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Zürich Obergericht Strafkammern 29.11.2024 UE240173

29 novembre 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·1,508 parole·~8 min·2

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240173-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG F. Niessner Verfügung und Beschluss vom 29. November 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. März 2024

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 27. August 2023 erstattete A._____ (Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Thurgau für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität Strafanzeige gegen B._____ (Beschwerdegegnerin), Rechtsvertreterin ihres Mannes unter anderem im Scheidungsverfahren mit der Beschwerdeführer, wegen «Gehilfenschaft/Anstiftung, Prozessbetrug und Irreführung der Rechtspflege und weiteren Delikten» (Urk. 7/1). 2. Nachdem die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Staatsanwaltschaft) das Verfahren mit Verfügung vom 12. September 2023 übernommen hatte (Urk. 7/7/3), nahm sie die Untersuchung mit Verfügung vom 26. März 2024 nicht an Hand (Urk. 5 = Urk. 7/8). 3. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Mai 2024 fristgerecht (vgl. Urk. 7/10; Urk. 4) Beschwerde bei der III. Strafkammer und beantragte in der Sache, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 2 S. 1). Am 19. Juli 2024 reichte sie unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein, mit der sie neue Beweismittel einreichte und die Bereinigung der Untersuchungsakten beantragte (Urk. 13). 4. Da sich die Beschwerde gemäss den folgenden Erwägungen von vornherein als unbegründet erweist, wurden keine Stellungnahmen eingeholt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft sind beigezogen (Urk. 7). Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 - II. 1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer grundsätzlich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). 2. Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben. Sie enthält jedoch über weite Strecken nur schwer verständliche und wenig nachvollziehbare Ausführungen. Die Beschwerde genügt den Anforderungen an die Begründung nach Art. 396 Abs. 1 StPO aber gerade noch. Nachfolgend werden deshalb die erhobenen Vorwürfe gegenüber der Beschwerdegegnerin geprüft, soweit sie sich aus den vorliegenden Akten eruieren lassen und einen strafrechtlichen Bezug aufweisen. Soweit sich die Beschwerde auf andere Personen und Sachverhalte bezieht, ist darauf nicht einzutreten, da diese nicht von der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung erfasst werden und damit auch nicht Gegenstand einer dagegen gerichteten Beschwerde sein können. Dies gilt insbesondere für die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Verhalten der Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Verfahrens betreffend Aufruf und Kraftloserklärung eines Schuldbriefs. Dieses Verfahren war nicht Gegenstand der Anzeige (Urk. 2 S. 4–5; Urk. 7/1). Dasselbe gilt für die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu angeblichen Straftaten von weiteren Personen, wie ihren Ex-Mann C._____, betreffend Verletzungen des Berufsgeheimnisses oder Vorwürfe gegenüber der KESB der Bezirke Winterthur-Andelfingen (KESB) bzw. deren Mitarbeitende (Urk. 2 S. 2 ff.; Urk. 13 vgl. Urk. 7/1). 3. Ebenso kann auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bereinigung der Untersuchungsakten (Urk. 13 S. 1) nicht eingetreten werden, zumal ihr aus dem monierten Aktenstück kein Nachteil erwächst. Es handelt sich hierbei um ein Gesuch um Beizug von Akten an das Bezirksgericht Winterthur, welches teilweise eine im vorliegenden Verfahren nicht beteiligte D._____ betrifft (Urk. 7/5/1). Die diesbezüglich beantragten Akten wurden aber nicht zu den Untersuchungsakten genommen, sondern lediglich die – für die Untersuchung relevanten – Akten betreffend das Scheidungsverfahren der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/5/2–4). Auf den prozessualen Antrag ist damit mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.

