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Zürich Obergericht Strafkammern 26.03.2025 UE240421

26 marzo 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·3,926 parole·~20 min·1

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer §Geschäfts-Nr.: UE240421-O/U/GRO Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., lic. iur. B. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. M. Simon Beschluss vom 26. März 2025 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Beschwerdeführer 1 vertreten durch Dr. B._____, gegen 1. C._____, 2. D._____, 3. Unbekannt, 4. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2024

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 erstattete B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen D._____ (langjähriger Kundenberater des Beschwerdeführers 2 bei der E._____; nachfolgend: Beschwerdegegner 2), C._____ (Geschäftsführerin der F._____ AG; nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) und gegen Unbekannt, insbesondere wegen Veruntreuung bzw. ungetreuer Geschäftsbesorgung. Darin machte er im Wesentlichen das Folgende geltend: Nach dem Tod seines Vaters vor knapp 40 Jahren sei ein Teil des Nachlasses als Nutzniessungsvermögen zu Gunsten der überlebenden Gattin – der Beschwerdeführerin 1 (Stiefmutter des Beschwerdeführers 2) – ausgeschieden worden. Der Beschwerdeführer 2 verwalte als Einzelzeichnungsberechtigter für die Erbengemeinschaft dieses Nutzniessungsvermögen, das bis zu deren Übernahme durch die F._____ bei der E._____ deponiert gewesen sei. Die Erträge aus dem Nutzniessungsvermögen seien auf ein Konto der Beschwerdeführerin 1 geflossen und hätten dies weiterhin tun sollen. Nachdem der Bruder des Beschwerdeführers 2, Miterbe des Nachlasses des verstorbenen Vaters und damit auch des erwähnten Nutzniessungsvermögens, 2024 von der Schweiz in die USA gezogen sei, habe die E._____ das gesamte Depot bzw. Nutzniessungsvermögen inklusive aller Kontobestände monatelang blockiert, ohne die Betroffenen offiziell über die Gründe zu orientieren (Urk. 3/2 [= 22/1] S. 1 ff.; vgl. auch Urk. 2 Rz. 9-12). Eine Begründung habe der Beschwerdeführer 2 erst nach Einreichen der Strafanzeige und nach einer von ihm einberufenen Aussprache mit drei Vertretern der F._____ erhalten (Urk. 2 Rz. 13 mit Verweis auf Urk. 3/6). 2. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand (Urk. 5 = 3/1 = 22/6). Dagegen erhob der Beschwerdeführer 2 am 8. November 2024 rechtzeitig in seinem eigenen Namen sowie in jenem der Beschwerdeführerin 1 (vgl. auch Urk. 6 = 3/3 = 22/2) Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ein Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner 1-2 sowie

- 3 gegen Unbekannt zu eröffnen, unter Kostenfolge zulasten der Staatskasse (Urk. 2 S. 2). 3. Nach Leistung einer Prozesskaution von insgesamt Fr. 3'000.– durch die Beschwerdeführer 1-2 (Urk. 13; vgl. auch Urk. 7) wurde die Beschwerdeschrift (samt Beilagen) den Beschwerdegegnern 1-2 sowie der Staatsanwaltschaft zur (freigestellten) Stellungnahme innert angesetzter Frist übermittelt und die Staatsanwaltschaft um Einreichen der Akten ersucht (Urk. 14). Diese nahm mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer 1-2 (Urk. 19 S. 2). Die Akten reichte sie elektronisch ein (Urk. 22). Die Beschwerdegegnerin 1 liess mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 Stellung nehmen und beantragen, es sei die Beschwerde abzuweisen, und ihr sei eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen zuzusprechen (Urk. 24 S. 1). Der Beschwerdegegner 2 nahm gleichentags Stellung und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde (Urk. 26 S. 2). Die drei Stellungnahmen wurden den Beschwerdeführern 1-2 zur freigestellten Replik innert angesetzter Frist übermittelt (Urk. 28). Diese replizierten mit Eingabe vom 9. Januar 2025 und hielten an ihrer Beschwerde fest (Urk. 35). Das Verfahren ist spruchreif. 4. Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Geschäftslast) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der ursprünglichen Ankündigung, vgl. Urk. 7 S. 3) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kammerpräsidenten gefällt. II. 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der beanzeigte Sachverhalt erfülle keinen Straftatbestand. Die temporäre Verweigerung eines Kontozugriffs aus Compliance-Gründen stelle keine Veruntreuungshandlung dar, da damit nicht der Wille manifestiert werde, den obligatorischen Anspruch auf Auszahlung zu vereiteln. Auch die Werterhaltungspflicht sei nicht verletzt worden,

