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Zürich Obergericht Strafkammern 18.11.2025 UE240361

18 novembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·8,092 parole·~40 min·9

Riassunto

Einstellung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240361-O/U/JST Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri Beschluss vom 18. November 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. September 2024 (Dossier 1)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 5. September 2022 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige erstatten bzw. Strafantrag stellen gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen diverser Delikte (Urk. 15/D1/1). Mit Verfügung vom 25. September 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 betreffend falsches Zeugnis etc. ein (Urk. 6). 2. Hiergegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. September 2024 (Referenz: …) sei aufzuheben. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren mit der Verfahrens-Nr. … gegen den Beschuldigten weiterzuführen. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." 3. Innert der mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 angesetzten Frist leistete der Beschwerdeführer eine Prozesskaution von Fr. 3'000.– (Urk. 7, Urk. 10). Mit Verfügung vom 4. November 2024 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschwerdegegner 1 Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 7. November 2024 auf Vernehmlassung (vgl. Urk. 14). Der Beschwerdegegner 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen. 4. Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen. II. 1.1. Die Staatsanwaltschaft resümiert den gegen den Beschwerdegegner 1 erhobenen Vorwurf der falschen Anschuldigung, der Begünstigung, des falschen Zeugnisses, Verleumdung und der üblen Nachrede in der angefochtenen Verfü-

- 3 gung wie folgt: Am 29. August 2022, ca. 09:03 - 11:02 Uhr, habe der Beschwerdegegner 1 in den Büroräumlichkeiten der Staatsanwaltschaft im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen C._____, wobei er auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage aufmerksam gemacht worden sei, in Anwesenheit von C._____, dessen Verteidiger lic. iur. Y._____, des Beschwerdeführers, dessen Rechtsbeistand Dr. iur. X._____, der Auditorin MLaw D._____ sowie der Staatsanwältin lic. iur. E._____ (angeblich wahrheitswidrig) Folgendes ausgeführt (Urk. 6 S. 1 f.): Der Beschwerdeführer habe unheimliche Drohungen rausgelassen. Vor drei bis vier Jahren habe er in seinem Büro an der …-strasse gesagt, man könne C._____ eliminieren, beseitigen. Er habe Freunde, welche einwirken könnten. Zwei Jahre später habe er diese Aussagen wiederholt. Sodann habe der Beschwerdeführer ihm – dem Beschwerdegegner – am 24. August 2022 gedroht; er habe ihm ein WhatsApp mit einem Bild mit einem Sarg und einem Bild mit einem Kreuz geschickt. Im Weiteren – so die Staatsanwaltschaft – habe der Beschwerdegegner 1 verneint, dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sitzung im April 2022 mehrmals gesagt zu haben, dass dieser getötet werde. Weiter habe er verneint, den Beschwerdeführer am Ende dieser Sitzung im Büro, draussen auf der Strasse, beim Laufen, in der Bar und bei der Verabschiedung bei einem Parkhaus bei der Gessnerallee mehrmals bedroht zu haben. Ferner habe er verneint, dem Beschwerdeführer von Anfang an, ab 2015, gesagt zu haben, dass C._____ ihn eliminieren oder töten wolle (Urk. 6 S. 2). Der Beschwerdegegner 1 habe diese Aussagen getätigt, obwohl der Beschwerdeführer weder dem Beschwerdegegner 1 noch C._____ gedroht habe bzw. habe er die zitierten Aussagen verneint, obwohl er dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass dieser getötet werde, C._____ ihn eliminieren oder töten wolle und er dem Beschwerdeführer im April 2022 gedroht habe, wobei der Beschwerdegegner 1 gewusst habe, dass seine Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen würden (falsches Zeugnis). Mit diesen wahrheitswidrigen Aussagen habe der Beschwerdegegner 1 bezweckt, C._____ zu decken bzw. das gegen diesen geführte Strafverfahren mit seinen Aussagen zur Einstellung zu bringen (Begünstigung), und dass durch die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu

- 4 seinem Nachteil und jenem von C._____ in die Wege geleitet werde (falsche Anschuldigung). Durch die angeblich wahrheitswidrigen Äusserungen des Beschwerdegegners 1, dass der Beschwerdeführer Morddrohungen ausgesprochen habe, sei der Beschwerdeführer zudem in seiner Ehre verletzt worden, was der Beschwerdegegner 1 zumindest in Kauf genommen habe (Verleumdung). Schliesslich habe der Beschwerdegegner 1 im Rahmen der gleichen Einvernahme ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner subjektiven Wahrnehmung ein kranker, psychisch kranker Mensch sei, dieser ein psychisches Problem habe. Durch diese Äusserung sei der Beschwerdeführer in seiner Ehre verletzt worden, was der Beschwerdegegner 1 zumindest in Kauf genommen habe (üble Nachrede; Urk. 6 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft erwägt sodann bezüglich des Vorwurfs der üblen Nachrede im Wesentlichen zusammengefasst, der Beschwerdegegner 1 habe seine Aussage, dass der Beschwerdeführer ein kranker Mensch sei, also psychisch krank, im Rahmen seiner Einvernahme als Zeuge getätigt. Als solcher sei er gemäss Art. 163 StPO zur Aussage verpflichtet gewesen. Ein Zeuge handle aufgrund seiner Zeugnispflicht rechtmässig, wenn er aussage, was er für wahr halte. Die Aussagen des Beschwerdegegners 1 seien weder unnötig verletzend noch sei erwiesen, dass sie falsch seien und der Beschwerdegegner 1 die Aussagen trotz Kenntnis ihrer Falschheit zu Protokoll gegeben habe. Insgesamt seien keine missbräuchlichen Absichten in den Aussagen des Beschwerdegegners 1 erkennbar. Es liege somit ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB für die Aussagen des Beschwerdegegners 1 zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers vor (Urk. 6 S. 4). Im Weiteren habe der Beschwerdegegner 1 die ihm gemachten Vorwürfe betreffend falsche Anschuldigung, Begünstigung, falsches Zeugnis und Verleumdung bestritten und geltend gemacht, dass die von ihm anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 29. August 2022 getätigten Aussagen der Wahrheit entsprechen würden (Urk. 6 S. 4). Die Aussagen des Beschwerdegegners 1 liessen sich – zusammengefasst – nicht widerlegen bzw. stehe hinsichtlich der Drohung betreffend C._____ Aussage gegen Aussage, wobei die Aussagen des Beschwerdeführers

