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Zürich Obergericht Strafkammern 08.01.2026 UE250013

8 gennaio 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·3,244 parole·~16 min·9

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250013-O/U/GRO Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber MLaw J. Bonfranchi Beschluss vom 8. Januar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Januar 2025

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Strafanzeige vom 20. August 2024 stellte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Betruges (Urk. 17/3). Er wirft diesem zusammengefasst vor, ihm am 17. Juli 2024 ein mängelbehaftetes Occasions-Fahrzeug verkauft zu haben, dessen Gegenwert nicht dem vereinbarten Kaufpreis entsprochen habe (Urk. 17/1, 17/3). Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren nicht an die Hand (Urk. 3/1 = 5 = 17/17). 2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 19. Januar 2025 frist- und formgerecht Beschwerde. Er beantragt folgendes: «1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Januar 2025 sei aufzuheben. 2. Gegen Herrn B._____ sei eine Untersuchung wegen Betruges zu eröffnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatsanwaltschaft.» 3. Die vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Februar 2025 (Urk. 6) einverlangte Prozesskaution von Fr. 1'800.– ging fristgerecht ein (Urk. 9). Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner und der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugestellt und letztere aufgefordert, die Untersuchungsakten einzureichen (Urk. 12). Der Beschwerdegegner beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Die Staatsanwaltschaft reichte am 7. März 2025 die Untersuchungsakten ein und beantragt mit Stellungnahme vom gleichen Datum sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (Urk. 16, 17). Mit Schreiben vom 11. März 2025 wies diese Kammer den Beschwerdegegner auf einen Formmangel seiner Beschwerdeantwort hin (Urk. 20), worauf dieser am 17. März 2025 eine verbesserte, formgültige Rechtsschrift einreichte (Urk. 22). Der Beschwerdeführer replizierte darauf am 29. März 2025 (Urk. 26). Die Replik ist den übrigen Parteien mit diesem Beschluss in Kopie zuzustellen. Weiter reichte er am 26. September 2025 unaufgefordert eine weitere

- 3 - Eingabe ein, mit der er um Behandlung seiner Beschwerde bittet (Urk. 29). Insofern, als dass er darüber hinaus seine bereits in der Beschwerde bzw. Replik geäusserten Vorbringen aufgreift, bleibt sie – da verspätet – unbeachtlich. Damit ist das Verfahren spruchreif. 4. Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid notwendig, in den folgenden Erwägungen einzugehen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; Urteil des Bundesgerichts 7B_249/2022 vom 18. Januar 2024 E. 3.1, je m. w. H.). II. Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Januar 2025 1. 1.1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z. B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht erge-

- 4 hen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen exemplarisch BGE 137 IV 285 E. 2.1 f. sowie die Urteile des Bundesgerichts 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 und 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2). 1.2. 1.2.1. Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (vgl. etwa BGE 143 IV 302 E. 1.3 ff; Urteil des Bundesgerichts 6B_337/2024 vom 30. April 2025 E. 1.2). 1.2.2. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.1; 143 IV 302 E. 1.2; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (BGE 143 IV 302 E. 1.2; 135 IV 76 E. 5.1). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt (BGE 147 IV 73 E. 3.1 mit Hinweisen). Arglist setzt eine qualifizierte Täuschungshandlung voraus. Massgebend ist, wie der Täter die dem Opfer zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Selbstschutzes einschätzt. Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel müssen eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. Eine solche Situation liegt bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen (sog. Lügengebäude) vor, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine beson-

- 5 dere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Dagegen genügen einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben als solche nicht. Bei einfachen falschen Angaben wird Arglist indessen unter anderem dann bejaht, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten. Denn der Tatbestand des Betruges ist ein Kommunikations- bzw. Interaktionsdelikt, bei welchem Täter und Opfer notwendig zusammenwirken, der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zur schädigenden Vermögensverfügung veranlasst (BGE 147 IV 73 E. 3.2). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn dieses die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1.2 f.; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3 und 1.3.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, es handle sich vorliegend um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit – insbesondere Mängelrüge, Forderungen aus Vertrag, allenfalls Irrtum. Selbst wenn der strittige Sachverhalt strafrechtlich relevante Elemente aufweisen sollte, mangle es – so die Staatsanwaltschaft – an der für den Betrug erforderlichen Arglist. Das Fahrzeug sei vom

