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Zürich Obergericht Strafkammern 20.09.2024 UE240115

20 settembre 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·5,264 parole·~26 min·1

Riassunto

Einstellung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240115-O Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel, und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin MLaw U. Zanoni Beschluss vom 20. September 2024 in Sachen A._____ SAS, Beschwerdeführerin vertreten durch Avocat X._____ gegen 1. Unbekannt, 2. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. März 2024

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 (Urk. 18/Nr. 20101001) liess die französische Gesellschaft A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf Strafanzeige, datierend vom 30. November 2023, gegen unbekannte Täterschaft sowie gegen die Bank B._____ AG einreichen (Urk. 18/Nr. 20101002 ff.). Die Anzeige erfolgte im Zusammenhang mit dem von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin 2) unter der Verfahrensnummer … vollzogenen Rechtshilfeersuchen des "Tribunal de Grande Instance de Paris" (Frankreich) aus dem Jahr 2019 (Urk. 18/Nr. 20101048 ff.). Zusammengefasst warf die Beschwerdeführerin der Bank B._____ AG vor, sie habe in ihrem Antwortschreiben vom 5. November 2019 (Urk. 18/Nr. 20101062 f.) an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich nicht die vollständig verlangten Auskünfte herausgegeben und damit ein falsches Gesamtbild über die bei ihr bestehenden Kontobeziehungen vermittelt. Entsprechend habe sich die Bank B._____ AG (bzw. deren Vertreter) der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB) und allenfalls auch der Begünstigung (Art. 305 StGB) sowie der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 305ter StGB) strafbar gemacht (Urk. 18/Nr. 20101023). 2. In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf die erwähnte Strafanzeige zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zu, welche ihre Zuständigkeit mit Verfügung vom 5. Februar 2024 (Urk. 18/Nr. 10101005 f.) anerkannte und die Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Urkundenfälschung übernahm. 3. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) holte daraufhin bei der Bank B._____ AG Zürich mit Verfügung vom 15. Februar 2024 Auskünfte zu jenen Kontobeziehungen ein, die gemäss Strafanzeige nicht offengelegt worden seien (Urk. 18/Nr. 40101001 ff.). Infolge der eingeholten Bankauskünfte und der beigezogenen Rechtshilfeakten kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass die Bank B._____ AG in ihrem Antwortschreiben vom

- 3 - 5. November 2019 den damaligen Aufforderungen der Staatsanwaltschaft gänzlich nachgekommen sei, dass die Erklärungen im Antwortschreiben weder unwahr, falsch noch unvollständig gewesen seien und dass der Straftatbestand der Urkundenfälschung somit nicht erfüllt sei (Urk. 5 S. 4). Somit stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren mit Verfügung vom 26. März 2024 (Urk. 5) gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 320 StPO ein. 4. Gegen diese Einstellungsverfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. April 2024 Beschwerde (Urk. 2) erheben, verbunden mit folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2 [sic]): "1. Die Beschwerde ist zugelassen. 2. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft Zürich III vom 27 März 2024, am 2 April 2024 zugestellt, ist aufgehoben. 3. Das Verfahren ist zur Staatsanwaltschaft Zürich III um Bearbeitung der von A._____ am 20 November 2023 erstatteten Strafanzeige und Beilageanträge zurückgewiesen. 4. Insofern, wird die Staatsanwaltschaft Zürich III angewiesen:  die am 15 März 2024 von A._____ beantragten Befragungen durchzuführen.  den in der Strafanzeige von A._____ beantragten und am 15 März 2024 klargestellten Bankauszüge ist stattgegeben. 5. Eine Entschädigung von CHF 2'000.00 + MwSt ist A._____ zugesprochen." 5. Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Beilagen ein (Urk. 3/1–4). Am 30. April 2024 ging die von ihr geforderte (Urk. 6) Prozesskaution in der Höhe von Fr. 3'000.– ein (Urk. 8). Weiter übermittelte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Mai 2024 (Urk. 10) der III. Strafkammer eine freie deutsche Übersetzung (Urk. 11) ihres bereits als Beilage zur Beschwerde eingereichten Rechtsgutachtens (in französischer Sprache) von Prof. C._____ (Urk. 3/ 4). Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 (Urk. 13) wurde die Beschwerdeschrift (Urk. 2) samt Beilagen (Urk. 3/1–4) sowie die Eingabe vom 22. Mai 2024 (Urk. 10) samt Beilage (Urk. 11) der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt. Zudem wurde die Staatsanwaltschaft ersucht, ihre Akten einzureichen. Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 reichte die Staatsanwaltschaft ihre (elektronisch gültig signierte, vgl.