- 4 da die Vermögenswerte nach wie vor vorhanden seien. Für eine ungetreue Geschäftsbesorgung fehle es an einem Schaden, da die Vermögenswerte nicht abgeflossen seien. Es handle sich um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit, die auf zivilrechtlichem Weg zu lösen sei (Urk. 5 E. 2). 1.2. Die Beschwerdeführer 1-2 machen im Wesentlichen geltend, die entsprechenden Vermögenswerte seien der Bank anvertraut worden i.S.v. Art. 138 StGB. Die Argumentation in der angefochtenen Verfügung, wonach der obligatorische Anspruch auf Auszahlung der auf dem Konto liegenden Vermögenswerte nicht vereitelt worden sei, sei nicht entscheidend, nicht nachvollziehbar und nicht gesetzeskonform. Auch der (von den Beschwerdeführern 1-2 eingeräumte) Umstand, dass der Anspruch auf Werterhaltung nicht verletzt worden sei, vermöge die Verneinung einer Veruntreuung oder ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht zu begründen. Entscheidend sei vielmehr, dass gemäss dem abgeschlossenen Vertrag (Urk. 3/5) die Vertreter der Bank die Weisungen des Treugebers (d.h. im Wesentlichen des Beschwerdeführers 2) zu beachten bzw. diesen Folge zu leisten gehabt hätten, was sie jedoch nicht getan hätten, da sie das Konto blockiert und die Anweisungen des Beschwerdeführers 2 ignoriert hätten. Die Bankvertreter hätten ihre eigenen Interessen über jene der Beschwerdeführer 1-2 gestellt und damit ihre Treuepflichten verletzt. In Bezug auf die Verneinung einer ungetreuen Geschäftsbesorgung habe die Staatsanwaltschaft einen Schaden verneint, ohne dies genauer abgeklärt zu haben. Der Schaden liege darin, dass während Monaten keine Rendite habe erzielt und aufgrund der verweigerten Überweisung des Depots auf ein Konto bei einer anderen Bank eine Einsparung von Depotgebühren von ca. Fr. 6'000 pro Jahr nicht habe realisiert werden können. Ausserdem sei eine monatelange Blockierung zur Abklärung einer relativ einfachen Sachlage krass unverhältnismässig. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör verletzt, indem sie in der angefochtenen Verfügung nicht auf die in der Strafanzeige dargelegten vertraglichen Pflichten der Bank eingegangen sei (Urk. 2 Rz. 14 ff.). 1.3. In ihrer Stellungnahme hält die Staatsanwaltschaft an ihrer Begründung in der angefochtenen Verfügung fest. Der Grund für die blockierte Kontoverbindung

