerdeführer in der Strafanzeige wieder und versah diese jeweils mit Bemerkungen (Urk. 32/2/1 S. 4 ff.). 3.2 Die Staatsanwaltschaft gab in der angefochtenen Verfügung zunächst diverse – vom Beschwerdeführer geltend gemachte – angebliche Falschaussagen des Beschwerdegegners wieder, welche dieser anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Januar 2025 getätigt haben soll. Dazu erwog sie im Wesentlichen, dass für die beschuldigte Person hinsichtlich ihrer Aussagen keine Wahrheitspflicht bestehe. Davon ausgenommen seien jedoch Fälle von falscher Anschuldigung oder Irreführung der Rechtspflege. Den Aussagen des Beschwerdegegners sei nicht zu entnehmen, dass er jemand anderen eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt habe. Er habe lediglich seine Wahrnehmungen geschildert. Es könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, er habe wider besseres Wissen den Beschwerdeführer einer Nicht-Tat anzeigen wollen. Es sei zudem strittig, ob der Beschwerdegegner mit seinen Aussagen einen Sachverhalt tatsächlich angezeigt habe. Es seien den Äusserungen auch keine Inhalte zu entnehmen, welche geeignet seien, das subjektive Ehrgefühl des Beschwerdeführers
- 7 zu verletzen. Die vom Beschwerdegegner beanzeigten Straftatbestände seien eindeutig nicht erfüllt (Urk. 6 S. 1 ff.). 3.3 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft habe mit ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. März 2025 eine sachlich unzutreffende und rechtlich fehlerhafte Beurteilung vorgenommen. Sie habe zu Unrecht angenommen, es bestehe kein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich der Straftatbestände der Verleumdung (Art. 174 StGB) sowie der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB). Der Beschwerdegegner habe im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mehrfach bewusst falsche, ihn belastende und ehrverletzende Aussagen getätigt, obwohl ihm die wahren Umstände bekannt gewesen seien. Insbesondere habe er behauptet, der Beschwerdeführer sei auf der falschen Seite des Radwegs gefahren und trage eine Mitschuld am Unfall. Diese Darstellung habe dieser insgesamt achtmal wiederholt, bevor er nach der Konfrontation mit einem Videobeweis seine Version abrupt revidiert und seine Alleinschuld eingestanden habe. Dieses Verhalten sei als klares Indiz zu werten, dass er wider besseres Wissen gehandelt habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdegegner auch nach seinem Schuldeingeständnis weitere falsche Angaben gemacht – etwa zum Unfallhergang, zu angeblich älteren Fahrradschäden oder zur unterstellten Kommunikation mit dem Beschwerdeführer am Unfallort. Letztere sei schon deshalb unglaubwürdig, da der Beschwerdegegner nachweislich nur rudimentäre Deutschkenntnisse besitze, was durch die notwendige Anwesenheit eines Dolmetschers belegt sei. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdegegner eine nachgestellte Fotografie sowie eine Skizze angefertigt und unterzeichnet habe, um seine Darstellung zu untermauern, deute auf eine gezielte Täuschungsabsicht hin. Gleiches gelte für seine Weigerung, den gegen ihn ergangenen Strafbefehl zu akzeptieren, wodurch seine falschen Aussagen nun öffentlichkeitswirksam in einem gerichtlichen Hauptverfahren verbreitet würden (Urk. 3 S. 1 ff.). In seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie den darauffolgenden weiteren Eingaben, wiederholte der Beschwerdeführer grösstenteils seine in der Beschwerdeschrift gemachten Vorbringen (vgl. Urk. 13, Urk. 19 und Urk. 37).