- 5 nicht in jeder Hinsicht als unbefangen und zuverlässig erscheinen würden, weswegen kein anklagegenügender Sachverhalt erstellt werden könne (Urk. 6 S. 9 ff.). Es könne somit nicht anklagegenügend nachgewiesen werden, dass der Beschwerdegegner 1 am 29. August 2022 bewusst falsche Aussagen betreffend Drohungen durch den Beschwerdeführer und Bestreiten der Drohungen zum Nachteil des Beschwerdeführers getätigt habe. Deswegen sei das wegen falscher Anschuldigung, Begünstigung und falschen Zeugnisses geführte Verfahren ohne Weiterungen einzustellen. Aus den gleichen Gründen und unter Verweis auf den Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB aufgrund der Aussagepflicht als Zeuge sei auch das wegen Verleumdung geführte Verfahren ohne Weiterungen einzustellen (Urk. 6 S. 11). 1.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 1 im Weiteren versuchte Nötigung und Drohung vor. Die Staatsanwaltschaft fasst diesen Vorwurf wie folgt zusammen: Der Beschwerdegegner 1 habe am 19. August 2022 in seinem Wohnzimmer in F._____ zum Beschwerdeführer gesagt, dass er diesen sowie dessen beide Brüder umbringen werde, wenn die aussergerichtliche Einigung nicht zustande komme. Sodann habe er sich erhoben, aus einer Kommode eine Pistole behändigt und die vorgenannten Worte – die Pistole immer noch in der Hand haltend, diese jedoch nicht auf den Beschwerdeführer gerichtet – wiederholt. Dies habe der Beschwerdegegner 1 mit der Absicht gemacht, dass der Beschwerdeführer das von ihm vorbereitete Dokument "Aussergerichtliche Erbteilung" unterzeichne. Aufgrund dieser Worte und der Pistole in der Hand des Beschwerdegegners 1 habe sich der Beschwerdeführer in seinem Sicherheitsgefühl zwar beeinträchtigt gefühlt, was der Beschwerdegegner 1 mit seinem Verhalten zumindest in Kauf genommen habe (Drohung), er habe das Dokument jedoch trotzdem nur nach Anbringung einer handschriftlichen erheblichen Korrektur der im Dokument festgehaltenen Differenzsumme (Fr. 10'000'000.– statt Fr. 5'769'195.–) und damit nicht im Sinne der geplanten aussergerichtlichen Erbteilung unterzeichnet (versuchte Nötigung; Urk. 6 S. 3).

- 6 - Die Staatsanwaltschaft erwägt hierzu im Wesentlichen, der Beschwerdegegner 1 bestreite die gegen ihn erhobenen Vorwürfe vollumfänglich. Es würden weder Aufzeichnungen vom Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Wohnung des Beschwerdegegners 1 existieren noch seien Drittpersonen anwesend gewesen. Den bestreitenden Aussagen des Beschwerdegegners 1 stünden somit nur die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber (Urk. 6 S. 17). Sodann sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein grosses Interesse an einer Verurteilung des Beschwerdegegners 1 wegen Drohung und Nötigung im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Dokuments "Aussergerichtliche Erbteilung" habe. Davon hänge nämlich die Gültigkeit des Dokuments ab, welches der Beschwerdeführer gemäss seinen E-Mails vom 22. bis 25. August 2022 an den Beschwerdegegner 1 als zurückgezogen bzw. nichtig eingestuft haben wolle. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht davor zurückgeschreckt habe, in einem gegen seinen Bruder angehobenen Strafverfahren falsche Anschuldigungen zu machen, nur um an das von ihm angestrebte Ziel zu kommen. Insgesamt erschienen die Aussagen des Beschwerdeführers daher nicht in jeder Hinsicht als unbefangen und zuverlässig. Zudem fänden seine Anschuldigungen in der Untersuchung keine objektive Bestätigung und existierten weder unbeteiligte Tatzeugen noch Beweismittel, welche die Aussagen des Beschwerdeführers stützen würden. Die Erstellung eines anklagegenügenden Sachverhalts sei somit auch in Bezug auf die über den Einsatz der Pistole hinausgehenden Vorwürfe nicht möglich. Somit sei auch das wegen Drohung und versuchter Nötigung gegen den Beschwerdegegner 1 geführte Verfahren ohne Weiterungen einzustellen (Urk. 6 S. 19). 2. Der Beschwerdeführer lässt hierzu zusammengefasst Folgendes ausführen: Der Beschwerdegegner 1 habe den aussergerichtlichen Vergleich unbedingt von ihm unterzeichnet haben wollen, weil er im Falle eines erfolgreichen Vermittlungsauftrags ein substantielles Honorar erhalten sollte. Er (der Beschwerdeführer) sei mit diesem Vergleich jedoch nicht einverstanden gewesen und habe ihn nicht unterzeichnen wollen. In der Folge habe der Beschwerdegegner 1 immer wieder Druck auf ihn ausgeübt und habe ihn zur Unterzeichnung des Vergleichs drängen wollen; Druck in Form von Anspielungen auf sein Ableben im Falle des Nichtun-

- 7 terzeichnens sowie auf das Nichtstattfinden eines Termins in G._____, um die verschwundenen Bilder zu sehen (Urk. 2 S. 7). Im Weiteren lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, die Würdigung der Staatsanwaltschaft sei willkürlich, seine Aussagen nicht unglaubhaft und die Würdigung der Beweismittel dem Gericht zu überlassen. Die Staatsanwaltschaft könne nicht gestützt auf den eigenen Eindruck das Verfahren einstellen. Die Verfahrenseinstellung verletze den Grundsatz in dubio pro duriore (Urk. 2 S. 11 ff.). III. 1.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO eine Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 138 IV 186 E. 4.1, BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). 1.2. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter

- 8 oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 m.w.H.). 2. Zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit der Zeugeneinvernahme vom 29. August 2022 (üble Nachrede, falsche Anschuldigung, Begünstigung, falsches Zeugnis, Drohung und Verleumdung) 2.1.1. Der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB ist, auf Antrag, strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Handelt er wider besseres Wissen, ist er, ebenfalls auf Antrag, der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB strafbar. Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, macht sich, auf Antrag, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB strafbar. Vom strafrechtlichen Ehrbegriff wird die sogenannte sittliche Ehre im Sinne des Rufs als ehrbarer Mensch erfasst. Die Persönlichkeit ist in ihrer menschlich-sittlichen Bedeutung berührt. Gemeint ist die ethische Integrität. Strafbar ist insbesondere die Bezichtigung moralisch verwerflicher Handlungen. Nicht geschützt ist nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung. Eine Rechtsverletzung liegt namentlich dann vor, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen, wenn jemand charakterlich als nicht einwandfreier, als nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird. Der Vorhalt, jemand sei krank, namentlich nerven- oder geisteskrank, ist an sich nicht ehrverletzend, da eine Erkrankung, für die der Betroffene nicht verantwortlich ist, keine moralisch verwerfliche, den Ruf als ehrbarer