- 5 habe anerkanntermassen darin gelegen, dass die Beschwerdeführer 1-2 die von der Bank angeforderten FATCA-Unterlagen (FATCA: US-amerikanischer Foreign Account Tax Compliance Act) nicht eingereicht hätten. Es sei notorisch, dass Banken im grenzüberschreitenden Verkehr mit den USA besondere Vorsicht walten lassen müssten und bei nicht eingereichten Unterlagen die Compliance-Mechanismen griffen (Urk. 19 S. 2). 1.4. Die Beschwerdegegnerin 1 lässt zunächst vorbringen, sie sei in keiner Weise in den beanzeigten Sachverhalt involviert. Es sei unklar, worin ihre vermeintlich strafbare Handlung oder Unterlassung bestehen soll (Urk. 24 Rz. 1-6). Zudem erfülle der beanzeigte Sachverhalt eindeutig keinen Straftatbestand, wobei im Wesentlichen auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung zu verweisen sei. Der Bank sei es gemäss Art. 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gestattet, die Vornahme von Anweisungen aus regulatorischen Gründen zu verweigern und ein Konto vorübergehend zu sperren. Im Übrigen sei ein Kundenguthaben bei einer Bank nichts anderes als eine Forderung gegen diese. Forderungen gälten aber nicht als anvertraut i.S.v. Art. 138 StGB. Eine ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB komme auch nicht in Frage, weil weder der F._____ noch deren Mitarbeitern eine Geschäftsführerstellung im Sinne dieses Tatbestands zukomme. Eine solche bedinge eine selbstständige Verfügungsbefugnis über das Nutzniessungsvermögen, was offensichtlich nicht der Fall sei (Urk. 24 Rz. 7-8). 1.5. Der Beschwerdegegner 2 schliesst sich im Wesentlichen der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 1 an und bringt vor, der beanzeigte Sachverhalt erfülle offensichtlich keinen Straftatbestand. Die Bank dürfe bzw. müsse die Ausführung von Aufträgen vorübergehend verweigern und dürfe gemäss den AGB auch eine Konto- bzw. Depotbeziehung sperren, z.B. wenn wegen fehlender Dokumente Compliance-Abklärungen getätigt werden müssten. Die Bank habe die Beschwerdeführer 1-2 bzw. die übrigen Kontoberechtigten bereits im Juli 2024 um Einreichung der erforderlichen FATCA-Formulare gebeten (Urk. 26 S. 1). 1.6. Replicando bringen die Beschwerdeführer 1-2 unter Bezugnahme auf (mutmassliche) Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer 2 und der Beschwerdegeg-

- 6 nerin 1 vor, dass Letztere in die Angelegenheit involviert sei. Zudem halten sie daran fest, dass der Tatbestand der Veruntreuung klar erfüllt sei und die monatelang verweigerte Herausgabe der Vermögenswerte (bzw. der verweigerte Transfer des Depots zu einer anderen Bank) nicht gerechtfertigt gewesen sei. Indem die Bank das fragliche Vermögen blockiert habe, habe sie selbstständig darüber verfügt, weshalb eine Geschäftsführerstellung anzunehmen sei. Es stimme zwar, dass es sich auch um eine zivilrechtliche Angelegenheit handle. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass kein Vermögensdelikt begangen worden sei. Des Weiteren machen sie erneut geltend, sie hätten bis zum Einreichen der Strafanzeige keine schriftliche Begründung für die Kontoblockierung erhalten (Urk. 35 S. 1-3). 2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore. Danach darf eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1; je m.w.H.). Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung namentlich dann, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1; 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; je m.w.H.).

- 7 - 3. 3.1. Der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Der qualifizierten Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 2 StGB macht sich namentlich strafbar, wer die Tat als berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1183/2020 vom 16. August 2022 E. 1.3.1). Dabei genügt es, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 4.4.1; 6B_621/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 1.2.2; 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.3; je m.w.H.). Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch das der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (Urteile des Bundesgerichts 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.3.1; 6B_1183/2020 vom 16. August 2022 E. 1.3.1; je m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung und Lehre bringt der Täter seinen Willen, die Vermögenswerte unrechtmässig zu verwenden, namentlich dann zum Ausdruck, wenn er sie beiseiteschafft, ihren Eingang leugnet bzw. verschleiert oder vortäuscht, er habe sie pflichtgemäss verwendet bzw. habe entsprechende Auslagen gehabt. Das blosse Nicht-Anzeigen bzw. die Nichterfüllung einer Zahlungspflicht genügt hingegen nicht, sofern dies nicht in den erwähnten Verschleierungshandlungen als Verheimlichen manifestiert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1016/2015 vom 26. Januar 2017 E. 3.3.2 m.w.H.).