- 6 - Beschwerdeführer Probe gefahren worden. Er habe erklärt, dass er den Kaufvertrag direkt unterschrieben und erst danach durchgelesen habe. Beim Kauf von Occasions-Fahrzeugen mit einem Kilometerstand von über 220'000 km sei erhöhte Vorsicht geboten und gegebenenfalls eine Überprüfung durch einen unabhängigen Dritten vorzunehmen. Darüber hinaus lasse sich im nachhinein nicht mehr ermitteln, ob die Mängel am Fahrzeug bereits bestanden haben, als der Beschwerdeführer dieses erwarb. Es fehle somit auch an Ermittlungsansätzen, anhand derer sich der Sachverhalt objektiv ermitteln lasse (Urk. 5 Rz 6 f.). 2.2. Hiergegen bringt der Beschwerdeführer vor, Wirtschaftsstraffällen wohne zwangsläufig eine zivilrechtliche Komponente inne. Dies dürfe nicht als Grundlage dafür dienen, strafrechtliches Verhalten zu ignorieren, bloss weil eine Verfolgung auf dem Zivilweg aus Sicht der Staatsanwaltschaft zweckmässiger sei (Urk. 2 Rz 2.3). In Bezug auf die Arglist führt er aus, er habe den Vertragsinhalt inkl. Gewährleistungsausschluss zur Kenntnis genommen und den Beschwerdegegner darauf angesprochen, worauf ihm dieser überhaupt erst entgegenkommen sei und ihm zugesichert habe, er werde bei allfälligen Problemen am Fahrzeug behilflich sein. Während der Probefahrt habe er sich so aufmerksam verhalten, wie es erwartet werden könne. Er habe sich explizit nach Mängeln erkundigt, welche verneint worden seien. Die Staatsanwaltschaft lasse unberücksichtigt, dass auch einfache Lügen das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllen können, sofern sie nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüft werden könnten. Die vorliegenden Mängel seien bei der Probefahrt nicht erkennbar gewesen. Sie hätten zur Feststellung einer fachmännischen Diagnose oder Aufklärung durch den Verkäufer bedurft. Von einem durchschnittlich aufmerksamen Käufer könne höchstens erwartet werden, sich durch Nachfrage beim Verkäufer nach allfälligen Mängeln zu erkundigen. Es könne nicht Aufgabe des Käufers sein, bei jeder einzelnen Autobesichtigung eine kostspielige Diagnose von einem unabhängigen Dritten durchführen zu lassen. Es liege in der Verantwortung des Verkäufers, wahrheitsgetreu auf bestehende Mängel hinzuweisen, insbesondere wenn es sich um einen ausgebildeten und erfahrenen Mechaniker handle, der gewerbsmässig mit Gebrauchtwagen handle (Urk. 2 Rz 2.4 f.).

