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Zürich Obergericht Strafkammern 11.04.2025 UE240256

11 aprile 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·4,565 parole·~23 min·1

Riassunto

Einstellung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240256-O/U/AEP Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. E. Welte Beschluss vom 11. April 2025 in Sachen A._____ [Bürgschaftsgenossenschaft], Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X2._____, gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. Juli 2024

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 22. April 2022 ersuchte das Konkursamt Dübendorf die Kantonspolizei Zürich um Prüfung von Anhaltspunkten für das Vorliegen von strafbaren Handlungen (Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Covid-Kredit etc.) im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren über die C._____ AG (Urk. 16/D1/12), deren einziges Mitglied des Verwaltungsrates B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) war. Am 25. August 2022 rapportierte die Kantonspolizei Zürich diesbezüglich zu Handen der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft). Mit Strafbefehl vom 12. Juli 2024 wurde der Beschwerdegegner 1 der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung für schuldig befunden (Urk. 16/15). 2. Mit Verfügung ebenfalls vom 12. Juli 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die gegen den Beschwerdegegner 1 geführte Strafuntersuchung wegen Betruges etc. im Zusammenhang mit dem von der Gesellschaft bezogenen Covid-19-Kredit ein (Urk. 3/2). 3. Hiergegen liess die A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 29. Juli 2024 rechtzeitig Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, die Strafuntersuchung fortzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Urk. 2). 4. Mit Verfügung vom 8. August 2024 wurde die Beschwerdeschrift samt Beilagen dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft zur (freigestellten) Stellungnahme übermittelt. Die Staatsanwaltschaft äusserte sich mit Eingabe vom 23. August 2024 (Urk. 10) und reichte die Untersuchungsakten ein (Urk. 16). Der Beschwerdegegner 1 verzichtete unter Verweis auf die angefochtene Verfügung auf Äusserung (Urk. 14). Nachdem die eingegangenen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin zur freigestellten Replik übermittelt worden waren (Urk. 18), liess sich diese nicht mehr vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 3 - II. 1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). 2. Die Beschwerdeführerin hat sich im Vorverfahren als Privatklägerin konstituiert. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Bürgin des durch die D._____ [Bank] E._____ gesprochenen Covid-19-Kredits durch den geltend gemachten Betrug zwar nur mittelbar geschädigt wäre. Indes können sich Bürgschaftsorganisationen nach Art. 5 Abs. 2 Covid-19-SBüG in Strafverfahren als Privatklägerinnen konstituieren, sie haben sämtliche damit verbundenen Rechte und Pflichten (lit. c). Angesichts der Formulierung, der Bürgschaftsgenossenschaft kämen sämtliche Rechte und Pflichten einer Privatklägerin zu, und der ihr überbundenen Aufgaben betreffend Missbrauchsbekämpfung ist davon auszugehen, dass Art. 5 Abs. 2 lit. c Covid-19-SBüG sowohl die Zivil- als auch Strafklägerstellung erfasst. Damit besteht eine strafprozessuale lex specialis zur grundsätzlichen Regelung von Art. 121 Abs. 2 StPO und die Beschwerdeführerin gilt nach Art. 5 Abs. 2 lit. c Covid-19-SBüG im vorliegenden Verfahren als zur Beschwerde berechtigte Privatklägerin (vgl. hierzu eingehend Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UE220254-O vom 23. November 2023). Somit ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. Hintergrund der angefochtenen Verfügung ist folgender Sachverhalt: Der Beschwerdegegner 1 war einziges Mitglied des Verwaltungsrates der C._____ AG mit Sitz in F._____, welche sich mittlerweile in Liquidation befindet. Am 7. April 2020 beantragte er bei der D._____ E._____ gestützt auf die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung einen Kredit über Fr. 50'000.– für sein Unternehmen und erhielt diesen sodann ausbezahlt. Nachdem über die C._____ AG per 1. Februar 2022 der Konkurs eröffnet worden war, nahm die D._____ E._____ die Bürgschaft in Anspruch, welche die Beschwerdeführerin gestützt auf die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung gewährt hatte. Nunmehr steht der Verdacht im Raum, der Beschwerdegegner 1 könnte den Covid-19-Kredit unrechtmässig bezogen haben, indem er einen zu hohen Umsatzerlös angegeben und sich die C._____ AG bereits