- 8 - Obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, verlangt die Bestimmung den Eintritt eines Vermögensschadens. Der deliktische Schaden besteht bei der Veruntreuung im Wert des veruntreuten Gutes. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1183/2020 vom 16. August 2022 E. 1.3.1 m.w.H.). 3.2. Das Bundesgericht hat ein Anvertrautsein auch im Falle von Kundenguthaben bei einer Bank bejaht (Urteil des Bundesgerichts 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.3 m.w.H.; vgl. auch Beschlüsse der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich UE170043-O vom 24. August 2017 E. III.4.1 und UE170159- O vom 19. Juli 2017 E. II.2.4). Aufgrund der Legalfiktion von Art. 29 StGB sind der Bank anvertraute Vermögenswerte auch deren Angestellten, welche die Voraussetzungen von Art. 29 StGB erfüllen, anvertraut (vgl. NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend: BSK StGB], Art. 138 StGB N 99a, 99d; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.3 m.w.H.; 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 4.4). Insofern kann – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 24 Rz. 8b) – ein Anvertrautsein i.S.v. Art. 138 StGB nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Im Übrigen wird auch in der von der Beschwerdegegnerin 1 zitierten Lehrmeinung eingeräumt, dass das Bundesgericht hierzu eine andere Auffassung vertritt (vgl. NIGGLI/RIEDO, BSK StGB, Art. 138 StGB N 99 ff.). Es ist jedoch keine unrechtmässige Verwendung i.S.v. Art. 138 StGB bzw. der zitierten Rechtsprechung ersichtlich. Eine solche Verwendung setzt (wie dargelegt) voraus, dass der Täter die Vermögenswerte in Abweichung der entgegengenommenen Instruktionen gebraucht und sich über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt, beispielsweise indem er Vermögenswerte beiseiteschafft. Dies war bei der (vorübergehenden, wenn auch längeren und ärgerlichen) Blockierung der Vermögenswerte der Beschwerdeführer 1-2 unter Berufung auf

- 9 - Compliance-Regeln nicht der Fall. Die Bank bzw. deren Mitarbeiter haben die Vermögenswerte weder beiseitegeschafft, verschleiert noch anderweitig gebraucht im Sinne der genannten Bestimmung bzw. Rechtsprechung. Die Vermögenswerte waren offenbar stets vorhanden und nicht in einer Weise gebunden, dass die Bank sie den Beschwerdeführern 1-2 (bzw. den weiteren Berechtigten) nicht mehr hätte zurückgeben können. Die Bank hätte die Blockierung wohl grundsätzlich jederzeit aufheben können. Auch eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht ist nicht erkennbar. Dass die Bank die Vermögenswerte in ihrem Nutzen verwendet hätte, ohne fähig und gewillt gewesen zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (vgl. die oben zitierte Rechtsprechung), ist nicht ersichtlich, insbesondere da keine Hinweise dafür vorliegen, dass das Vermögen als solches nicht mehr verfügbar (bzw. nicht mehr auf dem Bankkonto bzw. Depot) gewesen wäre. Das Vermögen wäre für die Bank grundsätzlich jederzeit griffbereit gewesen, weshalb von einer Ersatzfähigkeit auszugehen ist. Auch eine Ersatzbereitschaft ist anzunehmen. Ein Ersatzwille wird insbesondere dann verneint, wenn der Täter trotz behaupteten Willens aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht überzeugt sein kann, rechtzeitig Ersatz leisten zu können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2020 vom 29. April 2021 E. 1.3.3 m.w.H.), was offensichtlich nicht der Fall war. Aus einer vorübergehenden, auch längeren Sperrung eines Kontos wegen Compliance-Bedenken kann kein fehlender Ersatzwille abgeleitet werden. Damit kann offengelassen werden, ob ein Schaden i.S.v. Art. 138 StGB anzunehmen wäre. 3.3. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Veruntreuung vor. 4. 4.1. Der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung sei-