- 4 - Urk. 20) Vernehmlassung (Urk. 19) ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (Urk. 19 S. 2). Zudem übermittelte die Staatsanwaltschaft ihre elektronischen Akten (…; Urk. 18). Mit Eingabe vom 27. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk. 24) samt Beilagen hierzu (Urk. 25/1–4) ein. Von der Weiterführung des Schriftenwechsels kann unter Verweisung auf die nachfolgenden Erwägungen abgesehen werden. II. Den Akten ist was folgt zu entnehmen: 1. Das Tribunal de Grande Instance de Paris teilte mit Rechtshilfeersuchen in Strafsachen vom 25. April 2019 (Urk. 18/Nr. 40202002 ff.) mit, dass es aufgrund einer Strafanzeige der Beschwerdeführerin strafrechtliche Ermittlungen gegen Unbekannt wegen Urkundenfälschung und Prozessbetrug führe. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie in ihrer Eigenschaft als Minderheitsgesellschafterin der Gesellschaft D._____ geschädigt worden sei, als sie anlässlich der Gesellschafterversammlung vom 21. Juni 1999 einer Kapitaleinbringung durch die E._____ (E._____), die sich im Besitz der Familie F._____ befunden habe, zugestimmt habe, und zwar im Rahmen eines Umtauschverhältnisses von einer E._____-Aktie für 3.2 D._____-Aktien. Hierdurch habe die Familie F._____ 37 % des Kapitals von D._____ erworben. Aufgrund einer kurze Zeit später abgeschlossenen Gesellschaftsvereinbarung habe die Familie F._____ die Kontrolle über die Gesellschaft übernommen. Die Beschwerdeführerin habe später eigene Ermittlungen aufgenommen und dabei erfahren, dass die Familie F._____ gegenüber den D._____-Aktionären verheimlicht habe, welcher Art die tatsächliche Kontrolle ihrer Gesellschaft über eine ihrer amerikanischen Tochtergesellschaften (G._____) gewesen sei, was entscheidende Folgen für die Gefährdung von E._____ durch die Verschuldung ihrer Tochtergesellschaft und die Präsentation der Konzernrechnungslegung von E._____ gehabt habe. Als sich die Beschwerdeführerin dieser Gegebenheiten bewusst geworden sei, habe sie versucht, vor dem Handelsgericht in Paris das Grundgeschäft des Aktientausches zufolge betrügerischer Angabe der Gegenpartei aufheben zu lassen. Die zivilrechtliche Klage der Beschwerdeführerin

- 5 sei am 2. Dezember 2011 vom Handelsgericht Paris, danach am 19. März 2013 vom Cour d'appel de Paris und letztlich am 8. Juli 2014 vom Cour de Cassation abgewiesen worden. Am 29. September 2015 habe der Cour d'appel de Paris zudem den Antrag der Beschwerdeführerin auf ein Wiederaufnahmeverfahren gegen das Urteil vom 19. März 2013 zurückgewiesen, mit der Begründung, dass der Betrug durch die Familie F._____ nicht nachgewiesen sei. Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe die Familie F._____ – H._____ und seine Ehefrau I._____, verheiratete J._____ – indes vor dem Cour d'appel de Paris am 9. Dezember 2012 wissentlich nicht der Wahrheit entsprechende Erklärungen abgegeben, um eine für sie günstige Entscheidung zu erwirken. Die von den französischen Behörden getätigten Ermittlungen hätten einen Bezug zur Schweiz ergeben, darunter eine Kontobeziehung bei der Bank B._____ AG in Zürich (Urk. 18/Nr. 40202016 ff.). 2. Gestützt auf die Ermittlungsergebnisse gingen die französischen Behörden davon aus, dass bei der Bank B._____ AG eine Kontobeziehung mit der Nr. 1, mutmasslich lautend auf die K._____ Ltd. …, geführt werde oder geführt worden sei, wobei I._____, verheiratete J._____, die tatsächlich wirtschaftlich berechtigte Person gewesen sei (Urk. 18/Nr. 40202018). Das Tribunal de Grande Instance ersuchte in ihrem Rechtshilfeersuchen (sinngemäss) um Vornahme insbesondere folgender strafprozessualer Massnahmen (Urk. 18/Nr. 40202018): 1. Ermittlung der Konten, deren Inhaberin oder wirtschaftlich Anspruchsberechtigte die Gesellschaft K._____ Ltd. … ist, vor allem bei der Bank B._____ AG, insbesondere das Bankkonto mit der Nummer 1 2. Ermittlung der Konten, deren Inhaberin oder wirtschaftlich Berechtigte die Gesellschaft K._____ SA ist, insbesondere bei der Bank B._____ AG 3. Ermittlung der Konten, deren Inhaberin oder wirtschaftlich Berechtigte Frau I._____, verheiratete J._____, ist, insbesondere bei der Bank B._____ AG 4. Ermittlungen der Konten, deren Inhaber oder wirtschaftlich Berechtigter Herr H._____ ist, insbesondere bei der Bank B._____ AG