- 9 - Mensch herabsetzende Tatsache darstellt. Es ist jedoch im Einzelfall gründlich zu prüfen, ob mit diesem Vorhalt nicht zugleich ein Angriff auf die persönliche Ehrenhaftigkeit verbunden ist. Im Ergebnis ist nicht jede Kritik oder negative Darstellung eine Ehrverletzung, auch nicht jede unwahre Behauptung. Massgebend bei der Beurteilung einer Äusserung ist nicht der Wertmassstab des Betroffenen oder des Verletzers, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, d. h. in der Regel eine "Durchschnittsmoral" bzw. eine "Durchschnittsauffassung" über die Bedeutung der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen. Es kommt auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss (BSK StGB-Riklin, 4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 173 N 16 f., N 20, N 26 ff. m. H.). 2.1.2. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, macht sich der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB strafbar. Der Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB macht sich strafbar, wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht. Des falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 StGB macht sich strafbar, wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zur Sache falsch aussagt. 2.2.1. Der Beschwerdegegner 1 gab in der Zeugeneinvernahme vom 29. August 2022 auf die Frage, wie er den Beschwerdeführer subjektiv wahrgenommen habe, Folgendes zu Protokoll: Er sei ein kranker Mensch, also psychisch krank. Mit den Äusserungen, die er mache, er sei viel alleine und gehe alleine nachts spazieren. Das sei eine Nebensache. Aber aufgrund der Reaktionen, wie er manchmal reagiere. Er habe ihm das Telefon aufgehängt, sei aggressiv gegen ihn gewesen. Man könne mit ihm auch nicht Essen gehen, ohne dass es Probleme mit dem Personal gebe. Er glaube, dass der Beschwerdeführer im Kern ein guter Mensch sei, aber er habe ein psychisches Problem. Seiner Meinung nach sollte er schon seit Jahren Hilfe haben. Das habe er ihm bereits mehrmals gesagt. Sein Anwalt wisse z.B. genau, dass er ein Problem habe (Urk. 15/D1/2/2 S. 5). In der

- 10 staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. November 2022 bestätigte der Beschwerdegegner 1, diese Aussagen gemacht zu haben. Er ergänzte im Wesentlichen, dass dies seine persönliche Meinung sei. Dies sei nicht im Bösen, sondern im Guten gemeint (Urk. 15/D1/3/1 S. 9) 2.2.2. Wie bereits ausgeführt, ist der Vorhalt, jemand sei krank, namentlich nerven- oder geisteskrank, an sich nicht ehrverletzend. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdegegner 1 die Äusserung, der Beschwerdeführer sei psychisch krank, im Rahmen einer Zeugenaussage getätigt hat, als er nach seinem persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers gefragt wurde. Entsprechend ist die Aussage auch einzuordnen. In der Zeugenaussage war er – unter Vorbehalt der Zeugnisverweigerungsrechte – zur Wahrheit verpflichtet (Art. 163 Abs. 2 StPO). Er hat die Äusserung gemacht, um zu erklären, wie er den Beschwerdeführer bzw. seine psychische Gesundheit wahrgenommen hat. Dass er dabei unnötig übertrieben hätte oder die Ehre des Beschwerdeführers hätte angreifen wollen, ist nicht erkennbar. Dies wird durch seine Aussagen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. November 2029 gestützt, als er erklärte, dass dies seine persönliche Meinung sei (Urk. 15/D1/3/1 S. 9). Die Äusserung des Beschwerdegegners 1, der Beschwerdeführer sei psychisch krank, ist somit nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren insofern somit zu Recht eingestellt. 2.3.1. Im Weiteren bejahte der Beschwerdegegner 1 in der Zeugeneinvernahme vom 29. August 2022 die Frage, ob der Beschwerdeführer ihm gegenüber betreffend C._____ je Aussagen gemacht habe, welche bei ihm Bedenken in Bezug auf dessen Sicherheit ausgelöst hätten. Er erklärte im Wesentlichen, das habe dieser ein paar Mal gemacht. Der Beschwerdeführer habe unheimliche Drohungen, auch Morddrohungen, rausgelassen. Auf Nachfrage führte er aus, es sei immer das gleiche mit dem Beschwerdeführer. Wenn es normal zu- und hergehe, könne man mit ihm reden. Aber wenn er in den roten Bereich komme, dann beginne er zu schreien und werde auch aggressiv. Er habe ihn mal vor drei bis vier Jahren getroffen. Dabei habe der Beschwerdeführer gesagt, man könne "den" [gemeint C._____] eliminieren, beseitigen. Auf die Frage, ob er je von einem Auf-

- 11 tragskiller gesprochen habe, gab der Beschwerdegegner 1 zu Protokoll, nicht direkt, aber, dass er Freunde habe, welche einwirken könnten. Dies sei auf C._____ bezogen gewesen (Urk. 15/D1/2/2 S. 4). Das vor drei bis vier Jahren sei im Büro des Beschwerdeführers an der …-strasse gewesen. Das habe er zuerst nicht so ernst genommen. Als der Beschwerdeführer es zwei Jahre später, als er im roten Bereich gewesen sei, wiederholt habe, habe er dann schon Bedenken gehabt und dies C._____ mitgeteilt. Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, er müsse aufpassen mit solchen Worten (Urk. 15/D1/2/2 S. 5). Ferner habe der Beschwerdeführer ihm (dem Beschwerdegegner 1) gedroht, indem er ihm eine WhatsApp-Nachricht mit einem Sarg und einem Kreuz geschickt habe (Urk. 15/D1/2/2 S. 6). Auf entsprechende Frage verneinte der Beschwerdegegner 1 sodann, in einer Sitzung im April (2022) im Büro des Beschwerdeführers zu diesem gesagt zu haben, dass er getötet werde. Er führte aus, als der Beschwerdeführer wieder etwas gegen die Brüder gesagt habe, habe er, um es zu entschärfen, gesagt, dass es heute kein Problem sei, jemanden vom Ostblock zu organisieren. Er habe dem Beschwerdeführer damit mitgeteilt, dass er nicht der einzige sei, welcher solche Dinge organisieren könne (Urk. 15/D1/2/2 S. 7 f.). Der Beschwerdegegner 1 bestritt im Weiteren, den Beschwerdeführer am Ende dieser Sitzung im Büro mehrmals und dann auf der Strasse, beim Laufen, sowie in der Bar und bei der Verabschiedung bei einem Parkhaus bei der Gessnerallee nochmals bedroht zu haben. Ebenfalls bestritt er, von Anfang an, seit 2015, gesagt zu haben, dass C._____ ihn, den Beschwerdeführer, eliminieren oder töten wolle (Urk. 15/D1/2/2 S. 8). Im Weiteren bestritt der Beschwerdegegner 1, dem Beschwerdeführer gesagt zu haben, er werde den Frühling nicht erleben, wenn keine Einigung gefunden werde (Urk. 15/D1/2/2 S. 11). 2.3.2. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. November 2022 bestätigte der Beschwerdegegner 1 – auf entsprechenden Vorhalt der gegen ihn erhobenen Vorwürfe – die Aussagen in der Zeugeneinvernahme vom 29. August 2022. Diese würden der Wahrheit entsprechen (Urk. 15/D1/3/1 S. 3 ff.). Im Weiteren gab er zusammengefasst zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe vor x Jah-