- 7 - Im Weiteren legt der Beschwerdeführer ausschweifend seine Sicht der Vertragsanbahnung dar und äussert sich zu den Geschehnissen, die sich nach Übergabe des Fahrzeugs abspielten (Urk. 2 Rz 2, 3). Zu diesem Zeitpunkt wäre das behauptete Delikt jedoch bereits beendet gewesen. Darauf ist nicht näher einzugehen. 2.3. Der Beschwerdeführer wurde am 15. August 2024 zur Sache befragt. Dabei sagte er unter anderem aus, er habe den Kaufvertrag unterschrieben und erst danach gelesen (Urk. 17/3 F. 19). In den Akten liegt weiter eine vom Beschwerdeführer nachträglich annotierte Version des Kaufvertrags (Urk. 17/4). Daraus geht unter dem Titel «Bemerkungen» hervor, dass die Parteien folgendes vereinbart haben: «Jegliche Gewährleistungen oder Garantien sind ausgeschlossen, Jede Gewährleistung, soweit nach Gesetz möglich, wird wegbedungen, insbesondere sind Wandelung und Minderung ausgeschlossen.». In Ergänzung hierzu notierte der Beschwerdeführer nach dem Kauf handschriftlich: «Das Auto wurde am 17.07.24 gekauft. Am 18.07.24 wurde Retour im Garage wegen Türschloss + Lärm im Motorraum. Am 20.07.24 Kühlmittel verdampft und zurück in C._____ Garage gebracht. Der Verkäufer unterschreibt nicht.». Diesbezüglich bestätigte der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme, er habe den Beschwerdegegner aufgefordert, den von ihm ergänzten Vertrag zu unterschreiben, was dieser verweigert habe (Urk. 17/ 3 F. 13; 26 Rz 3.6). Gleiches geht aus der Befragung des Beschwerdegegners hervor (Urk. 17/2 F. 5). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer verkennt die rechtliche Tragweite des von ihm am 17. Juli 2024 abgeschlossenen Kaufvertrages bzw. des damit vereinbarten Gewährleistungsausschlusses. Der Vertrag regelt nicht nur für die Parteien bindend die rechtlichen Beziehungen zwischen diesen, ihm kommt auch eine Beweisfunktion zu. Er fixiert schriftlich die Abmachungen, mit denen sich beide Parteien einverstanden erklärt haben. Demgegenüber lassen sich bloss mündlich abgegebene Zusagen oder Versprechungen, die während der Anbahnung des Vertrags abgegeben werden, regelmässig nicht beweisen. Bestreitet die Gegenpartei im Nachhinein, entsprechende Zusicherungen gemacht zu haben und besteht kein objektiver Beweis, dass die Parteien eine vom Vertragstext abweichende Übereinkunft

- 8 getroffen haben, wirkt sich dies unabhängig davon, ob die Betrachtung aus ziviloder strafrechtlicher Warte erfolgt, im Regelfall zum Nachteil der behauptenden Partei aus (vgl. Art. 8 ZGB, 10 StPO). Haben die Parteien beim Abschluss des Rechtsgeschäfts ein schriftliches Vertragsdokument aufgesetzt und damit ein objektives Beweismittel geschaffen, das ihre Willenserklärungen verkörpert, kommt diesem im Verhältnis zu deren jeweiligen Aussagen umso höhere Beweiskraft zu. 3.2. Insofern subsumiert die Staatsanwaltschaft einwandfrei, wenn sie festhält, dass es sich vorliegend um eine Streitigkeit mit zivilrechtlichem Charakter handelt. Der Beschwerdeführer gab selbst an, vor dem Kauf diverse Mängel angesprochen zu haben (Urk. 26 Rz 2.3). Hätte ihm der Beschwerdegegner eine Garantie auf das Fahrzeug geben wollen, wäre es den Parteien offen gestanden, diese im Vertrag schriftlich festzuhalten. Stattdessen stimmte der Beschwerdeführer mit dem schriftlichen Vertrag einer vollständigen Wegbedingung der Gewährleistungsansprüche zu (Urk. 26 Rz 1.2). Nach Übernahme der Kaufsache rügte der Beschwerdeführer vergeblich die Mängel (Urk. 2 Rz 16 ff.) und erklärte im Vorverfahren mehrfach, er wolle, dass der Beschwerdegegner das Fahrzeug zurücknehme (Urk. 17/3 F. 9, 22) – mutmasslich gegen Rückerstattung des Kaufpreises. Er verlangt damit nichts anderes als eine Rückabwicklung des Kaufvertrags – ein Kernelement der vertraglichen Haftung (Art. 205 OR). Weiter mag zwar zutreffen, dass jedes Strafverfahren wegen eines Vermögensdelikts eine zivilrechtliche Komponente aufweist. Es ist jedoch die Argumentation des Beschwerdeführers selbst, welche der Streitsache ihren zivilrechtlichen Charakter verleiht. Dass die angeblichen - notabene vom schriftlichen Vertragstext abweichenden - mündlichen Zusicherungen des Beschwerdegegners nicht in den schriftlichen Kaufvertrag übernommen wurden, ist nichts weiter als ein Beweisnotstand der behauptenden Partei. Es ist nicht Sache der Strafbehörden, den Inhalt mündlicher Vertragsverhandlungen zu ermitteln, damit der Käufer darauf seine Mängelrüge stützen kann. Vielmehr obliegt es ihm allein, im Zivilverfahren selbständig Beweis darüber zu führen, was ihm der Beschwerdegegner versprochen haben soll (vgl. zum Begriff der rein zivilrechtlichen Streitigkeit Urteile des Bundesgerichts 6B_364/2013 vom 29. August 2013 E. 3.3.3; 6B_582/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.8). Diesbezüglich ist die Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu beanstanden.