- 4 im Zeitpunkt der Beantragung des Kredits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden bzw. es an der pandemiebedingten erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung für die Kreditgewährung gefehlt habe. Zudem soll der Beschwerdegegner 1 den Kredit nicht ausschliesslich gemäss der vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet haben. 4. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, der gewährte Covid-Kredit habe auf dem Kreditvertrag zwischen der C._____ AG und der D._____ E._____ vom 17. April 2020 beruht, worin der Beschwerdegegner 1 eine Schätzung des Umsatzerlöses der erst Ende September 2019 von ihm übernommenen C._____ AG für das Jahr 2020 in der Höhe von Fr. 50'000.– angegeben habe. Aus den edierten Bankunterlagen ergebe sich, dass die C._____ AG vom 20. April 2020 bis zum 20. April 2021 immerhin einen Umsatzerlös von rund CHF 413'019.30 (Fr. 50'000.– Covid-Kredit bereits abgezogen) erwirtschaftet habe. Die Differenz zum geschätzten Jahresumsatz von Fr. 550'000.– habe der Beschwerdegegner 1 mit seinen gesundheitlichen Problemen (Herzinfarkt) im Sommer 2020, welche ihn dazu gezwungen hätten, die Firma herunterzufahren und seine festen Mitarbeiter zu entlassen, und nicht zuletzt auch mit der pandemiebedingt schwierigeren Auftragslage, aufgrund welcher einzelne Bau- bzw. Abbruchvorhaben nicht hätten umgesetzt werden können, glaubhaft erklären können. Eine Täuschungsabsicht bzw. eine bewusst zu hohe Umsatzangabe im Zeitpunkt des Ausfüllens des Formulars könne dem Beschwerdegegner 1 unter diesen Umständen jedenfalls nicht nachgewiesen werden. Dass er den geschätzten Umsatzerlös auf dem Formular in der Spalte 1 und nicht in der Spalte 2 aufgeführt habe, sei strafrechtlich nicht relevant, handle es sich dabei doch um ein offensichtliches Versehen, welches auf die Auszahlung keinen Einfluss gehabt habe. Weiter gehe aus den Bankunterlagen auch nicht hervor, dass der Beschwerdegegner 1 die erhaltenen Gelder zweckentfremdet hätte, seien die Beträge doch soweit erkennbar durchwegs für Lohnzahlungen und Rechnungen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der C._____ AG verwendet worden (Urk. 3/2). In ihrer Stellungnahme ergänzte die Staatsanwaltschaft, der Beschwerdegegner 1 habe (entgegen der Beschwerdeführerin) nicht eine Umsatzschätzung für das

