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Zürich Obergericht Strafkammern 04.06.2024 UE240009

4 giugno 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·2,176 parole·~11 min·3

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240009-O/U/AEP Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i. V., und lic. iur. B. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann Beschluss vom 4. Juni 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen 1. B._____, 2. C._____, 3. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegner 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 5. Januar 2024, A-9/2023/10049823

- 2 - Erwägungen: I. 1. Nachdem A._____ Strafanzeige erstattet hatte (Beilage 1 zu Urk. 16/2 [E- Mail des Beschwerdeführers vom 30. November 2023]) und er hierzu einvernommen worden ist (Urk. 16/2), rapportierte die Kantonspolizei Zürich am 18. Dezember 2023 gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) und C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) wegen häuslicher Gewalt resp. Nötigung zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer; Urk. 16/1). Am 5. Januar 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 5). 2. Gegen die ihm am 9. Januar 2024 (Urk. 16/10) zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer persönlich mit Eingabe vom 18. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Strafuntersuchung (Urk. 2). 3. Die Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'800.00 ging innert Frist ein (Urk. 7, Urk. 14). Hierauf wurden die Untersuchungsakten beigezogen (Urk. 15, Urk. 16). Am 15. Februar 2024 ging eine unaufgeforderte, auf den 17. Januar 2024 datierte Eingabe des Beschwerdeführers ein (Urk. 20). Der Beschwerdegegner 1 nahm mit Eingabe vom 27. Februar 2024 zu den beiden Eingaben des Beschwerdeführers Stellung (Urk. 29). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 32). Die Beschwerdegegnerin 2 liess mit Eingabe vom 11. März 2024 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 8.1% MwSt., zu Lasten des Beschwerdeführers beantragen (Urk. 34). Der Beschwerdeführer replizierte am 25. März 2024 (Datum Postaufgabe; Urk. 39). Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Geschäftslast) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der ursprüngli-

- 3 chen Ankündigung) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kammerpräsidenten gefällt. II. 1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2, 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1 und 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1). 2. Der der Strafanzeige zu Grunde liegende Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Februar 2013 geschieden. Das Kind, D._____, geboren am tt. August 1999, wurde unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Die Parteien einigten sich auf einen Betreuungsplan. Kinderunterhaltsbeiträge wurden keine vereinbart.

- 4 - Es wurde festgehalten, dass für den Unterhalt des Kindes primär die Beschwerdegegnerin 2 aufkomme (Urk. 35/1). In diesem Zusammenhang wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 sowie dem Beschwerdegegner 1, dem Partner der Beschwerdegegnerin 2, vor, ihn über viele Jahre hinweg, namentlich seit der Geburt seines gesetzlichen, jedoch nicht leiblichen Sohnes, D._____, im Jahr 1999, bis zum Vorliegen des Resultats des Vaterschaftstests im Jahr 2020, verschwiegen zu haben, dass er gar nicht der leibliche Vater von D._____ sei, und ihn hierdurch widerrechtlich in die Verantwortung als Vater gedrängt zu haben. Seither werde er durch die beiden Beschwerdegegner 1 und 2 weiterhin dazu gezwungen, die väterliche Verantwortung wahrzunehmen, da sie selber ihren Unterstützungspflichten für den zwischenzeitlich volljährigen Sohn, D._____, nicht nachkämen, wodurch die ganze Verantwortung bei ihm liege (Urk. 5 S. 1). So könne er aufgrund der Verantwortung gegenüber seinem Sohn nicht selbst über sein eigenes Leben bestimmen. Der Beschwerdeführer erachtet dies als "emotionale Gewalt", da er auf alles verzichte, um für seinen Sohn dazusein (Urk. 16/2 S. 5 F/A 19-22) bzw. als "häusliche Gewalt" ihm gegenüber (Beilage 1 S. 1 zu Urk. 16/2). 3.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 5) im Wesentlichen damit, es sei nachvollziehbar, dass die Erkenntnis, D._____ sei nicht sein leiblicher Sohn, äusserst einschneidend für den Beschwerdeführer gewesen sei. Es sei ebenso verständlich und ehrbar, dass er D._____ trotz der Klärung der leiblichen Abstammung mittels Vaterschaftstest weiterhin unterstützen und beistehen wolle. Bezüglich des ersten geltend gemachten Tatzeitraums (1999 bis 2020) könne das Verschweigen einer Tatsache zwar allenfalls eine Täuschung darstellen, jedoch nicht ein Nötigungsmittel im Sinne von Art. 181 StGB. Überdies habe keine Garantenstellung vorgelegen. Es habe keine rechtliche Pflicht der Beschwerdegegner 1 und 2 bestanden, den Beschwerdeführer darüber zu informieren, dass auch der Beschwerdegegner 2 als möglicher Vater für D._____ in Frage komme. Sichere Kenntnis hätten sie zudem auch erst mit dem Vorliegen des Resultats des Vaterschaftstests gehabt. Der Beschwerdeführer habe selbst ausgeführt, der Ver-

