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Zürich Obergericht Strafkammern 19.01.2026 UE240224

19 gennaio 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·2,872 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240224-O/U/REA Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel, und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder Beschluss vom 19. Januar 2026 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, 3. C._____, 4. D._____, 5. E._____, 6. F._____, 7. G._____, 8. H._____, 9. I._____, 10. J._____, 11. K._____, 12. L._____, 13. M._____, 14. N._____, 15. O._____, Beschwerdeführer gegen 1. P._____,

- 2 - 2. Q._____, 3. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 29. Mai 2024

- 3 - Erwägungen: I. 1. Die im Rubrum als Beschwerdeführer 1-15 aufgeführten Personen erstatteten am 6. Februar 2024 Strafanzeige gegen P._____ und Q._____ (Beschwerdegegner 1 und 2). Sie warfen den Beschwerdegegnern vor, das von ihnen in die R._____ Holding LP investierte Geld abmachungswidrig und auf arglistige Weise nicht in die R._____ AG investiert, sondern anderweitig verwendet zu haben. Die Beschwerdeführer machten in der Strafanzeige im Wesentlichen Folgendes geltend (vgl. Urk. 3/1 S. 1 und Urk. 26/20101001-20101037): Bei der R._____ AG handle es sich um ein preisgekröntes Startup-Unternehmen. Es sei von S._____ gegründet worden und habe seinen Sitz in Zürich. Im Hinblick auf eine Verbesserung der finanziellen Basis des Unternehmens seien die Beschwerdegegner 1 und 2 zum Unternehmen gestossen. Diese hätten das "Family & Friends Progamm" entwickelt, das den Mitarbeitenden der R._____ AG sowie deren Familienmitgliedern und Freunden das exklusive Recht hätte einräumen sollen, sich durch die Zeichnung von neu auszugebenden Aktien als Aktionäre an der R._____ AG zu beteiligen. Zunächst sei eine direkte Investition in die R._____ AG vorgesehen gewesen. Die Beschwerdegegner hätten den Plan aber geändert, indem sie eine Gesellschaft nach dem Recht des U.S. Bundesstaates T._____, die R._____ Holding LP, zwischen die Investoren und die R._____ AG geschaltet hätten. Hinter der R._____ Holding LP habe der Beschwerdegegner 2 gestanden. Er habe die Holding über die R._____ Holding General Partner kontrolliert. Gegenüber den Investoren hätten die Beschwerdegegner die Zwischenschaltung der R._____ Holding LP mit Steuervorteilen und Kostenersparnissen begründet. Den Beschwerdeführern sei indessen bloss vorgetäuscht worden, sie würden indirekt über die R._____ Holding LP in die R._____ AG investieren, indem die Holding neu emittierte Aktien der R._____ AG erwerbe und die R._____ AG durch die Kapitalerhöhung zu frischem Geld komme. In dieser irrtümlichen Annahme hätten die Beschwerdeführer insgesamt CHF 5.2 Mio. in die Hol-

