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Zürich Obergericht Strafkammern 30.04.2025 UE250034

30 aprile 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·2,413 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250034-O/U/REA>GRO Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., lic. iur. B. Stiefel und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. M. Simon Verfügung und Beschluss vom 30. April 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 21. Januar 2025

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 17. November 2024 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen ihren (damaligen) Partner B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Tätlichkeiten und stellte einen entsprechenden Strafantrag (vgl. Urk. 3/4 S. 1 ff. [Polizeirapport vom 8. Januar 2025] = 9/1/1/1; Urk. 9/1/2/1 [Strafantrag vom 17. November 2024]). Sie wirft diesem vor, er habe ihr in jener Nacht, auf einer Autofahrt von C._____ nach D._____ (in E._____), während sie das Fahrzeug lenkte und er auf dem Beifahrersitz sass, mit der Hand ins Gesicht geschlagen (Urk. 3/4 S. 1 ff.). Der Beschwerdegegner stellte ebenfalls einen Strafantrag gegen die Beschwerdeführerin wegen Tätlichkeiten, da diese ihn auch geschlagen habe (Urk. 9/1/3/1; Urk. 3/4 S. 2 f.). 2. Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 nahm die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen Tätlichkeiten gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO nicht anhand (Urk. 6 = 3/2). Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Februar 2025 rechtzeitig (vgl. Urk. 5/1; Urk. 10) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Eröffnung bzw. Weiterführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Zudem sei diese anzuweisen, das Verfahren betreffend Tätlichkeiten mit dem gegen den Beschwerdegegner laufenden Verfahren betreffend Drohung etc. (…) zu vereinigen. Des Weiteren ersuchte sie für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates (Urk. 2 S. 2). 3. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden elektronisch beigezogen (Urk. 9; vgl. auch Urk. 8). Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend dargelegt, als offensichtlich unbegründet erweist, wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 - II. 1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin vorgeworfen werde, sie hätten sich während der Autofahrt gegenseitig ins Gesicht geschlagen. Bei den Vorwürfen handle es sich um Bagatellen i.S.v. Art. 52 StGB mit geringer Schuld und ohne Tatfolgen. Da die jeweiligen Tätlichkeiten umgehend durch Tätlichkeiten beantwortet worden seien, sei der Rechtsfrieden sofort wieder hergestellt worden. In analoger Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB sowie Art. 52 StGB sei somit kein Strafverfahren durchzuführen (Urk. 6 E. 1 f.). Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, es könne nicht allein aufgrund des Polizeirapports vom 8. Januar 2025 davon ausgegangen werden, dass es sich beim erwähnten Vorfall nur um eine Bagatelle gehandelt habe, insbesondere weil die im Rapport zusammengefassten Aussagen der Beteiligten deutlich voneinander abwichen und daher weitere Untersuchungshandlungen zur Klärung des Sachverhalts unerlässlich seien. Ohnehin seien die Voraussetzungen von Art. 52 StGB nicht erfüllt, da der Handlungsunwert nicht als gering eingestuft und der Vorfall nicht isoliert beurteilt werden könne, sondern im Rahmen einer umfassenderen Situation von häuslicher Gewalt und mindestens im Sinne von wiederholten Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 2 StGB zu beurteilen sei. Die entsprechenden Verfahren gegen den Beschwerdegegner seien zu vereinen. Auch könnten die Tatfolgen nicht als geringfügig qualifiziert werden, da die Beschwerdeführerin noch immer an Schmerzen an der Nase leide und angesichts der konkreten Umstände (Autofahrt) auch eine Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB in Betracht käme. Ohne nähere Sachverhaltsabklärungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich beim Schlag des Beschwerdegegners nur um Tätlichkeiten gehandelt habe. Ebenso wenig lasse sich zweifelsfrei feststellen, dass die Beschwerdeführerin ebenfalls Tätlichkeiten begangen habe. Um zu prüfen, ob eine (analoge) Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB (Retorsion) in Frage käme, hätten die Parteien protokollarisch befragt werden und eine Würdigung der Aussagen erfolgen müssen (Urk. 2 Rz. 24 ff.).

- 4 - 2. 2.1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Nach Art. 8 Abs. 1 StPO sehen Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Art. 52-54 StGB. Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, sehen Staatsanwaltschaft und Gerichte gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO namentlich auch dann von einer Strafverfolgung ab, wenn der Straftat – neben den anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten – für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt. 2.2. Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB liegen vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Körperliche Schmerzen sind für eine Tätlichkeit nicht vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 1.3 m.w.H.). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Tatbestandsaufnahme gegenüber der Polizei an, der Beschwerdegegner habe gesehen, wie sie bei der Fahrt habe gähnen müssen, woraufhin er wütend geworden sei und laut geschrien habe, wobei sie nicht mehr wisse, was er gesagt habe. Dann habe er ihr mit der linken Handaussenfläche ins Gesicht geschlagen und sie an der Lippe und der Nase getroffen, woraufhin sie schützend ihre Hände vor ihr Gesicht gehalten habe. Weiter gab sie an, den Beschwerdegegner nie geschlagen zu haben. Er dagegen habe sie in letzter Zeit geschlagen, wobei sie nicht sagen könne, wann zum letzten Mal (Urk. 3/4 S. 3). Der Beschwerdegegner gab gegenüber der Polizei an, er habe die Beschwerdeführerin (während der Autofahrt) nicht geschlagen, ihr aber mit der linken Hand einen Klaps gegen den Oberarm gegeben bzw. dagegen gedrückt

