Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240237-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiber MLaw E. Egger Beschluss vom 24. April 2025 in Sachen A._____ GmbH, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw, LL.M. X2._____, gegen 1. Unbekannt, 2. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. Juni 2024
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 19. April 2024 liess die A._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen versuchter Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie weiterer in Frage kommender Delikte erstatten. Die Beschwerdeführerin warf der unbekannten Täterschaft vor, ungefähr ab Dezember 2023 in B._____ versucht zu haben, zwölf Wärmepumpen zu veruntreuen (Urk. 7/1). 2. Am 26. Juni 2024 erliess die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3/1 = Urk. 7/3). Mit Eingabe vom 12. Juli 2024 liess die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die genannte Nichtanhandnahmeverfügung erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 26. Juni 2024 im Verfahren … sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung des Strafuntersuchungsverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mwst. zulasten der Staatskasse." 3. Mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zur Frage der Fristwahrung bzw. Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen; gleichzeitig wurde ihr aufgegeben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.‒ zu leisten (Urk. 11). Die Prozesskaution wurde am 29. Juli 2024 geleistet (Urk. 13) und mit Eingabe vom 26. Juli 2024 liess die Beschwerdeführerin Stellung nehmen (Urk. 14). Mit weiterer Präsidialverfügung vom 5. August 2024 wurden die Beschwerdeschrift und die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur Vernehmlassung übermittelt (Urk. 17). Mit Eingabe vom 13. August 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft ausdrücklich darauf, eine Stellungnahme einzureichen (Urk. 19). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 3 - 4. Infolge hoher Geschäftslast der Kammer ergeht der Entscheid in Nachachtung des Beschleunigungsgebots in Strafsachen in teilweise anderer Besetzung als angekündigt. II. 1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Gegen diese ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Die Beschwerdeführerin liess unter anderem eine Verletzung der Begründungspflicht geltend machen. Die Staatsanwaltschaft habe sich einzig mit der vollendeten und nicht mit der von ihr geltend gemachten versuchten Veruntreuung auseinandergesetzt und sei damit ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen (Urk. 2 S. 9 f.). 2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin setzte sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung auch mit dem von ihr erhobenen Vorwurf der versuchten Veruntreuung auseinander und führte aus, aus welchen Gründen aus ihrer Sicht (weder eine versuchte, noch eine vollendete) Veruntreuung gegeben sei (vgl. Urk. 3/1 S. 1 ff.). Für die Beschwerdeführerin war anhand dieser Begründung der Staatsanwaltschaft ohne Weiteres nachvollziehbar, aus welchen Gründen diese auch ihren Vorwurf der versuchten Veruntreuung verworfen hat. Es war ihr sodann anhand dieser Begründung auch problemlos möglich, eine detailliert begründete Beschwerde gegen den Entscheid und insbesondere auch die vorinstanzlichen Argumente zum (versuchten und vollendeten) Tatbestand der Veruntreuung zu erheben (vgl. Urk. 2 S. 7 ff.). Lediglich der Umstand, dass die Vorinstanz der Argumentation der Beschwerdeführerin materiell nicht gefolgt ist, verletzt deren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_254/2019 vom 21. Juni 2019 E. 2.1). Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Staatsanwaltschaft ist damit nicht gegeben. 3. Was die Vollmacht der Beschwerdeführerin für Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ betrifft, so wurde diese gemäss österreichischem Firmenbuchauszug durch die Geschäftsführer C._____ und D._____ unterzeichnet (vgl. Urk. 8 und