- 4 ding investiert. In der Folge hätten die Beschwerdegegner nicht wie vereinbart das Geld zum Erwerb neu emittierter Aktien der R._____ AG verwendet, sondern die R._____ Holding LP habe bereits bestehende, von der U._____ GmbH gehaltene Aktien der R._____ AG für CHF 2.468 Mio. erworben. Die U._____ GmbH sei wirtschaftlich dem Beschwerdegegner 1 zuzuordnen. Dieser habe sich durch den Verkauf der von der GmbH gehaltenen R._____- Aktien an die R._____ Holding LP unrechtmässig bereichert. Die Aktien seien überdies nicht ins Eigentum der R._____ Holding LP gelangt, da sie vinkuliert gewesen seien und die Zustimmung des Verwaltungsrats der R._____ AG zum Eigentumsübergang gefehlt habe. Entgegen der Absicht der Investoren habe die R._____ AG deshalb das Agio nicht erhalten. Das restliche von den Beschwerdeführern investierte Geld sei im Umfang von CHF 2.6 Mio. als Darlehen (convertible loans) der R._____ AG zur Verfügung gestellt worden. Dabei handle es sich entgegen der Absicht der Investoren aber nicht um Eigen- , sondern um Fremdkapital. Hinzu komme, dass der Beschwerdegegner 2 ein Memorandum of Understanding rückdatiert und inhaltlich falsche NAV Statements verschickt habe, worin der Erwerb der R._____ Holding LP von 400'000 Aktien der R._____ AG ausgewiesen worden sei. 2. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Mai 2024 (Urk. 3/1) trat die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich auf die Strafanzeige nicht ein. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass der Geldfluss der angeblich investierten Gelder nicht hinreichend dokumentiert sei und somit kein hinreichender Anfangsverdacht auf eine Straftat bestehe. Zudem seien die Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs, der Veruntreuung und der Urkundenfälschung eindeutig nicht erfüllt worden. Auch aus diesem Grund sei von der Eröffnung einer Strafuntersuchung abzusehen. 3. Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 erhoben die Beschwerdeführer bei der III. Strafkammer Beschwerde und beantragten, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner durchzuführen, die Kosten des Beschwerde-

- 5 verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und die Beschwerdeführer seien angemessen zu entschädigen (Urk. 2 S. 3). 4. Die den Beschwerdeführern auferlegte Prozesskaution von CHF 3'000 ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (vgl. Urk. 15 und Urk. 19; offenbar fälschlicherweise gingen von der Beschwerdeführerin 13 zusätzlich CHF 200 ein, vgl. Urk. 20 und Urk. 23). 5. Mit Blick auf den Verfahrensausgang ist auf die Einholung von Beschwerdeantworten der Beschwerdegegner und einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu verzichten. II. 1. 1.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen, die überdies aktuell, d.h. im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids gegeben sein muss (BGE 143 IV 475 E. 2.9). Das Vorliegen eines rein faktischen Interesses oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtlich geschütztes Interesse genügt nicht. Eine Partei, die durch den Entscheid nicht direkt betroffen ist, ist daher nicht beschwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde kann nicht eingetreten werden (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1). 1.2 Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei insbesondere auch ihr rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (BGer, Urteile 7B_1137/2024 vom 3.11.25 E. 3.2.2; 7B_112/2022 vom 22.11.23 E. 2.1). 1.3 Partei im Strafverfahren ist gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO (unter anderem) die Privatklägerschaft. Als solche gilt die geschädigte Person, die aus-

- 6 drücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als "geschädigt" gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 147 IV 269 E. 3.1; 145 IV 491 E. 2.3; 141 IV 454 E. 2.3.1). 1.4 Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbar Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2; BGer, Urteil 7B_516/2025 vom 23.9.25 E. 2.2). 2. 2.1 Die Beschwerdeführer begründeten ihre Befugnis zur Beschwerdeführung einzig gestützt auf den Umstand, dass sie sich in der Strafanzeige als Privatkläger konstituiert hätten und deshalb in ihren Rechten betroffen und beschwert seien (Urk. 2 S. 4). In den darauf folgenden Ausführungen zu den strafrechtlichen Vorwürfen brachten sie vor, es sei im Grunde nicht relevant, wie die Holding die investierten Gelder tatsächlich verwendet habe. Relevant sei einzig, dass die Gelder abredewidrig nicht in die R._____ AG investiert worden seien. Mit Urteil vom 31. Mai 2024 habe das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs über die R._____ AG eröffnet. Die Gesellschaft sei in Liquidation gegangen. Überdies hätten fast 30 Mitarbeiter ihre Arbeitsstelle verloren. Dies sei eine direkte Folge davon, dass die der R._____ AG zugedachten Gelder abredewidrig nicht in die R._____ AG geflossen seien (Urk. 2 S. 10). Zudem habe die R._____ AG durch die Vergabe von Darlehen nicht Eigen-, sondern Fremdkapital erhalten, welches habe zurückbezahlt werden müssen. Dies sei für ein Startup-Unternehmen fast unmöglich (Urk. 2 S. 14). Wenn die Gelder wie vereinbart in die R._____ AG geflossen wären, wären die Investitionen in die Holding werthaltig gewesen. Weil das

