Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240181-O/U/SBA Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. B. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. E. Welte Verfügung und Beschluss vom 21. Juni 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. März 2024, A-1/2022/10046149
- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 10. Dezember 2022 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____, die Mutter seinen älteren Sohnes (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1), wegen Verleumdung. Der Beschwerdeführer wirft ihr vor, sie habe am 13. September 2022 gegenüber der Stadtpolizei Zürich glaubhaft gemacht, dass er Drohungen gegen C._____, die Mutter seines jüngeren Sohnes, sowie unbekannte Drittpersonen ausgesprochen habe. Dabei habe die Beschwerdegegnerin 1 lediglich Teile der WhatsApp-Kommunikation mit ihm präsentiert und ihn zu Erklärungen provoziert, um diese dann als Drohungen zu verwenden (Urk. 6/1). 2. Mit Verfügung vom 26. März 2024 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 nicht an die Hand (Urk. 3/2). 3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Mai 2024 Beschwerde mit dem Antrag, das Verfahren sei wieder aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren (Urk. 2). 4. Da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – die Beschwerde sogleich abzuweisen ist, wurde in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet. Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 6). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. 1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
- 3 - 2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, aus den Akten A-1/2022/33292 (Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung etc.) sei die polizeiliche Einvernahme (als Auskunftsperson) der Beschwerdegegnerin 1 samt Chat beigezogen worden. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin 1 lediglich ihr subjektives Empfinden und ihre subjektive Wahrnehmung über die ganze Situation damals zu Protokoll gegeben habe. Soweit ersichtlich habe die Beschwerdegegnerin 1 den gesamten WhatsApp-Verkehr mit dem Beschwerdeführer an C._____ weitergeleitet (und nicht nur Teile davon). Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, sei festzuhalten, dass es keine Hinweise gebe, dass die Aussagen (insbesondere das persönliche Empfinden der Beschwerdegegnerin 1) unwahr sein sollen. Ganz sicher fänden sich in der erwähnten polizeilichen Einvernahme der Beschwerdegegnerin 1 aber keine Hinweise, dass diese ehrenrührige Tatsachen über den Beschwerdeführer verbreitet hätte, von denen sie sicher wisse, dass sie unwahr wären. Im Gegenteil, sie unterstreiche ihre Empfindungen mit dem auch der Polizei eingereichten WhatsApp-Verkehr mit dem Beschwerdeführer. Im beanzeigten Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 lasse sich deshalb kein strafrechtlich relevantes Verhalten erkennen, insbesondere auch nicht in einem allfälligen Unterlassen des Weiterleitens von weiteren WhatsApp-Nachrichten oder dem Provozieren von irgendwelchen Erklärungen des Beschwerdeführers (Urk. 3/2). 3. Der Beschwerdeführer moniert, die Staatsanwaltschaft betrachte lediglich die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1, lasse aber die im Zusammenhang stehenden Handlungen unbeachtet. Die Beschwerdegegnerin 1 hätte auch alle Nachrichten erfunden haben können, dennoch wäre C._____ in Angst und Schrecken versetzt worden. Der Beschwerdegegnerin 1 sei bewusst gewesen, dass er C._____ weder gedroht noch dies vorgehabt habe. Mithin sei die Aussage unwahr, dass er diese bedroht bzw. in Angst und Schrecken habe versetzen wollen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdegegnerin 1 angeblich habe empfinden können, dass er C._____ gedroht habe, habe er dieser doch weder eine Nachricht geschickt noch sonstwie Kontakt zu ihr aufgenommen. Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin 1 vorgegeben habe, dass die weitergeleiteten Texte von ihm kämen, sei C._____ in Angst und Schrecken versetzt worden. Es sei unwahr, zu behaupten, dass er dieser gedroht habe. Vielmehr habe er die Beschwerdegegne-
- 4 rin 1 per Chat angewiesen, keine Nachrichten weiterzuleiten. Durch die Weiterleitung der Nachrichten habe die Beschwerdegegnerin 1 vorsätzlich und wider besseres Wissen gegenüber C._____ behauptet, dass er sie in Angst und Schrecken habe versetzen wollen (Urk. 2). 4. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme u.a., sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a). Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Untersuchung erst, wenn sich aus den Informationen der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblicher und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1; 6B_718/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 1.3.1). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteile des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3; 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3). 5. Wegen Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. In subjektiver Hinsicht ist nebst Vorsatz ein Handeln wider besseres Wissen erforderlich. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen das Rechtsgut Ehre. Darunter zu verstehen ist der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; BGE 132 IV 112 E. 2.1; BGE 131 IV 154 E. 1.2). Die Ehre wird verletzt durch jede
- 5 - Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 E. 3). Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.3 f. m. H.). 6. Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass der Straftatbestand der Verleumdung offensichtlich nicht erfüllt ist, fehlt es doch an einer ehrenrührigen Bezichtigung wider besseres Wissen: Die Beschwerdegegnerin 1 hat im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme vom 13. September 2022 ihre Besorgnis kundgetan, nachdem sie vom Beschwerdeführer Chatnachrichten erhalten hatte, deren Inhalt sie nicht einzuordnen wusste und als besorgniserregend empfand. So erklärte sie, die Nachrichten beunruhigten sie, da der Beschwerdeführer darin von Waffen schreibe und von weiteren Sachen, welche sie sehr erschüttert hätten (Urk. 6/9 F/A 5). Der Beschwerdeführer habe u.a. ausgeführt, dass im wilden Westen ja auch mit Waffen gekämpft werde. Er habe sich zuvor bezüglich Waffen noch nie geäussert, sie könne aber nicht ausschliessen, dass an seinem Wohnort im alten Haus seiner Eltern in Deutschland Waffen seien (Urk. 6/9 F/A 16). Nunmehr überlege sie sich, wo sie sich am kommenden Freitag aufhalten solle, da sie sich nicht mehr sicher fühle. Sie befürchte, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber tätlich werden könnte, wenn er wütend sei. Sie habe sich nun entschieden, dass dieser seinen Sohn am Freitag nicht sehen könne und fürchte, dass er ihr oder dem gemeinsamen Sohn etwas antun oder diesen entführen könnte, wenn er von ihrer Entscheidung Kenntnis erhalte (Urk. 6/9 F/A 20 f.). Der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber auch schon Suizidgedanken kundgetan und geäussert, dass er nicht weiterwisse. Diese Aussage habe sie dazu bewogen, bei der Polizei vorstellig zu werden, da der Beschwerdeführer mit dem Rücken zur Wand stehe und nichts mehr zu verlieren habe. Sie mache sich Sorgen, dass er gefährlich werden könnte (Urk. 6/9 F/A 30).