- 6 - 5. Sofern die unter 1. und 2. angegebenen Bankkonten geschlossen sein sollten: Ermittlung der Konten, auf welche vor der Auflösung die Restbeträge überwiesen wurden. 6. Nach Ermittlung der Konten: Übersendung der Bankunterlagen. 3. Die Staatsanwaltschaft trat mit Verfügung vom 30. September 2019 (Urk. 18/ Nr. 40201007 ff.) auf das Rechtshilfeersuchen ein und verpflichtete die Bank B._____ AG in Zürich, ihr folgende Dokumente einzureichen (Urk. 18/Nr. 40201010 f.):  sämtliche Dokumente wie vollständige Eröffnungsunterlagen und – für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2015 – Konto- und Depotauszüge, Korrespondenzen der Kontobeziehung mit der Nr. 1, vermeintlich lautend auf die K._____ Ltd. …, sowie gemäss dem Rechtshilfeersuchen des Tribunal de Grande Instance hinsichtlich der Konti, Depots und Bankschliessfächer, die auf die K._____ Ltd. … lauten oder lauteten oder an denen die K._____ Ltd. … zumindest mitverfügungsberechtigt oder wirtschaftlich berechtigt ist oder war,  sämtliche Dokumente wie vollständige Eröffnungsunterlagen und – für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2015 – Konto- und Depotauszüge, Korrespondenzen hinsichtlich der Konti, Depots und Bankschliessfächer, die auf I._____, verheiratete J._____, lauten oder lauteten oder an denen I._____, verheiratete J._____, zumindest mitverfügungsberechtigt oder wirtschaftlich berechtigt ist oder war,  sämtliche Dokumente wie vollständige Eröffnungsunterlagen und – für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2015 – Konto- und Depotauszüge, Korrespondenzen hinsichtlich der Konti, Depots und Bankschliessfächer, die auf H._____ lauten oder lauteten oder an denen H._____ zumindest mitverfügungsberechtigt oder wirtschaftlich berechtigt ist oder war,  die Einzelbelege (namentlich Gutschrifts- und Belastungsanzeigen, Vergütungsaufträge, Kassabelege, Check mit Vorder- und Rückseite, SIC- und SWIFT-Belege, etc.) zu den Transaktionen gemäss einer im Bedarfsfall nachzureichenden Liste.

- 7 - 4. Entgegen dem Rechtshilfeersuchen verpflichtete die Staatsanwaltschaft die Bank B._____ AG nicht, ihr sämtliche Dokumente hinsichtlich allfälliger Konten, deren Inhaberin oder wirtschaftlich Berechtigte die Gesellschaft K._____ SA ist, einzureichen. Gründe für eine solche Beschränkung seitens der Staatsanwaltschaft ergeben sich nicht aus den Akten. Gegen die Eintretensverfügung vom 30. September 2019 sowie gegen die angeordneten Vollzugsmassnahmen war kein Rechtsmittel zulässig. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass am Ende des Vollzuges ein Rechtsmittel gegen die Schlussverfügung gemäss Art. 80d IRSG und Art. 80e IRSG erhoben werden könne (Urk. 18/Nr. 40201011). Ebenfalls verpflichtete die Staatsanwaltschaft die Bank B._____ AG nicht, Informationen bzw. Dokumente zu Konten der L._____ AG herauszugeben – dies rügt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (unter anderem) (Urk. 2 S. 3). Im Rechtshilfeersuchen war indes gar nicht um entsprechende Information (zur L._____ AG) gebeten worden. 5. Mit Schreiben vom 5. November 2019 (Urk. 18/Nr. 20101062 f.) teilte die Bank B._____ AG der Staatsanwaltschaft mit, im Umfang der Verfügung vom 30. September 2019 folgende Geschäftsbeziehungen festgestellt zu haben: Geschäftsbeziehungen Nr. Kontoinhaber Rolle Eröffnet am: Saldiert am: 2 M._____ S.A. I._____ (Informationsvollmacht & Versicherungsnehmerin) 13.02.2015 3 I._____ Vertragspartnerin 03.09.2014 4 N._____ INC. H._____ (Bevollmächtigter einzeln) I._____ (Wirtschaftlich Berechtigte) 22.12.2014 5 N._____ INC. H._____ (Bevollmächtigter einzeln) 30.09.2014