- 12 ren einmal zu ihm gesagt, wenn "diese" [gemeint wohl dessen Brüder ]noch lange mit ihm streiten würden, würde er sie eliminieren lassen. Zwischendurch habe der Beschwerdeführer auch ihm gedroht. Letztes Jahr, als der Beschwerdeführer richtig bösartig gewesen sei, habe er rausgelassen, dass er nur noch Bitcoins einbezahlen müsse, dann seien die beiden weg (Urk. 15/D1/3/1 S. 5). Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Drohung mittels WhatsApp (Bilder mit Sarg und Kreuz), welche er gemäss Beschwerdegegner 1 ausgesprochen haben solle, ausgeführt habe, dass er mit den Bildern lediglich bildlich mitgeteilt habe, dass der Deal beerdigt sei, weil er von den Brüdern nicht, wie von ihm offeriert, akzeptiert worden sei, erklärte der Beschwerdegegner 1 Folgendes: Der Beschwerdeführer habe ihn ja ein oder zwei Tage zuvor angerufen. Er habe zu ihm gesagt, zwei Mal 25'000 Bitcoins für die Brüder. Er müsse nochmals 15'000 Bitcoins dazulegen, dann sei er (der Beschwerdegegner 1) auch dabei. Einen oder zwei Tage später sei dann dieses WhatsApp gekommen. Klar habe er in dieser Zeit die Vereinbarung verneint. Aber im Zusammenhang mit dem soeben erwähnten Telefonat sei klar gewesen, dass das gegen ihn (den Beschwerdegegner 1) sei. Das sei für ihn 100 %ig klar gewesen, dass das für ihn gewesen sei und nicht wegen der aussergerichtlichen Erbteilung. Er habe ihm bereits damals gesagt, als er dies mit den Bitcoins betreffend seine Brüder gesagt habe, dass er nun zu weit gegangen sei. Er habe ihm das auch einmal geschrieben. Der Beschwerdeführer habe ihm auch schon vor August 2022 mit den Bitcoins gedroht, einfach ohne Summe. Dies könne man aus einem Mail, das er dem Beschwerdeführer im August 2021 geschickt habe, sehen (Urk. 15/D1/3/1 S. 6). Er habe die beiden Bilder als Drohung gegen ihn aufgefasst, da seien ihm die Bitcoins wieder in den Sinn gekommen. Im Weiteren bestritt der Beschwerdegegner 1, zum Beschwerdeführer gesagt zu haben, dass ihn dessen Brüder eliminieren wollten. Er habe einzig einmal, als der Beschwerdeführer mit der Eliminierung von C._____ gedroht habe, erwidert, es sei heutzutage generell kein Problem, Leute über das Internet zu rekrutieren und die beiden dies auch tun könnten, wenn sie wollten. Dies sei aber als Gegenpendel zu den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend Eliminierung von C._____ und dessen Bruder gewesen (Urk. 15/D1/3/1 S. 7). Er verneinte, den Beschwerdeführer jemals bedroht zu haben. Er habe ihm in x Mails und WhatsApp-

- 13 - Nachrichten geschrieben, dass wenn das so weiter gehe, sie das alle nicht mehr erleben würden und sie längst alle gestorben seien. Dies sei nie eine Morddrohung gewesen, nicht die kleinste Drohung (Urk. 15/D1/3/1 S. 8). 2.3.3. Auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. März 2023 bestritt der Beschwerdegegner 1 die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit der Zeugenaussage vom 29. August 2022 und erklärte, alles, was er zu Protokoll gegeben habe, sei zu 100 % wahr (Urk. 15/D1/3/2 S. 4 f.). Betreffend den Sarg und das Kreuz sage der Beschwerdeführer nun im Nachhinein, das sei die Deal-Absage gewesen. Dabei habe er im letzten Protokoll noch bestätigt, dass er ihn danach noch angerufen habe. Er habe ihm damals am Telefon gesagt, dies werde alles passieren, wenn er (der Beschwerdegegner 1) seine unterschriebene Erklärung nicht widerrufe (Urk. 15/D1/3/2 S. 2 f.). 2.3.4. Der Beschwerdeführer bestritt in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Januar 2023, gesagt zu haben, dass er seinen Bruder C._____ eliminieren würde sowie gegenüber dem Beschwerdegegner 1 je von Bitcoins gesprochen bzw. gesagt zu haben, dass er nur Bitcoins bezahlen müsste und dann er bzw. seine Brüder weg seien. Er räumte hingegen ein, dem Beschwerdegegner 1 Bilder mit einem Sarg bzw. einem Kreuz sowie zwei YouTube-Videos mit Trauermärschen geschickt zu haben. Damit habe er dem Beschwerdegegner 1 signalisieren wollen, dass diese Variante und auch seine Funktion als Mediator damit beendet seien (Urk. 15/D1/4/1 S. 32). Auf die Frage, ob er den Beschwerdegegner 1 je bedroht habe, erwiderte der Beschwerdeführer: "Morddrohungen nie.". Auf die Frage nach anderen Drohungen erklärte er, er wisse nicht, ob es eine Drohung gewesen sei, als er ihm gesagt habe, sein Mandat sei beendet. Nein, er habe ihm nur gesagt, das Mandat sei beendet. Dies sei aber schon 2019 gewesen. Er habe ihm mehrmals gesagt, er würde sein Mandat kündigen wollen (Urk. 15/D1/4/1 S. 33). 2.3.5. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. März 2023 erklärte der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er in Sitzungen in seinem Büro auch schon aufgestanden sei und dem Beschwerdegegner 1 mit der Faust gedroht habe, er habe ihm schon mehrmals gesagt, dass er nichts mehr mit ihm

- 14 zu tun haben wolle und seine Funktion als Mentor für ihn aufgelöst sei; auch schriftlich, mit E-Mails und WhatsApp. Aber er sei nicht aufgestanden und habe dem Beschwerdegegner 1 die Faust gezeigt (Urk. 15/D1/4/3 S. 11). Der Beschwerdeführer blieb auch bei seiner Aussage, wonach er dem Beschwerdegegner 1 gegenüber nie davon gesprochen habe, dass er nur Bitcoins bezahlen müsse und dann die beiden Brüder weg seien und er nur noch weitere Bitcoins dazulegen müsste und dann auch er weg sei. Sodann wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er nach den Bildern vom Sarg und Kreuz und den Videos mit Trauermärschen, den Beschwerdegegner 1 im Rahmen eines Telefonats konkret auf diese Bilder und Videos angesprochen und diesem gesagt habe, dass das alles passieren werde, wenn er seine unterschriebene Erklärung nicht annulliere (Urk. 15/D1/4/3 S. 20). Darauf antwortete der Beschwerdeführer zusammengefasst, das seien alles verdrehte Fragen, die von einer gefälschten Situation ausgehen würden. Der Beschwerdegegner 1 habe gesagt, sie würden alle tot sein, bevor die Teilung am Ende zustande komme. Man müsse immer den Kontext sehen. Diese Bilder, diese Melodie sollten bedeuten, dass der Deal nicht zustande komme. Er frage sich, wie ein normaler Mensch denke, dass das bedeuten könne, dass er jemanden umbringen könne (Urk. 15/D1/4/3 S. 20 f.). 2.3.6. Vorweg ist festzuhalten, dass aufgrund ihrer prozessualen Stellung weder der Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner 1 als völlig unbefangen erscheinen. Der Beschwerdegegner 1 bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Es steht Aussage gegen Aussage. Objektive Hinweise, dass der Beschwerdegegner 1 zum Beschwerdeführer gesagt haben soll, dass er von irgendjemandem – insbesondere seinem Bruder C._____– umgebracht werden soll, liegen keine vor. Ebenso wenig liegen objektive Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer bedroht haben soll. Dass der Beschwerdegegner 1 mit seiner Äusserung, dass sie längst alle gestorben seien, bis die Erbteilung über die Bühne sei, gemeint habe, dass bis dahin viel Zeit vergangen sei (vgl. Urk. 15/D1/3/1 S. 8), ist im Zusammenhang mit dem offenbar lange dauernden Prozess der Ausarbeitung einer aussergerichtlichen Einigung hinsichtlich der Erbteilung zu sehen, nachvollziehbar und als objektive Feststellung und nicht als Androhung einzuordnen. Bezüglich der per WhatsApp