- 5 oder gestossen, wobei es sein könne, dass er in Richtung Gesicht abgerutscht sei. Die Beschwerdeführerin habe ihn geschlagen bzw. ihn mit der Hand im Gesicht getroffen, oberhalb des linken Auges (Urk. 3/4 S. 2 f.). 3.2. Ob die Staatsanwaltschaft zurecht von gegenseitigen Tätlichkeiten bzw. einer Retorsion (Art. 177 Abs. 3 StGB analog) ausgegangen ist, kann offengelassen werden, da die Nichtanhandnahme, wie nachfolgend dargelegt, selbst dann vor Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO standhält, wenn angenommen wird, die Beschwerdeführerin habe keine Tätlichkeiten gegenüber dem Beschwerdegegner ausgeübt. 3.3. Für die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass es sich bei der (mutmasslichen) Handlung des Beschwerdegegners um mehr als Tätlichkeiten gehandelt habe (vgl. Urk. 2 Rz. 27, 29 ff.), lassen sich keine Hinweise in den Akten finden, und es ist nicht ersichtlich, dass eine Strafuntersuchung die nötigen Beweise hierfür liefern könnte. Gemäss dem von der Beschwerdeführerin beigebrachten Arztbericht vom 18. Dezember 2024 begab sie sich (erst) am 13. Dezember 2024, mithin fast einen Monat nach dem Vorfall, in ärztliche Konsultation (Urk. 3/12 S. 1). Ob es sich beim darin beschriebenen Vorfall um jenen vom 17. November 2024 handelt, ist nicht klar und wohl kaum mehr feststellbar. Die Datumsangabe im Arztbericht (16. November 2024) stimmt jedenfalls nicht mit jenem gemäss dem Polizeirapport überein, und die Beschwerdeführerin macht geltend, es habe mehrere Vorfälle von Tätlichkeiten gegeben (Urk. 2 Rz. 28; vgl. auch die polizeiliche Verfügung vom 19. November 2024, Urk. 3/5 S. 2). Es ist denkbar, dass die geschilderten Beschwerden (Schmerzen an der Nase etc.) die Folgen anderer Vorfälle sind. Jedenfalls geht aus dem Polizeirapport nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei angegeben hätte, dass sie nach dem Vorfall vom 17. November 2024 an Schmerzen gelitten hätte. Die im Arztbericht erwähnten (angeblich von der Polizei gemachten) Fotos von den mutmasslichen Verletzungen liegen auch nicht bei den Akten. Zudem ergibt sich aus dem Arztbericht, dass die Feststellungen der Ärztin zum Vorfall und dessen angeblichen Folgen einzig auf den mündlichen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Konsultation beruhen, mithin deren Parteidarstellung wiedergibt.

- 6 - Was die Behauptung betrifft, dass angesichts der konkreten Umstände (Autofahrt) auch eine Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB in Betracht käme (Urk. 2 Rz. 27, 34), gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass für die Beschwerdeführerin (oder deren Tochter, die sich offenbar ebenfalls im Auto befand, vgl. Urk. 3/4 S. 2) eine unmittelbare Lebensgefahr entstanden wäre. Dass sie beispielsweise auch nur ansatzweise die Kontrolle über das Auto verloren hätte, wurde nicht geltend gemacht und geht nicht aus den Akten hervor. Auch sind keinerlei Hinweise auf eine Skrupellosigkeit des Beschwerdegegners auszumachen. Es wurde auch nicht dargetan und ist nicht ersichtlich, inwiefern sich solche Anhaltspunkte aus einer Strafuntersuchung ergeben könnten. Eine Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB fällt ausser Betracht. Eine allfällige Gefährdung im Strassenverkehr manifestiert sich vielmehr in einem Strassenverkehrsdelikt, wofür der Beschwerdegegner offenbar bereits separat verfolgt wird (vgl. Urk. 3/4 S. 3). Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass es sich bei der (mutmasslichen) Handlung des Beschwerdegegners vom 17. November 2024 höchstens um Tätlichkeiten – mithin eine Übertretung, die lediglich mit Busse zu ahnden ist – und somit eine Bagatelle handelte. 3.4. Was das Argument anbelangt, dass der Vorfall in einem grösseren Kontext von häuslicher Gewalt zu betrachten sei (Urk. 2 Rz. 28, 36 ff.), ist zu berücksichtigen, dass eine Auseinandersetzung (vgl. auch Urk. 3/4 S. 2: "verbaler Streit") während einer Autofahrt nicht zwingend im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt stehen muss. Auch dass sich offenbar im Rahmen der Abklärungen des Vorfalls bzw. bei der "Nachbetreuung" der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 3/4 S. 3) Hinweise auf andere mutmassliche Straftaten des Beschwerdegegners (die sich zu anderen Zeitpunkten zugetragen haben sollen) ergeben haben, was dann zur Verhängung von Massnahmen gemäss dem Gewaltschutzgesetz geführt habe, bedeutet nicht ohne Weiteres, dass auch der Vorfall vom 17. November 2024 zwingend Teil der Untersuchung bzw. eines Strafverfahrens wegen häuslicher Gewalt ist oder sein müsste. Es ist denn auch nicht ersichtlich und wurde nicht substantiiert geltend gemacht, dass die (mutmassliche) Handlung des Beschwerdegegners im Auto Teil einer Ausübung physischer Gewalt zur Durchsetzung sei-