- 5 - Jahr 2019 abgeben wollen. Vielmehr habe es sich um eine Umsatzschätzung für das Jahr 2020 gehandelt, da der Beschwerdegegner 1 sich (wie von ihm dargelegt) in der Spalte des Antragsformulars geirrt habe. Eine Umsatzangabe für das Jahr 2019 hätte auch gar keinen Sinn gemacht, habe der Beschwerdegegner 1 die ehemalige G._____ AG, welche einen ganz anderen Zweck gehabt habe als die C._____ AG, doch erst gerade per Ende September 2019 übernommen. Bei dieser Ausgangslage könne daher auch nicht auf die Jahresabschlüsse der G._____ AG für die Jahre 2016 und 2017 abgestellt werden, habe diese doch absolut nichts mit den Geschäften der C._____ AG zu tun gehabt, sondern es müsse quasi analog einer Neugründung eine Schätzung aufgrund von Lohnsummen etc. vorgenommen werden, wie dies der Beschwerdegegner 1 gemäss seinen Ausführungen nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. Zudem müsse ein entsprechender Täuschungsvorsatz im Zeitpunkt der Antragstellung nachgewiesen werden, was bei einer Fehleinschätzung im Umfang von "lediglich" Fr. 90'000.– bei einem erzielten Umsatz von über Fr. 400'000.– und bei einem Geschäft, welches noch ganz am Anfang stehe, wohl nicht angenommen werden könne. Dies insbesondere nicht, weil der Beschwerdegegner 1 zusätzlich zur Corona-Krise auch noch für ihn im Zeitpunkt des Antrages nicht vorhersehbare gesundheitliche Schwierigkeiten zu meistern gehabt habe. Dass die finanzielle Situation der C._____ AG aufgrund der mangelhaften bzw. nicht existenten Buchhaltung nicht ohne Weiteres beurteilbar gewesen sei und der Beschwerdegegner 1 später viel zu lange weiter "geschäftet" habe, obwohl er nicht mehr in der Lage gewesen sei, sämtliche Forderungen innert nützlicher Frist zu begleichen, sei korrekt. Diesbezüglich sei er aber bereits mit Strafbefehl vom 12. Juli 2024 wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung bestraft worden (Urk. 10). 5. Die Beschwerdeführerin entgegnet zusammengefasst, aus den Jahresrechnungen ergebe sich, dass die G._____ AG im Jahr 2016 einen Umsatz von Fr. 14'116.90 bzw. Fr. 2'574.– im Jahr 2017 erzielt habe. Diese Umsätze seien offensichtlich massiv unter dem angegebenen (geschätzten) Jahresumsatz von Fr. 550'000.– für das Jahr 2019 gelegen. Der Beschwerdegegner 1 habe zugegeben, dass er keine richtige Buchhaltung geführt, sondern nur Quittungen aufbewahrt habe. Zudem habe er nach eigener Aussage die Umsatzangabe auf der Kre-

- 6 ditvereinbarung lediglich geschätzt auf der Grundlage der (angeblichen) Anzahl seiner Angestellten, die er mit fünf beziffert habe. Im Kreditantrag habe er aber angegeben, dass die Kreditnehmerin ein Vollzeitäquivalent von lediglich zwei beschäftige. Selbst bei einer Schätzung sei der im Kreditantrag angegebene Umsatz von Fr. 550'000.– nicht nachvollziehbar. Für den Umstand, dass keine Buchhaltungsunterlagen vorlägen und daher die Angaben im Kreditantrag nicht nachvollziehbar seien, sei allein der Beschwerdegegner 1 verantwortlich. Mit Blick auf die Jahresrechnungen 2016 und die dort ausgewiesenen tiefen Umsatzzahlen bestehe der begründete Verdacht, dass der Beschwerdegegner 1 ganz bewusst keine Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 2018 bis 2020 (mehr) vorlegen könne. Im Kreditantrag stehe zudem ausdrücklich und unmissverständlich geschrieben, welcher Wert als Berechnungsgrundlage für den Umsatzerlös herangezogen werden müsse. Der Beschwerdegegner 1 habe durch die mutmasslich falsche Angabe einen überhöhten Kreditbetrag erhältlich gemacht. Zudem habe die Baubranche im Vergleich zu anderen Branchen weit weniger unter den Restriktionen während der Covid-19-Pandemie gelitten und weitestgehend ihrer Tätigkeit nachgehen können. Allenfalls hätten die Empfehlungen zu Effizienzeinbussen und damit einhergehend zu gewissen Sorgen in Bezug auf die finanzielle Lage geführt, was allein jedoch nicht genügt habe für die Begründung der geforderten akuten und erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung. Sodann habe die Kreditnehmerin bereits seit dem 21. Oktober 2019 regelmässig Betreibungen zu verzeichnen gehabt und es habe bereits vor Unterzeichnung des Kreditantrages einen Verlustschein über Fr. 1'793.55 gegeben. Mithin sei die Kreditnehmerin bereits damals wirtschaftlich beeinträchtigt gewesen. Der Beschwerdegegner 1 habe die Anfang 2020 angehobenen Betreibungen nicht zufriedenstellend erklären können. Zudem habe die Kantonspolizei Zürich zu Recht festgehalten, dass spätestens ab dem 16. Januar 2020, d.h. vor dem Kreditantrag, die Besorgnis der Überschuldung bestanden habe. Mithin habe sich die Kreditnehmerin mutmasslich schon vor der Pandemie in finanzieller Schieflage befunden. Die offensichtlich vorhandenen Liquiditätsprobleme seien folglich nicht auf eine pandemiebedingte Umsatzeinbusse zurückzuführen gewesen und die gegenteilige Angabe im Kreditan-