- 7 - Geld aber anders verwendet worden sei, sei bei beiden Gesellschaften Schaden entstanden (Urk. 2 S. 15). 2.2 Die von den Beschwerdeführern zitierten Vermögensstraftatbestände (Betrug, Veruntreuung, eventuell ungetreue Geschäftsbesorgung) schützen das Vermögen. Die Beschwerdeführer sind zweifelsohne grundsätzlich Träger dieses geschützten Rechtsguts. In der Beschwerdeschrift brachten sie aber nicht vor, dass eigene Vermögensinteressen unmittelbar beeinträchtigt worden seien, sondern sie machten in erster Linie den bei der R._____ AG entstandenen Schaden infolge der abredewidrigen Verwendung der investierten Gelder geltend. Der R._____ AG soll es mangels Kapitalzufluss nicht möglich gewesen sein, das Aktienkapital zu erhöhen. Den Investoren soll es in der Folge entgegen ihren Intentionen verwehrt geblieben sein, neu emittierte Aktien der R._____ AG zu kaufen und damit Gewinn zu machen. Die Beschwerdeführer machten allerdings nicht geltend, gegenüber der R._____ AG einen Rechtsanspruch auf den Kauf neu emittierter Aktien gehabt zu haben, dessen Inanspruchnahme die Beschwerdegegner vereitelt hätten. Sie berufen sich somit lediglich auf ein mittelbares und rein faktisches Interesse an der Kapitalerhöhung resp. am Erwerb von R._____-Aktien. Zudem ist die R._____ AG mittlerweile liquidiert worden, weshalb sich auch – ohne diese vorliegend abschliessend beantworten zu müssen – die Frage der Aktualität des geltend gemachten Interesses stellt. 2.3 Wie erwogen, umfasst die Obliegenheit zur Begründung der Beschwerde auch die Beschwerdelegitimation, zumal vorliegend das Konstrukt um die erwähnten Gesellschaften sowie die Berechtigung der Beschwerdeführer daran gerade zentrales Streitthema sind und die Beschwerdeführer anwaltlich vertreten sind. Mangels hinreichender Darlegung eines eigenen, unmittelbaren, aktuellen rechtlich geschützten Interesses der Beschwerdeführer an der Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre ihr kein Erfolg beschieden. Dies aus folgenden Gründen:

- 8 - 3.1 Die von den Beschwerdeführern angerufenen Vermögensstraftatbestände könnten nur dann erfüllt worden sein, wenn die Beschwerdegegner die Gelder der Beschwerdeführer entgegen den vertraglichen Abmachungen verwendet hätten. 3.2 Die Staatsanwaltschaft wies darauf hin, dass die Vertragsparteien, d.h. die Beschwerdeführer und die R._____ Holding LP, in den schriftlichen Verträgen nicht vereinbart hätten, dass letztere zum Kauf von R._____-Aktien verpflichtet gewesen wäre. Ebenso wenig hätten die Parteien vereinbart, dass die Holding nur neu herausgegebene Aktien der R._____ AG kaufen dürfe, um sicherzustellen, dass das Agio der R._____ AG zukomme. Im Gegenteil sei die Holding in der Verwendung der von den Beschwerdeführern investierten Gelder frei gewesen. Daran ändere sich auch nichts, wenn die Parteien allenfalls in Vorgesprächen die Absicht des Kaufs von R._____-Aktien prominent in den Vordergrund gestellt hätten. Im Anschluss daran hätten die Beschwerdeführer die schriftlichen Verträge gelesen und unterzeichnet. Mit ihrer Unterschrift hätten sie akzeptiert, dass die R._____ Holding LP in der Verwendung der Gelder frei sei. Da die Holding schlussendlich zumindest teilweise Aktien der R._____ AG erworben habe, seien die Absichten der Beschwerdeführer darüber hinaus in die Tat umgesetzt worden (Urk. 3/1 S. 3). Die Beschwerdeführer stellten nicht in Abrede, dass der schriftliche Vertrag den Beschwerdegegnern erlaubte, die in die R._____ Holding LP gesteckten Gelder auch anderweitig als in die R._____ AG zu investieren. Aufgrund einer mündlichen Zusatzvereinbarung sei aber klar gewesen, dass dies eine bloss im schriftlichen Vertrag vorgesehene Möglichkeit gewesen sei. Es habe sich quasi um eine Standardfloskel im Hinblick auf allfällige künftige Aktivitäten gehandelt. Der schriftliche Vertrag sei durch die mündliche Vereinbarung, wonach die Gelder der Beschwerdeführer einzig in die R._____ AG hätten investiert werden dürften, konsensual abgeändert bzw. "übersteuert" worden (Urk. 2 S. 12 N 43 und S. 13 N 47). 3.3 Mit dieser Argumentation lassen die Beschwerdeführer ausser Acht, dass die Feststellung des Vertragsinhalts, d.h. die Feststellung, was die Parteien über-