- 15 geschickten Bilder mit dem Sarg und dem Kreuz sowie der YouTube-Videos mit den Trauermärschen (vgl. Urk. 15/D1/5/1 S. 10 f.) hat der Beschwerdegegner 1 plausibel ausgeführt, dass für ihn im Zusammenhang mit einem Telefonat klar gewesen sei, dass das gegen ihn, den Beschwerdegegner, gerichtet gewesen sei und nicht im Zusammenhang mit der aussergerichtlichen Erbteilung gestanden habe (vgl. Urk. 15/D1/3/1 S. 6). Insgesamt liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdegegner 1 in der Zeugenaussage wahrheitswidrig ausgesagt hätte. Auch die eingereichten E-Mails und WhatsApp-Konversationen können keine Hinweise für die vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner 1 erhobenen Vorwürfe liefern. So handelt es sich auch bei den Ausführungen des Beschwerdeführers im E-Mail an seinen Rechtsvertreter vom 28. April 2025 (vgl. Urk. 15/D1/2/3) lediglich um Behauptungen seinerseits. Diese vermögen seine Sachdarstellung nicht zu beweisen. Ferner lassen sich – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 2 S. 11 f.) – aus dem Umstand, dass dieser in einem anderen Verfahren, welches mit dem vorliegenden in keinem Zusammenhang steht, die Verurteilung eines Mannes für eine Tätlichkeit "erwirkt" haben soll, keine Schlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren ziehen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner 1 die beanstandeten Äusserungen im Rahmen einer Zeugenaussage getätigt hat und nicht von sich aus zur Polizei gegangen ist. Zudem musste er in der Zeugenaussage einerseits keine Aussagen machen, wenn er sich damit selbst derart belastet hätte, dass er strafrechtlich hätte verantwortlich gemacht werden können (vgl. Art. 169 Abs. 1 lit. a StPO). Anderseits war er aber gemäss Art. 163 Abs. 2 StPO unter Vorbehalt der Zeugnisverweigerungsrechte zum wahrheitsgemässen Zeugnis verpflichtet. 2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens zwar grundsätzlich – wie bereits ausgeführt – nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten hat. Eine Verurteilung des Beschwerdegegners 1 erscheint jedoch aufgrund der gesamten Umstände unwahrscheinlich. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren betreffend die Vorwürfe im Zusam-

- 16 menhang mit der Zeugeneinvernahme vom 29. August 2022 (üble Nachrede, falsche Anschuldigung, Begünstigung, falsches Zeugnisses und Verleumdung) somit zu Recht eingestellt. Der Beschwerdeführer liess nichts vorbringen, das an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte. 3. Zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Besuch des Beschwerdeführers beim Beschwerdegegner 1 vom 19. August 2022 (versuchte Nötigung und Drohung) 3.1. Der Drohung macht sich, auf Antrag, strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Eine Drohung besteht darin, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt (BSK StGB-Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 13 m.H.). Der Nötigung macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Das Gesetz schützt nicht jegliche Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung einer Person. Strafbar ist nur eine unzulässige Freiheitsbeschränkung (vgl. BSK StGB-Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 N 8). 3.2.1. Der Beschwerdeführer warf dem Beschwerdegegner 1 in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Januar 2023 im Wesentlichen vor, der Beschwerdegegner 1 habe vom Treffen am 19. August 2022 das Zusammentreffen mit einer ihm unbekannten Person in G._____ abhängig machen wollen (Urk. 15/D1/4/1 S. 6 f.). Zusammengefasst sei die Erbteilung gestorben, wenn er (der Beschwerdeführer) nicht an diesen Termin kommen wolle, und er werde nicht mehr Zugang haben zu den Bildern, die zur Erbmasse gehören würden und welche diese Person habe, die der Beschwerdegegner 1 aufgrund seiner Recherche herausgefunden habe (Urk. 15/D1/4/1 S. 7). Er sei am 19. August 2022 mit dem Beschwerdegegner 1 nach dem Mittagessen in dessen Wohnung gegangen, und der Beschwerdegegner 1 habe ihn gebeten, sich an einen grossen Tisch im Wohnraum zu setzen. Dann habe er diese wichtigen Themen angesprochen im Zusammenhang mit der Erbteilung. Der Beschwerdegegner 1 habe Druck gemacht betreffend eine Lösung, welche er (der Beschwerdeführer) schon lange re-

- 17 füsiert habe. Er (der Beschwerdeführer) solle unterschreiben, sonst… Einerseits hätte er die Bilder im Zusammenhang mit dem Termin in G._____ nicht mehr sehen dürfen; anderseits, dass er ihn und auch seine Brüder getötet hätte. Während des Gesprächs sei der Beschwerdegegner 1 aufgestanden, in Richtung eines Schranks gegangen und habe dort eine Pistole genommen, aber ohne diese gegen ihn zu richten. Er (der Beschwerdeführer) habe gesehen, dass der Handgriff braun und der Lauf schwarz gewesen sei. Der Beschwerdegegner 1 habe gesagt, er würde ihn umbringen, sie alle drei. Der Beschwerdegegner 1 habe sich dann ein bisschen beruhigt, die Pistole wieder im Schrank deponiert, sei wieder zu seinem Stuhl am Tisch gekommen und habe sich hingesetzt (Urk. 15/D1/4/1 S. 8 f.). Er (der Beschwerdeführer) habe dann die Vereinbarung mit einer Anpassung trotzdem unterschrieben. Damit habe er zeigen wollen, dass er trotzdem zu einer Lösung bereit sei und vor allem, damit er die Bilder in G._____ zu sehen bekomme. Der Beschwerdegegner 1 habe ihm mehrmals garantiert, dass der Mann, welchen er am Flughafen treffen sollte, diese Bilder mitbringen würde (Urk. 15/D1/4/1 S. 9). Auf entsprechende Frage erklärte der Beschwerdeführer, man könne darüber diskutieren, ob er das Dokument, mit den Änderungen, aus freiem Willen unterschrieben habe. Der Beschwerdegegner 1 habe ihm mehrfach gedroht, er werde ihn und seine Brüder umbringen – mit einer Pistole, auch wenn sie nicht auf ihn gerichtet gewesen sei (Urk. 15/D1/4/1 S. 12). Der Beschwerdegegner 1 habe zu ihm gesagt, er werde ihn umbringen, wenn er die Vereinbarung nicht unterzeichne. Er werde sie alle drei umbringen und der Besichtigungstermin am Flughafen G._____ werde nicht stattfinden. Der Beschwerdegegner 1 habe es mehrmals gesagt, im Sitzen mehrmals und dann im Stehen mit der Pistole in der Hand (Urk. 15/D1/4/1 S. 13 f.). Er habe sich nie vorstellen können, dass er so etwas Schlimmes machen würde, aber wie er so insistiert habe, dass er ihn, sie umbringen würde, habe ihn etwas verängstigt. Es habe ihm etwas Sicherheit gegeben, dass er die Pistole nicht gegen ihn gerichtet gehabt habe. Das sei für ihn ein Zeichen gewesen, dass er sicher nicht vorgehabt habe, ihn umzubringen (Urk. 15/D1/4/1 S. 14 f.). Wenn er vorgehabt hätte, ihn zu töten, hätte er den Lauf der Pistole gegen ihn und nicht gegen den Schrank gerichtet gehabt. Der Beschwerdegegner 1 habe damit seine Macht demonstrieren, seinen Willen durch-