- 7 trag sei mutmasslich unwahr, ebenso die Zusicherung, wonach alle Angaben der Wahrheit entsprächen. Gemäss dem Kontoauszug der Kreditnehmerin seien nach Krediterhalt bzw. zwischen dem 30. April 2020 und dem 24. Dezember 2020 insgesamt Fr. 96'800.– in bar bezogen worden. Diesbezüglich behaupte die Staatsanwaltschaft, die erhaltenen Kreditgelder seien soweit erkennbar durchwegs für Lohnzahlungen und Rechnungen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Kreditnehmerin verwendet worden. Der Beschwerdegegner 1 habe aber zugegeben, dass nur sein Angestellter H._____ den Lohn bar erhalten habe. Angesichts der Höhe der Beträge und der Zeitpunkte der Bargeldbezüge erscheine es unwahrscheinlich, dass es sich bei diesen Transaktionen um Lohnzahlungen an Angestellte gehandelt habe. Vielmehr handle es sich wohl um eine unzulässige verdeckte Gewinnausschüttung. Zudem lägen soweit ersichtlich keine Lohnabrechnungen vor, mit denen die Darstellung des Beschwerdegegners 1 überprüft werden könnte. Zumindest ein Teil dieser Transaktionen habe nicht dem Liquiditätsbedürfnis der Kreditnehmerin gedient, sondern mutmasslich privaten Zwecken. Weiter ergebe sich aus den Kontoauszügen, dass diverse Transaktionen keinen Bezug zur Tätigkeit der Kreditnehmerin aufwiesen. Folglich bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdegegner 1 – trotz gegenteiliger Zusicherung im Kreditantrag – den Kredit teilweise nicht zur Sicherung laufender Liquiditätsbedürfnisse verwendet habe (Urk. 2). 6. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a., wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche

- 8 es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersuchungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, Art. 319 N 5). 7. Mit Bezug auf den Vorwurf des Bezugsmissbrauchs ist zunächst mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass vorliegend – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht auf die Jahresumsätze der vormaligen G._____ AG abgestellt bzw. aufgrund dieser Zahlen der Schluss gezogen werden kann, der Beschwerdegegner 1 habe im Kreditantragsformular offensichtlich einen massiv überhöhten Umsatz angegeben. Diesbezüglich weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass die G._____ AG einen gänzlich anderen Zweck verfolgte als die C._____ AG. Mithin handelte es sich bei Letzterer um einen völlig anderen Geschäftsbereich und in diesem Sinne um ein neues Unternehmen mit einem neuen Geschäftsführer bzw. zufolge blossem Mantelkauf de facto um eine Neugründung.