- 9 einstimmend wirklich wollten (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR), in erster Linie eine zivilrechtliche Frage ist, die vor den Zivilgerichten zu klären wäre. Das Strafverfahren ist nicht dazu da, den Vertragsparteien auf Kosten der Allgemeinheit ein zeit- und kostenintensives Beweisverfahren zu ersparen. Allein die Behauptung, die Parteien hätten mündlich etwas anderes abgemacht, als sie es im schriftlichen, von den Parteien unterzeichneten Vertrag festgehalten hätten, reicht nicht aus, um ein Strafverfahren in Gang zu setzen. In Ermangelung von Hinweisen auf eine mündlich vereinbarte Pflicht der R._____ Holding LP zur Verwendung der von den Beschwerdeführern investierten Gelder für den Kauf neu emittierter R._____-Aktien fehlt es jedenfalls an Hinweisen auf eine Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, auf eine unrechtmässige Verwendung von anvertrauten Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und auf eine Pflichtverletzung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB. 3.4 Des Weiteren erachteten die Beschwerdeführer den Tatbestand der Urkundenfälschung als erfüllt, weil im Vorfeld der Investitionen der Beschwerdeführer ein von S._____ und vom Beschwerdegegner 2 unterzeichnetes "Memorandum of Understanding" betreffend den Vertragsinhalt auf den 5. Mai 2021 rückdatiert worden sei, obschon das Dokument erst im August 2021 aufgesetzt worden sei. Die Staatsanwaltschaft wies zu Recht auf die Möglichkeit hin, dass S._____ und der Beschwerdegegner 2 diese Vereinbarung bereits im Mai 2021 abgeschlossen haben könnten, der Inhalt aber erst im August schriftlich festgehalten worden sein könnte. Die Beschwerdeführer vermochten dieser Erwägung nichts entgegenzusetzen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, inwiefern ihnen ein unmittelbarer Nachteil aus der angeblichen Rückdatierung erwachsen sein könnte, weshalb sich weitere Untersuchungsschritte auch aus diesem Grund erübrigen. 3.5 Auch eine Falschbeurkundung durch die Ausstellung von angeblich unwahren Bestätigungen des Erwerbs von R._____-Aktien (NAV-Statements) ist nicht erkennbar.

