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Zürich Obergericht Strafkammern 12.03.2025 UE240436

12 marzo 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·4,224 parole·~21 min·2

Riassunto

Einstellung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240436-O/U/REA Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. M. Simon Beschluss vom 12. März 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Oktober 2024, 2/2022/10027971

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 4. August 2022 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafanzeige gegen Dr. med. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen insbesondere Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB) erstatten und einen entsprechenden Strafantrag stellen. Sie wirft diesem vor, am 9. Dezember 2021 im Rahmen einer vertrauensärztlichen Kurzbegutachtung (vgl. Urk. 16/2/11) ohne ihre Zustimmung den zuständigen Mitarbeiter der Personalabteilung (C._____) der D._____ AG (ihre damalige Arbeitgeberin) sowie ihren damaligen direkten Vorgesetzten (E._____) zwecks Einholen fremdanamnestischer Angaben telefonisch kontaktiert und dadurch sein Berufsgeheimnis verletzt zu haben. Der Hintergrund der Kurzbegutachtung sei der folgende gewesen: die Beschwerdeführerin sei an ihrem Arbeitsplatz gemobbt und systematisch herabgesetzt bzw. unter Druck gesetzt worden, weshalb sie einen Psychiater aufgesucht und schliesslich einen psychischen Zusammenbruch erlitten habe, woraufhin ihr Psychiater sie ab dem 7. Oktober 2021 zu 100% krankgeschrieben habe. Daraus habe eine Streitigkeit über die Berechtigung der Beschwerdeführerin zum Bezug von Krankentaggeldern resultiert, wobei der Beschwerdegegner als Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung (nachfolgend: KTG-Versicherung) beigezogen worden sei (Urk. 16/1 Rz. 3 ff.; vgl. auch Urk. 2 Rz. 6 ff.). 2. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschwerdegegner gestützt auf "Art. 319 Abs. 1 lit. d und Art. 320 StPO" (vgl. hierzu unten E. II.3.1) ein (Urk. 6 = 3/2 = 16/15). Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. November 2024 rechtzeitig (vgl. Urk. 19 = 16/18) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner fortzuführen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates (Urk. 2 S. 2).

- 3 - 3. Nach Leistung einer Prozesskaution von Fr. 2'000.– durch die Beschwerdeführerin (Urk. 10; vgl. auch Urk. 7) wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner zur (freigestellten) Stellungnahme innert angesetzter Frist übermittelt und die Staatsanwaltschaft um Einreichen der Akten ersucht (Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2024, Urk. 11). Beide verzichteten auf Stellungnahme (Urk. 13; Urk. 17). Die Akten reichte die Staatsanwaltschaft elektronisch ein (Urk. 16). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Verfahrenseinstellung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdegegner im Rahmen der Exploration dazu berechtigt gewesen sei, fremdanamnestische Informationen über die Beschwerdeführerin bei Dritten einzuholen, da eine von dieser unterzeichnete Einwilligung vorgelegen habe. Von dieser Einwilligung sei auch der Beschwerdegegner umfasst gewesen, der im Rahmen der Exploration nicht als Vertrauensarzt der KTG- Versicherung (Auftraggeberin der Begutachtung), sondern als deren Hilfsperson, in Form eines Gutachters, tätig gewesen sei. Die Abklärungen des Beschwerdegegners bei der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin seien notwendig gewesen, und Letztere habe damit rechnen müssen, dass ein beauftragter Gutachter diverse Informationen zum Leistungsfall einholen werde. Zusammengefasst habe sich der Beschwerdegegner gemäss Art. 321 Ziff. 2 StGB nicht strafbar gemacht. Zudem hätte es ihm am (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich einer Berufsgeheimnisverletzung gefehlt. Schliesslich sei auch fraglich, ob er als Hilfsperson der KTG-Versicherung überhaupt einer Geheimhaltungspflicht nach Art. 321 StGB unterstanden habe und ob überhaupt ein Geheimnis an Dritte offenbart worden sei (Urk. 6 E. 5). 1.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei ihrer Arbeitgeberin habe es sich um eine Drittperson i.S.v. Art. 321 StGB gehandelt. Die Kontaktaufnahme mit dieser durch den Beschwerdegegner stelle eine Offenbarung eines von Art. 321 StGB geschützten Geheimnisses dar. Zudem habe der Beschwerdegegner sehr wohl einer Geheimhaltungspflicht nach Art. 321 StGB unterstanden (Urk. 2