- 8 - I._____ (Wirtschaftlich Berechtigte). 6. Mit Schlussverfügungen vom 13. Mai 2020 (Urk. 18/Nr. 40202055 ff.) gewährte die Staatsanwaltschaft dem Tribunal de Grande Instance de Paris Rechtshilfe und gab der ersuchenden Behörde die Bankunterlagen bezüglich der soeben genannten Kontobeziehungen (2, 3, 4 und 5) heraus. Zudem wurde auf die Möglichkeit einer Beschwerde gegen diese Schlussverfügung aufmerksam gemacht, verbunden mit dem Hinweis, dass die schweizerischen Behörden ihre Verfügungen und Entscheide nicht ins Ausland zustellen und dass den im Ausland ansässigen Berechtigen und Beschwerdeführern sie betreffende Verfügungen und Entscheide nur eröffnet würden, wenn sie ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen (Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG; Art. 9 IRSV). 7. In der Strafanzeige vom 4. Dezember 2023 (Urk. 18/Nr. 20101001 ff., in französischer Sprache) warf die Beschwerdeführerin der Bank B._____ AG (bzw. deren Vertretern) vor, sie habe im erwähnten Antwortschreiben vom 5. November 2019 nicht in vollständiger Weise die verlangten Auskünfte herausgegeben und auf diese Weise ein falsches Gesamtbild über die bei ihr bestehenden Kontobeziehungen vermittelt. So habe die Bank z. B. (wahrheitswidrig) kein Konto auf den Namen K._____ SA, K._____ Ltd. … und L._____ bzw. deren Verbindungen zum Ehepaar H._____-I._____ (wirtschaftlich Berechtigte) erwähnt. Das Schreiben von O._____ vom 24. März 2014, zusammen mit den dort angehängten Bankprotokollen, in denen die Konten Nr. 6 und 1 erwähnt würden, deute klar darauf hin, dass eine Verbindung zwischen der Bank B._____ AG, dem Ehepaar H._____-I._____, der L._____ und der K._____ Ltd. bestehe (Urk. 18/Nr. 20101006 ff.). Ferner wies die Beschwerdeführerin auf Korrespondenzen zwischen den (mutmasslichen) damaligen anwaltlichen Vertretern des Ehepaars H._____-I._____ (P._____ und Q._____) und der Bank B._____ AG hin. In diesen Korrespondenzen sei von "sociétés de nos clients" die Rede, und es würden folgende Kontobeziehungen erwähnt: 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16. Es sei davon auszugehen, dass auch hinter diesen Konten das Ehepaar H._____-I._____ bzw. I._____ stecke (Urk. 18/ Nr. 20101003, Nr. 20101009 ff.).

- 9 - 8. Gestützt auf den sich aus der Strafanzeige ergebenden Anfangsverdacht nahm die Staatsanwaltschaft Untersuchungshandlungen auf (Verfahren …). Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 (Urk. 18/Nr. 40101001 ff.) verpflichtete sie die Bank B._____ AG, ihr Auskunft darüber zu erteilen, ob im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2015 nebst den bereits offengelegten Kontobeziehungen (2, 3, 4 und 5) weitere Beziehungen bei der Bank B._____ AG bestanden hätten, die entweder auf K._____ Ltd. …, I._____ und/oder H._____ gelautet hätten und/oder über welche K._____, I._____ und/oder H._____ mitverfügungsberechtigt oder wirtschaftlich berechtigt gewesen seien. Zudem verpflichtete die Staatsanwaltschaft die Bank B._____ AG, Auskunft darüber zu erteilen, ob folgende Kontobeziehungen auf K._____ Ltd. …, I._____ und/oder H._____ gelautet hätten oder die K._____ Ltd. …, I._____ und/oder H._____ über diese Beziehungen mitverfügungsberechtigt oder wirtschaftlich berechtigt gewesen seien:  7  10  8  12  14  15  13  9  11  1. 9. Mit Schreiben vom 20. Februar 2024 (Urk. 18/Nr. 40101007 f.) teilte die Bank B._____ AG der Staatsanwaltschaft mit, dass im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2015 nebst den bereits offengelegten Kontobeziehungen keine weiteren Beziehungen bei ihr bestanden hätten, die entweder auf K._____ Ltd. …, I._____ und/oder H._____ gelautet hätten und/oder über welche K._____ Ltd. …, I._____ und/oder H._____ mitverfügungsberechtigt oder wirtschaftlich berechtigt gewesen wären. Auch die Kontobeziehungen 7, 10, 8, 12, 14, 15, 13, 9 und 11 hätten im genannten Zeitraum weder auf K._____, I._____ und/oder H._____ gelautet noch seien die K._____ Ltd. …, I._____ und/oder H._____ daran mitverfü-