- 10 ner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Nach der Rechtsprechung ist Geschäftsführer im Sinne dieses Tatbestands, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Das trifft namentlich zu auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt (Urteile des Bundesgerichts 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 2.3; 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 4.1; je m.w.H.). Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung liegt in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Massgebliche Grundlage bilden insbesondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen. Pflichtwidrig i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt namentlich, wer als Vermögensverwalter ein unerlaubtes Geschäftsrisiko eingeht, indem er Weisungen des Klienten missachtet. Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung halten, sind demgegenüber nicht tatbestandsmässig, selbst wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde. Es ist daher in einem solchen Fall ex ante zu bestimmen, ob die eingegangenen Risiken den getroffenen Vereinbarungen oder Weisungen des Auftraggebers zuwiderlaufen (Urteile des Bundesgerichts 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 2.3; 6B_644/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.4.3; je m.w.H.). In der Verletzung der

- 11 - Herausgabepflicht allein liegt noch keine strafwürdige ungetreue Geschäftsbesorgung (vgl. BGE 129 IV 124 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.4.3; 7B_134/2022 vom 14. August 2023 E. 3.2.3). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Eventualvorsatz genügt, allerdings sind an dessen Nachweis angesichts der Unbestimmtheit des objektiven Tatbestands hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 4.1 m.w.H.). 4.2. Bei einer Kontobeziehung zwischen einer Bank und ihrem Kunden fehlt es der Bank an der geforderten Selbstständigkeit. Allein durch das Kontenverhältnis wird der Bank keine Befugnis verliehen, selbstständig über das Guthaben des Kunden zu verfügen (TRECHSEL/CRAMERI, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 158 StGB N 4 m.w.H.; Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts UE230432-O vom 28. März 2024 E. II.2.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_24/2023 vom 22. Februar 2024 E. 3.3 ff.). Die Beschwerdeführer 1-2 räumen ein, dass die Bank grundsätzlich ausschliesslich gestützt auf Instruktionen der Kontoinhaber agieren durfte. Es ist nicht ersichtlich, dass der Bank selbstständige Verwaltungsbefugnis eingeräumt worden wäre (vgl. auch Urk. 3/5 [Vertrag über die Errichtung des fraglichen Kontos und Depots] S. 1 Ziff. 4, wonach Neuanlagen, Konversionen, die Wiederanlage zur Rückzahlung gelangender Titel, die Ausübung oder der Verkauf von Bezugsrechten usw. durch die Bank nach den Weisungen des Beschwerdeführers 2 vorgenommen werden). Damit fehlt es an der geforderten Selbstständigkeit, und die Bank bzw. deren Mitarbeiter (bspw. die Beschwerdegegner 1-2) kommen nicht als Geschäftsführer i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB in Betracht. Damit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen des Tatbestandes, beispielsweise der Frage, ob eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB vorgelegen haben könnte. 4.3. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine ungetreue Geschäftsbesorgung vor.