- 9 - 3.3. Auch aus einer strafrechtlichen Betrachtungsweise ist die angefochtene Verfügung zurecht ergangen. Gegenstand des strittigen Kaufvertrages vom 17. Juli 2024 ist ein im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses etwa siebenjähriger Lieferwagen mit einer Laufleistung von knapp 220'000 km. Bei den nachträglich festgestellten Mängeln handelt es sich um Verschleiss (vgl. Urk. 3/5 = 17/7). Das Vertragsdokument äussert sich mit eindeutigem Wortlaut unübersehbar in der Mitte des Dokumentes als einziger Fliesstext über lediglich drei Linien zur Frage der Mängelgewährleistung, indem diese unmissverständlich soweit als zulässig ausgeschlossen wird (vgl. Art. 199 OR). Vertraglich zugesichert wurde einzig, dass am 21. März 2022 die letzte MFK stattgefunden habe, was nicht bestritten ist (Urk. 17/4). Darüber hinaus enthält der Vertrag keinerlei Angaben über die Qualität der Kaufsache, namentlich über die Mängelfreiheit. Fehlt es indes an einer (erstellten) Zusicherung, dass der Kaufsache eine bestimmte Eigenschaft zukommt, kann über diese Eigenschaft auch nicht getäuscht werden, geschweige denn in arglistiger Weise. Der Beschwerdeführer kann sich also schon deswegen nicht auf eine Täuschung berufen, weil ihm die Mängelfreiheit – gemäss schriftlichem Kaufvertrag – gar nicht versprochen wurde. Wie sich die angeblich mündlich erfolgten Zusicherungen, welche der Beschwerdeführer als einfache Lügen qualifiziert, beweisen lassen, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, zumal der Kaufvertrag, der jegliche Mängelgewährleistung oder Garantien ausschliesst, eher auf das Gegenteil hindeutet. Der Beschwerdegegner wurde hierzu befragt. Er bestreitet, dem Beschwerdeführer eine Garantie für Mängel versprochen zu haben (Urk. 17/2 F. 16 ff.). Damit fehlt es an einem Beweismittel, das entgegen dem schriftlichen Kaufvertrag vom 17. Juli 2024 eine Zusicherung der Mängelfreiheit belegt, und damit am Nachweis einer für den Betrug notwendigen Täuschung. Die Aussagen des Beschwerdeführers reichen vor dem Hintergrund des anderslautenden schriftlichen Kaufvertrages und der Bestreitung des Beschwerdegegners dafür nicht aus. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen wollte, die Wegbedingung der Mängelhaftung sei zivilrechtlich unzulässig gewesen (Art. 199 OR), ist nicht ersichtlich, inwiefern in Zusammenhang mit den angeblichen Mängeln ein arglistiges Verhalten nachgewiesen werden könnte (vgl. unten 3.5.)