- 9 - Der Beschwerdegegner gab denn auch an, der frühere Inhaber habe die Gesellschaft nicht mehr gebraucht. Er habe diese übernommen und dann sein neues Geschäft aufgebaut (Urk. 3/13 F/A 9, 14; Urk. 3/15 F/A 5). Entsprechend kam der Beschwerdegegner 1, welcher das Unternehmen per Ende September 2019 übernommen hatte, nicht umhin, im Kreditantrag vom 7. April 2020 eine Schätzung des erwarteten Umsatzes – und zwar für das Jahr 2020 bzw. für die Zeit nach der Übernahme des Unternehmens – vorzunehmen. Dass eine entsprechende Schätzung mit gewissen Unsicherheiten verbunden ist, liegt auf der Hand, konnte sich der Beschwerdegegner 1 aufgrund der neuen Ausrichtung des Unternehmens doch nicht an den vom vormaligen Unternehmensinhaber erzielten Jahresumsätzen orientieren. Systembedingt beruht demnach die Berechnung des zulässigen Kreditbetrags bei neuer Geschäftstätigkeit auf einer blossen Schätzung. Entsprechend kann allein aus der Nichterreichung des geschätzten Umsatzes nicht ohne weiteres geschlossen werden, es sei ein zu hoher Kreditbetrag erwirkt worden. Dies gilt umso mehr, wenn plausible Gründe für die Abweichung des real erzielten Umsatzes vom geschätzten Umsatz vorhanden sind. Nach eigenen Aussagen berechnete der Beschwerdegegner 1 den im Kreditantragsformular angegebenen Umsatz von Fr. 550'000.– anhand der Anzahl Angestellte, welche er beschäftigte; im Jahr 2020 seien dies fünf Personen gewesen, welche je Fr. 70'000.– pro Jahr verdient hätten (sich selbst nicht eingerechnet, Urk. 3/13 F/A 12, 17, 26, 38; Urk. 3/15 F/A 14 ff.). An anderer Stelle gab er an, er habe den Jahresumsatz aufgrund der Auftragslage geschätzt, zumal er die Aufträge für das Jahr 2020 teilweise schon gehabt habe. Zudem scheint er damals mehrere Aufträge in Aussicht gehabt zu haben (Urk. 3/15 F/A 32 ff., 68 ff.; Urk. 3/13 F/A 26, 39). Den angegebenen Umsatz von Fr. 550'000.– habe er letzten Endes aber nicht erreicht, da gewisse Aufträge, mit welchen er gerechnet habe, dann doch nicht gekommen seien, nachdem die betreffenden Umbauten verschoben worden seien (Urk. 3/15 F/A 74 f.). Zudem sei er aufgrund eines Herzinfarkts im Sommer 2020 gezwungen gewesen, die Geschäftstätigkeit seines Unternehmens herunterzufahren. Mithin habe er aufgrund dieser gesundheitlichen Probleme weniger Umsatz erzielt als angenommen (Urk. 3/13 F/A 28, 36 ff.).

- 10 - Die Vorgehensweise des Beschwerdegegners 1, anhand der Lohnsumme den Umsatz zu schätzen, ist im Kreditantragsformular explizit vorgesehen und wird in den Erläuterungen der Eidgenössischen Finanzverwaltung zur Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung angeführt für den Fall, dass ein Unternehmen erst im Verlauf des Jahres 2019 seine Geschäftstätigkeit aufgenommen hat bzw. gegründet worden ist, und entsprechend aus dem Jahr 2019 keine Umsatzzahlen für ein vollständiges Geschäftsjahr vorliegen. Daher solle anstelle des nicht bekannten Umsatzerlöses das Dreifache der Nettolohnsumme für das ganze laufende Geschäftsjahr herangezogen werden. Dabei handelt es sich um eine grobe Berechnungsformel, die die individuelle Struktur der einzelnen Unternehmung nicht berücksichtigt (vgl. die Erläuterungen der EFV zur COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 14. April 2020, S. 11 f.). Somit ist das Vorgehen des Beschwerdegegners 1 nicht zu beanstanden, wenn er anhand der Lohnsummen eine Schätzung des Umsatzerlöses seines Unternehmens für das Jahr 2020 vornahm. Auch wenn die Umsatzschätzung anhand der schon erhaltenen und in Aussicht stehenden Aufträge erfolgt wäre, liegt sie jedenfalls tiefer als die dreifache Nettolohnsumme anhand der Angaben des Beschwerdegegners 1 zur Anzahl Mitarbeitende. Wenn die Beschwerdeführerin diese Berechnung beanstandet, weil im Vertrag lediglich 2 Mitarbeitende angegeben seien, so lässt sich diese Differenz wohl damit erklären, dass die Gesellschaft gemäss den Angaben des Beschwerdegegners 1 nach der Übernahme durch ihn in den ersten Monaten der Geschäftstätigkeit, d.h. im Jahr 2019, nebst ihm selbst nur 2 Mitarbeitende hatte und auch nach der Aufstockung anfangs 2020 offenbar nur 2 Mitarbeitende fest und die übrigen temporär angestellt waren (Urk.3/15 F/A 14 ff. und 71 f.). Seine Begründung, weshalb der erzielte Umsatz letzten Endes unter seinen eigenen Erwartungen bzw. Schätzungen zurückgeblieben sei (Herzinfarkt und infolge der Pandemie verschobene Umbauprojekte) erscheint sodann grundsätzlich nachvollziehbar und kann jedenfalls – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Akten – nicht als offensichtliche Schutzbehauptung qualifiziert werden. Aus dem aktenkundigen Kontoauszug des Firmenkontos der C._____ AG bei der D._____ geht sodann hervor, dass in den zwölf Monaten nach Auszahlung des Covid-19-Kredits Zahlungseingänge (ohne Kreditbetrag) von rund Fr. 400'000.– er-