- 4 - Urk. 9), womit sie sich als gültig erweist. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung hat Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ den Empfang der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Empfangsschein am 1. Juli 2024 bestätigt (Urk. 10 = Urk. 7/5), womit sich die am 12. Juli 2024 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerdeschrift als verspätet erweisen würde (vgl. Urk. 4). Allerdings liess Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ geltend machen, dass es sich bei der Datierung des Empfangsscheins mit "1. Juli 2024" um ein Versehen gehandelt und er die angefochtene Verfügung am 2. Juli 2024 zugestellt erhalten habe (Urk. 14 S. 1 ff.). Für eine Zustellung am 2. Juli 2024 spricht auch, dass der Empfangsschein bei der Erstellung durch die Staatsanwaltschaft mit dem Datum "1. Juli 2024" versehen (vgl. Urk. 7/5) und dieser Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wohl erst am Folgetag der Erstellung zugestellt werden konnte, was von der Staatsanwaltschaft nicht in Abrede gestellt wurde (vgl. Urk. 19). Damit ist von einer Zustellung der angefochtenen Verfügung am 2. Juli 2024 und der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass bzw. sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. III. 1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3). 2.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin in ihren allgemeinen Verkaufs- und Lieferbe-
- 5 dingungen zwar einen Eigentumsvorbehalt zugunsten ihrer Verkaufsgegenstände vorgesehen habe. Dieser habe jedoch mangels gleichzeitiger Eintragung im Betreibungsregister keine Wirksamkeit entfaltet. Indem die Beschwerdeführerin am 28. September 2023 die verbliebenen zwölf Wärmepumpen vertragsgemäss der E._____ AG (nachfolgend: E._____ AG) geliefert habe, sei das Eigentum an den Wärmepumpen auf diese übergegangen. Ab diesem Zeitpunkt seien die Wärmepumpen nicht mehr fremd und eine Veruntreuung derselben ausgeschlossen gewesen. Daran ändere auch nichts, dass die Beschwerdeführerin im Nachhinein und damit verspätet einen Eigentumsvorbehalt habe eintragen lassen. Weitere mögliche Straftatbestände seien nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben, weshalb auf die Strafanzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei (Urk. 3/1 S. 1 ff.). 2.2. Dem liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegenhalten, dass die E._____ AG bezüglich den zwölf von ihr unbezahlt gebliebenen Wärmepumpen zwar die Verrechnung mit Forderungen ihrerseits geltend gemacht habe. Eine Verrechnung sei jedoch gemäss den einschlägigen Grundlagen ausgeschlossen, weshalb die Verrechnungserklärung der E._____ AG nicht zum Untergang ihrer Forderung aus der Lieferung der 12 Wärmepumpen führe. Zudem bestünden die von der E._____ AG geltend gemachten Gegenforderungen nicht. Ihre allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sähen einen Eigentumsvorbehalt für gelieferte Produkte bis zu deren vollständigen Bezahlung vor und sie habe gegenüber der E._____ AG am 25. Januar 2024 den Teilrücktritt bezüglich den 12 Wärmepumpen erklärt. Zudem habe sie explizit darauf hingewiesen, dass die 12 Wärmepumpen nicht veräussert werden dürften, weil sie den Eigentumsvorbehalt daran geltend mache. Dennoch habe die E._____ AG am 29. Januar 2024 erklärt, die fraglichen Wärmepumpen veräussert zu haben, weil im fraglichen Zeitpunkt der Eigentumsvorbehalt noch nicht eingetragen gewesen sei. Weil "die Täterschaft" jedoch davon ausgegangen sei oder in Kauf genommen habe, dass der Eigentumsvorbehalt inzwischen registriert worden sei und sich vor der Veräusserung nicht über den mangelnden Eintrag vergewissert habe, sei von einer versuchten Veruntreuung auszugehen. Sie habe mit ihrer Strafanzeige dargelegt, dass die
- 6 - Voraussetzungen der versuchten Veruntreuung gegeben seien. Insbesondere, dass die Veräusserung einer Kaufsache, bevor der Eigentumsvorbehalt ins Register eingetragen worden sei, ein Versuch darstelle. Damit habe sie ohne Zweifel auch den für die Eröffnung eines Strafverfahrens erforderliche Anfangstatverdacht begründet. Dass eine Strafbarkeit eindeutig nicht gegeben sei, treffe entgegen der Staatsanwaltschaft nicht zu. Es wäre vielmehr in Anwendung des Prinzips "in dubio pro duriore" eine Strafuntersuchung zu eröffnen und der Sachverhalt abzuklären gewesen (Urk. 2 S. 5 ff.). 3.1. Nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Veruntreuung strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Die Fremdheit der Sache beurteilt sich streng nach zivilrechtlichen Kriterien. Sachen müssen im Zeitpunkt der Übertragung im Eigentum des Treugebers stehen. Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber (Art. 714 Abs. 1 ZGB). Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist (Art. 715 Abs. 1 ZGB). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Veruntreuung Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N 3 zu Art. 138 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2 und 131 IV 100 E. 7.2.1; je mit Hinweisen). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat begonnen haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4). 3.2. Betreffend den Vorwurf der (versuchten) Veruntreuung im Zusammenhang mit den 12 an die E._____ AG gelieferten Wärmepumpen, vertritt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen den Standpunkt, dass der Tatbestand erfüllt sei, weil die E._____ AG bzw. die unbekannte Täterschaft die Wärmepumpen weiterver-