- 10 gungsberechtigt oder wirtschaftlich berechtigt gewesen. Bei der Kontonummer 1 handle es sich nicht um eine Kontonummer der Bank B._____ AG. 10. Mit Eingabe vom 15. März 2024 (Urk. 3/3) stellte die Beschwerdeführerin verschiedene Beweisanträge an die Staatsanwaltschaft – so insbesondere, dass die Bank B._____ AG auch betreffend die Gesellschaften K._____ SA und L._____ AG anzufragen sei und dass Herr R._____, Frau S._____, RA P._____ sowie T._____ persönlich zu befragen seien. 11. In der Folge kam die Staatsanwaltschaft zum Ergebnis, dass das damalige Antwortschreiben der Bank B._____ AG vom 5. November 2019 weder unwahr noch unvollständig gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft sei damals auf das Ersuchen des Tribunal de Grande Instance um Ermittlungen von Bankbeziehungen betreffend die K._____ SA nicht eingetreten. Zudem habe das Tribunal de Grande Instance nicht um Ermittlungen im Zusammenhang mit Bankbeziehungen lautend auf die L._____ AG oder eine andere Person ersucht. Entsprechend sei die Bank B._____ AG von der Staatsanwaltschaft nicht zur Herausgabe von Auskünften und Dokumenten betreffend die K._____ SA, die L._____ AG oder eine andere Person verpflichtet worden (Urk. 3/1). Die Bank B._____ AG sei mit ihrem Schreiben vom 5. November 2019 ihren Verpflichtungen gemäss Eintretensverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. September 2019 vollständig und wahrheitsgemäss nachgekommen. Der Straftatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB sei somit nicht erfüllt, weshalb das Strafverfahren im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen sei (Einstellungsverfügung vom 26. März 2024, Urk. 5). Gestützt auf diese Überlegungen wies die Staatsanwaltschaft auch die Beweisanträge der Beschwerdeführerin ab (Urk. 3/1). III. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde (Urk. 2) zusammengefasst was folgt geltend: Die Bank B._____ AG und/oder ihre Vertreter hätten sich im Rahmen des Rechtshilfeersuchens der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), des

- 11 - Betrugs (Art. 146 StGB), der Begünstigung (Art. 305 StGB) und der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 305ter StGB) strafbar gemacht. Die Beschwerdeführerin habe beantragt, dass bei der Bank B._____ AG alle Bankdokumente, die im Zusammenhang mit den in der Strafanzeige aufgeführten Konten stünden und die auf das Ehepaar H._____-I._____, die Unternehmen K._____ AG, K._____ Ltd. … und L._____ lauten würden oder in den letzten Jahren gelautet hätten, eingeholt würden. Mit Schreiben vom 15. Februar 2024 habe die Staatsanwaltschaft von der Bank B._____ AG verlangt, jegliche Bankauskünfte bezüglich der Bankbeziehungen der K._____ oder des Ehepaars H._____-I._____ auszuhändigen. Entgegen den Anträgen der Beschwerdeführerin seien keinerlei Bankauskünfte bezüglich der K._____ AG, der L._____ und des Ehepaars H._____-I._____ verlangt worden (Urk. 2 S. 2 f.). Das Obergericht sei auf folgende Elemente aufmerksam zu machen, die den Verdacht auf die dargelegten Tatbestände fundieren würden (Urk. 2 S. 3 f.):  Zwei Protokolle im Besitz von RA O._____, die die Inhaberschaft der Familie H._____-I._____ an der K._____ Ltd. … und der L._____ – beides Unternehmen, die mit der Bank B._____ in Zürich in Verbindung stünden – bestätigen würden,  verschiedene Konto-Nummern, die vom Vize-Präsident der Bank B._____ Genf (R._____) trotz Bankgeheimnis von Hand auf ein Schreiben von RA P._____ vom 27. März 2012 geschrieben worden seien, wobei eine der Nummern (17) bei der Bank B._____ auf I._____ laute,  ein Schreiben von RA Q._____ (der der beruflichen Schweigepflicht unterliege) vom 17. April 2014 an Herrn R._____, welches dieselben, von Letzterem handschriftlich notierten Konten erwähne, wobei das Unternehmen K._____ AG bei RA Q._____ domiziliert gewesen sei,  ein Schreiben der Firma N._____ Inc, adressiert an Herrn R._____, vom 5. Dezember 2014, das bestätige, dass das Ehepaar die wirtschaftlich Berechtigte besagter Firma sei,