- 4 - Rz. 18 ff., 35 ff.). Eine Kontaktaufnahme mit der Arbeitgeberin sei nicht durch die Entbindungserklärung vom 21. Oktober 2021 gedeckt gewesen. Der Beschwerdegegner habe zu klären gehabt, ob die Beschwerdeführerin aufgrund einer psychischen Erkrankung weiterhin zu 100% arbeitsunfähig sei. Sein Auftrag sei hingehen nicht gewesen, den Grund für die Erkrankung der Beschwerdeführerin zu eruieren, weshalb es keine Rolle gespielt habe, ob deren Erkrankung in der Mobbingsituation am Arbeitsplatz begründet gewesen sei. Gemäss der Entbindungserklärung hätten nur Personen und Institutionen kontaktiert werden dürfen, die medizinisch oder sozialversicherungsrechtlich eine Rolle für die Beurteilung des Leistungsfalls hätten spielen können. Die Arbeitgeberin sei damit eindeutig nicht gemeint gewesen (Urk. 2 Rz. 24 ff.). Ohnehin hätte keine gültige Einwilligung hinsichtlich der Übermittlung von Informationen an die Arbeitgeberin vorgelegen. Dies hätte eine hinreichende Aufklärung vorausgesetzt, insbesondere darüber, welche Daten in welchem Umfang an einen Dritten übermittelt werden sollen, was nicht geschehen sei. Die Beschwerdeführerin habe darauf vertrauen dürfen, dass der Beschwerdegegner, ohne eine gesonderte Einwilligung von ihr, keine Auskünfte bei ihrer Arbeitgeberin einholen werde. Obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass der Hintergrund der Abklärung u.a. eine Mobbingsituation am Arbeitsplatz gewesen sei, habe er es unterlassen, sich zu vergewissern, ob die Beschwerdeführerin mit einer Kontaktaufnahme mit der Arbeitgeberin einverstanden sei bzw. sich hierfür explizit vom Berufsgeheimnis entbinden zu lassen. Dies hätte die Staatsanwaltschaft auch bei der Prüfung des subjektiven Tatbestands berücksichtigen müssen. Der Beschwerdegegner habe mindestens eventualvorsätzlich gehandelt (Urk. 2 Rz. 29 ff., 42 ff.). 2. 2.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er-

- 5 mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet sie, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem dann, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2019 vom 21. August 2019 E. 3.1, m.H. auf u.a. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 2.3.1 und 138 IV 186 E. 4.1 f.; HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 319 StPO N 8 f.; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 319 StPO N 5). 2.2. Der Verletzung des Berufsgeheimnisses nach Art. 321 StGB machen sich namentlich Ärzte strafbar, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben (Ziff. 1 Abs. 1). Der Täter ist namentlich dann nicht strafbar, wenn er das Geheimnis aufgrund einer Einwilligung der berechtigten Person offenbart hat (Ziff. 2). Die Tathandlung besteht in der Offenbarung eines fremden Geheimnisses, wobei als Geheimnis jede Tatsache gilt, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse des Geheimnisherrn besteht, das dieser gewahrt wissen will. Der Begriff des Geheimnisses ist im Allgemeinen weit auszulegen. Beim Arztgeheimnis gehören etwa Anamnese, Untersuchungsergebnisse, Diagnose, Therapiemassnahmen, Prognose, physische oder psychische Besonderheiten und ebenso sämtliche Angaben über persönliche, familiäre, berufliche, wirtschaftliche oder finanzielle Umstände zu den ge-