- 12 - 5. Schliesslich ist in Bezug auf die Gehörsverletzungsrüge der Beschwerdeführer 1-2 (vgl. Urk. 2 Rz. 17) festzuhalten, dass sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung auf die aus ihrer Sicht entscheidenden bzw. offensichtlichsten Gründe für eine Nichtanhandnahme konzentriert hat. Sie war nicht verpflichtet, sich mit sämtlichen in der Strafanzeige vorgebrachten Argumenten auseinanderzusetzen, solange die Entscheidbegründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess bzw. auf die sie ihren Entscheid stützte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_459/2020 vom 1. September 2020 E. 4.5 m.w.H.). Dies hat sie im angefochtenen Entscheid getan. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) wurde nicht verletzt. 6. Zusammenfassend ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass es im Wesentlichen um eine zivilrechtliche Streitigkeit geht, die auf zivilrechtlichem Weg zu klären wäre. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht eine Strafuntersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand genommen und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer 1-2 nicht verletzt. Die Beschwerde ist abzuweisen. III. 1. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'300.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist sie den Beschwerdeführern 1-2 (solidarisch) aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 2 und Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihnen geleisteten Prozesskaution von Fr. 3'000.– (Urk. 13) zu beziehen. 2. Den unterliegenden Beschwerdeführern 1-2 (die ohnehin keine Entschädigung beantragt haben) ist für das Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO). 3. Die obsiegende Beschwerdegegnerin 1 war im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten. Sie bzw. ihr erbetener Rechtsvertreter (unter Vorbehalt der Abrechnung mit seiner Klientin) hat Anspruch auf Entschädigung ihrer bzw. seiner Aufwendungen (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO).

- 13 - Die Entschädigungsforderung wurde nicht beziffert (vgl. Urk. 24 S. 1). Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren und beträgt im Beschwerdeverfahren Fr. 300.– bis Fr. 12'000.– (§ 19 Abs. 1 AnwGebV). Dabei ist die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d AnwGebV). Der vorliegende Fall ist als mittelschwierig zu bewerten. Thema ist die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, was unter dem Aspekt der anwaltlichen Verantwortung zu berücksichtigen ist. Die Stellungnahme zur Beschwerdeschrift (Urk. 24) umfasst fünf Seiten. Zur Ausarbeitung dieser Rechtsschrift war insbesondere eine rund achtseitige Beschwerdeschrift (Urk. 2) zu studieren. Angesichts dessen ist die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'300.– (ein MwSt.-Zusatz wurde nicht beantragt) festzusetzen. Da die Angelegenheit Offizialdelikte betrifft (Art. 138 und Art. 158 StGB), geht die Entschädigung zulasten der Staatskasse (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). 4. Der ebenfalls obsiegende Beschwerdegegner 2 war im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten und hat keine Entschädigung beantragt (vgl. Urk. 26). Der Anspruch auf Entschädigung ist jedoch von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Einer nicht anwaltlich vertretenen Partei steht eine Parteientschädigung nur unter besonderen Voraussetzungen zu, namentlich wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht (vgl. Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich UE230432-O vom 28. März 2024 E. II.3.2 mit Verweis auf BGE 125 II 518 E. 5b und Urteil des Bundesgerichts 6B_476/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 4.1). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Stellungnahme des Beschwerdegegners 2 lediglich rund eine Seite umfasst und er darin im Wesentlichen auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 1 verwiesen hat. Folglich ist der Beschwerdegegner 2 für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. 5. Die von den Beschwerdeführern 1-2 geleistete Prozesskaution (Urk. 13) ist ihnen abzüglich der festgesetzten Gerichtsgebühr von Fr. 1'300.–, d.h. im Restbe-

- 14 trag von Fr. 1'700.–, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses und vorbehaltlich allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche zurückzuerstatten. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'300.– festgesetzt, den Beschwerdeführern 1-2 solidarisch auferlegt und aus der von ihnen geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag (Fr. 1'700.–) wird ihnen diese, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses und vorbehaltlich allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche, zurückerstattet. 3. Den Beschwerdeführern 1-2 und dem Beschwerdegegner 2 werden für das Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 wird eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.– für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse entrichtet. 5. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer 2, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin 1 (per Gerichtsurkunde);  Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde);  den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde);  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad … (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (unter Beilage des Originaleinzahlungsscheins).

- 15 - 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 26. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin: Dr. iur. M. Simon

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