- 11 folgten (vgl. Urk. 3/12). Mithin wies das Unternehmen zweifellos eine rege Geschäftstätigkeit auf. Vor diesem Hintergrund kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht gesagt werden, dass es sich beim vom Beschwerdegegner 1 angegebenen, geschätzten Umsatzerlös von Fr. 550'000.– für das Jahr 2020 um eine offensichtlich wahrheitswidrige Angabe gehandelt hätte. Dies gilt umso mehr, als es (wie erwähnt) plausibel erscheint, dass die Pandemie und die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdegegners 1 das Ihrige dazu beigetragen haben, dass der Umsatz für das Jahr 2020 unter dessen Erwartungen lag. Schliesslich lässt sich auch hinsichtlich des Umstandes, dass sich der Beschwerdegegner 1 nach eigenen Aussagen in der Spalte geirrt bzw. den geschätzten Umsatzerlös versehentlich im Block 1 statt im Block 2 eingetragen hat, kein Nachweis eines strafbaren Verhaltens erbringen. Diesbezüglich weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass dieser glaubhaft als Versehen geschilderte Umstand strafrechtlich nicht relevant ist, wäre der Kreditnehmerin doch beim korrekten Ausfüllen des Formulars kein tieferer Kreditbetrag ausbezahlt worden. Wenn die Beschwerdeführerin sodann weiter moniert, der Beschwerdegegner 1 habe im Kreditantragsformular mutmasslich wahrheitswidrig angegeben, dass die C._____ AG aufgrund der Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt gewesen sei, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Die Anforderungen an die Annahme einer (strafbaren) falschen Angabe zur erforderlichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung der Kreditnehmerin infolge der Pandemie im Sinne des Betrugstatbestandes sind gemäss der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hoch. Demnach kann von einer betrugsrelevanten Täuschung nur dann ausgegangen werden, wenn die Behauptung im Kreditantragsformular klar falsch war bzw. die um den Kredit ersuchende Unternehmung wirtschaftlich von der Covid-19-Pandemie offensichtlich nicht betroffen war. Diese Ansicht begründet das Bundesgericht namentlich mit dem Umstand, dass es sich bei der geforderten erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung um einen auslegungsbedürftigen Begriff handle, der verschiedene Interpretationen zulasse und auch in der aCovid-19-SBüV nicht näher umschrieben werde. Der Nachweis, dass die entsprechende Angabe im Kreditantragsformular klar falsch war, bedürfe einer seriösen Auseinandersetzung mit der Geschäftstätigkeit der betroffenen Unternehmung. Weiter hielt das Bundes-