- 6 heimhaltungspflichtigen Tatsachen. Erforderlich ist ferner, dass das Geheimnis dem Geheimnisträger in seiner Eigenschaft als Angehöriger der geheimnisunterworfenen Berufsgruppe zur Kenntnis gelangt ist, mithin ein Kausalzusammenhang zwischen der Kenntnis der vertraulichen Tatsache und der beruflichen Funktion gegeben ist. Das Tatbestandsmerkmal des Offenbarens ist erfüllt, wenn der Täter die vertrauliche Tatsache nicht ermächtigten Drittpersonen zur Kenntnis bringt oder diesen die Kenntnisnahme ermöglicht. Ein Offenbaren ist auch dann möglich, wenn der empfangende Dritte die geheimzuhaltende Tatsache bereits kennt oder vermutet, da dadurch unsichere oder unvollständige Kenntnisse ergänzt bzw. verstärkt werden. Auch die Offenbarung gegenüber einem Dritten, der seinerseits einem Amts- oder Berufsgeheimnis untersteht, kann strafbar sein (vgl. zum Ganzen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts UE190028-O vom 27. Dezember 2019 E. III.5.1; Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich SB160142-O vom 30. August 2016 E. II.3.4.1.a; Verfügung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.46 vom 7. April 2017 E. 2.1.2.1; OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 321 StGB N 14 ff.; je m.w.H.). Willigt der Geheimnisherr vorbehaltlos in die Offenbarung ein, so fehlt es mangels eines entsprechenden Geheimhaltungswillens bereits an einem Geheimnis i.S.v. Art. 321 StGB, so dass ein Offenbaren nicht tatbestandsmässig ist. Eine Einwilligung kann aber auch nur partiell (beispielsweise beschränkt auf die Bekanntgabe gegenüber bestimmten Personen oder Amtsstellen oder auf die Offenlegung bestimmter Informationen) erteilt werden, wobei sich die Entbindung hinreichend bestimmt zu den offenzulegenden Informationen, den Adressaten und dem Zeitpunkt der Offenlegung auszusprechen hat. Alsdann entfällt die Rechtswidrigkeit der Offenbarung, sofern die allgemeinen Anforderungen an eine Einwilligung des Berechtigten erfüllt sind, der Geheimnisherr mithin urteilsfähig ist und sein Einverständnis aus freien Stücken sowie in Kenntnis aller wesentlichen Umstände erklärt, wobei eine rechtswirksame Einwilligung des Patienten voraussetzt, dass dieser vom Arzt darüber aufgeklärt worden ist, welche Daten in welchem Umfang einem Dritten übermittelt werden sollen (zit. obergerichtl. Beschluss UE190028-O