- 4 - 4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keiner Bemerkung Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit diese in der Anzeige vorgebrachte Vorwürfe gegenüber der Beschwerdegegnerin betrifft. III. 1. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vorwerfe, sie habe in Zivilverfahren – namentlich im Scheidungsverfahren mit ihrem Ex-Mann C._____ – wahrheitswidrige Eingaben und Rechtsschriften verfasst. Dadurch habe sie das Gericht getäuscht und in die Irre geführt. Diesbezüglich gelte, dass Art. 304 StGB nur (Straf-)Anzeigen bei Behörden beschlägt und der Tatbestand damit von vorherein nicht erfüllt sei. Zum Vorwurf des Prozessbetrugs hielt die Staatsanwaltschaft fest, die Beschwerdegegnerin habe als Rechtsvertreterin von C._____ Einsicht in alle Prozessakten sowie die dazugehörigen Beizugsakten in Verfahren ihres Klienten gehabt. Dazu gehörten naturgemäss auch Akten, welche die medizinischen Belange betreffen, sofern sie in den entsprechenden Verfahren wesentlich gewesen und Aktenbestandteil geworden seien. Weiter dürften Prozessbeteiligte, welche vollumfänglich Akteneinsicht in ein Verfahren haben, solche rechtens erlangten Akten auch an eine Rechtsvertreterin in einem anderen Verfahren weiterleiten. Insofern sei eine Rechtsvertreterin berechtigt, sich auf solche Akten abzustützen, auch wenn dies der Gegenpartei nicht gefalle und sich dies für die Gegenpartei nachteilig auswirken könne. Eine arglistige Täuschung der Gerichte sei darin jedenfalls nicht zu erkennen (Urk. 5). 2. Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde im Wesentlichen gegen die Nichtanhandnahme betreffend den geltend gemachten Prozessbetrug. Hinsichtlich der übrigen angezeigten Delikte finden sich in der Beschwerdeschrift keine Ausführungen (Urk. 2).

- 5 - 3. 3.1. Was die Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahme betreffend Betrug vorbringt, vermag – soweit verständlich – nicht zu überzeugen. Sie bringt dazu im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin in Form eines Entscheides der KESB vom 23. Januar 2018 (Urk. 7/2/22) missbraucht habe, um sie in verschiedenen Verfahren vor dem Bezirksgericht Winterthur und bei der KESB zu benachteiligen. Diese Gesundheitsdaten im genannten Entscheid betreffend psychiatrische Diagnosen der Beschwerdeführerin seien zudem nachweislich falsch (Urk. 2 S. 1–4). 3.2. Der Staatsanwaltschaft ist darin zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass es dem beanzeigten Verhalten an einer arglistigen Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB fehle (Urk. 5 S. 5–6). Wenn die Beschwerdeführerin eine arglistige Täuschung im Verweis auf die im Entscheid der KESB vom 23. Januar 2018 genannte Diagnose «Borderline» stützen will (Urk. 2 S. 2–3; Urk. 7/1 S. 3 ff.), kann ihr nicht gefolgt werden. Der genannte Entscheid der KESB hält fest, dass gemäss der behandelnden Ärztin E._____ u. a. die Diagnosen «ADHD des Erwachsenenalters», «komplexe Trauma-Folgestörung im Sinne eines DESNOS» und «Borderline-Persönlichkeitsorganisations-Niveau» bestünden (Urk. 7/2/22 S. 3). Gestützt auf diesen Arztbericht sowie Rapporte der Kantonspolizei Zürich, der Stadtpolizei Zürich und eine Verfügung des Bezirksgerichtes Winterthur, errichtete die KESB eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung für die Beschwerdeführerin (Urk. 7/2/22). Ein Verweis auf diesen oder das Vorbringen dieses Entscheides bei Gerichten oder Behörden, um Zweifel an der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin geltend zu machen, kann nicht als Täuschungshandlung über deren Gesundheitszustand qualifiziert werden. Das entspricht gerade den darin festgestellten Tatsachen. Dies gilt selbst, wenn sich die Tatsachen im Nachhinein als unzutreffend herausstellen sollten, wie dies die Beschwerdeführerin mit dem wenig überzeugenden Verweis auf das verkehrsmedizinische Gutachten vom 17 Oktober 2019 (Urk. 2 S. 3; Urk. 3/4) geltend machen will.

- 6 - 3.3. Es fehlt dem beanzeigten Verhalten der Beschwerdegegnerin somit von vorherein am Tatbestandselement der Täuschung nach Art. 146 Abs. 1 StGB. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren zu Recht gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. IV. 1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2). Mit dem heutigen Entscheid in der Sache ist das sinngemässe Gesuch um Befreiung von einer Vorschussleistung hinfällig. Was das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten anbelangt, erweist sich der Standpunkt der Beschwerdeführerin nach dem Dargelegten (E. III.) als offensichtlich unbegründet, weshalb sich die Beschwerde (wie auch eine allfällige Zivilklage) von vornherein als aussichtslos erweist. Dementsprechend ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2 und 3.3.3). 2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 900.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss auch keine Entschädigung zuzusprechen. Da sich die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren nicht geäussert hat, ist ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Ihr ist daher mangels wesentlicher Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen. 3. Abschliessend ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass querulatorische Beschwerden unzulässig sind und auf diese nicht eingetreten wird (Art. 388 Abs. 2 lit. c StPO). Dieses Vorgehen wird für künftige Eingaben ausdrücklich vorbehalten.

- 7 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger) 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad … (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad …, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestätigung). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 8 richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 29. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG F. Niessner

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