- 18 setzen wollen. Er (der Beschwerdeführer) habe befürchtet, dass diese Person die Kontrolle verlieren, die Pistole gegen ihn richten und ihn anschiessen würde. Auf Nachfrage erklärte er, die Pistole habe auf einem Tablar gelegen. Aber er habe es nicht gut sehen können. Die Schranktür habe den Inhalt des Schranks verdeckt. Er vermute, die Pistole sei auf einem Tablar im Schrank deponiert gewesen. Darauf angesprochen, dass in der Strafanzeige ausgeführt werde, der Beschwerdegegner 1 habe die Waffe aus einer Kommode genommen, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe gemeint, es sei ein Schrank mit einem Tablar. Es könnte auch eine Kommode gewesen sein (Urk. 15/D1/4/1 S. 15). Auf Nachfrage, gemäss Anzeige habe der Beschwerdegegner 1 die Pistole bei der Kommode aus einer Schublade genommen, machte der Beschwerdeführer geltend, auch diese Variante sei möglich. Er könne sich an die Details nicht genau erinnern. Er habe den Beschwerdegegner 1 zu beruhigen versucht, was ihm auch tatsächlich gelungen sei. Denn er habe die Waffe zurück aufs Tablar gelegt und sei wieder an seinen Platz am Tisch zurückgekommen. Dann habe er nach weiteren Gesprächen diese Vereinbarung mit der Anpassung unterzeichnet. Als der Beschwerdegegner 1 wieder am Tisch gesessen sei, habe dieser ihn auch stark bedroht (Urk. 15/D1/4/1 S. 16). Als er die Wohnung des Beschwerdegegners 1 verlassen habe, sei es ihm nicht sehr gut gegangen. Er habe sich unwohl, erniedrigt und betrübt gefühlt. Auf Nachfrage bejahte er, auch eine gewisse Angst gehabt zu haben. Er sei verängstigt, verbittert und schwer enttäuscht gewesen (Urk. 15/D1/4/1 S. 17). Er sei damit einverstanden gewesen, dass ihn der Beschwerdegegner 1 an den Bahnhof gefahren habe. Er habe dem Beschwerdegegner 1 offeriert, dass sie noch eine Stunde dort in einer Bar sitzen könnten. Der Beschwerdegegner 1 habe dies nicht gewollt und ihn beim Parkplatz neben dem Bahnhof ausgeladen. Auf die Frage, weshalb er mit ihm einen Kaffee habe trinken gehen wollen, wenn dieser ihn vorher mit dem Tod bedroht habe und er verängstigt gewesen sei, erklärte er, er habe die Hoffnung gehabt, dass sie noch eine Variante oder Vereinbarung treffen könnten, die für ihn und auch für seine Brüder in Ordnung wäre. Er habe auch gewollt, dass sie sich im Guten verabschieden würden und der Beschwerdegegner 1 ihn nicht einfach auf dem Parkplatz abladen würde (Urk. 15/D1/4/1 S. 18).

- 19 - Auf Nachfrage bestätigte er, dass er sich beim Beschwerdegegner 1 in einer Sprachnachricht auf dem Weg nach Hause für seine Gastfreundschaft bedankt habe. Er habe sich für die Einladung ins Restaurant und für die angenehme Zeit, die sie im Grotto verbracht hätten, bedankt. Danach gefragt, weshalb er dies getan habe, wenn der Beschwerdegegner 1 ihn kurz davor doch mit dem Tod bedroht habe, führte der Beschwerdeführer aus, er sei ein "ziviler" Mensch. Er sei gut erzogen. Einerseits hätte er etwas dagegen gehabt, es mit einer Person zu tun zu haben, die jemanden umbringen könnte, anderseits habe er versucht, sich auf seine Qualitäten zu fokussieren, damit die nächsten Schritte in die richtige Richtung gehen würden, und sich darauf zu konzentrieren, dass er ein positiver Mensch sei und gesunde Prinzipien habe (Urk. 15/D1/4/1 S. 19). 3.2.2. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. März 2023 wiederholte der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdegegner 1 die Waffe aus dem Schrank im Salon seiner Wohnung genommen habe. Er habe sie so genommen, dass der Lauf der Waffe nicht gegen ihn gezeigt habe. Der Beschwerdegegner 1 sei vier bis fünf Meter von ihm entfernt gestanden, aber so, wie er habe erkennen können, habe die Pistole einen bräunlichen Griff gehabt. Der Lauf und der Rest der Pistole seien schwarz gewesen. Er glaube, der Beschwerdegegner 1 habe die Waffe in der rechten Hand gehabt. Er vermute, er habe die Waffe die ganze Zeit in der gleichen Hand gehabt und er glaube, der Lauf habe die ganze Zeit nach links, Richtung Fenster, gezeigt (Urk. 15/D1/4/3 S. 4). Bezüglich der Bilder gab er im Wesentlichen zu Protokoll, der Beschwerdegegner 1 habe insistiert, dass er am 19. August 2022 vorbeikomme und den Vorschlag annehme, dann würden sie diesen Termin in G._____ machen, und er würde diese Bilder in G._____ sehen (Urk. 15/D1/4/3 S. 13). Nach dem Treffen in F._____ habe er nicht noch eine Stunde am Bahnhof herumlungern wollen, bis der Zug fahre. Er hätte gerne in einer Bar noch etwas getrunken, das sei auch eine Frage des Anstandes. Es sei nicht seine Absicht gewesen, in wenigen Sekunden eine Vereinbarung zu finden, nachdem sie jahrelang verhandelt hätten. Das Problem seien die Bilder gewesen. Er habe diese sehen wollen und deswegen versucht zu verstehen, ob es eine Möglichkeit gebe, auch ohne Unterzeichnung dieser Vereinbarung die Bilder sehen zu können. Die WhatsApp-Sprachnachricht, in welcher er