- 7 - E. III.5.2 mit Verweis auf u.a. OBERHOLZER a.a.O., Art. 321 StGB N 22 m.w.H.; zit. obergerichtl. Urteil SB160142-O E. II.3.4.1b). In subjektiver Hinsicht muss beim Beschuldigten die Kenntnis oder zumindest die zu Recht erfolgte Annahme darüber vorliegen, dass eine Einwilligung erfolgt ist, damit eine solche ihre Wirkung entfalten kann (zit. obergerichtl. Urteil SB160142-O E. II.3.5.1.b; vgl. auch zit. bundesstrafgerichtl. Verfügung SK.2016.46 E. 2.1.2.4). Bei der Entbindung vom Berufsgeheimnis handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Deckt sich der wirkliche Wille des Erklärenden nicht mit dem Verständnis des Empfängers, so stellt sich die Frage, ob der Empfänger in seinem Verständnis der Äusserung zu schützen ist. Zu diesem Zweck ist auf dem Wege der Auslegung zu ermitteln, welcher Sinn der umstrittenen Äusserung zuzumessen ist. Die Auslegung folgt dem sogenannten Vertrauensprinzip, das heisst die fragliche Willenserklärung ist so auszulegen, wie sie vom Empfänger nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen in guten Treuen verstanden werden durfte und musste (zit. obergerichtl. Beschluss UE190028-O E. III.6.2 mit Verweis auf u.a. BGE 143 III 157 E. 1.2.2; 142 V 129 E. 5.2.2; 138 III 659 E. 4.2.1). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft führte zwar als rechtliche Grundlage für die Verfahrenseinstellung Art. 319 Abs. 1 lit. d (und Art. 320) StPO auf (Urk. 6 E. 8). Gestützt auf ihre Erwägungen ist jedoch davon auszugehen, dass sie sich auf Art. 319 Abs. 1 lit. b oder c StPO stützen wollte, da sie im Wesentlichen erwog, das Verhalten des Beschwerdegegners erfülle den Straftatbestand von Art. 321 StGB nicht bzw. sei sein Verhalten durch die Einwilligung der Beschwerdeführerin gedeckt gewesen (Urk. 6 E. 5 [S. 5-6]). Dass Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt oder Prozesshindernisse aufgetreten wären (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO), wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. 3.2. Zunächst ist fraglich, welches Geheimnis der Beschwerdegegner überhaupt offenbart haben könnte. Dass allein schon die Kontaktaufnahme mit der Arbeitgeberin eine Verletzung des Berufsgeheimnisses darstellen soll (vgl. Urk. 16/1 Rz. 18 f.), überzeugt nicht, da durch eine blosse Kontaktaufnahme noch nicht

- 8 zwingend geheimzuhaltende Informationen mit der kontaktierten Person geteilt werden. Inwiefern ein Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin an der Information, dass ein Gutachter von der KTG-Versicherung damit beauftragt wurde, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzuklären, bestanden hätte, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht substantiiert geltend gemacht. Gemäss Kurzgutachten ging es bei der Kontaktierung der Arbeitgeberin v.a. um das Einholen von Auskünften (vgl. Urk. 16/2/11 S. 3 ff.). Was genau der Beschwerdegegner in diesem Rahmen der Arbeitgeberin mitgeteilt hat, geht nicht klar aus den Akten hervor. Der Beschwerdegegner gab in seiner Einvernahme an, er habe den Auskunftspersonen (HR-Mitarbeiter; direkter Vorgesetzter der Beschwerdeführerin) nicht gesagt, was sein Auftrag beinhalte, sondern ihnen lediglich mitgeteilt, er wolle sich ein umfassendes Bild von den Arbeitsplatzumständen machen (um die Umfeldbedingungen zu verstehen) und wolle wissen, ob man in den letzten Monaten Veränderungen bzw. Beeinträchtigungen bei der Beschwerdeführerin habe feststellen können. Möglicherweise habe er auch gesagt, dass er keine Auskünfte medizinischer Art geben könne (was ein "Standardspruch" sei). Mit den Auskunftspersonen habe er das besprochen, was (diesbezüglich) im Kurzgutachten stehe (Urk. 16/3/1 S. 10 f. Fragen 66 ff.). Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Einvernahme an, sie wisse nicht, was mitgeteilt worden sei (Urk. 16/4/1 S. 7 Frage 43). Gestützt auf das Gutachten ist denkbar, dass der Beschwerdegegner allenfalls den Vorwurf eines "üblen Mobbings" erwähnt und möglicherweise auch zumindest Andeutungen auf eine psychiatrische Erkrankung der Beschwerdeführerin gemacht haben könnte (vgl. Urk. 16/2/11 S. 4, 7: "Bezüglich des Vorwurf eines 'üblen Mobbings' betont der Ref. […]", "Vorzeichen einer psychiatrischen Erkrankung habe der Ref. nicht feststellen können", "Anzeichen für Mobbing resp. eine psychiatrische Krankheitsentwicklung hätten sich auf Seiten der Vorgesetzten und des HR's nie manifestiert"; vgl. auch Urk. 16/1 Rz. 19), wobei bei Ersterem fraglich wäre, ob die Beschwerdeführerin daran tatsächlich ein Geheimhaltungsinteresse hätte. Dass Andeutungen auf eine psychiatrische Erkrankung der Beschwerdeführerin ein Geheimnis i.S.v. Art. 321 StGB darstellen könnten, ist gestützt auf die zi-