- 10 - Laut Strafanzeige hätten die Beschwerdegegner angeblich 400'000 Aktien der R._____ AG gekauft, die bis dahin im Eigentum der vom Beschwerdegegner 1 kontrollierten U._____ GmbH gestanden seien. Der Kaufpreis habe insgesamt CHF 2'468'000.– betragen. Bei diesen Aktien habe es sich um vinkulierte Namenaktien gehandelt, die mangels Zustimmung des Verwaltungsrats der R._____ AG nie ins Eigentum der Holding und damit auch nie in den indirekten Besitz der Beschwerdeführer gelangt seien. In den NAV-Statements sei den Investoren indessen vorgespielt worden, dass die R._____ Holding LP Eigentümerin von 400'000 "common shares" (Stammaktien) geworden sei. In der Folge hätten die Beschwerdeführer einen zu hohen Betrag für ihre Beteiligung an der Holding versteuert (Urk. 26/20101012 f.). Weiter behaupteten die Beschwerdeführer, der angeblich am 30. November 2021 erfolgte und entsprechend bescheinigte Kauf der R._____-Aktien sei frei erfunden, weil der Verwaltungsrat der R._____ AG dem Kaufgeschäft erst am 21. Dezember 2021 zugestimmt habe und die U._____ GmbH zu diesem Zeitpunkt deshalb gar nicht in der Lage gewesen sei, der R._____ Holding LP Aktien der R._____ AG zu verkaufen (Urk. 26/20101035 f.). Wie sich aus dem in der Strafanzeige aufgeführten NAV-Statement Q3 2022 ergibt (Urk. 26/20101035), bescheinigten die Beschuldigten, dass die R._____ Holding LP am 30. November 2021 300'000 Stammaktien (common shares) der R._____ AG und am 31. Mai 2022 weitere 100'000 Stammaktien zum Preis von je CHF 6.17 erworben habe. Der Gesamtkaufpreis (400'000 x CHF 6.17) betrug CHF 2'468'000, welcher Betrag der in der Strafanzeige genannten Summe entspricht. Die NAV-Statements äusserten sich nicht dazu, in welchem Zeitpunkt der Verwaltungsrat der R._____ AG dem Aktienerwerb zustimmte und das Eigentum an den Aktien auf die Holding überging. Anhand des in der Strafanzeige beschriebenen Sachverhalts lässt sich eine Falschbeurkundung in den NAV-Statements deshalb nicht ausmachen. Den Beschwerdeführern entstand steuerlich denn auch kein Nachteil, da die NAV- Statements aufgrund der (anerkanntermassen; vgl. Urk. 2 N 35 und Urk. 26/20101036 N 139) am 21. Dezember 2021 erfolgten Zustimmung des

- 11 - Verwaltungsrats zum Aktienkauf schlussendlich den wahren Wert der Aktien bescheinigten. 3.6 Die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigt sich dann, wenn sich aus polizeilichen Informationen und Berichten, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein Anfangsverdacht auf eine Straftat ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Im jetzigen Zeitpunkt gibt es keine Hinweise darauf, dass ein Straftatbestand erfüllt worden sein könnte. Die Staatsanwaltschaft verfügte die Nichtanhandnahme zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen wäre. Zu den weiteren, von der Staatsanwaltschaft angeführten Gründen für die Nichtanhandnahme, namentlich zu den nicht ausgewiesenen Geldflüssen, erübrigen sich Weiterungen. 4. Nach dem Erwogenen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind somit (unter solidarischer Haftung) den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 GebV OG auf CHF 2'000.– festzusetzen und aus der geleisteten Kaution zu beziehen. Der verbleibende Teil der Kaution ist den Beschwerdeführern bzw. konkret der Beschwerdeführerin 14 (vgl. Urk. 19 und Urk. 23) sowie im Umfang von CHF 200.– der Beschwerdeführerin 13 (vgl. Urk. 20 und Urk. 23) unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückzuerstatten. Mangels Umtrieben ist den Beschwerdegegnern 1 und 2 keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 436 i. V. m. Art. 429 StPO).

- 12 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 2'000.– festgesetzt, den Beschwerdeführern 1–15 je zu einem Fünfzehntel unter solidarischer Haftung auferlegt und von der geleisteten Kaution bezogen. Der Rest der Kaution wird der Beschwerdeführerin 14 (im Umfang von CHF 1'000.–) sowie der Beschwerdeführerin 13 (im Umfang von CHF 200.–) unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückerstattet. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  die Beschwerdeführer 1–4, 6–8 und 10–14, je per Gerichtsurkunde;  die Beschwerdeführer 5, 9 und 15, je per Rückschein;  die Beschwerdegegner 1-2, ad acta;  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, gegen Empfangsbestätigung. 5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

- 13 - Zürich, 19. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiberin: Dr. iur. C. Schoder

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