- 8 - 4. Formelle Rüge 4.1 Der Beschwerdeführer macht eine unvollständige Würdigung seiner Anzeige und damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Gemäss seiner Rüge habe sich die angefochtene Verfügung nur oberflächlich mit der Anzeige beschäftigt. Es seien zwar einige der beanstandeten Aussagen aufgelistet worden, es habe jedoch keine inhaltliche Auseinandersetzung damit stattgefunden (Urk. 3 S. 4). 4.2 Der grundrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt eine grundsätzliche Begründungspflicht (vgl. Art. 80 Abs. 2 und Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO). Der Betroffene muss sich ein Bild über die Tragweite des Entscheids verschaffen, diesen auf seine Richtigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls sachgerecht weiterziehen können. In diesem Sinne kann sich die Behörde auf die ihrer Ansicht nach für den Entscheid wesentlichen und massgeblichen Überlegungen beschränken und insofern allfällige weitere Argumente auch stillschweigend verwerfen (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_126/2018 vom 24. Mai 2018 E. 1–3; 6B_1013/2017 vom 13. April 2018 E. 1; je m. w. H.). Eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör würde im Übrigen in einem Rechtsmittelverfahren geheilt, wenn der Verfahrensfehler nicht besonders schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz, wie vorliegend, in Sachverhalts- und Rechtsfragen über volle Kognition verfügt (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). 4.3 Die Staatsanwaltschaft hat sich auf die ihrer Ansicht nach wesentlichen bzw. strafrechtlich allenfalls relevanten Aussagen des Beschwerdegegners beschränkt (Urk. 6 Ziff. 1). Diesbezüglich erkannte sie im Ergebnis, dass für die beschuldigte Person keine Wahrheitspflicht hinsichtlich ihrer Aussagen besteht und den Äusserungen des Beschwerdegegners keine Inhalte zu entnehmen seien, welche geeignet wären, das subjektive Ehrgefühl des Beschwerdeführers zu verletzen. Gleichzeitig brachte sie zum Ausdruck, dass die beanzeigten Straftatbestände eindeutig
- 9 nicht erfüllt seien. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie darauf verzichtete, mit wiederkehrender Begründung auf jede einzelne der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aussagen einzugehen. Insgesamt liegt somit keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 5. Würdigung 5.1. Einer falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der Tatbestand schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Daneben handelt es sich aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld – vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens – durch Freispruch oder Einstellung verbindlich festgestellt worden ist (BGE 136 IV 170 E. 2.1). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, a. a. O., N. 27 zu Art. 303 StGB). Wer zu Unrecht beschuldigt wird, darf nicht im Umkehrschluss unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen. An die Erfüllung des Tatbestands sind hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.1.1Der Beschwerdeführer stützt sich beim Vorwurf der falschen Anschuldigung auf die Äusserungen des Beschwerdegegners anlässlich von dessen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Januar 2025. Aus der Einvernahme geht hervor, dass der Beschwerdegegner zunächst seine Version des Unfalls vom
- 10 - 20. Mai 2024 schilderte. Er führte unter anderem aus, vom Parkplatz der Tankstelle herausgefahren zu sein und mit einem von der falschen Seite herannahenden Velofahrer (Beschwerdeführer) kollidiert zu sein. Daran, dass es zum Unfall gekommen sei, seien beide mitschuldig gewesen (Urk. 32/1/3/2 F/A 7 ff.). Nach Vorhalt der Videoaufnahme revidierte der Beschwerdegegner seine Angaben und erklärte, sich offenbar geirrt zu haben und dass der Unfall seine Schuld sei (Urk. 32/1/3/2 F/A 22 ff.). Nach dem Unfall habe er nicht den Eindruck gehabt, dass der Beschwerdeführer schwer verletzt sei, und er habe sich nach dessen Zustand erkundigt. Dieser sei aufgestanden und habe mitgeteilt, dass alles in Ordnung sei. Er habe lediglich gesehen, dass der Beschwerdeführer am Ellbogen verletzt gewesen sei (Urk. 32/1/3/2 F/A 40 ff.). In der Folge anerkannte der Beschwerdegegner den Sachverhalt der fahrlässigen einfachen Körperverletzung (vgl. Urk. 32/1/3/2 F/A 47). Zum eigentlichen Unfall befragt, gab der Beschwerdegegner wiederholt an, dass alles schnell gegangen sei und er sich nicht an alle Einzelheiten erinnern könne. Seiner Ansicht nach sei das Fahrrad in Ordnung gewesen (Urk. 32/1/3/2 F/A 48 ff.). Der Beschwerdeführer habe ihn nicht nach seinen Kontaktdaten gefragt, und er wiederum habe nicht daran gedacht, diese mitzuteilen. Nachdem der Beschwerdeführer ein Foto seines Kontrollschilds gemacht und zu verstehen gegeben habe, dass alles in Ordnung sei, habe er sich von der Unfallstelle entfernt (Urk. 32/1/3/2 F/A 69 ff.). Es sei nicht darüber gesprochen worden, dass die Polizei gerufen werde. Er sei der Überzeugung gewesen, dass mit dem Beschwerdeführer alles in Ordnung sei, und habe deshalb den Unfallort verlassen. Er habe nicht gewusst, dass er hätte bleiben müssen und sei mittlerweile durch seinen Anwalt über die Rechtslage aufgeklärt worden (Urk. 32/1/3/2 F/A 79 ff.). Der Beschwerdegegner anerkannte schliesslich, sich der fahrlässigen Körperverletzung sowie der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht zu haben. Betreffend das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall habe er sich hingegen nicht schuldig gemacht, da er die entsprechenden Regeln nicht gekannt habe (Urk. 32/1/3/2 F/A 122). 