- 20 sich für die freundliche Gesellschaft bedankt habe, habe er so gemacht, damit er den Termin in G._____ schaffe (Urk. 15/D1/4/3 S. 16 f.). Im Weiteren erklärte er, er habe nach dem Termin in ein Lokal mit dem Beschwerdegegner 1 gehen wollen, damit sie noch über andere Themen sprechen könnten. Er habe ihm auch sagen wollen, er solle ruhig bleiben, sie seien vernünftige Menschen, er übertreibe jetzt, und er solle sich einfach beruhigen (Urk. 15/D1/4/3 S. 22). 3.2.3. Der Beschwerdegegner 1 gab in der Zeugeneinvernahme vom 29. August 2022 hinsichtlich der Bilder im Wesentlichen zu Protokoll, er habe zum Beschwerdeführer gesagt, dass sie zuerst die aussergerichtliche Erbteilung machen und sie sich dann um die Bilder kümmern würden. Der Beschwerdeführer habe dann aber auf der aussergerichtlichen Erbteilung mit Kugelschreiber den Betrag überschrieben. Daraufhin habe er ihm gesagt, dass er ihm nochmals ein nicht unterzeichnetes Exemplar schicken werde. Er müsse dieses aber so unterzeichnen, dann würden sie einen Termin machen, und er könne Bilder und Inventarliste bringen. Dann seien die Bilder sofort da (Urk. 15/D1/2/2 S. 9). Auf die Frage, ob er dem Beschwerdeführer gesagt habe, dass er die Bilder nur zu Gesicht bekomme, wenn er dieses Dokument unterzeichne, erklärte der Beschwerdegegner 1, das habe er falsch verstanden. Er habe keine Bilder. Er habe ihm nur gesagt, wenn er Fotos und Inventar von diesen Bildern habe, könnten sie jemanden treffen, welcher sich mit solchen Bildern auskenne. Der könne dann sagen, wo diese Bilder seien (Urk. 15/D1/2/2 S. 11). 3.2.4. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. November 2022 bestritt der Beschwerdegegner 1 die gegen ihn erhobenen Vorwürfe betreffend das Treffen in F._____ am 19. August 2022. Bezüglich der Pistole erklärte er im Wesentlichen, er habe dem Beschwerdeführer vor drei bis vier Jahren mal gesagt, dass er eine Pistole habe. Am 19. August 2022 in F._____ hätten sie weder von einer Pistole gesprochen noch habe er diese hervorgenommen (Urk. 15/D1/3/1 S. 11 f.). Er verneinte auf entsprechende Frage, bei diesem Gespräch irgendwie Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt zu haben, damit er das Dokument unterzeichne. Ebenso bestritt er, während des Gesprächs die Waffe zur Hand genommen zu haben. Er habe diese Pistole seit drei Jahren nicht

- 21 mehr in der Hand gehabt. Als sie vor Jahren über die Pistole gesprochen hätten, habe er ihm, glaube er, auch gesagt, dass es eine ältere mit Holzgriff sei (Urk. 15/D1/3/1 S. 12 f.). Die beiden Brüder des Beschwerdeführers hätten ihm gesagt, das Dokument sei nun so im gerichtlichen Erbteilungsverfahren aufgenommen worden. Wenn der Beschwerdeführer nun behaupte, er (der Beschwerdegegner 1) habe ihn mit der Pistole bedroht, damit er dieses unterzeichne, wisse er nicht, ob es noch gültig sei. Er habe es aber unter friedlichen Umständen unterzeichnet. Der Beschwerdeführer habe sich dann auf dem Heimweg noch mit drei Sprachnachrichten bei ihm gemeldet, sich darin für die Gastfreundschaft bedankt und über das unterzeichnete Dokument gesprochen. Er habe ihn auch mehrmals herzlich gegrüsst und ihm ein schönes Wochenende gewünscht. Er habe mit keinem Wort eine Drohung oder eine Waffe erwähnt. In der ersten Nachricht sei er sehr ruhig und nett gewesen. In den nächsten Nachrichten in der Nacht sei er etwas erregt gewesen, vermutlich, weil er gemerkt habe, dass er – wie immer – etwas anderes gewollt habe, als er unterzeichnet habe (Urk. 15/D1/3/1 S. 13). 3.2.5. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. März 2023 gab der Beschwerdegegner 1 im Wesentlichen zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er habe die Pistole in der rechten Hand gehabt. Er sei aber Linkshänder. Die Pistolengeschichte habe der Beschwerdeführer erfunden, um sich herauszuwinden aus dem, was er unterschrieben habe (Urk. 15/D1/3/2 S. 2). Bezüglich der Bilder habe er – zusammengefasst – immer gesagt, sie würden zuerst die Erbteilung machen und dann das mit den Bildern. Aber sie hätten immer schon gewusst, dass keine Inventarliste vorhanden sei und keine Schätzung, keine Fotos und niemand habe etwas gewusst, nur der Beschwerdeführer alleine. Er (der Beschwerdegegner 1) habe ihm gesagt, wenn er Fotos oder irgendwelche Unterlagen habe, sei dies überhaupt kein Problem. Er würde einen Kunsthändler kennen. Dann könnten sie einen Termin in G._____ abmachen, und dieser könne sofort sagen, wo diese Bilder seien. Und, es stimme, sie hätten bereits einen Termin gehabt (Urk. 15/D1/3/2 S. 3). 3.3. Auch bezüglich des Vorfalls vom 19. August 2022 in F._____ steht Aussage gegen Aussage. Wie von der Staatsanwaltschaft festgehalten, existieren weder