- 12 -  ein Rechtsgutachten von Professor C._____ vom 12. Januar 2024, welches zum Schluss komme, dass die verschiedenen Unternehmen, auf welche die Konten lauten, juristisch und finanziell eng zusammenhängen würden und dass alle einer einzigen Entität untergeordnet seien: dem Ehepaar H._____-I._____, die nachweislich Inhaber der N._____ Inc. seien. Somit sei es nur schwer vorstellbar, dass die Bank nicht mit den Worten der Staatsanwaltschaft gespielt habe, insofern dass Letztere lediglich die K._____ Ltd. … oder – anstatt und – das Ehepaar H._____-I._____ erwähnt habe, und dies, um keine Bankauskünfte bezüglich des Ehepaars H._____-I._____ und der Firmen K._____ AG und L._____ geben zu müssen. Weiter moniert die Beschwerdeführerin, dass die Staatsanwaltschaft ihren Beweisanträgen nur teilweise (was die Herausgabe von Dokumenten angehe) bzw. gar nicht (was die Befragung der genannten Personen betreffe) nachgekommen sei (Urk. 2 S. 5 f.). 1.2. In ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2024 hält die Beschwerdeführerin (replicando) an ihren Anträgen und deren Begründung fest (Urk. 24). Sie moniert erneut, die Staatsanwaltschaft habe die Beweiserhebungen damals als auch im nunmehr mit Verfügung vom 26. März 2024 eingestellten Verfahren auf die Gesellschaft K._____ Ltd. … beschränkt und nicht vollumfänglich alle existierenden Verbindungen zwischen Frau I._____ und/oder Herr H._____, mit der Bank B._____ AG und mit der K._____ SA und L._____ AG, eingeholt. Die Staatsanwaltschaft sei ausserdem nicht ein einziges Mal auf das von der Beschwerdeführerin eingereichte Rechtsgutachten eingegangen, obwohl zumindest eine Begründung notwendig gewesen wäre, um zu verstehen, weshalb diesem Gutachten nicht gefolgt worden sei (Urk. 24 S. 2). 2. 2.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO (Legitimation) kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt nur vor, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betrof-

- 13 fen ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht (BGE 145 IV 161 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2016 vom 7. September 2017 E. 2.3). Das Interesse an der Gutheissung der Beschwerde muss aktuell und praktisch sein (BGE 137 I 296 E. 4.2; BGE 140 IV 74 E. 1.3.1). Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist u. a. dann zu verneinen, wenn die hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann. Das Bundesgericht verzichtet unter gewissen Umständen auf das Erfordernis des aktuellen Interesses – insbesondere dann, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1). 2.2. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Diese Begründungspflicht bezieht sich grundsätzlich auch auf die Beschwerdelegitimation; zumindest dann, wenn diese nicht ohne weiteres erkennbar ist und die betreffende Partei juristisch versiert oder anwaltlich vertreten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 7B_112/2022 vom 22. November 2023 E. 2.1; 6B_822/2022 vom 19. August 2022 E. 6). Der Betreffende hat mit anderen Worten die Tatsachen, die ihn, wenn sie zutreffen, als im Sinne des Gesetzes in seinen Rechten unmittelbar betroffen erscheinen lassen, plausibel und schlüssig zu behaupten. Von fachkundigen Personen, insbesondere Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen. Tun sie dies nicht, kann angenommen werden, dass entsprechende Mängel bewusst in Kauf genommen wurden, weshalb nach Treu und Glauben nicht mit einer Nachfrist gerechnet werden kann. Fachkundigen Personen gegenüber kommt eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage (BGE 142 IV 299 E. 1.3.4 m. w. H.; ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 7 zu Art. 385 StPO), wofür mindestens Anhaltspunkte bestehen müssen. 2.3. Als geschädigte Person gilt, wer durch eine Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und somit ge-

- 14 schädigte Person im Sinne des Strafprozessrechts ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2; BGE 138 IV 258 E. 2.2 f. m. w. H.). Ein Anzeigeerstatter ist grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert, ausser wenn er durch die angezeigten Straftaten in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde und demnach Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_139/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.1). 2.4. Der Tatbestand der Urkundenfälschung i. S. v. Art. 251 StGB schützt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 117 IV 35 E. 1 a). Rechtsgut ist somit der Schutz der Sicherheit und der Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel und das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis. Die Fälschungsdelikte schützen somit in erster Linie die Allgemeinheit, daneben aber auch private Geschäftsinteressen des Einzelnen vor Scheinerklärungen bzw. vor qualifiziert unrichtigen Erklärungen (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 5 f. zu Vor Art. 251 StGB). Im Rahmen von Urkundenfälschungsdelikten sind Prozessparteien nur dann zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert, wenn das Verfahren durch die falsche Urkunde (Beweismittel) zu deren Ungunsten beeinflusst wurde, mithin, wenn diese für sie unmittelbar schädliche Folgen gehabt hat oder hätte haben können. Ansonsten gibt es keinen Kausalzusammenhang zwischen den angeblich falschen Urkunden und einem allfälligen Urteil (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_489/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.2; betreffend falsche Zeugenaussagen analog BGE 123 IV 184 = Pra 87 [1998] Nr. 11 E. 1c und Urteil des Bundesgerichts 1B_220/2012 vom 3. Juli 2012 E. 1.2; vgl. auch Beschluss der hiesigen Strafkammer vom 13. April 2017 [UE170039]). 2.5. Das vom Straftatbestand der Begünstigung nach Art. 305 StGB geschützte Rechtsgut ist das Funktionieren der Strafrechtspflege (DELNON/RÜDY, in: Basler