- 10 - 3.4. Darin unterscheidet sich dieser Fall in den vom Beschwerdeführer angeführten Präjudizien. Im Urteil des Bezirksgerichts Winterthur sei gemäss der medialen Berichterstattung ein gefälschtes Schreiben des Strassenverkehrsamts als Täuschungsmittel verwendet worden (Urk. 2 Rz 2.7 i. V. m. Urk. 3/8). Die Verwendung gefälschter Urkunden stellt grundsätzlich eine arglistige Täuschung dar (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.2.4 mit Hinweis). Dass solches auch im vorliegenden Fall geschehen sei, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet. In BGE 96 IV 145, auf den sich der Beschwerdeführer ebenfalls beruft (Urk. 2 Rz 2.5 i.f.), war erstellt, dass das Fahrzeug als «neuwertig» angepriesen wurde, obwohl es sich um einen Unfallwagen handelte. Vorliegend handelt es sich um einen Lieferwagen dessen Laufleistung im Kaufvertrag mit 221'982 km bezeichnet (Urk. 3/3) und der nicht als neuwertig beworben wurde (Urk. 3/2). Es steht auch nicht zur Diskussion, dass es sich dabei um einen Unfallwagen handeln soll. Vielmehr präsentieren sich die Mängel dem Alter und Gebrauch des Fahrzeugs entsprechend (vgl. Urk. 3/5 = 17/7). 3.5. Hinzu kommt, dass das Fahrzeug dem Beschwerdeführer vor dem Kauf zur Probefahrt und Inspektion zur Verfügung stand (vgl. Urk. 2 Rz 1.2). Dem Beschwerdegegner wird nichts vorgeworfen, wodurch er den Beschwerdeführer von einer gehörigen Prüfung der Kaufsache abgehalten oder diese erschwert hätte. Namentlich wird nicht geltend gemacht, der Beschwerdegegner habe Vorkehrungen am Auto selbst getroffen, welche dazu gedient hätten, Mängel zu verschleiern. Es hätte genügt, wenn sich der Beschwerdeführer von einer neutralen fachkundigen Person in die Garage des Verkäufers hätte begleiten und von dieser einen Augenschein am Auto hätte vornehmen lassen. Der Beschwerdeführer verzichtete letztlich freiwillig auf sämtliche objektiven Garantien oder Kontrollen und ging dennoch einen Vertrag mit Gewährleistungsausschluss ein. Dies qualifiziert als unvorsichtiges Geschäftsverhalten und lässt die Opfermitverantwortung nicht entfallen (vgl. Urk. 26 Rz 2.3). Damit sind weder eine Täuschung an sich noch deren allenfalls arglistiger Charakter gegeben und der Tatbestand des Betrugs scheidet aus. Die Staatsanwaltschaft war nicht gehalten, eine Strafuntersuchung zu eröffnen und die angefochtene Ein-

- 11 stellung erweist sich als rechtmässig (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. III. Kosten und Entschädigungen 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1’500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 2 i. V. m. § 8 und § 4 Abs. 1 und 2 und § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren für allfällige Kosten und Entschädigungen eine Kaution von insgesamt Fr. 1'800.– geleistet (Urk. 9). Die ihm auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution ist dem Beschwerdeführer, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates, zurückzuerstatten. 2. Der Entschädigungsentscheid wird durch den Kostenentscheid präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 StPO). Der obsiegende Beschwerdegegner hat keine Entschädigung beantragt (Urk. 22) und es sind auch keine entschädigungsfähigen Aufwände ersichtlich. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Sicherheitsleistung bezogen.

- 12 - 3. Der nicht beanspruchte Teil der Sicherheitsleistung wird dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückerstattet. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an:  A._____ (per Gerichtsurkunde)  B._____, unter Beilage von Urk. 26 in Kopie (per Gerichtsurkunde)  Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad …, unter Beilage von Urk. 26 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad …, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 17; gegen Empfangsbestätigung) 6. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

- 13 - Zürich, 8. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Der Gerichtsschreiber: MLaw J. Bonfranchi

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