- 5 dacht, er könne nicht der leibliche Vater sein, sei sehr früh bei ihm aufgekommen. Er hätte zur Klärung der Vaterschaft den zivilrechtlichen Weg beschreiten können. Er habe denn im E-Mail vom 22. Oktober 2020 an den Beschwerdegegner 1 auch ausgeführt, dass die beiden Beschwerdegegner "immer schon" angeboten hätten, einen Vaterschaftstest durchzuführen. Hinsichtlich des Vorwurfs, die beiden Beschwerdegegner nötigten den Beschwerdeführer weiterhin dazu, Vaterschaftsverpflichtungen nachzukommen, sei festzuhalten, dass es sich um eine rein zivilrechtliche bzw. allenfalls moralische Angelegenheit handle. Die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten könne unter gewissen Voraussetzungen nach Art. 217 StGB strafbar sein. Es liege jedoch vorliegend kein Antrag einer antragsberechtigen Person vor. Es könne daher offengelassen werden, ob die Beschwerdegegner 1 und 2 gesetzlich verpflichtet wären, den volljährigen Sohn finanziell zu unterstützen. 3.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik geltend, dass die Staatsanwaltschaft sein rechtliches Gehör verletzt habe, da sie in ihrer Begründung nicht auf alle seine eingereichten Unterlagen bzw. Belege eingegangen sei (Urk. 39 S. 2). Die aufgrund von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV bestehende Möglichkeit, nach Eingang der Stellungnahmen der Gegenparteien eine Replik einzureichen, kann allerdings nur dazu dienen, sich zu den von den Gegenparteien eingereichten Stellungnahmen zu äussern. Ausgeschlossen sind in diesem Rahmen Anträge und Rügen, die der Beschwerdeführer bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können (BGE 132 I 42 E. 3.3.4, 143 II 283 1.2.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3 und 1B_4/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.2 in fine). Dies trifft betreffend die geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zu. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers erfolgte somit verspätet. Doch selbst wenn der Beschwerdeführer den Einwand rechtzeitig erhoben hätte, verfinge er nicht. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt zwar die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Hierbei kann sie sich allerdings auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss einzig so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller

- 6 - Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2019 vom 7. Juni 2019 E. 1.3.2 und 1B_186/2022 vom 9. Mai 2022 E. 4.2). Diese Anforderungen erfüllt die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ohne Weiteres. Lediglich der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft in materieller Hinsicht eine andere Auffassung als der Beschwerdeführer vertritt, vermag keine Verletzung der Begründungspflicht darzutun (Urteile des Bundesgerichts 1B_254/2019 vom 21. Juni 2019 E. 2.1 und 1C_446/ 2021 vom 24. März 2022 E. 4.2). Die Nichtanhandnahmeverfügung weist somit keinen formellen Mangel auf, welcher zu deren Aufhebung führen könnte. 3.3.1. Was die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobenen materiellen Einwände des Beschwerdeführers anbelangt, ist vorab der Klarheit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bezüglich allfälliger Delikte zu Lasten des volljährigen D._____ nicht beschwerdelegitimiert wäre. Zwar stehen den Eltern eines Opfers (Art. 116 Abs. 2 StPO) die gleichen Rechte zu wie dem Opfer selbst, wenn sie im Strafverfahren eigene Zivilansprüche gegenüber der beschuldigten Person adhäsionsweise geltend machen (Art. 117 Abs. 3 StPO). Die Angehörigen kommen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings nur dann in den Genuss der strafprozessualen Rechte, wenn die von ihnen geltend gemachten Ansprüche angesichts ihrer Behauptungen glaubhaft erscheinen. Es bedarf einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass die geltend gemachten Ansprüche begründet sind. Jeglicher Grundlage entbehrende Zivilansprüche genügen nicht (BGE 139 IV 89 = Pra 103 [2014] Nr. 50 E. 2.2). Werden die Zivilforderungen nicht glaubhaft gemacht, so hat dies zur Folge, dass auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2012 vom 2. April 2012 E. 2.3.3 in fine und E. 2.3.4). Der Beschwerdeführer legte weder dar, dass er in Bezug auf zum Nachteil von D._____ begangene Delikte, bezüglich welchen diesem Opferstellung (Art. 116 Abs. 1 StPO) zukäme, Zivilansprüche geltend machen würde noch ergibt sich aus seinen Ausführungen ein derartiger Anspruch.

- 7 - 3.3.2. Was die verfügte Nichtanhandnahme betreffend die beanzeigten Vorwürfe zum Nachteil des Beschwerdeführers anbelangt, ist die diesbezügliche Begründung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich zutreffend. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (Urk. 2, Urk. 20, Urk. 39) vermögen hieran nichts zu ändern. Es ist zwar verständlich und nachvollziehbar, dass ihn die Situation belastet. Der von ihm geschilderten emotionalen Belastung infolge seiner Gefühle für D._____ und seiner ehrenhaften Einstellung, für diesen die Verantwortung zu übernehmen, lässt sich jedoch kein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegner 1 und 2 zu seinem Nachteil entnehmen. Selbiges gilt für den Umstand, dass er sich nach wie vor verpflichtet fühlt, den volljährigen D._____ finanziell zu unterstützen, der derzeit offenbar ein Wiedereingliederungsprogramm der IV absolviert (Urk. 2 S. 5). Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens selbst vorbrachte, die Frist zur Anfechtung der Vaterschaft (Art. 256 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) bewusst verstreichen lassen zu haben (Urk. 2 S. 7). 4. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. III. 1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Die Kosten sind aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'800.00 zu beziehen (Urk. 14). 2.1. Der Beschwerdegegner 1 nahm persönlich mit einer zweiseitigen Eingabe Stellung (Urk. 29). Er beantragte zu Recht keine Entschädigung, da ihm kein wesentlicher, entschädigungspflichtiger Aufwand entstand.

- 8 - 2.2. Die Beschwerdegegnerin 2 liess sich durch ihre Rechtsvertreterin verteidigen und eine fünfseitige Stellungnahme einreichen (Urk. 34). Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde und obsiegt somit. Dementsprechend ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin 2 für die Aufwendungen ihrer anwaltlichen Vertretung zu entschädigen. In Anwendung von § 19 Abs. 1 AnwGebV i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d AnwGebV ist die Entschädigung pauschal auf Fr. 800.00 (inkl. MwSt.) festzusetzen. Die Entschädigung ist von der Gerichtskasse aus der geleisteten Kaution an die Beschwerdegegnerin 2 zu überweisen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. 3. Dem Beschwerdeführer sowie dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 800.00 zu bezahlen, wobei der Beschwerdegegnerin 2 die Entschädigung aus der geleisteten Kaution von der Gerichtskasse überwiesen wird. 5. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 39 (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach für sich sowie die Beschwerdegegnerin 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 39 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Beilage einer Kopie von Urk. 39 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

- 9 -  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 16; gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 4. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i. V.: lic. iur. A. Flury Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tagmann

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