- 15 - Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N 5 zu Art. 305 StGB). Art. 305ter StGB (mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften) schützt die Durchsetzung der Transparenz in der Kundenbeziehung (PIETH, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N 6 zu Art. 305ter StGB). Beim Betrug nach Art. 146 StGB ist das Vermögen das geschützte Rechtsgut, wobei die Täuschung das Angriffsmittel darstellt (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar Strafrecht, a.a.O., N 11 ff. zu Art. 146 StGB). 3. 3.1. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat sich zu ihrer Beschwerdelegitimation nicht geäussert (Urk. 2). Nach dem Dargelegten ist diese jedoch keineswegs offensichtlich. Bezüglich der Begünstigung und der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften ist die Legitimation der Beschwerdeführerin bereits aus Überlegungen zu den diesbezüglich geschützten Rechtsgütern zu verneinen. Sodann müsste sich, wie erwogen, die angebliche Urkundenfälschung (bzw. der angebliche Betrug) durch die Bank B._____ AG direkt zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgewirkt haben, damit diese zur Beschwerde legitimiert wäre. Die (blosse) Eigenschaft als Anzeigeerstatterin ist nicht ausreichend für die Beschwerdelegitimation. Die Beschwerdeführerin führte nicht aus, ob und inwiefern die rechtshilfeweise eingeholte Bankauskunft der Bank B._____ AG in den Verfahren vor den französischen Behörden einen direkten Nachteil für sie bewirkt haben könnte. Auch eine Vermögensschädigung oder sonstige Schädigung der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich. Die zivilrechtlichen Verfahren in Frankreich, in denen die Beschwerdeführerin danach strebte, das Grundgeschäft des Aktientausches ("E._____"-Aktien gegen "D._____"-Aktien) zufolge betrügerischer Angaben der Gegenpartei anzufechten bzw. rückgängigzumachen (2011 – 2015), fanden zeitlich vor der angeblich wahrheitswidrigen Bankauskunft durch die Bank B._____ AG (im Jahr 2019) statt. Es kann somit offensichtlich kein Kausalzusammenhang zwischen der angeblich falschen Urkunde und den Prozessausgängen bestehen. Über das Strafverfahren in Frankreich, in dessen Rahmen das Tribunal de Grande Instance de Paris im April 2019 um Rechtshilfe ersuchte, ist nichts weiteres bekannt. Dem von der Beschwerdeführerin eingereichten "Rechtsgutachten" von C._____ vom 12. Januar 2024 ist immerhin zu entnehmen, dass im Januar 2024 das Strafverfahren in Frankreich

- 16 gegen H._____ und I._____, mit der Beschwerdeführerin als Klägerin, wohl noch hängig war (Urk. 11 S. 3). Es ergibt sich nicht aus den Akten, dass dieses Strafverfahren zum jetzigen Zeitpunkt bereits abgeschlossen wäre und zu einem ungünstigen Ausgang für die Beschwerdeführerin geführt hätte. Noch weniger ergibt sich aus den Akten, dass die angeblich falsche Urkunde einen direkt kausalen Einfluss auf das bereits gefällte oder noch zu fällende Urteil hatte bzw. haben wird. Gegenteiliges hätte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde darlegen und begründen müssen. Es kann nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Einstellungsverfügung im Strafverfahren wegen Urkundenfälschung zur Abklärung der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin entsprechende Informationen bei den französischen Behörden einzuholen. 3.2. Hinzu kommt, dass das Rechtshilfeverfahren, in dessen Rahmen die angebliche Urkundenfälschung stattgefunden habe, bereits mehrere Jahre zurückliegt. Die damit verbundenen hoheitlichen Handlungen sind schon seit langer Zeit abgeschlossen und gegen die erwähnten Schlussverfügungen wurden keine Rechtsmittel ergriffen, wie sich aus den entsprechenden, jeweils mit 24.06.2020 datierten und unterzeichneten Stempeln des Bundesstrafgerichts ergibt (vgl. Urk. 18/ Nr. 40202090–40202092). Hätte die Beschwerdeführerin die Beschränkung der damaligen (rechtshilfeweisen) Bankauskunft auf die Gesellschaft K._____ Ltd. … beanstanden und eine Auskunft auch hinsichtlich der Gesellschaft K._____ SA (sowie hinsichtlich der L._____ AG) erwirken wollen, hätte sie dies damals verfolgen müssen. Dies nun mit dem Vehikel und auf dem Weg einer Strafanzeige gegen Unbekannt bzw. die Bank B._____ AG und mit Hilfe der Beschwerde gegen die angefochtene Einstellungsverfügung erwirken zu wollen, in welcher Hinweise auf ein strafbares Verhalten verneint wurden, stellt eine unzulässige Umgehung der einzuhaltenden Voraussetzung der Rechtshilfe dar, wie dies die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht (Urk. 19 S. 3 letzter Absatz; Urk. 3/1 S. 2). Mit anderen Worten haben ergänzende Beweiserhebungen für ausländische Zivil- und/oder Strafverfahren auf dem hierfür vorgesehenen Rechtshilfeweg zu erfolgen und nicht im Zusammenhang mit einer in der Schweiz separat eröffneten und schliesslich von der Staatsanwaltschaft als ungerechtfertigt erachteten Strafuntersuchung. Aus dem allenfalls unvollständigen, aber rechtskräftigen Rechtshilfeverfahren einen Tatver-