- 9 tierte Rechtsprechung – wonach von einem weiten Geheimnisbegriff auszugehen ist und Art. 321 StGB auch dann erfüllt sein kann, wenn der Empfänger bereits Kenntnis vom Geheimnis hatte bzw. Entsprechendes vermutete – zumindest nicht von vornherein auszuschliessen. 3.3. Allerdings fehlt es gemäss der zitierten Rechtsprechung mangels eines entsprechenden Geheimhaltungswillen an einem Geheimnis i.S.v. Art. 321 StGB, wenn der Geheimnisherr vorbehaltlos in die Offenbarung einwilligt. Es wurde nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin die "Vollmacht bzw. Entbindungserklärung" vom 21. Oktober 2021 (Anhang zu Urk. 16/3/1 [letzte Seite]) vorbehaltlos unterschrieben hat (vgl. Urk. 16/4/1 S. 6 f. Fragen 34, 42; vgl. auch Urk. 6 E. 5 [S. 4]). Diese Erklärung hält einerseits fest, dass die "D._____ Versicherungen AG" (= KTG-Versicherung) ermächtigt wird, "soweit dies für die Bearbeitung des fraglichen Leistungsfalls erforderlich ist", "Auskünfte und Einsicht in die Akten bei involvierten Dritten einzuholen sowie Auskünfte und Akten an involvierte Dritte zu übermitteln". Andererseits hält die Erklärung fest, dass "zu diesem Zweck" u.a. Ärzte von ihrer Schweigepflicht "gegenüber D._____ Versicherungen AG" entbunden werden, wobei Letzteres nicht einschlägig ist, da hier im Wesentlichen nicht eine Verletzung des Berufsgeheimnisses aufgrund einer Preisgabe von Informationen gegenüber der D._____ Versicherungen AG, sondern aufgrund einer Preisgabe von Informationen gegenüber der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin (D._____ AG) geltend gemacht wird. Dass die Entbindungserklärung auch auf den Beschwerdegegner anwendbar ist bzw. der Begriff "D._____ Versicherungen AG" im ersten Teil der Erklärung (wonach die Versicherung ermächtigt wird, Auskünfte und Einsicht in die Akten bei involvierten Dritten einzuholen sowie Auskünfte und Akten an involvierte Dritte zu übermitteln) auch ihn umfasst (vgl. hierzu auch Urk. 6 E. 5 [S. 4 ff.]), hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert in Frage gestellt. Vielmehr räumt sie in ihrer Beschwerdeschrift ein, dass sie darauf vertrauen durfte, dass der Beschwerdegegner als Gutachter den Fall gründlich abklären und diverse Informationen einholen werde (vgl. Urk. 2 Rz. 33). Gestützt auf den Wortlaut der Erklärung ist da-