- 12 gericht fest, mittels Äusserungen, die (wie die geforderte erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung) "Ansichtssache" seien, könne nicht arglistig getäuscht werden, weshalb eine arglistige Täuschung mit Bezug auf diese Kreditvoraussetzung nicht leichthin angenommen werden dürfe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.10.1 und 1.10.2). Die Inanspruchnahme eines Covid- 19-Kredits war sodann gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b aCovid-19-SBüV nur dann ausgeschlossen, wenn sich der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befand. Die erforderliche Auseinandersetzung mit der Geschäftstätigkeit der C._____ AG, welche erst seit Ende September 2019 im Gange war, bedürfte einer Analyse der Buchhaltung und der weiteren Geschäftsunterlagen des Unternehmens. Nachdem vorliegend indes keine Buchhaltung oder andere sachdienliche Unterlagen zur Geschäftstätigkeit existieren, ist die Frage, wie es im Zeitpunkt der Beantragung des Kredits im Einzelnen um die finanzielle Situation der Kreditnehmerin bestellt war, nicht beantwortbar. Zwar weist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass sich die C._____ AG bereits am 16. Januar 2020, mithin schon vor der Beantragung des Covid-Kredits, mit einem Verlustschein konfrontiert sah und in den ersten Monaten des Jahres 2020 weitere Betreibungen dazukamen (vgl. Urk. 3/11). Allein daraus lässt sich indes nicht folgern, dass die Angabe des Beschwerdegegners 1 im Covid-19-Kreditantragsformular, dass die sich wie erwähnt erst im Aufbau befindliche C._____ AG von der Pandemie wirtschaftlich erheblich betroffen gewesen sei, nachweislich falsch war. Denn selbst wenn die C._____ AG im Zeitpunkt des Kreditantrages mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte, schliesst dies nicht aus, dass das Unternehmen (auch) unter pandemiebedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten litt. Dass sich die C._____ AG im Zeitpunkt des Kreditantrages bereits in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befunden hätte, was die Inanspruchnahme eines Kredits ausgeschlossen hätte, wird sodann zu Recht nicht geltend gemacht. Nichts für sich abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin sodann aus ihrem Vorbringen, wonach die Baubranche im Vergleich zu anderen Branchen weniger unter den pandemiebedingten Restriktionen gelitten habe, lassen sich daraus doch keine klaren Rückschlüsse auf die konkrete finanzielle Situation der C._____ AG ziehen. Nach dem Gesagten lässt sich der rechtsge-

- 13 nügende Nachweis, dass die Kreditnehmerin im Zeitpunkt des Kreditantrages wirtschaftlich von der Pandemie offensichtlich nicht betroffen war, nicht erbringen. Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass gemäss der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Zusicherung des Kreditnehmers, er sei aufgrund der Covid-19-Pandemie "wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt", keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der Falschbeurkundung zukommt, weshalb auch eine Strafbarkeit im Sinne dieser Bestimmung ausscheidet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.9.6 und 1.9.7). Somit ist die angefochtene Verfügung mit Bezug auf den Vorwurf des Bezugsmissbrauchs zu Recht ergangen und die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 8. Hinsichtlich des Vorwurfs des Verwendungsmissbrauchs hielt die Staatsanwaltschaft fest, aus den Bankunterlagen gehe nicht hervor, dass der Beschwerdegegner 1 die erhaltenen Gelder zweckentfremdet hätte, sondern diese seien – soweit erkennbar – für Lohnzahlungen sowie Rechnungen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der C._____ AG verwendet worden. Auch insoweit ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin wendet diesbezüglich ein, gemäss den Aussagen des Beschwerdegegners 1 habe lediglich sein Angestellter H._____ seinen Lohn bar erhalten, weshalb angesichts der Höhe der in bar bezogenen Beträge und der Zeitpunkte der Bezüge nicht einleuchte, dass es sich bei diesen Transaktionen um Lohnzahlungen gehandelt habe. Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass mit Bezug auf die Frage, inwieweit es sich bei diesen Transaktionen tatsächlich um Lohnzahlungen gehandelt hat, gewisse Fragezeichen bestehen. Indes existiert wie erwähnt – wie auch die Beschwerdeführerin einräumt – offenbar keine Buchhaltung der C._____ AG, anhand welcher sich im Einzelnen nachvollziehen und beurteilen liesse, wo die in bar bezogenen Beträge hingeflossen sind bzw. ob es sich dabei um Lohnzahlungen gehandelt hat. Dass keine Buchhaltung (mit entsprechenden Lohnabrechnungen) vorliegt, ist dem Beschwerdegegner 1 anzulasten, für welches Versäumnis er denn auch mittels Strafbefehl abgeurteilt wurde (Urk. 16/15). Dies ändert indes nichts daran, dass das Fehlen einer (den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden) Buchhaltung zur Folge hat, dass sich nicht rechts-