- 17 dacht auf Urkundenfälschung etc. gegen Unbekannt bzw. die Bank B._____ AG ableiten zu wollen, geht fehl. 3.3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist von einem fehlenden rechtlich geschützten Interesse und damit von einer fehlenden Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin auszugehen. Auf jeden Fall ist die Legitimation der Beschwerdeführerin keineswegs offensichtlich. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hätte sich hierzu äussern müssen. Eine Nachfristansetzung zur Behebung dieses Begründungsmangels erübrigt sich indes, da die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten ist. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 4. 4.1. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann grundsätzlich die Verletzung von Verfahrensrechten geltend gemacht werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Unzulässig sind aber Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung in der Sache nicht getrennt werden kann und die im Ergebnis auf eine materielle Prüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen (BGE 138 IV 248 E. 2; BGE 136 IV 41 E. 1.4). 4.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Replik vom 27. Juni 2024 sinngemäss geltend, dass die Staatsanwaltschaft ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt habe, indem sie zwar behaupte, die Gründe für ihre Einstellungsverfügung erläutert zu haben, aber entgegen dieser Behauptung nicht ein einziges Mal auf das von der Beschwerdeführerin eingereichte Rechtsgutachten eingegangen sei. Es sei eine Begründung notwendig, um zu verstehen, warum dem Gutachten nicht gefolgt werde (Urk. 24 S. 4). Diese Rüge erweist sich aus den nachfolgenden Gründen als unbegründet. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2024 durchaus (und zutreffend) erläutert, weshalb sie dem Rechtsgutachten nicht gefolgt ist: Dieses stelle (lediglich) eine Parteibehauptung dar, aus der sich keine konkreten und sachlichen Anhaltspunkte ergäben, die auf unwahre oder unvollständige Angaben im Schreiben der Bank B._____ AG Zürich vom 5. Novem-

- 18 ber 2019 hindeuten würden (Urk. 19 S. 6). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt zwar die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Behörden sind indes nicht verpflichtet, sich mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann sich eine Begründung auf die wesentlichen Punkte beschränken, wobei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leitenlassen (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4). Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2024 wird diesen Anforderungen gerecht. Sie setzt sich auf knapp 4 Seiten mit der Prozessgeschichte, den Ermittlungen / Untersuchungserkenntnissen und dem Rechtlichen auseinander und erläutert dabei nachvollziehbar die wesentlichen Gründe für die Einstellung des Verfahrens. Sofern der Staatsanwaltschaft das erwähnte Rechtsgutachten bereits damals vorlag (was umstritten ist, vgl. Urk. 19 S. 6 entgegen Urk. 24 S. 4), durfte sie dieses in der Einstellungsverfügung unerwähnt lassen, sofern sie es als blosse Parteibehauptung erachtete, aus der sich keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten seitens der B._____ AG ergaben; es sich mithin für die Staatsanwaltschaft nicht um einen wesentlichen Punkt für die Entscheidfindung handelte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist dabei nicht ersichtlich. IV. 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat deshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen. 2. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist ihr für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO).

- 19 - 3. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Prozesskaution von Fr. 3'000.– geleistet. Die ihr auferlegten Kosten für das Beschwerdeverfahren sind von der Kaution zu beziehen. Im Restbetrag (Fr. 500.–) ist die Kaution der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuerstatten, wobei allfällige Verrechnungsansprüche des Staates vorbehalten bleiben. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Kaution bezogen. 3. Im Restbetrag (Fr. 500.–) wird die Kaution der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückerstattet. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an:  Avocat X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der

- 20 gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 20. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Die Gerichtsschreiberin: MLaw U. Zanoni

UE240115 — Zürich Obergericht Strafkammern 20.09.2024 UE240115 — Swissrulings