- 10 von auszugehen, dass grundsätzlich auch der Beschwerdegegner von der Erklärung gedeckt war. Da die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, die Erklärung vorbehaltlos unterschrieben hat und auch nicht geltend macht, sie hätte anlässlich des Explorationsgesprächs Vorbehalte angebracht, erhellt (entgegen ihren Vorbringen; vgl. insbes. Urk. 2 Rz. 27 f.) nicht, dass das Einholen von Auskünften bzw. das Mitteilen gewisser Informationen an die Arbeitgeberin von vornherein ausgeschlossen wäre. 3.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es könne jedenfalls nicht von einer hinreichend informierten Einwilligung ausgegangen werden, da sie nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass der Beschwerdegegner auch Informationen bei ihrer Arbeitgeberin einholen könnte (vgl. Urk. 2 Rz. 30 ff.). Der Staatsanwaltschaft kann jedoch darin zugestimmt werden (vgl. Urk. 6 E. 5 [S. 5-6]), dass die Beschwerdeführerin damit hätte rechnen müssen, dass ein beauftragter externer Gutachter diverse Informationen zum vorliegenden Leistungsfall einholen wird, was die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, selbst einräumt (vgl. Urk. 2 Rz. 33). Ob sie auch damit hätte rechnen müssen, dass der Beschwerdegegner Informationen von der Arbeitgeberin einholen und allenfalls in diesem Rahmen gewisse Informationen mit dieser teilen wird, kann dahingestellt bleiben, da der Beschwerdegegner, wie nachfolgend dargelegt, in seinem Verständnis der umfassenden bzw. vorbehaltlosen Entbindungserklärung zu schützen ist und ihm kein (eventual-)vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden kann. Aus denselben Gründen kann offengelassen werden, ob der Beschwerdegegner überhaupt die Tätervoraussetzung nach Art. 321 StGB erfüllt und ein allfälliges Geheimnis an Dritte offenbart haben könnte. 3.5. 3.5.1. Zum subjektiven Tatbestand macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beschwerdegegner hätte sich vergewissern müssen, ob sie einer Weiterleitung von Angaben an die Arbeitgeberin zustimme, was er jedoch nicht getan habe. Er habe mindestens eventualvorsätzlich gehandelt (Urk. 2 Rz. 44).

- 11 - Der Beschwerdegegner gab anlässlich seiner Einvernahme an, er habe sich vor der Begutachtung die Vollmacht bzw. Entbindungserklärung nochmals genau durchgelesen und sei der Überzeugung gewesen, dass er berechtigt sei, Nachfragen zu tätigen (Urk. 16/3/1 S. 3 Frage 10). Er kläre seine Klienten jeweils im Rahmen des Gesprächs über seinen Auftrag und den Inhalt des Gesprächs auf (Urk. 16/3/1 S. 6 Frage 31). In D._____-Fällen hole er anlässlich des Explorationsgesprächs die Entbindung nicht noch einmal ein, wenn eine solche (wie dies bei der Beschwerdeführerin der Fall gewesen sei) bereits vorliege. Wenn er dem Exploranden zu Beginn der Begutachtung den Auftrag erläutere, referenziere er sich aber auf diese Vollmacht und mache den Exploranden explizit darauf aufmerksam. Er gehe davon aus, dass dies zu Beginn des Explorationsgesprächs mit der Beschwerdeführerin ebenfalls Thema gewesen sei, da dies ein "Standardspruch" von ihm sei. Die Entbindungserklärung verstehe er dahingehend, dass er ermächtigt werde, einerseits der Leistungsabteilung der KTG-Versicherung Bericht zu erstatten und andererseits, Informationen bei involvierten Dritten einzuholen, was aus seiner Sicht z.B. auch Kontakte mit direkten Vorgesetzten der Beschwerdeführerin beinhalten könne (Urk. 16/3/1 S. 7 ff. Fragen 36-41, 47 ff.). Die Problematik, dass er Personen aus dem Arbeitsumfeld der Beschwerdeführerin kontaktieren wollte, in einem Fall, in dem es u.a. um Mobbing am Arbeitsplatz ging, sei ihm zwar bewusst gewesen bzw. habe er dies berücksichtigt. Aus seiner Sicht seien diese Auskünfte aber notwendig gewesen (Urk. 16/3/1 S. 11 ff. Fragen 74 ff.). 3.5.2. Diese Angaben des Beschwerdegegners sind nachvollziehbar und glaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass er der Auffassung war, dass die Kontaktaufnahme mit der Arbeitgeberin von der Entbindungserklärung der Beschwerdeführerin, die diese – wie erwähnt – vorbehaltlos unterzeichnet hatte, gedeckt und er berechtigt war, Auskünfte bei der Arbeitgeberin einzuholen sowie (sofern für seinen Auftrag notwendig) allenfalls auch gewisse Informationen mit dieser zu teilen. Wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen (vgl. Urk. 6 E. 5 [S. 5]), erscheint das Einholen von Informationen bei der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin – entgegen deren Vorbringen (vgl. insbes. Urk. 2 Rz. 27) – notwendig gewe-