5.1.2Anlässlich der Einvernahme vertrat der Beschwerdegegner seinen Standpunkt als beschuldigte Person. Dazu war er ohne Weiteres befugt (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a, Art. 107 Abs. 1 lit. d, Art. 113 Abs. 1 StPO). Wie aus der Einver-
- 11 nahme ersichtlich ist, äusserte er gegenüber der Staatsanwaltschaft seine Vermutungen, welche er gestützt auf seine subjektive Interpretation bestimmter Vorkommnisse und Wahrnehmungen hegte. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner eine andere Wahrnehmung als der Beschwerdeführer schilderte bzw. einzelne Angaben des Beschwerdeführers hinterfragte oder diesen (zu Recht oder zu Unrecht) widersprach, kann nicht automatisch geschlossen werden, er habe Letzteren gegenüber Behörden fälschlicherweise eines strafbaren Verhaltens bezichtigen wollen. Wie dargelegt, genügt Eventualvorsatz zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands der falschen Anschuldigung nicht. Auch von einem klaren Beweis einer bewussten, wahrheitswidrigen Anschuldigung – wie ihn der Beschwerdeführer geltend macht – kann keine Rede sein. Nachdem der Beschwerdegegner zunächst seine Version des Geschehens geschildert hatte, wurde ihm die Videoaufnahme des Unfalls vorgehalten. Dass er daraufhin seine früheren Aussagen verwarf und seinen Beitrag als Unfallverursacher anerkannte, spricht vielmehr dafür, dass er die Situation zunächst falsch wahrgenommen hatte, jedoch bereit war, seine subjektive Einschätzung umgehend zu korrigieren. Er versuchte also gerade nicht, an einer objektiv unzutreffenden Schilderung festzuhalten oder bewusst falsche Angaben zu machen. Von Bedeutung ist zudem, dass er den Schlussvorhalt betreffend fahrlässige Körperverletzung sowie Verletzung der Verkehrsregeln anerkannte. Die bestreitenden Aussagen zum Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sind dagegen nicht entscheidrelevant. Sie ändern nichts daran, dass der objektive Tatbestand bereits dann erfüllt ist, wenn einer der Unfallbeteiligten verletzt ist – wobei bereits eine leichte Verletzung genügt. In subjektiver Hinsicht ist sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Verhalten strafbar (vgl. UNSELD, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N. 19 ff. und N. 29 zu Art. 92 SVG). 5.1.3Unter diesen Umständen ist bereits gestützt auf die Vorbringen in der Strafanzeige nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner wider besseres Wissen gehandelt und damit den Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt haben sollte. Die Staatsanwaltschaft eröffnete zu Recht keine Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung.
- 12 - 5.2. Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss sich der Ehrenrührigkeit seines Handelns bewusst sein. Ist die behauptete Tatsache unwahr und weiss der Täter darum, kommt der Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB zur Anwendung. Sowohl der Tatbestand der üblen Nachrede als auch derjenige der Verleumdung schützen die Ehre. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist darunter insbesondere die Wertschätzung eines Menschen zu verstehen, die er bei seinen Mitmenschen tatsächlich geniesst bzw. sein Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Geschützt wird grundsätzlich der menschlich-sittliche Bereich. Den Tatbestand erfüllen nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 128 IV 53 E. 1a S. 57). Bei der Beurteilung einer Äusserung ist grundsätzlich der Sinn massgebend, in welchem sie der unbefangene durchschnittliche Dritte den konkreten Umständen nach versteht (BGE 145 IV 23 E. 3.2; 133 IV 308 E. 8.5.1). Es gelten also nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen, sondern die allgemeine Anschauung des Personenkreises, der die Äusserung zur Kenntnis nimmt (vgl. BSK StGB-Riklin, a. a. O., Vor Art. 173 N 28). Liegt objektiv eine Ehrverletzung vor, ist dies noch nicht zwingend strafbar. Vorbehalten bleiben Rechtfertigungs-, Schuldausschliessungs- und andere Strafhinderungsgründe. Als Rechtfertigungsgrund kommt zunächst Art. 14 StGB in Frage, wonach sich nicht strafbar macht, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt. Ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess sind aufgrund der sich aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Darlegungsrechte und -pflichten gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 116 IV 211 E. 4a/bb; 118 IV 248 E. 2c; 131 IV 154 E. 1.3). Auch die polizeilich oder richterlich befragte Auskunftsperson kann sich im Falle ehren-