- 6 - Mit diesen Ausführungen hat die Beschwerdegegnerin 1 ihre subjektive Wahrnehmung bzw. ihre Sorgen vor dem Hintergrund der jüngsten Chatnachrichten des Beschwerdeführers zum Ausdruck gebracht. Übertriebene Schuldzuweisungen an die Adresse des Beschwerdeführers sind ihren Ausführungen keine zu entnehmen. Vielmehr schilderte die Beschwerdegegnerin 1 lebensnah und nachvollziehbar, welche Äusserungen des Beschwerdeführers bei ihr ein ungutes Gefühl hervorgerufen hätten. Dass sie den Beschwerdeführer (wahrheitswidrig) der Drohung zum Nachteil von C._____ bezichtigt hätte, wie er moniert, ist nicht ersichtlich. Insoweit wies die Beschwerdegegnerin 1 einzig darauf hin, dass sich C._____ schon seit längerer Zeit bedroht fühle durch den Beschwerdeführer bzw. dessen Nachrichten, welche man je nach Lesart als Morddrohungen gegen deren Eltern verstehen könne (Urk. 6/9 F/A 20, 27). In einer anderen Nachricht habe der Beschwerdeführer geschrieben, er sehe sich gezwungen, die Gemeinschaftspraxis von C._____ zu ruinieren und ihre Arbeitsfähigkeit zu zerstören (Urk. 6/9 F/A 27 f.). Diese Nachrichten, welche aktenkundig sind (Urk. 6/9, Beilage), stammen offensichtlich vom Beschwerdeführer. Insbesondere der Inhalt der letztgenannten Nachricht kann sodann ohne Weiteres als bedrohlich aufgefasst werden. Dass die Beschwerdegegnerin 1 sich veranlasst sah, C._____ sowie ihre eigene Anwältin über die gemäss ihrem Empfinden besorgniserregenden Nachrichten des Beschwerdeführers in Kenntnis zu setzen, ist unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer in seinen Nachrichten auch erwähnte, dass die Situation in höchstem Masse angespannt sei und er sich (im Zusammenhang mit den Kindsübergaben) bedroht fühle (vgl. Urk. 6/9 Beilage). Dass es nicht dem Willen des Beschwerdeführers entsprach, dass die Beschwerdegegnerin 1 die besagten Nachrichten an C._____ weiterleitet, ändert daran nichts. Eine Absicht der Beschwerdegegnerin 1, den Beschwerdeführer durch ihre Äusserungen gegenüber der Polizei oder die Weiterleitung der Chatnachrichten in seiner Ehre zu verletzen, ist nicht ansatzweise erkennbar. Im Gegenteil hat die Beschwerdegegnerin 1 einzig ihre (auf aktenkundigen Nachrichten beruhenden) Bedenken mit C._____ geteilt, was ihr zugestanden werden muss, hat doch C._____ ebenfalls einen gemeinsamen Sohn mit dem Beschwerdeführer, für dessen Wohl sie die Verantwortung trägt. Schliesslich sind
- 7 auch keine objektiven Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin 1 bewusst nur einen Teil der WhatsApp-Konversation an C._____ weitergeleitet hätte, um einen falschen Eindruck zu erwecken, oder den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Abgabe bestimmter Erklärungen provoziert hätte. Dass der Beschwerdeführer subjektiv anderer Ansicht ist, ändert daran nichts. Mithin fehlen jegliche Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin 1. 7. Im Ergebnis ist die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren (Urk. 2). 2. Jede bedürftige Person (so auch die Privatklägerschaft, vgl. Art. 136 StPO) hat – im Sinne einer grundrechtlichen Minimalgarantie – Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, und ausserdem – soweit zur Interessenwahrung notwendig – Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 133 III 614 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2). Wie die vorstehenden Erwägungen deutlichmachen, erweist sich die vorliegende Beschwerde von vornherein als aussichtslos, weshalb die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen und das entsprechende Gesuch ab-
- 8 zuweisen ist. Somit erübrigt sich eine Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers. 3. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 900.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer nicht zu entschädigen. Ebenso ist der Beschwerdegegnerin 1 mangels entschädigungsfähiger Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (mit Rückschein) die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ad A-1/2022/10046149 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
- 9 - die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ad A-1/2022/10046149 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 6] (gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 21. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. E. Welte