- 12 sen zu sein. Gemäss dem Kurzgutachten, das nach summarischer Prüfung schlüssig erscheint, hat sich dem Beschwerdegegner aufgrund der "teils etwas diffusen, manchmal widersprüchlichen Angaben" der Beschwerdeführerin zu ihren Arbeits- und Lebensumständen und aufgrund des Hinweises ihres behandelnden Psychiaters, dass sie Opfer eines "üblen Mobbings" geworden sei, das Einholen fremdanamnestischer Angaben aufgedrängt (vgl. Urk. 16/2/11 S. 3; vgl. auch die entsprechenden Aussagen des Beschwerdegegners anlässlich seiner Einvernahme, Urk. 16/3/1 S. 7 ff. Fragen 33, 35, 60 ff., 72 ff.). Auch diese Angaben des Beschwerdegegners erscheinen nachvollziehbar und glaubhaft. Es leuchtet ein, dass Informationen der Arbeitgeberin aufschlussreich sein können, um bspw. zu beurteilen, inwiefern eine Wiederaufnahme der Arbeit bzw. Rückkehr an den Arbeitsplatz möglich wäre (vgl. auch den von der Beschwerdeführerin in Urk. 2 Rz. 36 ff. zitierte BGE 143 IV 209 E. 1.2, wonach auch der vom Arbeitgeber eingesetzte Vertrauensarzt über umfassende Informationen verfügen muss, um der ihm übertragenen Aufgabe sachgerecht nachkommen zu können; ob der Beschwerdegegner ein "Vertrauensarzt" war, kann dahingestellt bleiben, vgl. oben E. II.3.4). Dies gilt vor allem auch für den Fall der Beschwerdeführerin, bei der die gesundheitlichen Probleme offenbar ihren Ursprung gerade in einer mutmasslichen Mobbingsituation am Arbeitsplatz gehabt haben sollen (vgl. bspw. oben E. I.1). Dass dabei auch gewisse grundlegende Informationen mit den Kontaktpersonen geteilt werden müssen, ist ebenfalls naheliegend. 3.5.3. Selbst wenn der Beschwerdegegner hinsichtlich der vorbehaltlosen Einwilligung der Beschwerdeführerin (bzw. der Frage, ob eine Kontaktaufnahme mit deren Arbeitgeberin von der Entbindungserklärung gedeckt war) einem Irrtum unterlegen hätte, wäre zu berücksichtigen, dass die irrige Annahme einer rechtfertigenden Sachlage nach den Regeln des Sachverhaltsirrtums (zu Gunsten des Täters) behandelt wird. Gemäss diesen beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (vgl. bspw. Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich TB140082-O vom 3. September 2014 E. II.2.f m.w.H.).