- 14 genügend erstellen lässt, wohin die beanstandeten Geldbeträge geflossen sind bzw. dass diese zweckwidrig verwendet worden sein sollen, wie die Beschwerdeführerin moniert. Nicht ausgeschlossen werden kann diesbezüglich auch, dass mit den diversen, in bar bezogenen Beträgen (nebst Lohnzahlungen) etwa auch Wareneinkäufe und andere geschäftsbegründete Aufwände beglichen wurden (vgl. auch Urk. 3/15 F/A 73 und Urk. 3/12 F/A 43). Nichts anderes gilt mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin erwähnten Transaktionen, welche keinen Bezug zur Tätigkeit der Kreditnehmerin aufweisen sollen, etwa Auslagen in Verpflegungsbetrieben (vgl. Urk. 3/12). Auch insoweit lässt sich mangels entsprechender Belege die gerade bei einem Geschäft im Aufbau nicht unglaubhafte Darstellung des Beschwerdegegners 1 nicht widerlegen, wonach es sich dabei jeweils um Ausgaben zu Treffen mit (potenziellen) Geschäftspartnern gehandelt habe. Ohnehin war der Kreditbetrag bereits am 19. Mai 2020 praktisch aufgebraucht (vgl. Urk. 223/12 S. 3, Saldo Fr. 14.03), mithin wurde der grösste Teil der beanstandeten Bargeldbezüge und Transaktionen gar nicht mehr mit Kreditgeldern, sondern aus diversen, mehrfach auch fünfstelligen Zahlungseingängen auf dem Firmenkonto finanziert (vgl. Urk. 3/12). Dies stimmt denn auch mit den Aussagen des Beschwerdegegners 1 überein, wonach der Kreditbetrag nach der Zahlung der Löhne und Mulden aufgebraucht war (Urk. 3/13 F/A 43). Dass die Gesellschaft ihren laufenden Liquiditätsbedarf nach Verbrauch des Kreditbetrags mit neu eingegangenen Mitteln finanzierte, ist nicht zu beanstanden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass gerade wegen der fehlenden Buchhaltungsunterlagen der Verdacht bestehe, dass ein Teil der Barbezüge und Transaktionen nicht dem Liquiditätsbedürfnis der Gesellschaft entsprochen habe, ändert nichts daran, dass sich bei der vorliegenden Aktenlage ein privater bzw. auch ein im Sinne von Art. 4 des Kreditvertrags während der Vertragsdauer unzulässiger Zweck dieses Mittelabflusses nicht rechtsgenügend nachweisen lässt. Ein Freispruch des Beschwerdegegners erscheint vorliegend vielmehr um einiges wahrscheinlicher als ein Schuldspruch. Im Ergebnis ist die Verfahrenseinstellung auch mit Bezug auf den Vorwurf des Verwendungsmissbrauchs zu Recht erfolgt und die Beschwerde ist abzuweisen.

- 15 - III. 1. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'600.– festzusetzen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Entschädigung. 2. Der Beschwerdegegner 1 liess sich im Beschwerdeverfahren vernehmen und stellte Anträge (Urk. 14). Dessen amtlicher Verteidiger ist für seine Aufwendungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen (BGE 145 IV 90 E. 5.2). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Der vorliegende Fall bietet weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht erhebliche Schwierigkeiten und der Aktenumfang ist überschaubar. Der Beschwerdegegner 1 hat eine (ohne Rubrum und Anträge) knapp einseitige Eingabe eingereicht (Urk. 14). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, der Verantwortung des Anwaltes und seines notwendigen Zeitaufwands ist die Entschädigung auf Fr. 250.– (inkl. MwSt.) festzusetzen (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 AnwGebV). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdegegners 1 wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 250.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

- 16 - 5. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt MLaw Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad … (gegen Empfangsbestätigung)  die zentrale Inkassostelle der Gerichte sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft See/Oberland unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 16; gegen Empfangsbestätigung). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 17 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 11. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. E. Welte

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