- 22 - Aufzeichnungen vom Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Wohnung des Beschwerdegegners 1 noch sind an jenem Nachmittag Drittpersonen anwesend gewesen, welche zu den angezeigten Vorkommnissen Angaben machen könnten. Der Beschwerdegegner 1 bestreitet die Vorwürfe des Beschwerdeführers. Seine Aussagen sind im Kerngeschehen ohne Widersprüche und in sich stimmig. Bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass diese insgesamt widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sind. Insbesondere ist es schlichtweg lebensfremd, wenn sich jemand von einer Person, die ihn gerade mit einer Pistole bedroht haben soll, an den Bahnhof fahren lässt und ihr dann offeriert, dass sie noch eine Stunde dort in einer Bar sitzen könnten. Dies steht auch im Widerspruch zu seiner Aussage, wonach der Beschwerdeführer angab, es sei ihm nicht sehr gut gegangen, als er die Wohnung des Beschwerdegegners 1 verlassen habe; er habe sich unwohl, erniedrigt, betrübt, verängstigt und verbittert gefühlt und sei schwer enttäuscht gewesen (Urk. 15/D1/4/1 S. 17 f.). Seine Erklärungen für dieses Verhalten sind ebenfalls nicht stimmig und vermögen nicht zu überzeugen. Insbesondere ist es keine Frage der Erziehung bzw. des Anstandes, mit jemandem, von dem man soeben bedroht wurde, noch in eine Bar zu gehen (vgl. Urk. 15/D1/4/1 S. 19, Urk. 15/D1/4/3 S. 16). Zudem hat der Beschwerdeführer einerseits erklärt, er habe eine Möglichkeit gesucht, auch ohne Unterzeichnung der Vereinbarung die Bilder sehen zu können (Urk. 15/D1/4/3 S. 16). Anderseits gab er an, er habe nach dem Termin mit dem Beschwerdegegner 1 in ein Lokal gehen wollen, damit sie noch über andere Themen sprechen könnten. Er habe ihm auch sagen wollen, er solle ruhig bleiben, sie seien vernünftige Menschen, er übertreibe jetzt und er solle sich einfach beruhigen (Urk. 15/D1/4/3 S. 22). Auch seine Ausführungen bezüglich der WhatsApp-Sprachnachrichten, in welchen er sich für die Gastfreundschaft, freundliche Gesellschaft etc. bedankt habe (Urk. 15/D1/4/3 S. 16 f.), vermögen nach dem Ausgeführten nicht zu überzeugen. Auffällig ist sodann, dass der Beschwerdeführer in den von ihm eingereichten E- Mails vom 22. bzw. 25. August 2022 den Beschwerdegegner 1 – zusammengefasst – bat, ihm zu bestätigten, dass seine Brüder die von ihm am 19. August 2022 unterzeichnete Offerte nicht angenommen hätten. Zudem teilte er dem Beschwerdegegner 1 mit, dass die Offerte nicht mehr gelte, er diese per sofort zu-

- 23 rückziehe bzw. diese aus den dem Beschwerdegegner 1 bekannten Gründen nichtig sei. Ferner bezog er sich in den E-Mails mehrfach auf die Bilder und den Termin in G._____. Todesdrohungen durch den Beschwerdegegner 1 oder eine Waffe erwähnte der Beschwerdeführer jedoch mit keinem Wort (vgl. Urk. 15/D1/4/2/5). Die E-Mails zeigen, dass der Beschwerdeführer offenbar daran interessiert war, dass die von ihm am 19. August 2022 unterzeichnete Vereinbarung für ungültig bzw. nichtig erklärt würde. Deshalb wäre zu erwarten, dass er in diesen E-Mails die angeblichen Drohungen des Beschwerdegegners 1 – die ein Argument für die Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit der Vereinbarung gewesen wären – erwähnt hätte. Dass er in den E-Mails dennoch keine Drohungen oder Waffen erwähnte, spricht gegen seine Darstellung. Widersprüchlich sind die Aussagen des Beschwerdeführers sodann insofern, als er in der Einvernahme vom 26. Januar 2023 erklärt hat, der Lauf der Pistole sei gegen den Schrank gerichtet gewesen (Urk. 15/D1/4/1 S. 15) und in der Einvernahme vom 23. März 2023 zu Protokoll gab, er glaube, der Lauf habe die ganze Zeit nach links, Richtung Fenster, gezeigt (Urk. 15/D1/4/3 S. 4). Auf einem Foto des Wohnzimmers des Beschwerdeführers ist zudem ersichtlich, dass der Schrank an einer Wand steht, an welcher sich kein Fenster befindet, und sich in dem Raum nur hinter dem Tisch (an welchem der Beschwerdeführer sass) bzw. gegenüber vom Schrank Fenster befinden (Urk. 15/D1/5/14). Ferner lässt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Pistole beschreiben konnte (vgl. Urk. 15/D1/4/1 S. 8), nichts zu Gunsten seiner Sachdarstellung ableiten, gab der Beschwerdegegner 1 doch zu Protokoll, dass er dem Beschwerdeführer Jahre zuvor seine Pistole beschrieben habe (vgl. Urk. 15/D1/3/1 S. 12 f., Urk. 15/D1/3/2 S. 2). Im Weiteren liess der Beschwerdeführer in der Strafanzeige geltend machen, der Beschwerdegegner 1 habe die Pistole aus einer Schublade einer Kommode genommen (Urk. 15/D1/1 S. 13). In den Einvernahmen gab er sodann zu Protokoll, der Beschwerdegegner 1 habe die Pistole aus einem Schrank genommen und mutmasste, dass er sie von einem Tablar genommen habe. Auf den Widerspruch angesprochen, brachte er vor, sich nicht genau erinnern zu können (Urk. 15/D1/4/1 S. 8 und 15 f., Urk. 15/D1/4/3 S. 4). Ferner ist – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 2 S. 19) – nicht nachvollziehbar, in-

- 24 wiefern aus einem Verfahren, welches mit dem vorliegenden in keinerlei Zusammenhang steht, irgendwelche Schlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren gezogen werden könnten (vgl. Urk. 2 S. 11 f. und S. 19). Abschliessend ist festzuhalten, dass keine weiteren Untersuchungshandlungen ersichtlich sind, deren Ergebnisse die Sachdarstellung des Beschwerdeführers zu stützen vermöchten. 3.4. Aufgrund ihrer prozessualen Stellung erscheinen weder der Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner 1 als völlig unbefangen. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers ist jedoch insgesamt widersprüchlich und seine Angaben sind nicht nachvollziehbar. Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, der Beschwerdegegner 1 habe ein offensichtliches Motiv gehabt, da er für eine erfolgreiche aussergerichtliche Erbteilung eine Pauschale von Fr. 700'000.– erhalten sollte (vgl. Urk. 2 S. 20). Zudem hat der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, offenbar ein Interesse daran, dass das von ihm unterzeichnete Dokument "Aussergerichtliche Erbteilung" vom 19. August 2022 für ungültig bzw. nichtig erklärt wird bzw. wurde. Inwiefern es eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör darstellen soll, dass die Staatsanwaltschaft das von ihm vorgebrachte Motiv des Beschwerdegegners 1 in der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt habe, wie der Beschwerdeführer vorbringen lässt (vgl. Urk. 2 S. 20), ist im Übrigen nicht ersichtlich, muss sich die Staatsanwaltschaft doch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2, BGE 147 IV 409 409 E. 5.3.4). 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Verurteilung angesichts des insgesamt widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und unter Einbezug der gesamten Umstände als unwahrscheinlich erscheint. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren betreffend die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Besuch des Beschwerdeführers beim Beschwerdegegner 1 vom 19. August 2022 (versuchte Nötigung und Drohung) mithin zu Recht eingestellt. Der Be-

- 25 schwerdeführer liess nichts vorbringen, das an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte. 4. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. Aufgrund des Verfahrensausgangs kann offen gelassen werden, ob hinsichtlich sämtlicher Vorwürfe auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre. IV. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 2. Mangels Umtrieben – der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen – ist diesem keine Entschädigung zu bezahlen.

- 26 - Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer zurückerstattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an:  den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15; gegen Empfangsbestätigung) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht

- 27 eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 18. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Negri

UE240361 — Zürich Obergericht Strafkammern 18.11.2025 UE240361 — Swissrulings