- 13 - Wie dargelegt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner der Auffassung war, dass die Kontaktaufnahme mit der Arbeitgeberin von der unterzeichneten Erklärung der Beschwerdeführerin gedeckt war. Anhaltspunkte für eventualvorsätzliches Handeln sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdegegner hat glaubhaft dargetan bzw. ausgesagt, dass er vor der Kontaktaufnahme mit der Arbeitgeberin nochmals überprüft habe, ob dies von der Einverständniserklärung gedeckt sei, und dass er zu Beginn des Explorationsgesprächs die Entbindungserklärung nochmals mit der Beschwerdeführerin thematisiert habe. Die Beschwerdeführerin vermochte dies nicht zu entkräften. Da sie sich offenbar nicht mehr genau erinnern kann, was zu Beginn des Explorationsgesprächs thematisiert wurde (vgl. Urk. 16/4/1 S. 5 Fragen 25 ff.), ist auch nicht ersichtlich, dass im Hauptverfahren hinreichend dargetan werden könnte, dass der Beschwerdegegner eventualvorsätzlich gehandelt hätte. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift (bspw. dass dem Beschwerdegegner klar gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin einer Kontaktaufnahme mit ihrem Arbeitgeber niemals zugestimmt hätte bzw. er es für möglich gehalten und in Kauf genommen habe, dass er sein Berufsgeheimnis verletzen würde, vgl. Urk. 2 Rz. 44), sind reine Mutmassungen. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass dieser Sachverhalt eindeutig anders gelagert ist, als derjenige, der dem von der Beschwerdeführerin zitierten obergerichtlichen Urteil SB160142-O zugrunde lag: Dort wurde eventualvorsätzliches Handeln des damaligen Beschuldigten angenommen, weil dieser dem Arbeitgeber des Privatklägers eine detaillierte Diagnose bzw. detaillierte Angaben zu dessen persönlichen, familiären, beruflichen und finanziellen Situation mitgeteilt hatte. Der Beschuldigte habe sich über derart elementare, jedermann einleuchtende Vorschriften hinweggesetzt, dass sich der Schluss mindestens eventualvorsätzlichen Handelns gebieterisch aufdränge (zit. obergerichtl. Urteil SB160142-O E. II.3.5.2.c). Beim hier zu prüfenden Sachverhalt ist dagegen anzunehmen, dass – wenn überhaupt – allenfalls der Mobbing-Vorwurf erwähnt bzw. Andeutungen auf eine psychiatrische Erkrankung der Beschwerdeführerin gemacht wurden, wobei dar-

- 14 auf hinzuweisen ist, dass die Arbeitgeberin bereits seit längerer Zeit wusste, dass die Beschwerdeführerin wegen Krankheit zu 100% arbeitsunfähig war (vgl. insbes. das ärztliche Zeugnis vom 7. Oktober 2021, Urk. 16/2/8). Dass weitere Details bekanntgegeben worden wären, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Schliesslich ist angesichts der obigen Erwägungen auch nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdegegner über die Standesregeln (vgl. bspw. die Standesordnung der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH [Urk. 16/2/12], Art. 11 und 33; vgl. sodann die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige, Urk. 16/1 Rz. 17) hinweggesetzt hätte, hatte er die Problematik des belasteten Arbeitsumfelds doch offenbar in seine Überlegungen miteinbezogen, bevor er sich zur Kontaktaufnahme mit der Arbeitgeberin entschied (vgl. Urk. 16/3/1 S. 11 ff. Fragen 74 ff.), was die Beschwerdeführerin nicht zu entkräften vermochte. 3.5.4. Gemäss Art. 13 Abs. 2 StGB käme eine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Fahrlässigkeit nur dann in Frage, wenn der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können und die Tat bei Fahrlässigkeit ebenfalls strafbar ist. Da eine fahrlässige Verletzung des Berufsgeheimnisses nicht strafbar ist (vgl. auch OBERHOLZER a.a.O., Art. 321 StGB N 21; zit. obergerichtl. Beschluss TB140082-O E. II.2.h), braucht nicht geprüft zu werden, ob der Beschwerdegegner fahrlässig gehandelt haben könnte bzw. bei pflichtgemässer Vorsicht dem Irrtum allenfalls hätte vermeiden können. 3.6. Zusammenfassend ist nicht erkennbar, dass sich der Beschwerdegegner nach Art. 321 StGB strafbar gemacht hätte. 4. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen den Beschwerdegegner zu Recht eingestellt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

- 15 - III. 1. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleisteten Kaution (vgl. Urk. 10) zu beziehen. Im Restbetrag (Fr. 500.–) ist ihr die Kaution – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren und vorbehaltlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – zurückzuerstatten. 2. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Dem Beschwerdegegner, der sich im Beschwerdeverfahren nicht hat vernehmen lassen und keine Anträge gestellt hat, ist mangels Umtriebe ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag (Fr. 500.–) wird ihr diese nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde);  Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde);

- 16 -  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad 2/2022/10027971 (gegen Empfangsbestätigung). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 12. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiberin: Dr. iur. M. Simon

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