- 7 ner "Stellung" und seines Willens, die er praktisch zur Methode gemacht hätte, wäre (vgl. ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 126 StGB N 10; vgl. auch den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich UE150292-O vom 30. Juni 2016 E. III.3.1.2). Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht darzutun, dass es unangemessen wäre, den Vorfall im Auto als nicht mit anderen dem Beschwerdegegner zur Last gelegten Taten zusammenhängend zu betrachten. Es drängt sich nicht auf, die mutmasslichen Tätlichkeiten vom 17. November 2024 als Teil mehrfacher Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 2 StGB zu beurteilen. Die Prüfung einer allfälligen Verfahrensvereinigung erübrigt sich. 3.5. Im Übrigen umfasst das separate Verfahren gegen den Beschwerdegegner offenbar bereits mehrfache Drohungen und mehrfache (vom Vorfall vom 17. November 2024 unabhängige) Tätlichkeiten zum Nachteil der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 3/5 [Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 19. November 2024] S. 2). Unabhängig davon, ob die mutmasslichen Tätlichkeiten vom 17. November 2024 strafrechtlich verfolgt werden, erscheint eine Bestrafung des Beschwerdegegners wegen Straftaten zum Nachteil der Beschwerdeführerin möglich. Es ist nicht davon auszugehen, dass den mutmasslichen Tätlichkeiten vom 17. November 2024, neben den anderen dem Beschwerdegegner zur Last gelegten Taten (insbes. mehrfache Drohungen und mehrfache Tätlichkeiten; ggf. auch ein Strassenverkehrsdelikt wegen Führens eines Fahrzeugs im angetrunkenen Zustand, vgl. Urk. 3/4 S. 3), für die Festsetzung der zu erwartenden Sanktion eine wesentliche Bedeutung zukäme. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern überwiegende Interessen der Beschwerdeführerin einer Nichtanhandnahme in Bezug auf die mutmasslichen Tätlichkeiten vom 17. November 2024 entgegenstünden. 3.6. Nach dem Erwogenen – und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung der Frage, ob eine Nichtanhandnahme erfolgen soll, ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1) – ist nicht zu beanstanden, dass diese davon ausging, dass Schuld und Tatfolgen geringfügig sind (vgl. Art. 8 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 52 StGB). Wie dargelegt, ist auch nicht ersichtlich, dass

- 8 überwiegende Interessen der Beschwerdeführerin einer Nichtanhandnahme entgegenstünden oder dass den mutmasslichen Tätlichkeiten vom 17. November 2024, neben den anderen dem Beschwerdegegner zur Last gelegten Taten, für die Festsetzung der zu erwartenden Sanktion eine wesentliche Bedeutung zukäme (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO). 4. Die Staatsanwaltschaft hat zurecht gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO eine Untersuchung gegen den Beschwerdegegner nicht anhand genommen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Sie ersucht (als mutmassliche Geschädigte bzw. Privatklägerin, vgl. auch Urk. 2 Rz. 9 ff.) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 2 S. 2 und S. 13 ff. Rz. 42 ff.). Deren Gewährung setzt voraus, dass die betroffene Person nicht über die erforderlichen Mittel für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche bzw. ihrer Strafklage verfügt, und dass die Zivil- bzw. Strafklage nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO). Nachdem eine (allfällige) Zivil- bzw. Strafklage der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Vorfall vom 17. November 2024 angesichts der obigen Erwägungen als aussichtslos erscheint, erübrigen sich Weiterungen zu deren finanziellen Verhältnissen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen. 3. Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG umständehalber (in Anbetracht der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin, vgl. Urk. 2 Rz. 43 ff.) ausnahmsweise auf einen reduzierten Betrag von Fr. 600.– festzusetzen.

- 9 - 4. Bei diesem Verfahrensausgang – und mangels entstandener Umtriebe für den Beschwerdegegner – sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury) 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt MLaw X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde);  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad … (gegen Empfangsbestätigung);  den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des

- 10 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 30. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin: Dr. iur. M. Simon

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