- 7 kauft habe, bevor der Eigentumsvorbehalt ins Register eingetragen worden sei (Urk. 2 S. 8 und Urk. 7/1 S. 10 ff.). Mit den von der Beschwerdeführerin mit ihrer Strafanzeige eingereichten Unterlagen ist zwar belegt, dass sie die 12 Wärmepumpen am 28. September 2023 an die E._____ AG lieferte (Urk. 7/2/11-13). Auch, dass sie der E._____ AG, welche Gegenforderungen geltend gemacht habe, mit Schreiben vom 11. Januar 2024 eine Nachfrist zur Begleichung der Rechnung ansetzte (Urk. 7/2/15) bzw. am 25. Januar 2024 vom Vertrag zurücktrat mit dem Hinweis, dass der Weiterverkauf der 12 Wärmepumpen nicht erlaubt sei (Urk. 7/2/16). Daraus, wie auch aus den weiteren, von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen (Urk. 7/2/1-18), ergeben sich jedoch ‒ entgegen ihrer Ansicht ‒ mangels Fremdheit der 12 an die E._____ AG verkauften und an diese gelieferten Wärmepumpen keine Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 (i.V.m. Art. 22 Abs. 1) StGB. Wie bereits die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, entfaltete der in den allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Beschwerdeführerin enthaltene Eigentumsvorbehalt mangels gleichzeitiger Eintragung im Eigentumsvorbehaltsregister keine Wirksamkeit (vgl. Urk. 3/1 S. 2 und Art. 715 Abs. 1 ZGB). Entsprechend ist auch im Weiterverkauf der 12 Wärmepumpen durch die E._____ AG im Dezember 2023 kein strafbares Verhalten zu sehen (vgl. Urk. 7/2/17 und Art. 714 Abs. 1 ZGB), erfolgte die Eintragung dieser 12 Wärmepumpen durch die Beschwerdeführerin doch erst am 28. März 2024 (Urk. 7/2/18) und damit Monate verspätet. Auch Hinweise dafür, dass die E._____ AG bzw. deren Geschäftsführer F._____ bereits im Zeitpunkt des Weiterverkaufs im Dezember 2023 mit der Eintragung eines Eigentumsvorbehalts durch die Beschwerdeführerin hätte rechnen müssen bzw. gar Kenntnis davon gehabt hätte, bestehen nicht. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin wies sie die E._____ AG mit ihrem Schreiben vom 25. Januar 2024 in diesem Zusammenhang auch nicht etwa darauf hin, dass die 12 Wärmepumpen nicht veräussert werden dürften, weil sie den Eigentumsvorbehalt daran geltend mache (vgl. Urk. 7/2/16 S. 1 f.), zumal auch dies ‒ mangels Eintragung ‒ nichts an der fehlenden Wirksamkeit geändert hätte. Sodann ist weder begründet noch ersichtlich, inwiefern die E._____ AG bzw. deren Geschäftsführer F._____ Abklärungspflichten im Zusammenhang mit dem (wirkungslosen)
- 8 - Eigentumsvorbehalt verletzt haben sollten. Angesichts des Umstands, dass sich die E._____ AG bzw. deren Geschäftsführer selbst gemäss Schilderung der Beschwerdeführerin aufgrund von Gegenforderungen und unter Geltendmachung des Verrechnungsrechts (vgl. Urk. 7/1 S. 8 f. und Urk. 2 S. 5) offensichtlich als berechtigt erachtete, die 12 Wärmepumpen weiterzuverkaufen, liegen auch keine Anhaltspunkte für ein vorsätzliches bzw. eventualvorsätzliches Vorgehen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB vor. Eine Strafbarkeit der E._____ AG bzw. deren Geschäftsführer F._____ wegen (versuchter) Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 (i.V.m. Art. 22 Abs. 1) StGB ist unter diesen Umständen ausgeschlossen. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft entschied, es lasse sich kein hinreichender Tatverdacht einer Veruntreuung ableiten, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 1'400.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 2. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung für allfällige Kosten und Entschädigungen von Fr. 1'800.– bezahlt (Urk. 12). Die der Beschwerdeführerin auferlegte Gerichtsgebühr (Fr. 1'400.–) ist von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag (Fr. 400.–) ist die Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung alfälliger Rechtsmittelverfahren zurückzuerstatten, unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung auszurichten.
- 9 - Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'400.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag (Fr. 400.–) wird die Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückerstattet – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 3. Entschädigungen werden keine ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad …, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7] (gegen Empfangsbestätigung). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
- 10 richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 24. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber: MLaw E. Egger