- 13 rühriger Äusserungen unter vergleichbaren Voraussetzungen auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen und so von der Last des Gutglaubensbeweises im Sinne von Art. 173 Abs. 2 StGB befreit werden. Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit von Art. 14 StGB ist nicht nur, ob die betreffende Person zu Äusserungen über das Verhalten anderer Verfahrensbeteiligter aufgrund strafprozessualer Normen verpflichtet ist, sondern es kann hierfür durchaus genügen, dass sie zur Deponierung von Aussagen lediglich berechtigt ist. 5.2.1Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat der Beschwerdegegner anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Januar 2025 (Urk. 32/ 1/3/2) Äusserungen getätigt, welche unter anderem die Tatbestände der Verleumdung (Art. 174 StGB) oder allgemein eines Ehrverletzungsdelikts erfüllen sollen (Urk. 3 S. 7 ff. und Urk. 32/2/1). Bei Ehrverletzungsdelikten handelt es sich um Antragsdelikte (vgl. Art. 30 Abs. 1 StGB). Ein form- und fristgerecht gestellter Strafantrag (Art. 30 f. StGB) bildet eine Prozessvoraussetzung. Die dreimonatige Antragsfrist beginnt an dem Tag zu laufen, an dem der antragsberechtigten Person sowohl die Täterschaft als auch die strafbare Handlung bekannt werden. Der Beschwerdeführer reichte am 1. März 2025 eine Strafanzeige samt Strafantrag ein – und damit innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten ab dem massgebenden Ereignis. Das Strafantragserfordernis ist somit erfüllt. 5.2.2Wie bereits erwogen, wurde der Beschwerdegegner als beschuldigte Person staatsanwaltschaftlich einvernommen und machte dabei diverse Aussagen, welche der Beschwerdeführer als ehrverletzend erachtet. Der Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 StGB verlangt in Bezug auf die Unwahrheit der Äusserung – analog zum Tatbestand der falschen Anschuldigung – wider besseres Wissen und somit ein direkt vorsätzliches Handeln. Dazu kann auf die vorangegangenen Erwägungen zum Tatbestand der falschen Anschuldigung verwiesen werden. Danach liegen keine rechtserheblichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdegegner um die Unwahrheit bestimmter Aussagen sicher wusste; vielmehr ist davon auszugehen, dass er lediglich seine Wahrnehmung und subjektive Sichtweise des Unfallherganges schilderte. Indem der Beschwerdegegner äusserte, der Beschwerdeführer sage nicht die Wahrheit oder dass seiner Ansicht
- 14 nach „das Fahrrad in Ordnung“ gewesen sei (vgl. Urk. 3 S. 7 f. sowie Urk. 32/1/3/ 2 F/A 61 ff. und 80 ff.), erfüllt er den Tatbestand der Verleumdung nicht. Seine Angaben betreffen nicht das allgemeine Verhalten oder den Charakter des Beschwerdeführers, sondern beschränken sich auf seine Beobachtungen in einzelnen Situationen. Er erwähnte wiederholt, dass es sich lediglich um seine „Ansicht“ beziehungsweise Wahrnehmung handle oder dass er sich nicht erinnern könne (vgl. Urk. 32/1/3/2 F/A 48, 55, 59, 61, 66, 76). Gesamthaft betrachtet erreichen die Äusserungen des Beschwerdegegners damit kein Ausmass, welches als Angriff auf die Ehre verstanden werden könnte. Hinweise auf eine weitergehende Bedeutung der Aussagen des Beschwerdegegners, namentlich eine Absicht, den Beschwerdeführer im sittlich-moralischen Bereich zu diffamieren, ergeben sich weder aus den verwendeten Ausdrücken noch aus dem Gesamtkontext. Ob die Behauptungen des Beschwerdegegners im Einzelnen zutreffen, ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 3 S. 7 ff.) – in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. 6. Nach dem Erwogenen hat die Staatsanwaltschaft zu Recht keine Untersuchung an Hand genommen. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. III. 1. Der Beschwerdeführer hat Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 13). 2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Dementsprechend ist der sinnge-
- 15 mässe Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Folglich erübrigt es sich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mittellos ist. IV. 1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). 2. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Mangels Umtriebe – der Beschwerdegegner wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert – ist dem Beschwerdegegner ebenfalls keine Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 436 StPO i. V. m. Art. 429 f. StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'500.– und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- 16 - 4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad … (gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 27. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: lic. iur. A. Flury Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. I. Babic